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Document 32000D0421

2000/421/EG: Beschluß des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluß des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ABl. L 163 vom 4.7.2000, p. 37–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/421/oj

32000D0421

2000/421/EG: Beschluß des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluß des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 163 vom 04/07/2000 S. 0037 - 0037


Beschluß des Rates

vom 13. Juni 2000

über den Abschluß des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2000/421/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist Mitglied der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, die zwei getrennte Rechtsinstrumente umfaßt: das Getreidehandels-Übereinkommen und das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen. Diese Übereinkommen wurden bis zum 30. Juni 1999 verlängert.

(2) Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wird bis zum 30. Juni 2001 verlängert werden.

(3) Es wurde ein neues Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ausgehandelt.

(4) Dieses Übereinkommen wurde im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und seine vorläufige Anwendung wurde mit dem Beschluß 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999(2) beschlossen.

(5) Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist dem Beschluß 1999/576/EG beigefügt.

(2) Der Präsident des Rates hinterlegt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel XXII Buchstabe b) des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) Stellungnahme vom 4. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 38.

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