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Document 31999Y0302(01)

Mitteilung der Kommission an die anderen Organe über die Umrechnung der im Statut vorgesehenen Beträge in Euro

ABl. C 60 vom 2.3.1999, p. 11–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31999Y0302(01)

Mitteilung der Kommission an die anderen Organe über die Umrechnung der im Statut vorgesehenen Beträge in Euro

Amtsblatt Nr. C 060 vom 02/03/1999 S. 0011 - 0019


Mitteilung der Kommission an die anderen Organe über die Umrechnung der im Statut vorgesehenen Beträge in Euro (1999/C 60/09)

ZUSAMMENFASSUNG

Am 1. Januar 1999 wurden die Parameter für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge (Grundgehalt, Zulagen, Abgaben, Steuern, Wechselkurs für die Dienstbezüge . . .) und sonstiger finanzieller Ansprüche durch das Zusammenwirken folgender drei Verordnungen stillschweigend in Euro-Einheiten festgesetzt:

1. Durch das Statut, zuletzt geändert durch die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge 1998 (Beschluß des Rates vom 17.12.1998), wurden diese Parameter mit Wirkung vom 1. Juli 1998, der auch der Stichtag für die Wechselkurse gegenüber dem BEF war, in BEF festgesetzt.

2. Durch die Statusänderung, mit der die Festsetzung der finanziellen Ansprüche in Euro auf den 1. Januar 1999 vorgezogen wurde (Beschluß des Rates vom 12.11.1998), wurden diese Parameter mit Wirkung vom 1. Januar 1999, der auch der neue Stichtag (1) für die Wechselkurse gegenüber dem Euro ist, unter Zugrundelegung des Wechselkurses durch ihren Gegenwert in Euro-Einheiten ersetzt.

3. Die endgültige Festsetzung der Umrechnungskurse (gegenüber dem Euro) erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (Beschluß des Rates vom 31.12.1998).

Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit bestimmt Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2458/98 des Rates folgendes:

"Am 1. Januar 1999 rechnet die Kommission aufgrund dieser Verordnung die Beträge der verschiedenen Währungsbezeichnungen im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Euro um und paßt die Berichtigungskoeffizienten entsprechend der Veränderung der Wechselkurse an. Die dabei ermittelten Werte werden im Laufe des Monats Januar 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

Die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf Euro lautenden Beträge des Statuts sind nachstehend wiedergegeben:

1. Monatsgrundgehälter

a) Die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts wurde durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) - In Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut wurde der Betrag von 6 691 BEF durch den Betrag von 165,87 EUR ersetzt;

- in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut wurde der Betrag von 8 617 BEF durch den Betrag von 213,61 EUR ersetzt;

- in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut wurde der Betrag von 15 394 BEF durch den Betrag von 381,61 EUR ersetzt;

- in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut wurde der Betrag von 7 701 BEF durch den Betrag von 190,90 EUR ersetzt.

c) Die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wurde durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Der Betrag der in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Pauschalzulage wurde ersetzt durch:

- 99,55 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

- 152,63 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

2. Berichtigungskoeffizienten

2.1. Berichtigungskoeffizienten innerhalb der EU

1. Der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Zeitpunkt wurde durch den 1. Januar 1999 ersetzt.

Demnach bestimmen sich die neuen Berichtigungskoeffizienten nach dem Verhältnis zwischen den jeweils geltenden Kaufkraftparitäten in Euro und den neuen Wechselkursen in Euro, die in Artikel 63 des Status vorgesehen sind.

Bei der jährlichen Angleichung mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wird der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Zeitpunkt durch den 1. Juli 1999 ersetzt.

2. Die Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder oder Städte dienstlich verwendeten Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar sind, wurden wie folgt angepaßt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden nach wie vor gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (2) finden weiterhin Anwendung.

4. Gemäß Anhang XI zum Statut könnten diese Berichtigungskoeffizienten bis zum 31. Dezember 1999 durch eine Verordnung des Rates zur Festsetzung neuer Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 1999 geändert werden. Die Organe nehmen folglich rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 1999 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor.

Bringt diese rückwirkende Anpassung eine Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge mit sich, so kann diese zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses über die jährliche Angleichung für 1999.

