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Document 32000R1685

Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen

ABl. L 193 vom 29.7.2000, p. 39–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Aufgehoben durch 32006R1828

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1685/oj

32000R1685

Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen

Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0039 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission

vom 28. Juli 2000

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 147 des Vertrags, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderng der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) haben die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) integriert werden und die Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen (Ziel 2) in den betreffenden Regionen flankieren, die angestrebten Ergebnisse der Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Strukturfonds in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu berücksichtigen. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bezeichnet die Felder, die eine Maßnahme der Förderung zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen kann.

(2) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(3) sind die Operationen festgelegt, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann.

(3) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(4) sind die Operationen festgelegt, an deren Finanzierung sich der ESF beteiligen kann.

(4) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(5) sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der FIAF beteiligen kann. In der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(6) sind die Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor festgelegt.

(5) Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 gelten für die zuschußfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften, es sei denn, die Kommission hält den Erlaß von Vorschriften auf Gemeinschaftsebene für erforderlich; bei bestimmten Arten von Operationen hält die Kommission es im Interesse einer gemeinschaftsweit einheitlichen und angemessenen Durchführung der Strukturfondsinterventionen für notwendig, gemeinsame Regeln für die zuschußfähigen Ausgaben zu erlassen. Die Annahme einer Regel für eine bestimmte Art von Operation präjudiziert nicht, aus welchem der vorgenannten Fonds eine solche Operation kofinanziert werden kann. Die Annahme dieser Regeln sollte die Mitgliedstaaten in bestimmten näher anzugebenden Fällen nicht daran hindern, strengere nationale Vorschriften anzuwenden. Die Regeln sollten auf alle Ausgaben Anwendung finden, die zwischen den in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegten Zeitpunkten getätigt werden.

(6) Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Ziel-2-Regionen die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nichts anderes bestimmt ist. Daher finden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln auf diese Maßnahmen, soweit sie Teil der Programmplanung für die Ziel-2-Regionen sind, Anwendung, es sei denn, daß in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und in der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission(7), die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festlegt, etwas anderes bestimmt ist.

(7) Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten für aus den Strukturfonds kofinanzierte Operationen. Die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung einer Intervention kann einer Prüfung in bezug auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vorgreifen und entbindet den Mitgliedstaat nicht von seinen Verpflichtungen aus diesen Artikeln.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regeln im Anhang der vorliegenden Verordnung finden bei der Bestimmung der Zuschußfähigkeit der Ausgaben, wie sie als Interventionsformen in Artikel 9 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert sind, Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2000

Für die Kommission

Michaele Schreyer

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.

(4) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(6) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(7) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

ANHANG

REGELN FÜR DIE ZUSCHUSSFÄHIGKEIT

Regel Nr. 1: Tatsächlich getätigte Zahlungen

1. VON DEN ENDBEGÜNSTIGTEN GETÄTIGTE ZAHLUNGEN

1.1. Die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (nachstehend "Allgemeine Verordnung") erfolgen vorbehaltlich der unter Ziffer 1.4 genannten Ausnahmen in Form von Geldleistungen.

1.2. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag und bei der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sind mit dem Begriff "von den Endbegünstigten getätigte Zahlungen" Beihilfezahlungen an die Einzelempfänger gemeint, die von den beihilfegewährenden Stellen geleistet werden. Die von den Endbegünstigten getätigten Beihilfezahlungen sind unter Bezug auf die Bedingungen und Ziele der Beihilfe nachzuweisen.

1.3. In den anderen als den unter Ziffer 1.2 genannten Fällen sind mit dem Begriff "von den Endbegünstigten getätigte Zahlungen" Zahlungen der Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen von der in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) der Allgemeinen Verordnung genannten Art gemeint, die unmittelbar dafür zuständig sind, die spezifische Aktion in Auftrag zu geben.

1.4. Nach Maßgabe der Ziffern 1.5 bis 1.7 können Abschreibungen, Sachleistungen und Gemeinkosten ebenfalls Teil der unter Ziffer 1.1 genannten Zahlungen sein. Die Kofinanzierung aus den Strukturfonds für eine Aktion darf jedoch am Ende der Aktion den Gesamtbetrag der zuschußfähigen Ausgaben, mit Ausnahme der Sachleistungen, nicht überschreiten.

1.5. Die Kosten der Abschreibung von Immobilien oder Ausrüstungsgütern, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Zielen der Aktion besteht, sind zuschußfähige Ausgaben, sofern

a) nicht nationale oder gemeinschaftliche Zuschüsse zum Kauf dieser Immobilien oder Ausrüstungsgüter beigetragen haben,

b) die Abschreibungskosten nach den einschlägigen Buchführungsvorschriften berechnet werden und

c) die Kosten sich ausschließlich auf den Zeitraum der Kofinanzierung der betreffenden Aktion beziehen.

