EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R2659

Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 304 vom 5.12.2000, p. 7–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2659/oj

32000R2659

Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 304 vom 05/12/2000 S. 0007 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission

vom 29. November 2000

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b),

nach Veröffentlichung des Entwurfs der Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ermächtigt, das Verbot des Artikels 81 (ex-Artikel 85) Absatz 1 EG-Vertrag gemäß Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung für nicht anwendbar zu erklären auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche die Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren bis zur Produktionsreife sowie die Verwertung der Ergebnisse einschließlich der Bestimmungen über Rechte an geistigem Eigentum zum Gegenstand haben.

(2) Nach Artikel 163 Absatz 2 EG-Vertrag unterstützt die Gemeinschaft Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität und fördert ihre Kooperationsbestrebungen. Nach dem Beschluss 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)(3) und nach der Verordnung (EG) Nr. 996/1999 der Kommission vom 11. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Beschluss 1999/65/EG(4) sind indirekte Aktionen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung (FTE-Aktionen), die von der Gemeinschaft im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms unterstützt werden, in Zusammenarbeit durchzuführen.

(3) Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Forschungsarbeiten oder die gemeinsame Entwicklung der Forschungsergebnisse bis zur Produktionsreife fallen normalerweise nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1. Unter bestimmten Umständen, etwa wenn sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, in demselben Bereich keinen weiteren Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nachzugehen, und damit auf die Möglichkeit verzichten, gegenüber den übrigen Vertragsparteien Wettbewerbsvorteile zu erlangen, können solche Vereinbarungen unter Artikel 81 Absatz 1 fallen und sollten deshalb in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.

(4) Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 hat die Kommission in diesem Zusammenhang die Verordnung (EWG) Nr. 418/85 vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung erlassen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2236/97(6). Die Verordnung (EWG) Nr. 418/85 tritt am 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) Es ist eine neue Verordnung zu erlassen, die zugleich den Wettbewerb wirksam schützen und den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten sollte. Bei der Verfolgung dieser beiden Ziele ist darauf zu achten, dass die behördliche Beaufsichtigung und der rechtliche Rahmen soweit wie möglich vereinfacht werden. Wird ein gewisser Grad der Marktmacht nicht erreicht, so kann im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vorteile von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung mögliche Nachteile für den Wettbewerb aufwiegen.

(6) Eine Freistellungsverordnung, die die Kommission gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 erlässt, muss folgende Elemente enthalten: eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Verordnung Anwendung findet; eine Benennung der Beschränkungen oder Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder nicht enthalten sein dürfen; und eine Benennung der Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein müssen, oder der sonstigen Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen.

(7) Es ist angemessen, künftig anstelle einer Aufzählung der vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 freigestellten Bestimmungen die Gruppen von Vereinbarungen zu beschreiben, die von dem Verbot freigestellt sind, solange die Marktmacht der Beteiligten ein bestimmtes Maß nicht überschreitet, und die Beschränkungen oder Bestimmungen zu benennen, die in solchen Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen. Dies entspricht einem wirtschaftsorientierten Ansatz, bei dem untersucht wird, wie sich Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf den relevanten Markt auswirken.

(8) Für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung ist es nicht erforderlich, diejenigen Vereinbarungen zu umschreiben, welche geeignet sind, unter Artikel 81 Absatz 1 zu fallen; bei der individuellen Beurteilung von Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1 sind mehrere Faktoren, insbesondere die Struktur des relevanten Marktes, zu berücksichtigen.

(9) Die Gruppenfreistellung sollte nur Vereinbarungen zugute kommen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellen.

(10) Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung sowie bei der Verwertung der entsprechenden Ergebnisse trägt in der Regel zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, indem sie die Verbreitung von Know-how unter den Vertragsparteien verbessert und doppelte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vermeiden hilft, durch den Austausch von sich ergänzendem Know-how Anstoß zu weiteren Fortschritten gibt und die Herstellung bzw. Anwendung der aus den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hervorgegangenen Produkte und Verfahren rationalisiert.

(11) Die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse kann als logische Folge gemeinsamer Forschung und Entwicklung angesehen werden. Sie kann in der Herstellung von Produkten, in der Verwertung von Rechten an geistigem Eigentum, die wesentlich zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen, oder in der Vermarktung neuer Produkte bestehen.

