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Document 32000R1673
Council Regulation (EC) No 1673/2000 of 27 July 2000 on the common organisation of the markets in flax and hemp grown for fibre
Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
ABl. L 193 vom 29.7.2000, p. 16–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0016 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen. Sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann. (2) Auftrag der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrags zu erreichen. Im Sektor Faserflachs und Faserhanf müssen zusätzlich zu den Bestimmungen über die Flächenzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(5) Maßnahmen für den Binnenmarkt vorgesehen werden, die Beihilfen an die Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh und an Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen, umfassen. (3) Um eine tatsächliche Verarbeitung des Flachs- und Hanfstrohs zu gewährleisten, muß die Beihilfegewährung von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere der Einführung einer Zulassung der Erstverarbeiter und der Verpflichtung für diese Verarbeiter, einen Kaufvertrag für das Stroh zu schließen. Außerdem wird im Interesse der Mißbrauchsbekämpfung die Verarbeitungsbeihilfe nur in dem Maße gewährt, wie das Stroh verarbeitet oder, im Falle von Betriebsinhabern, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen, vermarktet wurde. (4) Um den Mißbrauch der Gemeinschaftsmittel zu verhindern, ist jeder Erstverarbeiter und jeder Landwirt von der Beihilfe auszuschließen, bei dem feststeht, daß er die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen dieser Stützungsregelung für die Strohverarbeitung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. (5) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes für lange Flachsfasern und des Marktes für kurze Flachsfasern und Hanffasern muß die Beihilfe nach Maßgabe jeder der beiden gewonnenen Faserkategorien differenziert werden. Um für ein gesamtes Stützungsniveau zu sorgen, anhand dessen die herkömmliche Erzeugung von langen Flachsfasern unter Bedingungen weiterbestehen kann, die in etwa denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 4. Juli 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(6) entsprechen, sollte der Beihilfebetrag schrittweise angehoben werden, um der schrittweisen Senkung der dem Erzeuger im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewährten Hektarbeihilfe und der langfristigen Abschaffung der Beihilfe für kurze Flachsfasern Rechnung zu tragen. Bei kurzen Flachfasern und Hanffasern sollte ein Beihilfebetrag gewährt werden, der ermöglicht, daß sich die während eines bestimmten Zeitraums aus diesen Fasern gewonnenen neuen Erzeugnisse und die sich eröffnenden potentiellen Märkte aufeinander einstellen. Um nur für die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern einen Anreiz zu geben, sollten ein Hoechstgehalt an Unreinheiten und Schäben sowie Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, die den Verarbeitungsbetrieben die Möglichkeit geben, sich auf diese Anforderung einzustellen. (6) Um der besonderen Lage bei traditionellem Flachs in bestimmten Gebieten der Niederlande, Belgiens und Frankreichs Rechnung zu tragen, muß für die betreffenden Flächen eine ergänzende Übergangsbeihilfe für die Erstverarbeiter des Strohs gewährt werden. (7) Um jegliche betrügerische Erhöhung der beihilfefähigen Mengen zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten diese nach Maßgabe der Flächen begrenzen, für die für das Stroh Verarbeitungsverträge geschlossen oder Verarbeitungsverpflichtungen eingegangen wurden. (8) Zur Begrenzung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ausgaben ist ein Stabilisierungsmechanismus je nach Art der gewonnenen Fasern einzuführen, abhängig davon, ob es sich um lange Flachsfasern oder aber um kurze Flachsfasern und Hanffasern andererseits handelt. Um für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, erweist es sich als erforderlich, eine garantierte Hoechstmenge für jede Faserkategorie festzusetzen und sie in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern sind jedoch auf den Zeitraum begrenzt, der nötig ist, damit die daraus hergestellten neuen Erzeugnisse, ihren Platz auf dem Markt finden. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen gelten für die Verarbeitungsbeihilfe und betreffen nicht die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehene Regelung. Sie werden insbesondere auf der Grundlage der jüngsten durchschnittlichen Anbauflächen von Faserflachs und -hanf festgesetzt, die gegebenenfalls nach Maßgabe ihres tatsächlich produktiven Anteils angepaßt werden und bei denen auch der durchschnittliche Faserertrag berücksichtigt wird. Für die Mitgliedstaaten, deren derzeitige Erzeugung gering ist, sollte eine Gemeinschaftsmenge vorgesehen werden, die für jedes Wirtschaftsjahr neu verteilt wird, um so eine Anpassung an die Entwicklung der Erzeugung in diesen Ländern zu ermöglichen. (9) Um jedem Mitgliedstaat einen Ausgleich zwischen den gewonnenen Fasermengen zu ermöglichen, sind Bedingungen für den Austausch zwischen seinen jeweiligen garantierten einzelstaatlichen Mengen festzulegen. Dieser Mengenaustausch erfolgt anhand eines Koeffizienten, der eine Haushaltsäquivalenz gewährleistet. (10) Die Erzeugermitgliedstaaten müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der für die Beihilfegewährung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten. Aufgrund der erforderlichen Fristen für die Verarbeitung des gesamten Strohs des Wirtschaftsjahres wird außerdem als Kontrollmaßnahme eine Beihilfevorschußregelung eingeführt. (11) Alle