1.6. Sachleistungen sind zuschußfähige Ausgaben, sofern

a) es sich um die Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien, Ausrüstungsgütern oder Material, um Forschungs- oder freiberufliche Tätigkeiten oder unbezahlte freiwillige Arbeit handelt;

b) sie nicht für finanztechnische Maßnahmen im Sinne der Regeln 8, 9 und 10 erbracht werden;

c) ihr Wert von einer unabhängigen Stelle bewertet und geprüft werden kann;

d) im Fall der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Schätzer oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt wird;

e) im Fall unbezahlter freiwilliger Arbeit der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des normalen Stunden- und Tagessatzes für die geleistete Arbeit ermittelt wird;

f) die Bestimmungen der Regeln 4, 5 und 6, soweit zutreffend, eingehalten werden.

1.7. Gemeinkosten sind zuschußfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Aktion beziehen und der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.

1.8. Die Bestimmungen der Ziffern 1.4 bis 1.7 sind, im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag und der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, anwendbar.

1.9. Die Mitgliedstaaten können zur Ermittlung der zuschußfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffern 1.5 bis 1.7 strengere nationale Vorschriften anwenden.

2. AUSGABENBELEGE

In der Regel sind die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen durch quittierte Rechnungen zu belegen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind diese Zahlungen durch gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.

Ist die Durchführung der Aktionen nicht Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens, so sind außerdem die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen durch die von den betreffenden Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen bei der Durchführung der Aktion tatsächlich getätigten Ausgaben (einschließlich der unter Ziffer 1.4. genannten Ausgaben) nachzuweisen.

3. VERGABE VON UNTERAUFTRAEGEN

3.1. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Ausgaben für folgende Unteraufträge nicht für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht:

a) Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung der Aktion erhöhen, ohne für die Operation eine anteilmäßige Wertschöpfung mit sich zu bringen;

b) Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten der Aktion festgelegt ist, es sei denn, daß eine solche Zahlung vom Endbegünstigten unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen nachgewiesen wird.

3.2. Die Subunternehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, den Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern.

Regel Nr. 2: Buchmäßige Erfassung von Einnahmen

1. Unter "Einnahmen" im Sinne dieser Regel fallen Einnahmen, die bei einer Aktion während der Dauer ihrer Kofinanzierung oder während eines längeren Zeitraums bis zum Abschluß der Intervention, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt werden kann, aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen entstehen. Hiervon ausgenommen sind:

a) Einnahmen, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der kofinanzierten Investitionen entstehen und für die die besonderen Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 4 der Allgemeinen Verordnung gelten;

b) Einnahmen im Rahmen der finanztechnischen Maßnahmen im Sinne der Regeln 8, 9 und 10;

c) Beiträge des privaten Sektors zur Kofinanzierung von Aktionen, die in den Finanztabellen der jeweiligen Intervention neben den öffentlichen Beiträgen ausgewiesen sind.

2. Die Einnahmen gemäß Ziffer 1 sind Einnahmen, durch die sich die Höhe der für die betreffende Aktion erforderlichen Kofinanzierung aus den Strukturfonds verringert. Bevor die Strukturfondsbeteiligung berechnet wird, spätestens jedoch beim Abschluß der Intervention, werden sie je nachdem, ob sie vollständig oder nur teilweise durch die kofinanzierte Aktion entstanden sind, in voller Höhe oder anteilmäßig von den zuschußfähigen Ausgaben für die Aktion in Abzug gebracht.

Regel Nr. 3: Finanzierungs- und sonstige Kosten, Prozeßkosten

1. FINANZIERUNGSKOSTEN

Sollzinsen (mit Ausnahme von Ausgaben für Zinsvergütungen zur Verringerung der Kreditkosten für Unternehmen im Rahmen einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung), Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten kommen nicht für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht. Lediglich bei Globalzuschüssen sind jedoch die Sollzinsen, die die benannte zwischengeschaltete Stelle vor der Zahlung des Restbetrags der Intervention gezahlt hat, nach Abzug der Habenzinsen auf die Vorschüsse zuschußfähig.

2. BANKGEBÜHREN FÜR KONTEN

In Fällen, in denen die Kofinanzierung aus den Strukturfonds die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten für die Durchführung einer Aktion erforderlich macht, sind die Bankgebühren für die Eröffnung und Führung der Konten zuschußfähig.