(12) Den Verbrauchern dürften die Vorteile, die mit der verstärkten und wirksameren Forschungs- und Entwicklungstätigkeit einhergehen, grundsätzlich in Form neuer oder verbesserter Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder in Form niedrigerer Preise infolge des Einsatzes neuer oder verbesserter Verfahren zugute kommen.

(13) Damit die Vorteile und Ziele gemeinsamer Forschung und Entwicklung erreicht werden können, sollte diese Verordnung auch für Bestimmungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen gelten, die zwar nicht den eigentlichen Gegenstand solcher Vereinbarungen bilden, aber mit der Durchführung der Vereinbarung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind.

(14) Um die Freistellung zu rechtfertigen, sollte sich die gemeinsame Verwertung nur auf Produkte oder Verfahren beziehen, für welche die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse von entscheidender Bedeutung ist und jede Vertragspartei die Möglichkeit erhält, die Ergebnisse zu nutzen, die für sie gegebenenfalls von Interesse sind. An Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beteiligte Hochschulen, Forschungsinstitute oder Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht als Verwerter von Ergebnissen betätigen, können jedoch vereinbaren, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse ausschließlich für weitere Forschungsarbeiten zu verwenden. Entsprechend können nicht miteinander konkurrierende Unternehmen vereinbaren, ihr Verwertungsrecht auf einzelne technische Anwendungsbereiche zu beschränken, um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit ergänzenden Kompetenzen zu erleichtern.

(15) Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 sollte auf Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung beschränkt werden, die den Vertragsparteien nicht die Möglichkeit geben, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen auszuschalten. Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen, die bei Abschluss der Vereinbarung am Markt der Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die aufgrund der Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten verbessert oder ersetzt werden könnten, einen gemeinsamen Anteil halten, der eine bestimmte Größenordnung überschreitet, sind von der Gruppenfreistellung auszuschließen.

(16) Um auch bei der gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, sollte geregelt werden, dass die Gruppenfreistellung ihre Geltung verliert, wenn der gemeinsame Anteil der Vertragsparteien am Markt der aus den gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hervorgegangenen Produkte zu groß wird. Die Freistellung sollte ungeachtet der Höhe der Marktanteile der Vertragsparteien während eines bestimmten Zeitraums nach Beginn der gemeinsamen Verwertung weiterhin gelten, damit sich - insbesondere nach Einführung eines völlig neuartigen Produktes - die Marktanteile der Vertragsparteien stabilisieren können und zugleich ein Mindestzeitraum für die Verzinsung des investierten Kapitals gewährleistet wird.

(17) Diese Verordnung darf keine Vereinbarungen freistellen, welche Beschränkungen enthalten, die für die Herbeiführung der vorgenannten günstigen Wirkungen nicht unerlässlich sind. Bestimmte schwerwiegende wettbewerbsschädigende Beschränkungen sollten unabhängig vom Marktanteil der betroffenen Unternehmen grundsätzlich von dem Vorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden, die durch diese Verordnung gewährt wird; dies gilt für die Einschränkung der Freiheit der Vertragsparteien, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in einem Bereich durchzuführen, der mit dem der betreffenden Vereinbarung nicht zusammenhängt; die Festsetzung von Preisen für dritte Abnehmer; die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes; die Aufteilung von Märkten oder Abnehmerkreisen sowie die Einschränkung des passiven Verkaufs von Vertragsprodukten in Gebieten, die anderen Vertragsparteien vorbehalten sind.

(18) Durch die Begrenzung des Marktanteils, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung und die Voraussetzungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, wird in der Regel sichergestellt, dass Vereinbarungen, auf welche die Gruppenfreistellung Anwendung findet, den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen auszuschalten.

(19) Wenn im Einzelfall eine Vereinbarung zwar unter diese Verordnung fällt, dennoch aber Wirkungen zeitigt, die mit Artikel 81 Absatz 3 unvereinbar sind, kann die Kommission den Vorteil der Gruppenfreistellung entziehen.

(20) Die Gruppenfreistellung sollte ferner ungeachtet der Höhe des Marktanteils auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen angewendet werden, die bei den Produkten, die durch die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert oder ersetzt werden könnten, nicht als Hersteller miteinander in Wettbewerb stehen, weil solche Vereinbarungen wirksamen Wettbewerb in Forschung und Entwicklung nur unter ganz besonderen Umständen ausschalten, unter denen der Rechtsvorteil entzogen werden sollte.

(21) Da Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung und insbesondere solche, bei denen sich die Zusammenarbeit auch auf die Verwertung der Ergebnisse erstreckt, häufig für einen langen Zeitraum geschlossen werden, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf zehn Jahre festgesetzt werden.

