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Document 32000R2889

Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

ABl. L 336 vom 30.12.2000, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R2432

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2889/oj

32000R2889

Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des Rates

vom 22. Dezember 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(1) müssen diese Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.

(2) Damit die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen - insbesondere im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer - nachkommen können, wurde die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung) in den Anhang IV (Genehmigungspflicht der innergemeinschaftlichen Verbringung) aufgenommen.

(3) In der Folge zeigte sich, dass die innergemeinschaftliche Kontrolle der weniger verbreitungsempfindlichen kerntechnischen Materialien gemäß der Verordnung (EG) 1334/2000 den Handel behinderte, ohne dass der bereits durch den Euratom-Vertrag gewährleistete Schutz verbessert wurde. Daher sollte die Kontrolle im Falle dieser Materialien aufgehoben werden.

(4) In der gemeinsamen politischen Erklärung von Dublin erkannten die Mitgliedstaaten 1984 jedoch die Notwendigkeit an, die innergemeinschaftlichen Kontrollen im Falle der Verbringung von Gütern aufrechtzuerhalten, die im Hinblick auf die Nichtverbreitung von Atomwaffen von besonderer Bedeutung sind. Daher sind die Kontrollen für die folgenden besonderen spaltbaren Materialien der Rubrik 0C002 aufrechtzuerhalten: abgetrenntes Plutonium und Uran, in dem die Isotope 233 oder 235 auf mehr als 20 % angereichert wurden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil 2 werden nach dem ersten Gedankenstrich die folgenden Gedankenstriche eingefügt:

"- 0C001 'Natürliches Uran' oder 'abgereichertes Uran' oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält;

- 0C002 'Besonderes spaltbares Material', anderes als in Anhang IV genannt;

- Rubriken 0D001 (Software) und 0E001 (Technologie), soweit sie sich auf die Rubrik 0C001 oder auf die Materialien der Rubrik 0C002 beziehen, die nicht unter Anhang IV fallen."

2. Im Anhang IV Teil II wird der Satz "Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen" durch Folgendes ersetzt:

"Vorbehaltlich der nachstehend genannten Materialien ist die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I in Anhang IV einbezogen:

- 0C001: Diese Rubrik ist nicht in Anhang IV einbezogen.

- 0C002: Die Rubrik 0C002 ist nicht in Anhang IV einbezogen, mit Ausnahme des folgenden besonderen spaltbaren Materials:

a) abgetrenntes Plutonium;

b) Uran, in dem die Isotope 233 oder 235 auf mehr als 20 % angereichert wurden.

- Die Rubriken 0D001 (Software) und 0E001 (Technologie) sind in Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Rubrik 0C001 oder auf die Materialien der Rubrik 0C002 beziehen, die nicht unter Anhang IV fallen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Pierret

(1) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.

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