3. RECHTSBERATUNGSKOSTEN, NOTARGEBÜHREN, KOSTEN FÜR TECHNISCHE ODER FINANZIELLE BERATUNG, RECHNUNGSLEGUNGS- UND RECHNUNGSPRÜFUNGSKOSTEN

Diese Kosten sind zuschußfähig, sofern sie direkt mit der Aktion zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich im Fall von Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehen.

4. KOSTEN DER VON EINER BANK ODER EINEM SONSTIGEM FINANZINSTITUT GELEISTETEN SICHERHEITEN

Diese Kosten sind insoweit zuschußfähig, als die Sicherheiten gemäß den nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich oder in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Intervention vorgeschrieben sind.

5. BUSSGELDER, GELDSTRAFEN UND PROZESSKOSTEN

Diese Ausgaben sind nicht zuschußfähig.

Regel Nr. 4: Erwerb von gebrauchtem Material

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von gebrauchtem Material unter den folgenden drei Bedingungen für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht:

a) Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials hat eine Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, daß es zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen 7 Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde;

b) der Preis des Gebrauchtmaterials darf seinen Marktwert nicht überschreiten und muß unter den Kosten für gleichartiges neues Material liegen;

c) das Material muß die für die Aktion erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen.

Regel Nr. 5: Erwerb von Grundstücken

1. ALLGEMEINE REGEL

1.1. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von unbebauten Grundstücken unter den folgenden drei Bedingungen für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht:

a) Es muß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und den Zielen der kofinanzierten Aktion bestehen;

b) außer in den unter Ziffer 2 genannten Fällen darf der Grundstückserwerb nicht mehr als 10 % der gesamten zuschußfähigen Ausgaben für die Aktion ausmachen, es sei denn, daß im Rahmen der von der Kommission genehmigten Intervention ein höherer Prozentsatz festgesetzt ist;

c) es muß eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle beigebracht werden, mit der bestätigt wird, daß der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt.

1.2. Im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag muß die Zuschußfähigkeit des Grundstückserwerbs, bezogen auf die Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit, beurteilt werden.

2. AKTIONEN ZUR UMWELTERHALTUNG

Bei Aktionen zur Umwelterhaltung müssen alle nachstehend genannten Bedingungen erfuellt sein, damit die Ausgabe zuschußfähig ist:

- Der Kauf ist Gegenstand einer positiven Entscheidung der Verwaltungsbehörde;

- das Grundstück wird für die Dauer eines in der Entscheidung festgelegten Zeitraums seinem Bestimmungszweck zugeführt;

- das Grundstück ist nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden;

- der Kauf wird von oder im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung bzw. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getätigt.

Regel Nr. 6: Erwerb von Immobilien

1. ALLGEMEINE REGEL

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. der bereits errichteten Gebäude und des Grundstücks, auf dem sie errichtet wurden, für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds in Betracht, wenn nach Maßgabe von Ziffer 2 ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der betreffenden Aktion besteht.

2. KRITERIEN FÜR DIE ZUSCHUSSFÄHIGKEIT

2.1. Es muß eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, daß der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, daß das Gebäude den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen, wenn ihre Berichtigung durch den Endbegünstigten im Rahmen der Aktion vorgesehen ist.

2.2. Für das Gebäude darf in den vorangegangenen 10 Jahren nicht ein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuß gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch die Strukturfonds eine Doppelgewährung der Beihilfe zur Folge hätte.

2.3. Die Immobilie muß für den von der Verwaltungsbehörde beschlossenen Zweck und Zeitraum genutzt werden.

2.4. Das Gebäude darf nur im Einklang mit den Zielen der Aktion genutzt werden. Insbesondere darf es zur Unterbringung öffentlicher Verwaltungsdienststellen nur genutzt werden, wenn diese Nutzung mit den förderfähigen Tätigkeiten des betreffenden Strukturfonds in Einklang steht.

Regel Nr. 7: Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben

1. Die Mehrwertsteuer ist nicht eine zuschußfähige Ausgabe, es sei denn, sie wird tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder dem Einzelempfänger im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag und im Fall der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen getragen. Rückforderbare Mehrwertsteuer - auf welche Weise auch immer - kann nicht als zuschußfähig angesehen werden, auch wenn der Endbegünstigte oder der Einzelempfänger sie nicht tatsächlich zurückerhält.

2. Unterliegt der Endbegünstigte oder Einzelempfänger einer Pauschalregelung gemäß Titel XIV der Sechsten MwSt.-Richtlinie 77/388/EWG des Rates(1), so gilt die gezahlte Mehrwertsteuer als rückforderbar im Sinne von Ziffer 1.

