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Document 32000D0245
2000/245/EC: Commission Decision of 2 February 2000 on the procedure for attesting the conformity of construction products pursuant to Article 20(4) of Council Directive 89/106/EEC as regards flat glass, profiled glass and glass block products (notified under document number C(1999) 5016) (Text with EEA relevance)
2000/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5016) (Text von Bedeutung für den EWR)
2000/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5016) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 77 vom 28.3.2000, pp. 13–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
02/08/2001
2000/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5016) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 28/03/2000 S. 0013 - 0019
Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5016) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/245/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. (2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde. (3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird. (4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind. (5) Der Ständige Ausschuß für das Bauwesen hat eine ablehnende Stellungnahme für die mit dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen abgegeben. (6) Die Entscheidung wurde dem Rat unterbreitet, der innerhalb von drei Monaten, dem von der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehenen Zeitraum, keinen Beschluß fassen konnte. Deshalb werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Artikel 2 Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Februar 2000 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. ANHANG I Glasfuellungen aus Flachglas und gebogenem Glas (einschließlich Basiserzeugnisse aus Glas, veredeltes Glas, Spezial- oder Sicherheitsglas, beschichtetes Glas, mit Folien beschichtetes Glas, emailliertes Glas, oberflächenbehandeltes Glas oder Spiegelglas): Für alle Verwendungszwecke außer: - zur Verwendung in Brandschutzverglasungen; - zur Verwendung als durchschuß- oder sprengungshemmende Verglasung. Profilbauglas (mit oder ohne Drahteinlage): Für alle Verwendungszwecke außer: - zur Verwendung in Brandschutzverglasungen. Mehrscheibenisolierglas: Für alle Verwendungszwecke außer: - zur Verwendung in Brandschutzverglasungen; - zur Verwendung als durchschuß- oder sprengungshemmende Verglasung. Glassteine: Zur Verwendung in nichttragenden Anwendungen außer: - zur Verwendung als durchschuß- oder sprengungshemmende Verglasung. Wandplatten mit Glassteinen: Für alle nichttragenden Verwendungszwecke außer: - zur Verwendung in Brandabschnitten; - zur Verwendung als durchschuß- oder sprengungshemmende Verglasung. ANHANG II Glasfuellungen aus Flachglas und gebogenem Glas (einschließlich Basiserzeugnisse aus Glas, veredeltes Glas, Spezial- oder Sicherheitsglas, beschichtetes Glas, mit Folien beschichtetes Glas, emailliertes Glas, oberflächenbehandeltes Glas oder Spiegelglas): - Zur Verwendung als durchschuß- und sprengungshemmende Verglasung; - zur Verwendung in Brandschutzverglasungen. Profilbauglas (mit oder ohne Drahteinlage): - Zur Verwendung in Brandschutzverglasungen. Mehrscheibenisolierglas: - Zur Verwendung als durchschuß- und sprengungshemmende Verglasung; - zur Verwendung in Brandschutzverglasungen. Glassteine: Zur Vewendung als durchschuß- oder sprengungshemmende Verglasung. Wandplatten mit Glassteinen: - Zur Verwendung in Brandabschnitten; - zur Verwendung als durchschuß- oder sprengungshemmende Verglasung. ANHANG III Anmerkung: Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ. PRODUKTFAMILIE FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE (1/6) 1. Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE (2/6) 1. Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE (3/6) 1. Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE (4/6) 1. Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE (5/6) 1. Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE (6/6) 1. Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.