(22) Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag unberührt.

(23) Entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dürfen Maßnahmen, die auf der Grundlage der nationalen Wettbewerbsgesetze getroffen werden, nicht die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf dem gesamten gemeinsamen Markt oder die volle Wirksamkeit der zu ihrer Durchführung ergangenen Maßnahmen einschließlich dieser Verordnung beeinträchtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Freistellung

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 81 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für unanwendbar erklärt auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen (im Folgenden: Vertragsparteien), welche die Bedingungen betreffen, unter denen die Vertragsparteien eines der nachstehenden Ziele verfolgen:

a) die gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren und die gemeinsame Verwertung der dabei erzielten Ergebnisse oder

b) die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in Bezug auf Produkte oder Verfahren, die von denselben Vertragsparteien aufgrund einer früheren Vereinbarung durchgeführt worden sind, oder

c) die gemeinsame Forschung und Entwicklung von Produkten oder Verfahren ohne die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse.

Die Freistellung gilt, soweit diese Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages fallen (im Folgenden: Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen).

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch für Bestimmungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die nicht den eigentlichen Gegenstand solcher Vereinbarungen bilden, die aber mit deren Durchführung unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, wie zum Beispiel die Verpflichtung, allein oder im Verbund mit Dritten im Laufe der Durchführung der Vereinbarung keine Forschung und Entwicklung in dem der Vereinbarung unterliegenden Bereich oder in einem eng verwandten Bereich zu betreiben.

Dies gilt jedoch nicht für Bestimmungen, die den gleichen Zweck haben wie die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen.

Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Vereinbarung": eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise;

2. "beteiligte Unternehmen": die Vertragsparteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen;

3. "verbundene Unternehmen" :

a) Unternehmen, bei denen ein an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i) über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iii) das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b) Unternehmen, die in einem an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

c) Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;

d) Unternehmen, in denen eine der Vertragsparteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr als zwei der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die in Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

e) Unternehmen, in denen

i) Vertragsparteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) bis d) oder

ii) eine oder mehrere Vertragsparteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder eines oder mehrere der mit ihnen im Sinne der Buchstaben a) bis d) verbundenen Unternehmen und ein oder mehrere dritte Unternehmen

gemeinsam die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

4. "Forschungs- und Entwicklungsarbeiten": in Bezug auf Produkte oder Verfahren der Erwerb von Know-how und die Durchführung theoretischer Analysen, systematischer Studien oder Versuche, einschließlich der versuchsweisen Herstellung und der technischen Prüfung von Produkten oder Verfahren, die Errichtung der dazu erforderlichen Anlagen und die Erlangung von Rechten an geistigem Eigentum an den Ergebnissen;

5. "Produkt": eine Ware und/oder eine Dienstleistung in Form eines Zwischen- oder eines Endprodukts;

6. "Vertragsverfahren": eine Technologie oder ein Verfahren, die bzw. das aus den gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hervorgeht;

7. "Vertragsprodukt": ein Produkt, das aus den gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten hervorgeht oder unter Anwendung des Vertragsverfahrens hergestellt bzw. bereitgestellt wird;

8. "Verwertung der Ergebnisse": die Herstellung oder der Vertrieb der Vertragsprodukte, die Anwendung der Vertragsverfahren, die Abtretung von Rechten an geistigem Eigentum oder die Vergabe diesbezüglicher Lizenzen oder die Weitergabe von Know-how, das für die Herstellung oder Anwendung erforderlich ist;

9. "Rechte an geistigem Eigentum": gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;

10. "Know-how": eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die geheim, wesentlich und identifiziert sind; hierbei bedeutet "geheim", dass das Know-how nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich ist; "wesentlich" bedeutet, dass das Know-how Kenntnisse umfasst, die für die Herstellung der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragsverfahren unerlässlich sind; "identifiziert" bedeutet, dass das Know-how umfassend genug beschrieben ist, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale "geheim" und "wesentlich" erfuellt;

11. "gemeinsam": im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung oder mit der Verwertung der Ergebnisse die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten:

a) durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe oder Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder

b) durch einen gemeinsam bestimmten Dritten oder

c) durch die Vertragsparteien selbst, von denen jede eine bestimmte Aufgabe-Forschung, Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb - übernimmt;

