This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000R0823
Commission Regulation (EC) No 823/2000 of 19 April 2000 on the application of Article 81(3) of the Treaty to certain categories of agreements, decisions and concerted practices between liner shipping companies (consortia) (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 100 vom 20.4.2000, p. 24–30
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 26/04/2005
Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/2000 S. 0024 - 0030
Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien)(1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1, nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission kann aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag gemäß Artikel 81 Absatz 3 für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) betreffend die gemeinsame Wahrnehmung von Liniendiensten im Seeverkehr, die infolge der daraus resultierenden Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Schifffahrtsunternehmen geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts einzuschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die deshalb dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 unterliegen können. (2) Die Kommission hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und die Verordnung (EG) Nr. 870/95(3) erlassen. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen ist es möglich, eine Gruppe von Konsortialabsprachen zu definieren, die, auch wenn sie gegebenenfalls unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, in der Regel die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen. (3) Die Kommission hat die besonderen Gegebenheiten des Seeschiffsverkehrs gebührend berücksichtigt. Diese Besonderheiten werden für die Kommission ein wichtiger Bewertungsmaßstab bei der Prüfung derjenigen Konsortien sein, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Gruppenfreistellung fallen. (4) Die in dieser Verordnung definierten Konsortien tragen im allgemeinen dazu bei, durch die Rationalisierung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder und die Nutzung der Größenvorteile bei Schiffen und Hafenanlagen die Leistungsfähigkeit und Leistungsqualität der Liniendienste zu verbessern; ebenso tragen sie zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, indem sie die Entwicklung und Verwendung von Containern und eine wirtschaftlichere Nutzung der Schiffskapazitäten erleichtern und fördern. (5) Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Liniendienste können im allgemeinen einen angemessenen Gewinn aus den Vorteilen erzielen, die sich aus der Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Leistungsqualität ergeben. Diese Vorteile entstehen u. a. in Form häufigerer und besser abgestimmter Fahrverbindungen und Zwischenhalte sowie durch hochwertigere und stärker auf den Einzelbedarf zugeschnittene Leistungen aufgrund der Verwendung modernerer Schiffe, Hafenausrüstungen und sonstiger Anlagen. Die Verkehrsnutzer können jedoch nur in den Genuß dieser Vorteile gelangen, wenn in den Verkehrsgebieten der Konsortien ein hinreichender Wettbewerb herrscht. (6) Für derartige Vereinbarungen sollte eine Gruppenfreistellung deshalb nur gewährt werden, sofern sie den Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Verkehrsgebiete den Wettbewerb auszuschalten. Angesichts der sich ständig ändernden Bedingungen des Seeverkehrsmarkts und der Tatsache, daß die Klauseln der Konsortialvereinbarungen und das Vorgehen der Konsortien im Rahmen dieser Vereinbarungen häufig geändert werden, soll mit dieser Verordnung klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen die Gruppenfreistellung auf Konsortien Anwendung findet. (7) Ein für die Vorgehensweise der Konsortien wesentliches Merkmal besteht darin, daß bei der Einrichtung und dem Betrieb eines gemeinsamen Dienstes Kapazitätsanpassungen vorgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Nichtnutzung eines bestimmten Prozentsatzes der Kapazität der im Rahmen von Konsortien eingesetzten Schiffe. (8) Die mit dieser Verordnung gewährte Gruppenfreistellung erstreckt sich auf die Tätigkeiten der Konsortien sowohl innerhalb als auch außerhalb der Linienkonferenzen, jedoch nicht auf die gemeinsame Festsetzung von Frachtraten. (9) Die Festsetzung von Preisen fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr(4), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Die