3. Auf keinen Fall darf die gemeinschaftliche Kofinanzierung die gesamten zuschußfähigen Ausgaben ohne Mehrwertsteuer übersteigen.

4. Die übrigen Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich aus der Strukturfonds-Kofinanzierung ergeben, sind nicht zuschußfähige Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder Einzelempfänger getragen.

Regel Nr. 8: Wagniskapital- und Kreditfonds

1. ALLGEMEINE REGEL

Die Strukturfonds können unter den Bedingungen von Ziffer 2 das Kapital von Wagniskapital- und/oder Kreditfonds bzw. das Kapital von Wagniskapitalholding-Fonds (nachstehend "Fonds") kofinanzieren. Der Begriff "Wagniskapital- und Kreditfonds" bezeichnet im Sinne dieser Regel Investmentfonds, die eigens gegründet wurden, um Eigenkapital oder sonstige Formen von Risikokapital, einschließlich Kredite, für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission(2) bereitzustellen. "Wagniskapitalholding-Fonds" sind Fonds, die in mehrere Wagniskapital- und Kreditfonds investieren. Die Beteiligung der Strukturfonds an diesen Fonds kann mit Koinvestitionen oder Garantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.

2. BEDINGUNGEN

2.1. Die Kofinanzierer bzw. Gründer des Fonds müssen einen Unternehmensplan vorlegen, der dem Sorgfaltsprinzip entspricht und unter anderem folgende Angaben enthält: Zielmarkt, Finanzierungskriterien und -bedingungen, Betriebsmittel des Fonds, Eigentumsverhältnisse und Kofinanzierungspartner, Professionalität, Kompetenz und Unabhängigkeit der Fondsverwalter, Satzung des Fonds, Begründung und geplante Verwendung des Strukturfondsbeitrags, Politik in bezug auf den Ausstieg aus Investitionen und Liquidationsvorschriften des Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus dem Strukturfondsbeitrag. Der Unternehmensplan ist genauestens zu prüfen und seine Umsetzung von der Verwaltungsbehörde oder in ihrer Verantwortung zu überwachen.

2.2. Der Fonds muß als eigenständige juristische Person, für die die Vereinbarungen zwischen den Anteilsinhabern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet werden. Im letzteren Fall muß für den "Fonds" eine gesonderte Durchführungsvereinbarung gelten, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer klaren Unterscheidung zwischen den neu in den Fonds investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags der Strukturfonds) und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht. Alle Fondsteilnehmer zahlen ihren Beitrag bar ein.

2.3. Die Kommission kann nicht Teilhaber oder Anteilsinhaber des Fonds werden.

2.4. Für den Beitrag aus den Strukturfonds gelten die in Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Verordnung festgelegten Grenzen.

2.5. Die Fonds dürfen in KMU nur bei der Gründung, in der Frühphase (einschließlich Startkapital) oder bei der Erweiterung investieren und nur in Geschäftstätigkeiten, die von den Fondsverwaltern als potentiell rentabel gewertet werden. Bei der Bewertung der Rentabilität sind alle Einkommensquellen der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen. Die Fonds investieren nicht in Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3).

2.6. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um Wettbewerbsverzerrungen am Wagniskapital- oder Kreditmarkt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere können Erträge aus Kapitalbeteiligungen und Krediten (abzüglich der anteilmäßigen Verwaltungskosten) bis zu der zwischen den Anteilsinhabern vereinbarten Höhe bevorzugt an private Anteilsinhaber ausgeschüttet werden; darüber hinausgehende Erträge sind anteilig an alle Anteilsinhaber und die Strukturfonds auszuschütten. Die Erträge des Fonds aus Strukturfondsbeiträgen sind für die KMU-Entwicklung in demselben Fördergebiet wiederzuverwenden.

2.7. Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention jahresdurchschnittlich 5 % des eingezahlten Kapitals nicht übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig.

2.8. Beim Abschluß der Aktion müssen die zuschußfähigen Ausgaben des Fonds (des Endbegünstigten) dem Kapital, das der Fonds in KMU investiert bzw. als Kredit an KMU vergeben hat, einschließlich der entstandenen Verwaltungskosten, entsprechen.

2.9. Für die Beiträge der Strukturfonds und anderer öffentlicher Einrichtungen zu Fonds sowie für die Investitionen von Fonds in einzelne KMU gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen.