12. "konkurrierendes Unternehmen": ein Unternehmen, das ein Produkt anbietet, welches durch das Vertragsprodukt verbessert oder ersetzt werden kann (tatsächlicher Wettbewerber), oder ein Unternehmen, das unter realistischen Annahmen die zusätzlichen Investitionen oder sonstigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die nötig sind, um auf eine geringfügige dauerhafte Erhöhung der relativen Preise hin ein solches Produkt im Markt anbieten zu können (potentieller Wettbewerber);

13. "relevanter Markt der Vertragsprodukte": der sachlich und räumlich relevante Markt bzw. die sachlich und räumlich relevanten Märkte, zu dem bzw. denen die Vertragsprodukte gehören.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Die Freistellung nach Artikel 1 gilt unter den in Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen.

(2) Alle Vertragsparteien müssen Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für weitere Forschungs- oder Verwertungszwecke haben. Forschungsinstitute, Hochschulen oder Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht als Verwerter von Ergebnissen betätigen, können jedoch vereinbaren, die Ergebnisse ausschließlich zum Zwecke der Durchführung weiterer Forschungsarbeiten zu verwenden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 muss es in Fällen, in denen die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung lediglich die gemeinsame Forschung und Entwicklung vorsieht, jeder Vertragspartei freistehen, die dabei erzielten Ergebnisse und vorher bestehendes, für die Verwertung erforderliches Know-how selbständig zu verwerten. Ein solches Verwertungsrecht kann sich auf einzelne Anwendungsbereiche beschränken, sofern die Vertragsparteien bei Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung keine konkurrierenden Unternehmen sind.

(4) Eine gemeinsame Verwertung muss Ergebnisse betreffen, die durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind oder Know-how darstellen, das wesentlich zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beiträgt, und die Ergebnisse müssen für die Herstellung der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragsverfahren von entscheidender Bedeutung sein.

(5) Die bei einer Aufgabenteilung mit der Herstellung betrauten Unternehmen müssen Lieferaufträge aller Vertragsparteien erfuellen, es sei denn, dass die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung auch den gemeinsamen Vertrieb vorsieht.

Artikel 4

Marktanteilsschwelle und Freistellungsdauer

(1) Sind die beteiligten Unternehmen keine konkurrierenden Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 für die Dauer der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Werden die Ergebnisse gemeinsam verwertet, so gilt die Freistellung für einen weiteren Zeitraum von sieben Jahren, beginnend mit dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte im Gemeinsamen Markt.

(2) Sind zwei oder mehrere beteiligte Unternehmen konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 für den in Absatz 1 genannten Zeitraum nur, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung die Summe der Anteile der beteiligten Unternehmen am relevanten Markt derjenigen Produkte, die durch die Vertragsprodukte verbessert oder ersetzt werden könnten, 25 % nicht überschreitet.

(3) Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums gilt die Freistellung solange, wie die Summe der Anteile der beteiligten Unternehmen am relevanten Markt der Vertragsprodukte 25 % nicht überschreitet.

Artikel 5

Nicht unter die Freistellung fallende Vereinbarungen

(1) Die Freistellung nach Artikel 1 gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Folgendes bezwecken:

a) die Freiheit der beteiligten Unternehmen zu beschränken, eigenständig oder in Zusammenarbeit mit Dritten Forschung und Entwicklung in einem anderen Bereich oder - nach Abschluss der Arbeiten - in demselben Bereich oder einem damit zusammenhängenden Bereich zu betreiben;

b) die beteiligten Unternehmen daran zu hindern, nach Abschluss der Forschung und Entwicklung die Gültigkeit von Rechten an geistigem Eigentum, über die sie im Gemeinsamen Markt verfügen und die für die Arbeiten von Bedeutung sind, oder nach Beendigung der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung die Gültigkeit von Rechten an geistigem Eigentum, über die sie im Gemeinsamen Markt verfügen und die die Ergebnisse der Arbeiten schützen, anzufechten; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Beendigung der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung für den Fall vorzusehen, dass eine Vertragspartei die Gültigkeit solcher Eigentumsrechte anficht;

c) Beschränkung der Produktion oder des Absatzes;

d) Festsetzung der Preise für den Verkauf des Vertragsprodukts an dritte Abnehmer;

e) Einschränkung der Freiheit der beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Wahl der zu beliefernden Kunden für den Zeitraum nach Ablauf des mit dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte im Gemeinsamen Markt beginnenden Siebenjahreszeitraums;

f) Verbot des passiven Verkaufs der Vertragsprodukte in Gebieten, die anderen Vertragsparteien vorbehalten sind;