Maßnahmen im Rahmen der Handelsregelung mit Drittländern müssen die Möglichkeit schaffen, auf die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen und die Erhebung von Abgaben an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Dieses Verfahren kann sich jedoch unter außergewöhnlichen Umständen als unzureichend erweisen. Damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ungeschützt bleibt, muß die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Landwirtschaft(7) in Einklang stehen. (12) Damit das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Faserhanf nicht durch illegale Flächen gestört wird, ist eine Kontrolle der Hanf und Hanfsameneinfuhren vorzusehen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem muß für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen eine Kontrollregelung eingeführt werden, die eine Zulassungsregelung für die betreffenden Importeure vorsieht. (13) Es ist erforderlich, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission einander unter Berücksichtigung der Entwicklung der Märkte für Faserflachs und -hanf die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Informationen übermitteln. (14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden. (15) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(9) von der Gemeinschaft übernommen werden. (16) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf entspricht trotz mehrfacher Änderungen nicht mehr dem tiefgreifenden Wandel, der in diesem Sektor stattgefunden hat. Daher sollte die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 aufgehoben werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf(10), die Verordnung (EWG) Nr. 620/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung von Rahmenbestimmungen für Kaufverträge über Flachs- und Hanfstroh(11), die Verordnung (EWG) Nr. 1172/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Aufstellung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern(12) 4, die Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über einschränkende Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 hinsichtlich Hanf(13), die Verordnung (EWG) Nr. 2059/84 des Rates vom 16. Juli 1984 zur Festlegung von Grundregeln für einschränkende Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 hinsichtlich Hanf(14), deren Rechtsgrundlage die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71 waren, werden aufgehoben und durch die neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung ersetzt. (17) Die Umstellung von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen. (18) In Anbetracht des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 Sondermaßnahmen getroffen werden. Die Regelung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sollte daher bis zum 30. Juni 2001 in Kraft bleiben. Die Kommission sollte jedoch die Beihilfebeträge entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln festlegen, sobald die betreffenden Flächen verläßlich geschätzt wurden; der für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einbehaltene Betrag wird auf 0 festgesetzt. (19) Zur Beurteilung der Wirkung der neuen Maßnahmen wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat 2003 einen Bericht über die garantierten einzelstaatlichen Mengen und den Hoechstgehalt an Unreinheiten und Schäben von kurzen Flachsfasern und Hanffasern sowie 2005 einen Bericht über die Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe und der ergänzenden Beihilfe für die Erzeuger und die Märkte vorlegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf umfaßt eine Regelung für den Binnenmarkt und eine Regelung für den Handel mit Drittländern. Sie betrifft folgende Erzeugnisse: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Im Sinne dieser Verordnung sind a) "Betriebsinhaber" der Betriebsinhaber gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17 Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(15), b) "zugelassener Erstverarbeiter" die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist. (3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen. TITEL I Binnenmarkt Artikel 2 (1) Es wird eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung eingeführt. Die Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) Handelt es sich bei dem Erstverarbeiter und dem Betriebsinhaber um ein und dieselbe Person, so tritt an die Stelle des Kaufvertrags eine Verpflichtung des Betreffenden, die Verarbeitung selbst vorzunehmen. b) Bleibt das Stroh Eigentum des Betriebsinhabers, der die Verarbeitung per Vertrag durch einen zugelassenen Erstverarbeiter durchführen läßt und nachweist, daß er die gewonnenen Fasern vermarktet hat, so wird die Beihilfe dem Betriebsinhaber gewährt. (2) Einem zugelassenen Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber wird keine Beihilfe gezahlt, wenn feststeht, daß er die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen dieser Regelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken. (3) Die Verarbeitungsbeihilfe je Tonne Fasern wird in folgender Höhe festgesetzt: a) für lange Flachsfasern: - für das Wirtschaftsjahr 2001/02 auf 100 EUR, - für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04, 2004/05 und 2005/06 auf 160 EUR, - ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 auf 200 EUR; b) für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 auf 90 EUR. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2003/04 unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren - für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %, - für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %. In diesen Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht. (4) Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Maßgabe der Flächen begrenzt, für die gemäß Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verarbeitungsverpflichtung eingegangen wurde. Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, daß die in Artikel 3 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden. (5) Auf Antrag des zugelassenen Erstverarbeiters wird nach Maßgabe der gewonnenen Fasermengen ein Beihilfevorschuß gezahlt. Artikel 3 (1) Für lange Flachsfasern wird eine garantierte Hoechstmenge von 75250 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt und in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt: - Belgien: 13800 Tonnen, - Deutschland: 300 Tonnen, - Spanien: 50 Tonnen, - Frankreich: 55800 Tonnen, - Niederlande: 4800 Tonnen, - Österreich: 150 Tonnen, - Portugal: 50 Tonnen, - Finnland: 200 Tonnen, - Schweden: 50 Tonnen, - Vereinigtes Königreich: 50 Tonnen. (2) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Hoechstmenge von 135900 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt: a) in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten: - Belgien: 10350 Tonnen, - Deutschland: 12800 Tonnen, - Spanien: 20000 Tonnen, - Frankreich: 61350 Tonnen, - Niederlande: 5550 Tonnen, - Österreich: 2500 Tonnen, - Portugal: 1750 Tonnen, - Finnland: 2250 Tonnen, - Schweden: 2250 Tonnen, - Vereinigtes Königreich: 12100 Tonnen; b) 5000 Tonnen pro Wirtschaftsjahr in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 2 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde. Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern, gegebenenfalls gemäß Absatz 5 dieses Artikels gekürzt, finden ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 keine Anwendung mehr. (3) Wurden die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaats anzurechnen, in dem das Stroh geerntet worden ist. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen garantierte einzelstaatliche Menge die Anrechnung erfolgt ist. (4) Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können vor dem 30. Juni 2001 ein einziges Mal einen Teil der ihnen gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 zugeteilten garantierten einzelstaatlichen Mengen, gegebenenfalls gemäß Absatz 5 angepaßt, untereinander austauschen. In diesem Fall melden sie dies der Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet. (5) Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 2 genannte garantierte einzelstaatliche Menge austauschen und umgekehrt. Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern. Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes sowie gemäß Absatz 4 angepaßt. Artikel 4 Bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 wird für Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand - eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und - einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung ist, dem zugelassenen Erstverarbeiter eine ergänzende Beihilfe gewährt. Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar. TITEL II Handel mit Drittländern Artikel 5 (1) Dieser Artikel gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag und gemäß den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Landwirtschaft erlassen haben. (2) Zur Einfuhr von Hanf aus Drittländern ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, wobei folgende Bedingungen erfuellt werden müssen: - Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muß den in Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, - bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 10 muß nachgewiesen werden, daß ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Wert liegt, - nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt werden, um sicherzustellen, daß sie nicht zur Aussaat verwendet werden. Jegliche Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs in die Gemeinschaft wird daraufhin überprüft, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden. Artikel 6 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt: - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, - die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 7 (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist. Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. (2) Im Falle des Absatzes 1 beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften. TITEL III Allgemeine Bestimmungen Artikel 8 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages auf die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. Artikel 9 Die zur Durchführung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um - die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter; - die Bedingungen, die bei den Kauf-Verkaufs-Verträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen; - die Bedingungen, die in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen; - die Kriterien, die bei langen Flachsfasern einerseits und kurzen Flachsfasern und Hanffasern andererseits eingehalten werden müssen; - die Einzelheiten der Berechnung der beihilfefähigen Mengen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 genannten Fällen; - die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und des Vorschusses und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung; - die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 2 Absatz 4 eingehalten werden müssen; - die Aufteilung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Menge von 5000 Tonnen; - die Bedingungen für den Austausch zwischen den garantierten einzelstaatlichen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 5; - die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 4 genannten ergänzenden Beihilfe. Diese Maßnahmen können außerdem die Kontrollmaßnahmen