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Document 32000R2223

Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 der Kommission vom 6. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr

ABl. L 253 vom 7.10.2000, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0967

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2223/oj

32000R2223

Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 der Kommission vom 6. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr

Amtsblatt Nr. L 253 vom 07/10/2000 S. 0015 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 der Kommission

vom 6. Oktober 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2000 der Kommission(2), insbesondere Artikel 32 Absatz 4 -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 kann ein zuckererzeugendes Unternehmen beschließen, die Erzeugung von A- und B-Zucker, der in Anwendung des Artikels 26 Absatz 5 C-Zucker geworden ist, teilweise oder ganz auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, wobei diese Übertragung auf die Erzeugung während dieses Wirtschaftsjahres angerechnet wird.

(2) Die Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96(4), gelten für die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999. Sie decken die neu eingeführte Möglichkeit, C-Zucker zu übertragen, ab, es ist aber noch darauf hinzuweisen, dass für diese Übertragung die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 nicht zur Anwendung kommt. Daher muss die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 entsprechend angepasst werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Für die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 kann sich dieser Beschluss des Unternehmens höchstens auf eine Menge erstrecken, die 20 v. H. seiner A-Quote für das Wirtschaftsjahr entspricht, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist".

2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) die zu übertragende Menge an B- oder C-Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, jeweils aufgeteilt auf:

- die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999;

- die Übertragung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

(2) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 59.

(3) ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14.

(4) ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16.

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