3. EMPFEHLUNGEN

3.1. Die Kommission empfiehlt die unter den Ziffern 3.2 bis 3.6 aufgeführten Verhaltensstandards für Fonds, zu denen Beiträge aus den Strukturfonds geleistet werden. Bei der Prüfung, ob ein Fonds mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist, wird die Kommission die Einhaltung dieser Empfehlungen positiv werten. Die Empfehlungen sind für die Zuschußfähigkeit von Ausgaben nicht bindend.

3.2. Der finanzielle Beitrag des privaten Sektors sollte erheblich sein und über 30 % betragen.

3.3. Die Fonds sollten groß genug sein und eine ausreichend breite Zielgruppe abdecken, damit gewährleistet ist, daß ihre Tätigkeiten potentiell rentabel sind. Der Zeithorizont der Investitionen sollte mit dem Zeitraum der Strukturfondsbeteiligung vereinbar sein, wobei Bereiche, in denen der Markt versagt, im Mittelpunkt stehen sollten.

3.4. Die Kapitaleinzahlungen der Strukturfonds und der Anteilsinhaber in den Fonds sollten gleichzeitig erfolgen und anteilmäßig den gezeichneten Anteilen entsprechen.

3.5. Die Fonds sollten von unabhängigen professionellen Teams verwaltet werden, die über ausreichende Geschäftserfahrung verfügen und die notwendige Befähigung und Glaubwürdigkeit zur Verwaltung eines Wagniskapitalfonds nachweisen können. Die Verwaltungsteams sollten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden, wobei die geplante Höhe der Vergütungen zu berücksichtigen ist.

3.6. Die Fonds sollten in der Regel keine Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen erwerben und sich zum Ziel setzen, sämtliche Investitionen innerhalb der Laufzeit des Fonds zu realisieren.

Regel Nr. 9: Garantiefonds

1. ALLGEMEINE REGEL

Die Strukturfonds können unter den Bedingungen von Ziffer 2 das Kapital von Garantiefonds kofinanzieren. Der Begriff "Garantiefonds" bezeichnet im Sinne dieser Regel Finanzierungsinstrumente, die Garantien für Wagniskapital- und Kreditfonds im Sinne der Regel Nr. 8 sowie für andere KMU-Risikokapitalfinanzierungen (einschließlich Kredite) übernehmen und sie gegen Verluste aus ihren Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG absichern. Bei den Fonds kann es sich um staatlich unterstützte offene Fonds, die von KMU gezeichnet werden, um kommerziell geführte Fonds mit privatwirtschaftlichen Partnern oder um ausschließlich öffentlich finanzierte Fonds handeln. Die Beteiligung der Strukturfonds an den Fonds kann mit Teilgarantien anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft kombiniert werden.

2. BEDINGUNGEN

2.1. Die Kofinanzierer bzw. Gründer des Fonds müssen analog zu den Bestimmungen für Wagniskapitalfonds (Regel Nr. 8) einen Unternehmensplan vorlegen, der dem Sorgfaltsprinzip entspricht und Angaben zum angestrebten Garantieportfolio enthält. Der Unternehmensplan ist genauestens zu prüfen und seine Umsetzung von der Verwaltungsbehörde oder in ihrer Verantwortung zu überwachen.

2.2. Der Fonds muß als eigenständige juristische Person, für die die Vereinbarungen zwischen den Anteilsinhabern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet werden. Im letzteren Fall muß für den Fonds eine gesonderte Durchführungsvereinbarung gelten, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer klaren Unterscheidung zwischen den neu in den Fonds investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags der Strukturfonds) und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht.

2.3. Die Kommission kann nicht Teilhaber oder Anteilsinhaber des Fonds werden.

2.4. Die Fonds dürfen nur Garantien für Investitionen in Geschäftstätigkeiten übernehmen, die als potentiell rentabel gewertet werden. Die Fonds übernehmen keine Garantien für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

2.5. Nach Einlösung der Garantien verbleibende Beträge des Strukturfondsbeitrags müssen für die KMU-Entwicklung in demselben Fördergebiet wiederverwendet werden.

2.6. Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention jahresdurchschnittlich 2 % des eingezahlten Kapitals nicht übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig.

2.7. Beim Abschluß der Aktion müssen die zuschußfähigen Ausgaben des Fonds (des Endbegünstigten) dem eingezahlten Kapital des Fonds entsprechen, das auf der Grundlage einer unabhängigen Prüfung zur Deckung der geleisteten Garantien einschließlich der entstandenen Verwaltungskosten erforderlich ist.

2.8. Für die Beiträge der Strukturfonds und anderer öffentlicher Einrichtungen zu Garantiefonds sowie für die von solchen Fonds einzelnen KMU geleisteten Garantien gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Regel Nr. 10: Leasing

1. Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Geschäften kommen vorbehaltlich der unter den Ziffern 2, 3 und 4 wiedergegebenen Regeln für eine Kofinanzierung im Rahmen der Strukturfonds in Betracht.