Mitglieder eines Konsortiums, die eine gemeinsame Festsetzung von Preisen wünschen und die nicht die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 erfuellen, müssen eine Einzelfreistellung beantragen. (10) Die Voraussetzungen für die Gruppenfreistellung sollen zuallererst sicherstellen, daß ein angemessener Anteil an den Leistungsgewinnen und den übrigen durch die Konsortien erwachsenden Vorteile an die Verkehrsnutzer weitergegeben wird. (11) Dieses Erfordernis nach Artikel 81 Absatz 3 ist nur dann als erfuellt anzusehen, wenn auf ein Konsortium wenigstens einer der folgenden drei Sachverhalte zutrifft: - Zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in der das Konsortium tätig ist, besteht aufgrund der unabhängigen Preisfestsetzung ("independent rate action") ein wirksamer Preiswettbewerb. - Innerhalb der Konferenz, in der das Konsortium tätig ist, besteht ein hinreichender Leistungswettbewerb zwischen den Mitgliedern des Konsortiums und den übrigen Konferenzmitgliedern, weil die Konferenzvereinbarung den Konsortien ausdrücklich gestattet, eigene Leistungsangebote zu unterbreiten und z. B. einen zeitgerechten Anlieferungsdienst oder einen elektronischen Datenaustauschdienst (EDI) anzubieten, mit dem den Verkehrsnutzern jederzeit mitgeteilt werden kann, wo sich die Güter befinden, oder weil die Häufigkeit der Verbindungen und Zwischenhalte bei den von dem Konsortium angebotenen Diensten im Vergleich zu den Konferenzdiensten spürbar zugenommen hat. - Die Mitglieder des Konsortiums sind einem wirksamen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb seitens der Nichtmitglieder ausgesetzt, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Verkehrsgebiet oder in den betreffenden Verkehrsgebieten eine Konferenz tätig ist. (12) Um dieser Anforderung nach Artikel 81 Absatz 3 zu genügen, ist eine Voraussetzung vorzusehen, die auch den Wettbewerb bei der Dienstleistungsqualität zwischen den Mitgliedern der Konsortien untereinander und zwischen diesen und den anderen in dem Verkehrsgebiet oder in den Verkehrsgebieten tätigen Schiffahrtsunternehmen fördert. (13) Es ist eine Voraussetzung vorzusehen, wonach die Konsortien und ihre Mitglieder auf einer bestimmten Verbindung keine Differenzierung bei den Preisen oder den Beförderungsbedingungen aufgrund des Herkunfts- oder Bestimmungslandes der beförderten Güter vornehmen dürfen, damit nicht innerhalb der Gemeinschaft Verkehrsverlagerungen entstehen, die bestimmte Häfen, Verlader, Verkehrsunternehmen oder Hilfsgewerbe des Verkehrs benachteiligen würden, es sei denn, eine derartige Differenzierung wäre aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen zu rechtfertigen. (14) Außerdem sollten die Bedingungen gewährleisten, daß die Konsortien nur solche Wettbewerbsbeschränkungen vornehmen, die unerläßlich sind, um die eine Freistellung rechtfertigenden Ziele zu erreichen. Deshalb sollten die Konsortialvereinbarungen eine Bestimmung enthalten, wonach jeder Teilnehmer bei Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist das Konsortium verlassen kann. Bei hoch integrierten Konsortien und/oder Konsortien mit hohem Investitionsgrad sollte eine längere Kündigungsfrist vorgesehen werden, um die zu deren Bildung vorgenommenen umfangreichen Investitionen und die erhöhten Anforderungen an die Umstrukturierung beim Austritt eines Teilnehmers berücksichtigen zu können. Ferner sollte jedem Mitglied eines Konsortiums, das eine gemeinsame Vermarktungsstruktur unterhält, das Recht gewährt werden, bei Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zur selbständigen Vermarktung überzugehen. (15) Die Freistellung ist auf Konsortien zu beschränken, die keine Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Dienstleistungen auszuschalten. (16) Im Hinblick auf eine Freistellung ist bei der Ermittlung des Vorhandenseins eines echten und wirksamen Wettbewerbs auf jedem der Märkte, auf denen ein Konsortium tätig ist, nicht nur der Direktverkehr zwischen den von ihm bedienten Häfen zu berücksichtigen, sondern auch der Wettbewerb durch andere Linienverkehrsdienste, die von Häfen ausgehen, die mit den Häfen des Konsortiums substituierbar sind, und gegebenenfalls der von anderen Verkehrsarten ausgehende Wettbewerb. (17) Die Gruppenfreistellung aufgrund dieser Verordnung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der