betreffen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten durchzuführen sind. Artikel 10 (1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß für Naturfasern (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuß kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. (4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11 Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen gelten für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse. TITEL IV Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 12 (1) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 werden die Beihilfebeträge für Flachs und Hanf, die in der Gemeinschaft hergestellt wurden, spätestens am 31. Oktober 2000 nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgesetzt. Diese Beträge werden in der Weise festgesetzt, daß auf die für 1999/2000 geltenden Beträge ein Koeffizient angewandt wird, der dem Verhältnis entspricht zwischen - den Durchschnittsausgaben je Hektar, ausgehend von einem Betrag von 88 Mio. EUR für die sich aus den Anbauanmeldungen ergebende Gesamtheit der Flächen, und - den für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 geschätzten Durchschnittsausgaben in Höhe von 721 EUR je Hektar. Die Beihilfebeträge für das Wirtschaftsjahr 2000/01 dürfen jedoch die für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 festgelegten Beträge nicht übersteigen. (2) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 wird der Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern von der Flachsbeihilfe einzubehalten ist, auf 0 EUR je Hektar festgesetzt. (3) Das Wirtschaftsjahr 2000/01 endet am 30. Juni 2001. Artikel 13 Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70, (EWG) Nr. 619/71, (EWG) Nr. 620/71, (EWG) Nr. 1172/71, (EWG) Nr. 1430/82 und (EWG) Nr. 2059/84 werden mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben. Artikel 14 Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 - die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71 auf die Bestimmungen nach der vorliegenden Verordnung, - die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung in bestimmten Punkten von dieser Verordnung abgewichen werden. Artikel 15 (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2003 einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, zu den Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu den Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation in bezug auf die Absatzmöglichkeiten und die wirtschaftliche Rentabilität des Sektors vor. In dem Bericht wird auch auf den Hoechstgehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern eingegangen. Der Bericht dient gegebenenfalls als Grundlage für eine Neuaufteilung und eine etwaige Anhebung der garantierten einzelstaatlichen Mengen. Die Kommission berücksichtigt insbesondere die Erzeugungsmenge, die Verarbeitungskapazitäten und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt. (2) Im Jahr 2005 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verarbeitungsbeihilfe, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe, insbesondere zu folgenden Aspekten: - die Lage der Erzeuger hinsichtlich der Anbauflächen und der den Erzeugern gezahlten Preise; - die Markttrends bei Textilfasern und die Entwicklung neuer Produkte; - die Verarbeitungsindustrie. Der Bericht gibt insbesondere unter Berücksichtigung der Alternativerzeugung Aufschluß darüber, ob die Industrie mit den Vorgaben ordnungsgemäß funktionieren kann. Er befaßt sich ferner mit der Frage, ob die Beihilfe für die Verarbeitung von kurzen Flachsfasern und Hanffasern sowie die ergänzende Flachsbeihilfe gemäß Artikel 4 auch nach dem Wirtschaftsjahr 2005/06 gewährt werden könnten. Artikel 16 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Artikel 1 bis 11 gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71 gelten noch in bezug auf die Wirtschaftsjahre 1998/99, 1999/2000 und 2000/01. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine (1) ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 19. (2) Stellungnahme vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 3. (4) Stellungnahme vom 14. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 (siehe S. 13 dieses Amtsblatts). (6) ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 (ABl. L 327 vom 14.12.1999, S. 7). (7) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22. (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (10) ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98 (ABl. L 19 vom 4.7.1998, S. 7). (11) ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 713/95 (ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 16). (12) ABl. L 123 vom 5.6.1971, S. 7. (13) ABl. L 162 vom 12.6.1982, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105). (14) ABl. L 191 vom 19.7.1984, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94. (15) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. ANHANG FÜR DIE BEIHILFE NACH ARTIKEL 4 IN FRAGE KOMMENDE GEBIETE GEBIET I 1. Das Gebiet der Niederlande. 2. Die folgenden belgischen Gemeinden: Assenede, Beveren-Waas, Blankenberge, Bredene, Brugge, Damme, De Haan, De Panne, Diksmuide (ohne Vladslo und Woumen), Gistel, Jabbeke, Knokke-Heist, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort, Oostende, Oudenburg, Sint-Gillis-Waas (nur Meerdonk), Sint-Laureins, Veurne und Zuienkerke. GEBIET II 1. Die belgischen Gebiete außer den unter Gebiet I genannten Gebieten. 2. Die folgenden französischen Gebiete: - das Departement Nord, - die Arrondissements Béthune, Lens, Calais, Saint-Omer und der Kanton Marquise im Departement Pas-de-Calais, - die Arrondissements Saint-Quentin und Vervins im Departement Aisne, - das Arrondissement Charleville-Mézières im Departement Ardennes.