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Document 31999R2316

Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

ABl. L 280 vom 30.10.1999, p. 43–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32004R1973

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2316/oj

31999R2316

Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 280 vom 30/10/1999 S. 0043 - 0065


VERORDNUNG (EG) Nr. 2316/1999 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 1999

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist an die Stelle der für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen geschaffenen Stützungsregelung getreten, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92(2) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/98(3), eingeführt wurde. Angesichts der mit der neuen Stützungsregelung verbundenen Änderungen und der gemachten Erfahrungen ist es angezeigt, die Durchführungsbestimmungen für die Flächenzahlungen zu vereinheitlichen und soweit wie möglich zu vereinfachen. Aus Gründen der Klarheit sollten daher die Bestimmungen der spezifischen Durchführungsverordnungen, in denen bislang die verschiedenen Aspekte der Regelung festgelegt waren, nämlich die Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 2467/92(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3738/92(5), EWG) Nr. 2836/93(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1503/97(7), (EG) Nr. 762/94(8) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/98(9), (EG) Nr. 1098/94(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1945/1999(11), (EG) Nr. 1237/95(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2017/97(13), (EG) Nr. 658/96(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/1999(15) und (EG) Nr. 1557/98(16), neugefaßt und in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden.

(2) Die Flächenzahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sind auf bestimmte näher festzulegende Flächen zu beschränken. Für jede einzelne Parzelle sollte je Wirtschaftsjahr nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden können. Kein Anspruch auf Flächenzahlung sollte für jedwede Parzelle bestehen, für die im selben Wirtschaftsjahr bereits im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation ein Beihilfeantrag "Flächen" gestellt wurde. Für Flächen, auf die eine Beihilferegelung im Rahmen der Struktur- oder der Umweltpolitik der Gemeinschaft angewendet wird, können Flächenzahlungen gewährt werden.

(3) In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sind die für die Flächenzahlungen in Betracht kommenden Flächen definiert. Der genannte Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, bestimmte Ausnahmeregelungen zu erlassen, die jedoch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 nicht unterlaufen dürfen. Damit dies nicht geschieht, sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen insgesamt auf dem heutigen Stand zu halten bzw. zu verhindern, daß diese Flächen spürbar ausgeweitet werden. In diesem Zusammenhang sollten bestimmte mehrjährige Kulturen in die Fruchtfolge einbezogen werden. Für die in ein Umstrukturierungsprogramm einbezogenen Flächen können ebenfalls Flächenzahlungen gewährt werden. Die Begriffe des Umstrukturierungsprogramms, der spürbaren Ausweitung der Anbaufläche sowie der Verpflichtung zum Tausch von beihilfefähigen gegen nichtbeihilfefähige Flächen müssen deshalb definiert werden.

(4) Es gilt zu vermeiden, daß Flächen lediglich zwecks Inanspruchnahme der Flächenzahlung eingesät werden. Insbesondere für Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen und Hartweizen sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Pflege der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die ortsüblichen Normen eingehalten werden.

(5) Im Geist der auf eine Qualitätsverbesserung ausgerichteten Politik der Gemeinschaft sollten bei Raps- und Rübsensamen für eine Flächenzahlung nur die Erzeuger in Betracht kommen, die Saatgut bestimmter Sorten und bestimmter Qualität ausgesät haben. Zur Festlegung der beihilfefähigen Sorten sollte im Interesse der Kohärenz, Vereinfachung und reibungslosen Verwaltung auf den mit der Richtlinie 70/457/EWG des Rates(17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(18), eingeführten Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Bezug genommen werden, wobei allerdings für das Wirtschaftsjahr 2000/01 im Interesse der Klarheit und Kontinuität die Bezugnahme auf die nach der bisherigen Regelung beihilfefähigen Sorten beizubehalten ist. Die Gemeinschaftsnormen für den Glucosinolat- und den Erucasäuregehalt von Raps- und Rübsensamen sollten präzisiert und die Verfahren zur Bestimmung des Glucosinolat- und des Erucasäuregehalts der Saatgutproben spezifiziert werden. Ferner ist der Status der Verbundsorten von Raps- und Rübsensamen und einiger anderer Saatgutkategorien zu klären. Außerdem sollten die Sonnenblumensorten bezeichnet werden, die sich für die Erzeugung von Konfektionssonnenblumenkernen eignen.

(6) Mitgliedstaaten, in denen kein traditioneller Maisanbau stattfindet, können eine Grundfläche für Grassilage ausweisen. Der Begriff der Grassilage ist daher zu definieren.

(7) Die Normen für Süßlupinen und die Untersuchungsmethode zur Bestimmung des Bitterstoffgehalts einer Lupinenprobe sind ebenfalls festzulegen.