Marktanteil des betreffenden Konsortiums auf jedem der Märkte, auf denen es tätig ist, eine bestimmte Größenordnung nicht übersteigt. (18) Für die an einer Konferenz beteiligten Konsortien ist ein geringerer Marktanteil vorzusehen, weil diese Beteiligung im Rahmen einer bereits bestehenden beschränkenden Vereinbarung erfolgt. (19) Es ist indessen angezeigt, für Konsortien, die zwar die in dieser Verordnung festgelegten Hoechstwerte um einen bestimmten Prozentsatz überschreiten, in ihrem Verkehrsgebiet aber einen wirksamen Wettbewerb ausgesetzt bleiben, ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen, um in den Genuß der Rechtssicherheit einer Gruppenfreistellung zu gelangen. Ein solches Verfahren muß es der Kommission gleichzeitig ermöglichen, eine wirksame Überwachung auszuüben und das Kartellverfahren zu vereinfachen. (20) Konsortien, die die Hoechstwerte überschreiten, sollten jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Seeschiffsverkehrs durch eine Einzelentscheidung freigestellt werden können, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen. (21) Diese Verordnung ist nur auf die zwischen den Mitgliedern eines Konsortiums geschlossene Vereinbarung anwendbar. Die Gruppenfreistellung erstreckt sich deshalb nicht auf die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Konsortien bzw. einem oder mehreren ihrer Mitglieder einerseits und anderen Seeschiffahrtsunternehmen andererseits. Sie zielt auch nicht auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen verschiedenen in demselben Verkehrsgebiet tätigen Konsortien oder auf die Mitglieder dieser Konsortien ab. (22) Die Freistellung ist mit bestimmten Auflagen zu verbinden. Damit die Verkehrsnutzer jederzeit von den Bedingungen der von den Mitgliedern eines Konsortiums gemeinsam wahrgenommenen Liniendienste Kenntnis erlangen können, muß ein Verfahren echter und wirksamer Konsultationen zwischen Konsortien und Verkehrsnutzern über die Tätigkeiten der Konsortien eingeführt werden. Mit dieser Verordnung soll auch klargestellt werden, was unter echten und wirksamen Konsultationen zu verstehen ist und welche Verfahrensschritte im Rahmen dieser Konsultationen zu befolgen sind. Es ist festzulegen, worin solche zwingenden Konsultationen, die sich auf die eigentlichen Tätigkeiten der Konsortien beschränken, bestehen. (23) Derartige Konsultationen können eine wirksamere und stärker auf den Bedarf der Verkehrsnutzer ausgerichtete Arbeitsweise der Liniendienste im Seeverkehr gewährleisten. Deshalb sollte für bestimmte, aus diesen Konsultationen gegebenenfalls entstehende Vereinbarungen eine Freistellung erteilt werden. (24) Für Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff "höhere Gewalt" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen. (25) Es ist angezeigt, die unverzügliche Mitteilung der Schiedssprüche und der Empfehlungen der Schlichter, denen die Parteien zugestimmt haben, an die Kommission vorzusehen, damit sie überprüfen kann, ob dadruch die Konsortien nicht von den Auflagen und Verpflichtungen gemäß der Verordnung entbunden werden bzw. ob gegen die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag verstoßen wird. (26) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 sind die Fälle anzugeben, in denen die Kommission den Unternehmen die Gruppenfreistellung entziehen kann. (27) Elf Konsortien sind in den Genuß der Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 870/95 im Wege des in der Verordnung vorgesehenen Widerspruchsverfahrens gelangt, durch das die Kommission insbesondere überprüfen konnte, daß sie wirksamem Wettbewerb unterliegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Umstände in einer Weise geändert hätten, daß diese Konsortien nicht mehr wirksamem Wettbewerb unterliegen. Diese Konsortien sollten daher weiterhin unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen vom Kartellverbot freigestellt sein. (28) In bezug auf Vereinbarungen, die aufgrund dieser Verordnung automatisch freigestellt sind, braucht kein Antrag nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 gestellt zu werden. Es steht jedoch den Unternehmen frei, im Fall begründeter Zweifel eine Erklärung der Kommission über die Vereinbarkeit ihrer Vereinbarungen mit dieser Verordnung zu beantragen. (29) Diese Verordnung steht der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag nicht entgegen. (30) Im Hinblick auf das Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 870/95 ist es angebracht, eine neue Verordnung mit einer Erneuerung der Gruppenfreistellung zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung betrifft Konsortien nur insoweit, als sie Seeverkehrsliniendienste von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft wahrnehmen. Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. "Konsortium" eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Seeschiffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste zur ausschließlichen Beförderung von Gütern überwiegend mit Containern in einem oder mehreren Verkehrsgebieten wahrnehmen, deren Ziel die Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Wahrnehmung eines Seeverkehrsdienstes zur Verbesserung des Leistungsangebotes ist, das die einzelnen Mitglieder bei Fehlen eines Konsortiums getrennt erbringen würden, um mit Hilfe technischer, betrieblicher und/oder kommerzieller Vorkehrungen, ausgenommen die Preisfestsetzung, ihre Beförderungsleistungen zu rationalisieren; 2. "Linienverkehr" eine regelmäßige auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist; 3. "Dienstleistungsvereinbarung" eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Verkehrsnutzern und einem Mitglied eines Konsortiums bzw. einem Konsortium, mit der, als Gegenleistung für eine Verpflichtung, während einer gegebenen Zeit eine bestimmte Gütermenge zu befördern, dem Verkehrsnutzer die Zusage dieses Mitglieds bzw. des Konsortiums erteilt wird, einen Liniendienst einer bestimmten Qualität zu gewährleisten, der auf seinen besonderen Bedarf zugeschnitten ist; 4. "Verkehrsnutzer" ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteur), das mit einem Konsortium (bzw. einem seiner Mitglieder) eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt, oder eine Vereinigung von Verladern oder von Spediteuren; 5. "unabhängige Preisfestsetzung" ("independent rate action") das Recht der Konferenzmitglieder, für die Beförderung bestimmter Güter nach vorheriger Unterrichtung der übrigen Mitglieder von den Konferenztarifen abweichende Einzelfrachtraten anzubieten. KAPITEL II FREISTELLUNGEN Artikel 3 Freigestellte Vereinbarungen (1) Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag ist vorbehaltlich der Voraussetzungen und Auflagen dieser Verordnung Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar auf die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Tätigkeiten, die im Rahmen von Konsortialvereinbarungen gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung ausgeführt werden. (2) Die Nichtanwendbarkeitserklärung gilt nur für folgende Tätigkeiten: a) die gemeinsame Wahrnehmung von Liniendiensten im Seeverkehr, die nur die nachfolgenden Tätigkeiten umfassen darf: i) die Koordinierung und/oder die gemeinsame Festlegung der Fahrpläne und der anzulaufenden Häfen, ii) den Austausch, den Verkauf oder das gegenseitige Chartern von Schiffsraum oder Slots, iii) die gemeinsame Nutzung von Schiffen und/oder von Hafenanlagen, iv) die gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Betriebsbüros, v) die Bereitstellung von Containern, Gestellen und sonstigen Ausrüstungen und/oder das Schließen von Miet-, Leasing- oder Kaufverträgen für diese Ausrüstungen und vi) die Nutzung eines automatisierten Datenaustauschsystems und/oder eines gemeinsamen Dokumentationssystems; b) befristete Kapazitätsanpassungen; c) den gemeinsamen Betrieb oder die gemeinsame Nutzung von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen (z. B. Leichter- und Trimmdienste); d) die Teilnahme an einem oder mehreren der folgenden Pools: Frachtpool, Einnahmen- oder Ergebnispool; e) die gemeinsame Ausübung der Stimmrechte des Konsortiums in einer Konferenz, an der seine Mitglieder beteiligt sind, sofern die Abstimmung, bei der das Stimmrecht gemeinsam ausgeübt wird, die eigentlichen Tätigkeiten des Konsortiums betrifft; f) die Unterhaltung einer gemeinsamen Vermarktungsstruktur und/oder die Ausstellung eines gemeinsamen Frachtbriefs; g) jede sonstige Tätigkeit, die den unter den Buchstaben a) bis f) aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist. (3) Folgende Klauseln werden insbesondere als sonstige Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe g) angesehen: a) die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, in