2. ZUSCHUSS ÜBER DEN LEASINGGEBER

2.1. Der Leasing-Geber ist der Direktempfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung, die zur Verringerung der von dem Leasingnehmer für die unter den Leasingvertrag fallenden Wirtschaftsgüter gezahlten Leasingraten verwendet wird.

2.2. Die Leasingverträge, für die ein Gemeinschaftszuschuß gezahlt wird, müssen eine Kaufoption oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Mindest-Leasingzeitraum vorsehen.

2.3. Wird ein Leasingvertrag vor Ablauf des Mindest-Leasingzeitraums ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden beendet, so ist der Leasinggeber verpflichtet, den zuständigen einzelstaatlichen Behörden (zwecks Gutschrift zugunsten des betreffenden Fonds) den Teil des Gemeinschaftszuschusses zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasingzeitraum entspricht.

2.4. Der Kauf des Wirtschaftsgutes durch den Leasinggeber, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die kofinanzierungsfähige Ausgabe. Der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag darf den Handelswert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten.

2.5. Andere Kosten als die unter Ziffer 2.4 genannten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag (insbesondere Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht zuschußfähig.

2.6. Der dem Leasinggeber gezahlte Gemeinschaftszuschuß muß in voller Höhe zugunsten des Leasingnehmers verwendet werden, und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrags aller Leasingraten für die Dauer des Leasingzeitraums.

2.7. Der Leasinggeber muß durch Aufstellung einer Aufschlüsselung der Leasingraten oder eine die gleiche Gewähr bietende Alternativmethode nachweisen, daß der Gemeinschaftszuschuß in voller Höhe auf den Leasingnehmer übertragen wird.

2.8. Die unter Ziffer 2.5 genannten Kosten, die Verwendung etwaiger aus dem Leasinggeschäft resultierender steuerlicher Vorteile und die sonstigen Bedingungen des Vertrags müssen denen gleichwertig sein, die Anwendung finden, wenn keine finanzielle Intervention der Kommission erfolgt.

3. ZUSCHUSS AN DEN LEASINGNEHMER

3.1. Der Leasingnehmer ist der Direktempfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung.

3.2. Die vom Leasingnehmer dem Leasinggeber gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden die kofinanzierungsfähige Ausgabe.

3.3. Im Fall von Leasingverträgen, die eine Kaufoption enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Leasingzeitraum vorsehen, darf der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag den Handelswert des geleasten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht zuschußfähig.

3.4. Der Gemeinschaftszuschuß für die unter Ziffer 3.3 genannten Leasingverträge wird dem Leasingnehmer auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Leasingraten in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt. Überschreitet die Dauer des Leasingvertrags den äußersten Termin für die Verbuchung der Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsintervention, so können nur die Ausgaben für die fälligen und vom Leasingnehmer bis zum äußersten Zahlungstermin im Rahmen der Intervention gezahlten Leasingraten als zuschußfähig angesehen werden.

3.5. Im Fall von Leasingverträgen, die keine Kaufoption enthalten und deren Laufzeit kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrags ist, kommen die Leasingraten im Verhältnis zur Dauer der förderfähigen Operation für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht. Der Leasingnehmer muß jedoch nachweisen können, daß das Leasing die kostengünstigste Methode ist, um die Nutzung des Ausrüstungsguts zu erzielen. Wären die Kosten bei Anwendung einer Alternativmethode (zum Beispiel Anmietung des Ausrüstungsguts) niedriger, so werden die Mehrkosten von den zuschußfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

3.6. Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften betreffend die unter den Ziffern 3.1 bis 3.5 ermittelten zuschußfähigen Ausgaben anwenden.

4. VERKAUF MIT GLEICHZEITIGER RÜCKMIETE

Von einem Leasingnehmer im Rahmen einer Verkaufs- und Rückmietungsregelung gezahlte Leasingraten können gemäß den Vorschriften unter Ziffer 3 zuschußfähige Ausgaben sein. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts kommen nicht für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht.

Regel Nr. 11: Bei der Verwaltung und Durchführung der Strukturfondsinterventionen anfallende Kosten

1. ALLGEMEINE REGEL

Die den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Strukturfondsinterventionen entstandenen Kosten kommen nicht für eine Kofinanzierung in Betracht; hiervon ausgenommen sind die unter Ziffer 2 genannten Ausgabenkategorien.