(8) Hartweizenerzeugern in traditionellen Anbaugebieten wird der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannte Zuschlag zur Flächenzahlung gewährt, wobei für jeden betreffenden Mitgliedstaat eine garantierte Hoechstfläche eingehalten werden muß. Diese Hoechstfläche kann auf Erzeugungsregionen aufgeteilt werden. Um zu vermeiden, daß diese Erzeugungsregionen immer kleiner werden, und um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung etwaiger Sanktionen im Fall einer Flächenüberschreitung zu wahren, muß für diese Regionen eine Mindestgröße vorgesehen werden. Bestimmten Mitgliedstaaten sind in nichttraditionellen Anbaugebieten Flächen zugewiesen worden, die für eine Sonderbeihilfe für Hartweizen in Betracht kommen. Infolgedessen sind die unter diese Regelung fallenden Regionen des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 muß zertifiziertes Hartweizensaatgut verwendet werden. Es sind spezifische Maßnahmen zu treffen, damit die Verwendung solchen Saatguts gewährleistet ist. Um Versorgungsschwierigkeiten und Störungen auf dem Markt für zertifiziertes Saatgut zu vermeiden, müssen eine Mindestmenge und ein Übergangszeitraum zur Erreichung dieser Mindestmenge festgesetzt werden. In Anbetracht der Unterschiede in der Landwirtschaft zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten sollten die Festsetzung dieser Menge und der Erlaß etwaiger Übergangsmaßnahmen den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sieht unter anderem vor, daß die Flächenzahlungen im Rahmen einer sich auf regionale Grundflächen beziehenden Regelung gewährt werden. Damit die notwendige Übersichtlichkeit gewahrt bleibt und die genannten Grundflächen ordnungsgemäß verwaltet werden, sind für jeden Mitgliedstaat die Anzahl der für die Flächenzahlungen in Betracht kommenden Hektar und deren Verteilung festzulegen.

(10) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 werden Regionalisierungspläne erstellt, bei denen zwischen bewässerten und unbewässerten Flächen unterschieden werden kann. Der Begriff der Bewässerung sollte deshalb definiert werden. Ferner kann eine gesonderte Grundfläche für Mais ausgewiesen werden. In bestimmten Mitgliedstaaten kann diese Fläche hauptsächlich Silomais betreffen. Der Ertrag von Silomais wird naturgemäß nicht in Tonnen je Hektar ausgedrückt. Daher ist der für diesen Fall anzuwendende Ertrag festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten den für Silomais anzuwendenden Ertrag unter Zugrundelegung des Ertrags vergleichbarer Kulturpflanzen in der betreffenden Region festsetzen können.

(11) Es sind die Flächen, anhand deren der Prozentsatz einer etwaigen Überschreitung der Grundfläche ermittelt wird, und die Einzelheiten für die Ermittlung dieses Prozentsatzes festzulegen. Im Falle der Ausweisung einer gesonderten Grundfläche für Mais, für bewässerte Flächen oder für Grassilage sind besondere Durchführungsbestimmungen bezüglich der Flächen zu erlassen, anhand deren der Prozentsatz der etwaigen Grundflächenüberschreitung berechnet wird. Die Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung des Prozentsatzes der Grundflächenüberschreitung müssen auf jeden Fall die Einhaltung der fraglichen Grundfläche gewährleisten. Des weiteren ist festzulegen, wie der Prozentsatz einer Überschreitung der garantierten Hoechstflächen für Hartweizen berechnet wird.

(12) Damit die in den Mitgliedstaaten tatsächlich erzielten Erträge, bedingt durch komplizierte Regionalisierungspläne, die Referenzerträge nicht erheblich überschreiten, wird die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 fällige Flächenzahlung im folgenden Wirtschaftsjahr proportional zur Überschreitung des im Regionalisierungsplan ausgewiesenen Durchschnittsertrags angepaßt. Die erforderlichen Angaben für die Berechnung der etwaigen Überschreitung des Referenzertrags müssen rechtzeitig verfügbar sein. Es sollte festgelegt werden, wie solche Überschreitungen festzustellen sind und insbesondere welche Referenzerträge berücksichtigt werden, die sich aus den Regionalisierungsplänen nach den Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ergeben.