dem oder den fraglichen Verkehrsgebieten dem Konsortium zugeschlagene Schiffe einzusetzen und keinen Schiffsraum von Außenstehenden zu chartern; b) die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum anderen in dem oder den fraglichen Verkehrsgebieten tätigen Schiffstransportunternehmen zu überlassen oder zur Charterung anzubieten. Artikel 4 Nichtnutzung von Kapazität Die Freistellung nach Artikel 3 gilt nicht, wenn ein Konsortium Vereinbarungen über die Nichtnutzung vorhandener Kapazitäten vorsieht, aufgrund deren die beteiligten Schiffahrtsunternehmen darauf verzichten, einen bestimmten Prozentsatz der Kapazität der im Rahmen des Konsortiums eingesetzten Schiffe zu nutzen. KAPITEL III VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FREISTELLUNG Artikel 5 Grundvoraussetzung für die Gewährung der Freistellung Die Freistellung gemäß Artikel 3 wird nur gewährt, wenn zumindest eine der nachstehenden drei Voraussetzungen erfuellt ist: a) Zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht ein wirksamer Preiswettbewerb, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen; b) innerhalb der Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht ein hinreichendes Ausmaß wirksamen Wettbewerbs zwischen den Leistungsangeboten der Konferenzmitglieder, weil die Konferenzvereinbarung dem Konsortium ausdrücklich gestattet, eigene Dienstleistungsvereinbarungen gleich welcher Art betreffend die Häufigkeit und die Qualität seiner Beförderungsdienste anzubieten sowie sein Leistungsangebot jederzeit nach Maßgabe der besonderen Anforderungen der Verkehrsnutzer zu ändern; c) die Mitglieder eines Konsortiums sind einem wirksamen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb seitens der Nichtmitglieder ausgesetzt, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Verkehrsgebiet oder in den betreffenden Verkehrsgebieten eine Konferenz tätig ist oder nicht. Artikel 6 Voraussetzungen betreffend den Marktanteil (1) Um in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 3 zu gelangen, muß der Marktanteil eines Konsortiums auf jedem einzelnen der Märkte, auf denen es tätig ist, weniger als 30 % der beförderten Gütermenge (Frachttonnen oder TEU) betragen, wenn es im Rahmen einer Konferenz tätig ist, und weniger als 35 %, wenn es außerhalb einer Konferenz tätig ist. (2) Die Freistellung nach Artikel 3 bleibt gültig, wenn der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Marktanteil innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten wird. (3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Hoechstwerte überschritten, so bleibt die Freistellung nach Artikel 3 noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Überschreitung gültig. Dieser Zeitraum verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Überschreitung darauf zurückzuführen ist, daß ein Seeschifffahrtsunternehmen, das nicht Mitglied des Konsortiums ist, sich aus dem betreffenden Markt zurückgezogen hat. Artikel 7 Widerspruchsverfahren (1) Konsortien, deren Marktanteil auf einem der Märkte, auf denen sie tätig sind, die Hoechstwerte nach Artikel 6 zwar überschreitet, jedoch auf keinem Markt mehr als 50 % beträgt, gelangen ebenfalls in den Genuß der Freistellung nach den Artikeln 3 und 10, sofern die betreffenden Vereinbarungen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission(5) gemeldet wurden und diese innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2843/98. (2) Absatz 1 gilt nur, wenn in der Anmeldung oder in einem sie begleitenden Vermerk auf diesen Artikel ausdrücklich Bezug genommen wird. (3) Die Kommission kann gegen die Freistellung Einwendungen erheben. Sie muß Einwendungen erheben, wenn ein Mitgliedstaat dies binnen drei Monaten nach Erhalt der an ihn übermittelten Anmeldung gemäß Absatz 1 beantragt hat. Dieser Antrag muß auf den Wettbewerbsregeln des Vertrags beruhenden Erwägungen gestützt sein. (4) Die Kommission kann die Einwendungen gegen die Freistellung jederzeit zurücknehmen. Sind die Einwendungen auf Antrag eines Mitgliedstaats erhoben worden und erhält dieser seinen Antrag aufrecht, so können sie erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs zurückgenommen werden. (5) Werden die Einwendungen zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen nachgewiesen haben, daß die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt sind, so gilt die Freistellung vom