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Document 31999Y0618(01)

Entschließung des Rates vom 28. Mai 1999 über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

ABl. C 171 vom 18.6.1999, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31999Y0618(01)

Entschließung des Rates vom 28. Mai 1999 über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

Amtsblatt Nr. C 171 vom 18/06/1999 S. 0001 - 0002


ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 28. Mai 1999

über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

(1999/C 171/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1), in der für den Beginn des Bargeldumlaufs des Euro der 1. Januar 2002 festgesetzt wird und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, daß es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung",

in Kenntnis der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung"(2),

in Kenntnis der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen(3),

in der Erwägung, daß der Euro wegen seiner weltweiten Bedeutung in besonderer Weise dem Risiko vom Fälschungen ausgesetzt sein wird,

in Anbetracht dessen, daß bereits auf Täuschung angelegtes Verfahren betreffend den Euro bekannt geworden ist,

in der Erwägung, daß sichergestellt werden sollte, daß der Euro in allen Mitgliedstaaten, und zwar auch schon vor Beginn des Bargeldumlaufs am 1. Januar 2002, durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen in geeigneter Weise geschützt wird -

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

A. Internationales Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei

1. Der Rat ist der Ansicht, daß die Regelung in dem Internationalen Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei ("Abkommen von 1929") für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen gemeinsamen Mindeststandard für den strafrechtlichen Schutz gegen Geldfälschung darstellt.

2. Der Rat nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten, die dem Abkommen bisher nicht angehören, ihre Absicht bekundet haben, dem Abkommen beizutreten.

3. Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel der Währungsunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind "Geld"

a) im Sinne des Artikels 2 des Abkommens von 1929;

b) im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Fälschung von Geld.

B. Rechtsakt der Europäischen Union über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

Der Rat ist der Ansicht, daß ausgehend von dem in Abschnitt A Nummer 1 genannten Mindeststandard unter Berücksichtigung der folgenden Leitlinien ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union ausgearbeitet werden sollte:

1. Die in Artikel 3 des Abkommens von 1929 genannten und von dem künftigen Rechtsakt der Europäischen Union erfaßten Verhaltensweisen in bezug auf Geld, das unter Mißachtung der Rechte der für die Geldausgabe zuständigen Behörden hergestellt worden ist, sollten in allen Mitgliedstaaten strafbare Verhaltensweisen darstellen.

2. a) In allen Mitgliedstaaten sollten der Transport und die Ausfuhr von Falschgeld in der Absicht, es in den Verkehr zu bringen, ein strafbares Verhalten darstellen.

b) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert zu prüfen, ob weitere Formen des Gewahrsams an Falschgeld in der Absicht, es in den Verkehr zu bringen, unter Strafe gestellt werden sollten.

3. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten,

a) daß unter den Begriff "Gegenstände" im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 des Abkommens von 1929 auch einzelne der Sicherung gegen Fälschung dienende Bestandteile von Geld (z. B. Hologramme) fallen,

b) daß über die in Artikel 3 Nummer 5 des Abkommens von 1929 genannten Gegenstände hinaus alle Mittel erfaßt werden können, die spezifisch zur Fälschung von Geld bestimmt sind, unter anderem Computerprogramme,

c) daß über die in Artikel 3 Nummer 5 des Abkommens von 1929 genannten Verhaltensweisen hinaus der in betrügerischer Absicht ausgeübte Gewahrsam an spezifisch zur Fälschung von Geld bestimmten Mitteln ein strafbares Verhalten darstellt.

4. Die Mitgliedstaaten sollten bei allen in Artikel 3 des Abkommens von 1929 und bei allen in dem künftigen Rechtsakt der Europäischen Union genannten Tathandlungen wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen androhen, die auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

5. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß Geldfälschung, mindestens Fälschung des Euro, zumindest in allen Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters und vom Tatort verfolgt werden können. In dem künftigen Rechtsakt der Europäischen Union sollte das Problem des Kompetenzkonflikts behandelt werden.

C. Zusammenarbeit

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission zu prüfen, ob es erforderlich ist, die bestehenden Maßnahmen zu verstärken, so daß mit Unterstützung der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Polizeiamts (Europol) bei der Bekämpfung von Fälschungsdelikten betreffend den Euro wirksam zusammengearbeitet werden kann.

D. Dringliche Maßnahmen

Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, daß vor dem 1. Januar 2002 begangene strafbare Handlungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens von 1929 betreffend die künftigen Banknoten und Münzen des Euro angemessen strafrechtlich geahndet werden können.

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39.

(3) ABl. C 11 vom 15.1.1999, S. 13.

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