g) Verbot, die Vertragsprodukte in Gebieten innerhalb des Gemeinsamen Markts, die anderen Vertragsparteien vorbehalten sind, in Verkehr zu bringen oder im Rahmen einer aktiven Verkaufspolitik abzusetzen für den Zeitraum nach Ablauf des mit dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte im Gemeinsamen Markt beginnenden Siebenjahreszeitraums;

h) Verpflichtung, Dritten keine Lizenzen für die Herstellung der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragsverfahren zu erteilen, wenn die Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch mindestens eine Vertragspartei selbst nicht vorgesehen ist oder nicht erfolgt;

i) Verpflichtung, die Annahme von Bestellungen von in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Nutzern oder Wiederverkäufern, die die Vertragsprodukte in anderen Gebieten innerhalb des Gemeinsamen Marktes in Verkehr bringen wollen, zu verweigern oder

j) Verpflichtung, Nutzern oder Wiederverkäufern den Bezug der Vertragsprodukte bei anderen Wiederverkäufern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu erschweren und insbesondere Rechte an geistigem Eigentum geltend zu machen oder Maßnahmen zu treffen, um Nutzer oder Wiederverkäufer daran zu hindern, Produkte, die von einer anderen Vertragspartei entweder selbst oder mit ihrer Zustimmung rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind, zu beziehen oder im Gemeinsamen Markt in Verkehr zu bringen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) die Aufstellung von Produktionszielen, wenn die Verwertung der Ergebnisse die gemeinsame Produktion der Vertragsprodukte einschließt;

b) die Aufstellung von Verkaufszielen und die Festsetzung von Preisen gegenüber Direktabnehmern, wenn die Verwertung der Ergebnisse den gemeinsamen Vertrieb der Vertragsprodukte einschließt.

Artikel 6

Anwendung der Marktanteilsschwelle

(1) Für die Anwendung der Marktanteilsschwelle im Sinne des Artikels 4 gelten folgende Regeln:

a) Der Marktanteil wird anhand des Absatzwerts berechnet; liegen keine Angaben über den Absatzwert vor, so können zur Ermittlung des Marktanteils Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten unter Einschluss der Absatzmengen beruhen.

b) Der Marktanteil wird anhand der Angaben für das vorhergehende Kalenderjahr ermittelt.

c) Der Marktanteil der in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e) genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das die in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat.

(2) Beträgt der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete Marktanteil zunächst nicht mehr als 25 % und überschreitet er anschließend diese Schwelle, übersteigt jedoch nicht 30 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 im Anschluss an das Jahr, in welchem die 25 %-Schwelle erstmals überschritten wurde, noch für zwei weitere Kalenderjahre.

(3) Beträgt der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete Marktanteil zunächst nicht mehr als 25 % und überschreitet er anschließend 30 %, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 im Anschluss an das Jahr, in welchem die Schwelle von 30 % erstmals überschritten wurde, noch für ein weiteres Kalenderjahr.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

Artikel 7

Entzug der Freistellung

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 kann die Kommission im Einzelfall den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, feststellt, dass eine nach Artikel 1 freigestellte Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages unvereinbar sind; dies gilt insbesondere dann, wenn

a) die Möglichkeiten für Dritte, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in dem relevanten Bereich durchzuführen, durch die Existenz der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt werden, weil anderswo Forschungskapazitäten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen;

b) der Zugang Dritter zum Markt der Vertragsprodukte infolge der besonderen Angebotsstruktur durch die Existenz der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt wird;

c) die Vertragsparteien ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Ergebnisse der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten nicht verwerten;

d) die Vertragsprodukte im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht mit gleichen Produkten oder mit Produkten, die von den Nutzern aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in wirksamem Wettbewerb stehen;

e) wirksamer Wettbewerb bei Forschung und Entwicklung in einem bestimmten Markt durch die Existenz der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausgeschaltet würde.

Artikel 8

Übergangsfrist

Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages gilt vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2002 nicht für wirksame Vereinbarungen, die am 31. Dezember 2000 bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EWG) Nr. 418/85 nicht aber nach dieser Verordnung erfuellen.

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

(2) ABl. C 118 vom 27.4.2000, S. 3.

(3) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46.

(4) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 9.

(5) ABl. L 53 vom 22.2.1985, S. 5.

(6) ABl. L 306 vom 11.11.1997, S. 12.

Top