Zeitpunkt der Anmeldung an. (6) Werden die Einwendungen zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen die Vereinbarung dargestellt geändert haben, daß die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt sind, so gilt die Freistellung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen. (7) Erhebt die Kommission Einwendungen und werden diese nicht zurückgenommen, so gelten in bezug auf die Folgen der Anmeldung die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86. Artikel 8 Weitere Voraussetzungen Freistellungen nach den Artikeln 3 und 10 werden nur gewährt, wenn folgende weiteren Voraussetzungen erfuellt sind: a) Das Konsortium räumt jedem seiner Mitglieder die Möglichkeit ein, im Rahmen von Einzelverträgen eigene Dienstleistungsvereinbarungen zu treffen; b) die Konsortialvereinbarung gewährt den Mitgliedern des Konsortiums das Recht, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach einer Anlaufzeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten in dem betreffenden Verkehrsgebiet oder in den betreffenden Verkehrsgebieten aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Für hoch integrierte Konsortien mit Ergebnispool und/oder sehr hohem Investitionsgrad, der sich aus dem Kauf oder dem Chartern von Schiffen im Hinblick auf dessen Schaffung durch seine Mitglieder ergibt, beginnt die Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf einer Anlaufzeit von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung; c) unterhält das Konsortium eine gemeinsame Vermarktungsstruktur, so muß jedes seiner Mitglieder berechtigt sein, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten zu seiner selbständigen Vermarktung überzugehen, ohne einer Sanktion ausgesetzt zu werden; d) weder das Konsortium noch dessen Mitglieder benachteiligen im Gemeinsamen Markt bestimmte Häfen, Verkehrsnutzer oder Verkehrsunternehmen, indem sie für die Beförderung gleichartiger Waren in einem Verkehrsgebiet je nach Herkunfts- oder Bestimmungsland bzw. Verlade- oder Entladehafen unterschiedliche Preise und Bedingungen anwenden, es sei denn, derartige Unterschiede wären aus wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigen. KAPITEL IV AUFLAGEN Artikel 9 Mit der Freistellung verbundene Auflagen (1) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auflagen werden mit den Freistellungen gemäß Artikel 3 und Artikel 13 Absatz 1 verbunden. (2) Zwischen den Verkehrsnutzern bzw. ihren berufsständischen Organisationen einerseits und dem Konsortium andererseits finden tatsächliche und echte Konsultationen statt, um für alle wichtigen Fragen, jedoch nicht für rein betriebliche Fragen von untergeordneter Bedeutung, in bezug auf die Bedingungen und die Qualität, der von dem Konsortium oder von seinen Mitgliedern angebotenen Seeverkehrs-Liniendienste Lösungen zu finden. Diese Konsultationen finden jederzeit auf Antrag einer der vorgenannten Parteien statt. Die Konsultationen müssen, außer im Fall höherer Gewalt, der Durchführung der die Konsultation auslösenden Maßnahmen vorausgehen. Sind die Mitglieder des Konsortiums aus Gründen höherer Gewalt gezwungen, einen Beschluß durchzuführen, bevor Konsultationen stattgefunden haben, müssen diese innerhalb von zehn Werktagen nach Stellung eines diesbezüglichen Antrags stattfinden. Außer in Fällen solcher höherer Gewalt, auf die in der Bekanntgabe Bezug zu nehmen ist, wird die Maßnahme vor Abschluß der Konsultationen nicht öffentlich bekanntgegeben. Die Konsultationen vollziehen sich in folgenden Stufen: a) Vor Beginn der Konsultation Übersendung durch das Konsortium eingehender schriftlicher Auskünfte zu dem Gegenstand der Konsultation an die andere Partei; b) Gedankenaustausch zwischen den Beteiligten in Form eines Schriftverkehrs bzw. von Zusammenkünften mit der Maßgabe an die Vertreter der Mitglieder des Konsortiums und die teilnehmenden Verlader, nach bestem Bemühen zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen; c) Anerkennung der Meinungsverschiedenheit und deren Bekanntgabe, wenn trotz der Bemühungen beider Parteien kein gemeinsamer Standpunkt erzielt werden konnte; diese kann der Kommission von jeder Partei zur Kenntnis gebracht werden; d) Festsetzung einer angemessenen Frist für den Abschluß der Konsultationen, möglichst im Einvernehmen der Parteien. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen oder ein Einvernehmen zwischen den Parteien erzielt wurde, beträgt diese Frist mindestens einen Monat. (3) Die Bedingungen für die von dem Konsortium bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Seeverkehrs-Beförderungsleistungen und deren Qualität sowie diesbezügliche Änderungen werden den Verkehrsnutzern auf Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt mitgeteilt und können jederzeit kostenlos in den Geschäftsräumen der dem Konsortium angehörenden Seeschifffahrtsunternehmen bzw. des Konsortiums oder seiner Verkaufsvertreter eingesehen werden. (4) Die Schiedssprüche und Empfehlungen der Schlichter, denen die Parteien zugestimmt haben und mit denen die Streitfälle betreffend Verhaltensweisen von Konsortien im Sinne dieser Verordnung geregelt werden, sind der Kommission unverzüglich vom Konsortium zu melden. (5) Ein Konsortium, das diese Verordnung in Anspruch nehmen möchte, muß imstande sein, innerhalb einer Frist, die wenigstens einen Monat beträgt und von der Kommission nach Maßgabe der Umstände des Falls festgelegt wird, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen und Auflagen nach den Artikeln 5 bis 8 und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erfuellt sind, und muß der Kommission innerhalb dieser Frist die betreffende Konsortialvereinbarung vorlegen. Artikel 10 Freistellung der Vereinbarungen zwischen Verkehrsnutzern und Konsortien über die Benutzung der Seeverkehrs-Liniendienste Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Verkehrsnutzern bzw. ihren berufsständischen Organisationen einerseits und einem Konsortium, das nach Artikel 3 freigestellt ist, andererseits, welche die Bedingungen und die Qualität der von dem Konsortium wahrgenommenen Liniendienste sowie alle allgemeinen sich aus den Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 ergebenden Fragen in Verbindung mit diesen Diensten betreffen, sind von dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellt. KAPITEL V VERSCHIEDENES Artikel 11 Berufsgeheimnis (1) Die bei der Anwendung der Artikel 7 und 9 Absatz 5 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu den in dieser Verordnung bezeichneten Zwecken genutzt werden. (2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, keine unter das Berufsgeheimnis fallenden Kenntnisse preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt haben. (3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Untersuchungen nicht entgegen, sofern diese keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten. Artikel 12 Entzug der Gruppenfreistellung Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 kann die Kommission den Vorteil der Gruppenfreistellung entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, für die eine Gruppenfreistellung gemäß Artikel 3 oder Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung gewährt wurde, dennoch Wirkungen zeitigt, die mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar sind, oder die unter das Verbot des Artikels 82 EG-Vertrag fallen, insbesondere wenn a) in einem Verkehrsgebiet kein wirksamer Wettbewerb außerhalb der Konferenz, in der das Konsortium tätig ist, bzw. außerhalb des Konsortiums besteht; b) ein Konsortium die Auflagen nach Artikel 9 wiederholt mißachtet; c) ein Konsortium ein Verhalten einnimmt, das mit Artikel 82 EG-Vertrag unvereinbare Wirkungen zeitigt; d) sich derartige Wirkungen aus einem Schiedsspruch ergeben. Artikel 13 Übergangsbestimmungen (1) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag findet keine Anwendung auf am 25. April 2000 geltende Vereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt die Freistellungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 870/95 erfuellen und auf die das Widerspruchsverfahren nach Artikel 7 der genannten Verordnung Anwendung gefunden hat. (2) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 870/95 erfolgt sind und bei denen die Sechsmonatsfrist am 25. April 2000 noch nicht abgelaufen ist, gelten als Anmeldungen im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung. Artikel 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. April 2000 in Kraft. Sie gilt bis zum 25. April 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. (2) ABl. C 379 vom 31.12.1999, S. 13. (3) ABl. L 89 vom 21.4.1995, S. 7. (4) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. (5) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 22.