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Document 32000D0460

2000/460/EG: Beschluß des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)

ABl. L 183 vom 22.7.2000, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/460/oj

32000D0460

2000/460/EG: Beschluß des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)

Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2000 S. 0016 - 0016


Beschluß des Rates

vom 17. Juli 2000

zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006)

(2000/460/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluß 1999/311/EG(4) hat der Rat die dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus III) (2000-2006) verabschiedet.

(2) Das Programm betrifft die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(5), (PHARE-Programm) oder dem Programm, das an die Stelle von PHARE treten soll, als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen eingestuft werden, sowie die Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien(6) (die an die Stelle des ehemaligen Tacis-Programms tritt) erfaßt sind.

(3) Die Fußnote zu Artikel 2 des Beschlusses 1999/311/EG gibt an, daß sich das Programm "derzeit" in Albanien, Bosnien-Herzegowina und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien richtet.

(4) Es ist wichtig, daß das Programm Tempus III in Zukunft auf andere Länder der Region, insbesondere auf Kroatien, ausgedehnt werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluß 1999/311/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Tempus III betrifft die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE-Programm) oder dem Programm, das an die Stelle von PHARE treten soll, als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen eingestuft werden, sowie die Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 (die an die Stelle des ehemaligen Tacis-Programms tritt) erfaßt sind. Diese Länder werden nachstehend als 'förderungsberechtigte Länder' bezeichnet."

2. Fußnote 1 am Seitenende entfällt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) Stellungnahme vom 14. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 29. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 14. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30.

(5) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 (ABl. L 161 vom 20.6.1999, S. 68).

(6) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

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