2.2. Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten

Die in den Drittländern geltenden Berichtigungskoeffizienten wurden neu berechnet (siehe Anhang), wobei das Verhältnis zwischen den jeweils geltenden Kaufkraftparitäten und den entsprechenden neuen Wechselkursen in Euro vom 1. Januar 1999 zugrunde gelegt wurde. Bei den Anpassungen der nach dem 1. Januar 1999 wirksam werdenden Berichtigungskoeffizienten wird wieder der entsprechende Wechselkurs des Monats vor dem Wirksamwerden zugrunde gelegt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut setzt der Rat die Berichtigungskoeffizienten alle sechs Monate fest. Er wird daher neue Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 1998 festsetzen.

Im Fall einer durch diese Berichtigungskoeffizienten bedingten Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge nehmen die Organe Nachzahlungen vor.

Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates zur Festsetzung der ab 1. Januar 1999 geltenden Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe im Fall einer durch diese Berichtigungskoeffizienten bedingten Verringerung rückwirkende Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge nach unten vor.

Diese rückwirkenden Anpassungen, die eine Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge mit sich bringen, können sich jedoch nur über einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Festsetzungsbeschluß erstrecken; die Wiedereinziehung kann zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vom Zeitpunkt dieses Beschlusses an gerechnet erfolgen.

3. Tagegeld

Die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut wurde durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Vergütungen für Schichtdienst

Die Beträge der Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (3) vorgesehen sind, wurden durch die Beträge 288,55, 435,52, 476,20 und 649,21 EUR ersetzt.

5. Steuerpflichtige Teilbeträge

Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (4) erhielt folgende Fassung:

"Die Steuer wird vorbehaltlich des Artikels 5 nach dem sich bei Anwendung des Artikels 3 ergebenden steuerpflichtigen Betrag anhand der nachstehenden Sätze berechnet, wobei der Teil, der 19,91 EUR nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt:

- 8,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 19,91 und 351,46 EUR,

- 10,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 351,47 und 484,09 EUR,

- 12,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 484,10 und 554,79 EUR,

- 15,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 554,80 und 629,97 EUR,

- 17,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 629,98 und 700,67 EUR,

- 20,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 700,68 und 769,21 EUR,

- 22,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 769,22 und 839,94 EUR,

- 25,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 839,95 und 908,48 EUR,

- 27,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 908,49 und 979,18 EUR,

- 30,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 979,19 und 1 047,72 EUR,

- 32,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1 047,73 und 1 118,45 EUR,

- 35,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1 118,46 und 1 186,99 EUR,

- 40,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1 187,00 und 1 257,69 EUR,

- 45,00 v. H. für den Teilbetrag, der 1 257,70 EUR übersteigt (1)."

6. Dienstreisen

Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut wurde wie folgt geändert (5):

1. Die Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a) wurde durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Absatz 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Hotelrechnung für das Zimmer sowie Bedienung und Abgaben, nicht aber für das Frühstück, wird neben dem in Spalte I der vorstehenden Tabelle vorgesehenen Satz bis zu einem Hoechstbetrag von

90,98 EUR für Belgien;

125,31 EUR für Dänemark;

79,95 EUR für Deutschland;

62,84 EUR für Griechenland;

116,14 EUR für Spanien;

79,57 EUR für Frankreich;

109,44 EUR für Irland;

122,58 EUR für Italien;

81,93 EUR für Luxemburg;

109,57 EUR für die Niederlande;

89,86 EUR für Portugal;

106,72 EUR für das Vereinigte Königreich

erstattet."

7. Sonstige Beträge

In Artikel 74 Absatz 1 des Statuts wurde der Betrag von 8 000 BEF durch den Betrag von 198,31 EUR ersetzt.

In Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wurden die Beträge von 37 000 BEF und 22 000 BEF durch die Beträge von 917,21 EUR bzw. 545,37 EUR ersetzt.

In Artikel 28a Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wurden die Beträge von 30 000 BEF und 60 000 BEF durch die Beträge von 743,68 EUR bzw. 1 487,36 EUR ersetzt.

In Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut wurde der Betrag von 225 BEF durch den Betrag von 5,58 EUR ersetzt.

In Artikel 15 des Anhangs VII zum Statut wurde der Betrag von 36 000 BEF durch den Betrag von 892,42 EUR ersetzt.

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Zeitpunkt durch den 1. Januar 1999 ersetzt.

(2) ABl. L 191 vom 22.7.1988, S. 1.

(3) ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1. Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2762/98 (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 1).

(4) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2762/98 (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 1).

(5) Die Kommission arbeitet einen Vorschlag zur Einbeziehung der Tagegelder für Finnland, Österreich und Schweden aus.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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