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Document 31999Y1224(01)

Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Entwicklung einer kohärenten europäischen Raumfahrtstrategie

ABl. C 375 vom 24.12.1999, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31999Y1224(01)

Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Entwicklung einer kohärenten europäischen Raumfahrtstrategie

Amtsblatt Nr. C 375 vom 24/12/1999 S. 0001 - 0001


ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 2. Dezember 1999

zur Entwicklung einer kohärenten europäischen Raumfahrtstrategie

(1999/C 375/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

EINGEDENK der Entschließung des Rates vom 22. Juni 1998 über ein verstärktes Zusammenwirken der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Gemeinschaft(1), die gleichzeitig auch vom Rat der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend "EWO" genannt) angenommen wurde, und NACH KENNTNISNAHME von der vom EWO-Rat am 11. Mai 1999 angenommenen Entschließung zur Gestaltung der Zukunft Europas in der Raumfahrt ("Shaping the future of Europe in Space"), in der eine voll entwickelte Strategie bis Ende des Jahres 2000 gefordert wird,

IN ANBETRACHT des Arbeitsdokuments der Kommission "in Richtung eines kohärenten europäischen Ansatzes für die Raumfahrt", in dem dargestellt wird, daß die Anstrengungen in der europäischen Raumfahrt zur Diskussion gestellt und die langfristigen Ziele Europas geprüft werden müssen,

IN ANBETRACHT der zentralen Rolle der EWO bei den gemeinsamen europäischen Anstrengungen zur Entwicklung weltraumbezogener Tätigkeiten,

IN ANBETRACHT der fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der EWO und der derzeitigen Aktivitäten zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten (Galileo),

UNTER BETONUNG des Erfordernisses, über eine umfassende Raumfahrtstrategie den Herausforderungen in den Bereichen Telekommunikation, Verkehr und Umwelt zu begegnen sowie IN ANBETRACHT der Bedeutung der Raumfahrttechnologie im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen und UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Umstrukturierung der europäischen Raumfahrtindustrie -

(1) BEGRÜSST die Analyse der Kommission in bezug auf den Handlungsbedarf, der sich ergibt, wenn Europa seine in den letzten Jahrzehnten aufgebauten Raumfahrtkapazitäten erhalten und weiter ausbauen möchte und wenn es weiterhin eine bedeutende Rolle spielen möchte, um für die kommerziellen und strategischen Herausforderungen der durch Satelliten-Infrastrukturen gestützten Informationsgesellschaft gerüstet zu sein,

(2) IST SICH DARIN EINIG, daß die industriellen, wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten zur Bewältigung dieser Herausforderungen ein langfristiges Engagement und Investitionen in allen Bereichen, einschließlich der Weltraumwissenschaft, der Beteiligung an internationalen Programmen sowie der Aufrechterhaltung wettbewerbsfähiger Raketenstartdienste, voraussetzen,

(3) BEGRÜSST die zunehmende Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der EWO und UNTERSTÜTZT die Absicht der Kommission, zusammen mit der EWO Maßnahmen für eine verbesserte Synergie zu treffen und weitere konkrete Maßnahmen zu prüfen, so daß den europäischen Raumfahrtanstrengungen auch die Aktivitäten der Europäischen Union in anderen Bereichen zugute kommen können,

(4) ERSUCHT die Kommission, in einer gemeinsamen Unternehmung mit der EWO und in einem einheitlichen gemeinsamen Rahmen für Beratungen mit allen Beteiligten, ein umfassendes Dokument über eine kohärente europäische Strategie für die Raumfahrt auszuarbeiten,

(5) RUFT alle Mitgliedstaaten AUF, sich in vollem Umfang an dem Beratungsprozeß zu beteiligen, insbesondere in der Beratenden Gruppe Raumfahrt, in dem die Kommission und die EWO regelmäßige Informationen über die Fortschritte geben und Diskussionsmöglichkeiten bieten,

(6) ERSUCHT die Kommission, dem Rat (Forschung) auf seiner nächsten Tagung über die Fortschritte in diesem Prozeß zu berichten und ihm auf der Grundlage des gemeinsamen EWO-Kommission-Dokuments bis Ende 2000 eine europäische Strategie für die Raumfahrt zur Beurteilung vorzulegen.

(1) ABl. C 224 vom 17.7.1998, S. 1.

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