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Document 32000R1593
Council Regulation (EC) No 1593/2000 of 17 July 2000 amending Regulation (EEC) No 3508/92 establishing an integrated administration and control system for certain Community aid schemes
Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
ABl. L 182 vom 21.7.2000, pp. 4–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 27/10/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1782
Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
Amtsblatt Nr. L 182 vom 21/07/2000 S. 0004 - 0007
Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Beschlüsse zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik erfordern Anpassungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. (2) Die Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems hat in den Bereichen, auf die es Anwendung findet, zu großen Fortschritten im Hinblick auf die Reduzierung des durch die Agrarausgaben für den EAGFL bestehenden Risikos geführt. Es sollte daher vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten ihre eigenen Systeme für die Anwendung anderer Beihilferegelungen der Gemeinschaft gestalten, und zwar so, daß sie mit den wesentlichen Bestandteilen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kompatibel sind. (3) Angesichts der Schwierigkeiten bei den Verwaltungskontrollen der angemeldeten Flächen, insbesondere der Kosten und Verzögerungen für die Behebung der Unstimmigkeiten aufgrund von Meldeproblemen, und angesichts der Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten, die ein spezielles System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eingerichtet haben, sowie der Fortschritte bei den digitalen Orthobildern sollte die Einführung computergestützter geographischer Informationssystemtechniken zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorgesehen werden. (4) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden. (5) Nachdem die Phase der Einführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems weitgehend abgeschlossen ist, sollte die Kommission auch künftig über die Anwendung und Effizienz jenes Systems in den Mitgliedstaaten unterrichtet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92(3) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - nachstehend integriertes System genannt - ein, und zwar a) im Sektor der pflanzlichen Produktion für i) die Stützungsregelung zugunsten der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(4), ii) die Stützungsregelung für Reisezeuger gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95(5), iii) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1577/96(6) eingeführte Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen; b) im Sektor der tierischen Produktion für i) die Prämien- und Zahlungsregelungen zugunsten der Rindfleischerzeuger gemäß Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(7), ii) die Prämienregelungen zugunsten der Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2467/98(8), iii) die Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(9), im folgenden 'Gemeinschaftsregelungen' genannt." b) wird Absatz 3 gestrichen; c) wird Absatz 4 zu Absatz 3. 2. Artikel 2 Buchstaben b) und c) erhalten folgende Fassung: "b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen; c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren." 3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Es wird ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Grundlage von Katasterplänen und -unterlagen oder anderem Kartenmaterial erstellt. Dazu werden computergestützte geographische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit einem homogenen Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit sicherstellt." 4. In Artikel 6 a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Der Beihilfeantrag 'Flächen' ist bis zu einem Termin zu stellen, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird und nicht nach dem Termin liegen darf, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Einreichung von Anträgen gilt. In jedem Fall ist dieser Termin unter anderem unter Berücksichtigung der Zeit festzusetzen, die erforderlich ist, um alle für die reibungslose Bearbeitung der Anträge und die Zahlung der Beihilfen sowie für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 8 notwendige Angaben zu erhalten. Fällt der Termin auf einen öffentlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(10) der nächste Arbeitstag als spätester Einreichtermin."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: "(3) Der Mitgliedstaat kann beschließen, daß in dem Beihilfeantrag 'Flächen' lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr abgegebenen Beihilfeantrag 'Flächen' auszuweisen sind. Die Mitgliedstaaten vereinfachen das Antragsverfahren durch die Verteilung vorgedruckter Formblätter, die auf den im Vorjahr festgestellten Flächen basieren, und durch die Aushändigung von graphischem Kartenmaterial im Sinne von Artikel 4 zur Lokalisierung dieser Flächen."; c) erhält Absatz 4 folgende Fassung: "(4) Der Beihilfeantrag 'Flächen' kann in bestimmten Punkten abgeändert werden, sofern diese Änderungen spätestens zu dem Termin bei den zuständigen Behörden eingehen, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Aussaat gilt."; d) erhält Absatz 6 folgende Fassung: "(6) Für jede der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen hat der Betriebsinhaber die Flächen mitzuteilen sowie ihre Lage anzugeben; anhand dieser Angaben muß die Parzelle im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen identifizierbar sein." 5. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 9a (1) Zum Zweck der Anwendung der im Anhang aufgezählten gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die betreffenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in folgenden Punkten mit dem integrierten System kompatibel sind: a) der informatisierten Datenbank, b) dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und dem System zur Identifizierung von Tieren, c) den Verwaltungskontrollen. Im Hinblick auf die Kompatibilität im Sinne des Unterabsatzes 1 müssen die für die betreffenden gemeinschaftlichen Beihilferegelungen geltenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme so beschaffen sein, daß eine gemeinsame Anwendung der Systeme oder der Austausch von Daten zwischen den Systemen zu keinen Problemen oder Konflikten führt. Gemäß dem Verfahren des Artikels 12a Absatz 2 nimmt die Kommission Änderungen am Anhang vor, wenn sich dies unter Berücksichtigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 aufgeführten Kriterien als notwendig erweist. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten zum Zweck der Anwendung gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind, einen oder mehrere der Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen. (3) Die Einzelvorschriften der Regelungen gemäß den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Vorschriften bezüglich der Bedingungen der Beihilfegewährung, werden von dieser Verordnung nicht berührt. (4) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit auf ihre einzelstaatlichen Regelungen ausdehnen. Sie können die im Rahmen des integrierten Systems erhobenen Daten für statistische Zwecke verwenden. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von den in den Absätzen 2 und 4 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten der Einhaltung der sektorspezifischen Verordnungen und dieser Verordnung nicht entgegensteht." 6. Artikel 10 wird gestrichen. 7. In Artikel 11 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet. Sie sorgt für einen diesbezüglichen Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten."; b) erhält Absatz 2 erster Gedankenstrich folgende Fassung: "- Prüfungen oder Kontrollen in bezug auf alle Maßnahmen vornehmen, die zur Errichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;". 8. In Artikel 12 a) erhält Satz 1 folgende Fassung:"Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 12a Absatz 2."; b) erhält Buchstabe a) folgende Fassung: "a) die Basiselemente des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;". 9. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 12a (1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(11) eingesetzten Fondsausschuß (nachstehend 'Ausschuß' genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(12). Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuß kann sich mit jeder Angelegenheit befassen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt." 10. In Artikel 13 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: "c) spätestens ab 1. Januar 2005 hinsichtlich des geographischen Teils des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 4; d) spätestens ab 1. Januar 2003 hinsichtlich der in Artikel 9a vorgesehenen Kompatibilität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit dem integrierten System." 11. Der dieser Verordnung beigefügte Anhang wird angehängt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Soweit erforderlich, erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Vorschriften, um einen reibungslosen Übergang von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zu den Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Glavany (1) ABl. C 89 vom 29.3.2000, S. 8. (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (3) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4). (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2704/1999 (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 12). (5) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98 (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 4). (6) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/97 der Kommission (ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 11). (7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (8) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (10) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1. (11) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ANHANG "ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"