2. FÜR EINE KOFINANZIERUNG IN BETRACHT KOMMENDE KATEGORIEN VON VERWALTUNGS-, DURCHFÜHRUNGS-, BEGLEIT- UND KONTROLLAUSGABEN

2.1. Die folgenden Ausgabenkategorien kommen nach Maßgabe der Ziffern 2.2 bis 2.7 im Rahmen einer Intervention für eine Kofinanzierung in Betracht:

- Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Beurteilung und Begleitung der Intervention und der Operationen (ausgenommen sind Ausgaben für die Anschaffung und die Errichtung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung);

- Ausgaben für Sitzungen der Begleitausschüsse und -unterausschüsse im Zusammenhang mit der Durchführung der Intervention. Diese Ausgaben können auch die Kosten für die in diesen Ausschüssen vertretenen Sachverständigen und sonstigen Teilnehmer, einschließlich Teilnehmer aus Drittländern, umfassen, falls der (die) Vorsitzende dieser Ausschüsse ihre Anwesenheit für die effektive Durchführung der Intervention für unbedingt erforderlich erachtet;

- Ausgaben für Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen der Operationen.

2.2. Die Ausgaben für Gehälter, einschließlich Sozialversicherungsbeiträge, sind nur in folgenden Fällen zuschußfähig:

a) Beamte und sonstige öffentliche Bedienstete, die durch eine schriftliche Abordnungsverfügung der zuständigen Behörde zur Ausführung der unter Ziffer 2.1 genannten Aufgaben abgeordnet worden sind;

b) sonstiges Personal, das zwecks Ausführung der unter Ziffer 2.1 genannten Aufgaben beschäftigt wird.

Der Zeitraum der Abordnung oder Beschäftigung darf den in der Entscheidung über die Genehmigung der Intervention festgelegten Endtermin für die Zuschußfähigkeit der Ausgaben nicht überschreiten.

2.3. Der Beitrag der Strukturfonds zu den Ausgaben gemäß Ziffer 2.1 wird auf einen Hoechstbetrag begrenzt, der in der von der Kommission genehmigten Intervention festgesetzt wird; er darf die unter den Ziffern 2.4 und 2.5 festgelegten Grenzen nicht übersteigen.

2.4. Für alle Interventionen mit Ausnahme der Gemeinschaftsinitiativen, des Sonderprogramms PEACE II und der innovativen Maßnahmen ist die Grenze die Summe der folgenden Beträge:

- 2,5 % des Teils des gesamten Strukturfondsbeitrags, der höchstens 100 Mio. EUR beträgt;

- 2 % des Teils des gesamten Strukturfondsbeitrags, der mehr als 100 Mio. EUR, aber höchstens 500 Mio. EUR beträgt;

- 1 % des Teils des gesamten Strukturfondsbeitrags, der mehr als 500 Mio. EUR, aber höchstens 1 Mrd. EUR beträgt;

- 0,5 % des Teils des gesamten Strukturfondsbeitrags, der 1 Mrd. EUR übersteigt.

2.5. Für die Gemeinschaftsinitiativen, die innovativen Maßnahmen und das Sonderprogramm PEACE II beträgt die Grenze 5 % des gesamten Strukturfondsbeitrags. Ist an einer solchen Intervention mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so kann diese Grenze angehoben werden, um den höheren Verwaltungs- und Durchführungskosten Rechnung zu tragen; sie wird in der Entscheidung der Kommission festgesetzt.

2.6. Für die Berechnung der Höhe der Grenzen im Sinne der Ziffern 2.4 und 2.5 ist der gesamte Strukturfondsbeitrag der in jeder von der Kommission genehmigten Intervention festgesetzte Gesamtbetrag.

2.7. Die Anwendung der Ziffern 2.1 bis 2.6 dieser Regel wird zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart und in der Intervention festgelegt. Der Beitragssatz wird gemäß Artikel 29 Absatz 7 der Allgemeinen Verordnung festgesetzt. Zum Zweck der Begleitung werden die unter Ziffer 2.1 genannten Kosten zum Gegenstand einer gesonderten Maßnahme oder Teilmaßnahme im Rahmen der technischen Hilfe gemacht.

3. SONSTIGE AUSGABEN IM RAHMEN DER TECHNISCHEN HILFE

Für die im Rahmen der technischen Hilfe kofinanzierungsfähigen Maßnahmen, die nicht unter Ziffer 2 genannt sind (wie Studien, Seminare, Informationsmaßnahmen, Bewertung und die Anschaffung und die Errichtung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung), gelten nicht die Bedingungen gemäß den Ziffern 2.4 bis 2.6. Die Ausgaben für die Gehälter von Beamten und Verwaltungsangestellten, die solche Maßnahmen durchführen, sind nicht zuschußfähig.

4. AUSGABEN ÖFFENTLICHER VERWALTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER OPERATIONEN

Folgende Ausgaben öffentlicher Verwaltungen kommen für eine Kofinanzierung außerhalb der technischen Hilfe in Betracht, wenn sie sich auf die Durchführung einer Aktion beziehen, sofern sie sich nicht aus den satzungsmäßigen Zuständigkeiten der staatlichen Behörde oder den täglichen Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollaufgaben der Behörde ergeben:

a) Kosten für freiberufliche Dienstleistungen, die von einem öffentlichen Dienst bei der Durchführung einer Aktion erbracht werden. Die Kosten müssen entweder einem (öffentlichen oder privaten) Endbegünstigten in Rechnung gestellt oder auf der Grundlage gleichwertiger Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dieser Aktion tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können;

b) Kosten für die Durchführung einer Aktion, einschließlich der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die eine staatliche Behörde trägt, die selbst der Endbegünstigte ist und die eine Aktion für eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Techniker oder sonstiger Unternehmen durchführt. Die betreffenden Ausgaben müssen sich auf die tatsächlich und direkt für die kofinanzierte Aktion getätigten Ausgaben beziehen und auf der Grundlage von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dieser Aktion tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.

Regel Nr. 12: Zuschußfähigkeit der Aktionen nach Maßgabe des Standorts

1. ALLGEMEINE REGEL

Generell müssen von den Strukturfonds kofinanzierte Aktionen in der Region gelegen sein, auf die sich die Intervention bezieht.

2. AUSNAHME

2.1. Kommt der Region, auf die sich die Intervention bezieht, eine außerhalb dieser Region gelegene Aktion in vollem Umfang oder teilweise zugute, so kann die Aktion von der Verwaltungsbehörde für eine Kofinanzierung akzeptiert werden, sofern alle Bedingungen gemäß den Ziffern 2.2 bis 2.4 erfuellt sind. In den anderen Fällen kann eine Aktion nach dem Verfahren gemäß Ziffer 3 als kofinanzierungsfähig akzeptiert werden. Für die im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) finanzierten Aktionen ist stets das Verfahren gemäß Ziffer 3 anzuwenden.

2.2. Die Aktion muß in einem NUTS-III-Gebiet des Mitgliedstaats gelegen sein, das unmittelbar an die Region angrenzt, auf die sich die Intervention bezieht.

2.3. Der Hoechstbetrag der zuschußfähigen Ausgaben für die Aktion wird entsprechend dem Anteil des Nutzens aus der Aktion bestimmt, der für die Region erwartet wird und auf einer Bewertung durch eine von der Verwaltungsbehörde unabhängigen Stelle beruht. Der Nutzen wird unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der Intervention und ihrer erwarteten Auswirkungen bewertet. Die Aktion kann nicht für eine Kofinanzierung akzeptiert werden, wenn der Nutzenanteil weniger als 50 % beträgt.

2.4. Bei jeder Maßnahme der Intervention sollten die zuschußfähigen Ausgaben für die gemäß Ziffer 2.1 akzeptierten Aktionen 10 % der gesamten zuschußfähigen Ausgaben für die Maßnahme nicht überschreiten. Außerdem sollten die zuschußfähigen Ausgaben für alle gemäß Ziffer 2.1 akzeptierten Aktionen der Intervention 5 % der gesamten zuschußfähigen Ausgaben für die Intervention nicht überschreiten.

2.5. Die von der Verwaltungsbehörde gemäß Ziffer 2.1 akzeptierten Aktionen werden in dem jährlichen Durchführungsbericht und dem Schlußbericht über die Intervention ausgewiesen.

3. SONSTIGE FÄLLE

Im Fall von Aktionen, die außerhalb der Region gelegen sind, auf die sich die Intervention bezieht, jedoch nicht die Bedingungen gemäß Ziffer 2 erfuellen, und im Fall von aus dem FIAF finanzierten Aktionen muß die Zulassung der Aktion zur Kofinanzierung in jedem Einzelfall auf Antrag des Mitgliedstaats von der Kommission vorher genehmigt werden; berücksichtigt werden dabei insbesondere die Nähe der Aktion zu der Region, der Umfang des zu erwartenden Nutzens für die Region und die Höhe der Ausgaben im Verhältnis zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Maßnahme und der Intervention. Im Fall der Intervention in den Gebieten in äußerster Randlage ist das Verfahren unter dieser Ziffer anzuwenden.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

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