(13) Um die Flächenzahlungen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erhalten zu können, ist der antragstellende Erzeuger verpflichtet, einen Teil der Anbaufläche seines Betriebs stillzulegen. Damit die Flächenstillegung zu einem besseren Marktgleichgewicht beiträgt, bedarf es Durchführungsbestimmungen, die die notwendige Wirksamkeit der Maßnahme und die Kohärenz mit der Stützungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in ihrer Gesamtheit gewährleisten. Daher sollten die für die Flächenstillegung berücksichtigten Flächen mit den Flächen vergleichbar sein, die zur Berechnung der regionalen Grundfläche berücksichtigt wurden, ohne daß jedoch andere als die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Flächen endgültig von der Flächenstillegung ausgeschlossen werden. Die Effizienz der Maßnahme kann dadurch erhöht werden, daß verlangt wird, zusammenhängende Mindestflächen stillzulegen. Ferner sind Vorschriften über den Umweltschutz und die Pflege und Nutzung der stillgelegten Flächen zu erlassen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sind von der Stillegungsverpflichtung Erzeuger befreit, deren Antrag eine Äquivalenzerzeugung von 92 Tonnen Getreide nicht überschreitet. Deshalb ist es angezeigt, die Berechnungsmethode für diese Erzeugungshöchstgrenze von 92 Tonnen Getreide zu präzisieren. Aus Gründen der Klarheit sind zudem Bestimmungen für den Fall vorzusehen, daß die Stillegungsverpflichtung nicht erfuellt wird.

(14) Der Mindestzeitraum, während dessen die Flächen stillzulegen sind, muß dem Vegetationszyklus der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen entsprechen. Um bestimmten Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, die stillgelegten Flächen vor Ablauf der Mindeststillegungszeit wieder zu nutzen.

(15) Es sollte eine Regelung eingeführt werden, wonach Landwirten, die sich zur Stillegung bestimmter Flächen für die Dauer von höchstens fünf Wirtschaftsjahren verpflichten, die Zahlung eines Mindestbetrags garantiert wird. Es sind die im Rahmen dieser Regelung anzuwendenden Anpassungen und Sanktionen festzulegen.

(16) In der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis in Portugal(19), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95(20), sind während einer Übergangszeit für bestimmte Getreidearten in Portugal direkte Hektarbeihilfen vorgesehen. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 dürfen diese Beihilfen nur bei der Berechnung des Stillegungsausgleichs berücksichtigt werden.

(17) Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 müssen die Erzeuger von Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen bis spätestens 31. Mai ihre Aussaat abgeschlossen haben. In gewissen Fällen kann sich die Aussaat klimabedingt über den 31. Mai hinaus verzögern. Die Frist für den Abschluß der Aussaat und die Antragstellung sollte deswegen für bestimmte Kulturen in bestimmten Gebieten verlängert werden. Die Fristverlängerung darf jedoch weder die Effizienz der Stützungsregelung noch die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(21), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999(22), eingeführte Kontrollregelung beeinträchtigen.

(18) Damit die gleichmäßige Versorgung der Verarbeitungsunternehmen mit Süßmais während des gesamten Wirtschaftsjahres gewährleistet ist, sollte es den Erzeugern gestattet werden, ihre Aussaat über einen längeren Zeitraum zu strecken. Der Termin für den Abschluß der Süßmaisaussaat sollte daher auf den 15. Juni verschoben werden.

(19) Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten, in denen die einzelstaatliche Bezugsfläche im folgenden Wirtschaftsjahr wesentlich überschritten werden könnte, die Anbaufläche begrenzen, für die ein Einzelerzeuger die kulturspezifischen Flächenzahlungen für Ölsaaten erhalten kann. Diese anhand objektiver Kriterien festzusetzende Hoechstgrenze ist als Prozentsatz der beihilfefähigen Anbaufläche des Erzeugers zu berechnen und kann für die einzelnen regionalen Grundflächen unterschiedlich festgelegt werden. Die Hoechstgrenze muß den Erzeugern vor einem bestimmten Zeitpunkt und in jedem Fall vor Beginn der Aussaat mitgeteilt werden. Sollte ein Erzeuger die kulturspezifische Ölsaatenflächenzahlung für eine diese Hoechstgrenze überschreitende Fläche beantragen, so sollte die betreffende Fläche von dem Antrag ausgeschlossen werden. Die Stillegungsfläche, für die der Erzeuger eine Flächenzahlung erhält, ist möglicherweise dementsprechend zu verringern.

(20) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr geleisteten Flächenzahlungen ist es unerläßlich, Statistiken über die Anwendung der Flächenzahlungsregelung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu führen. Für die Haushaltsplanung auf Gemeinschaftsebene ist es dabei erforderlich, bis spätestens 15. September des laufenden Wirtschaftsjahres über vorläufige Angaben zu verfügen. Darüber hinaus muß die Frist für die Mitteilung des endgültigen Prozentsatzes einer etwaigen Flächenüberschreitung festgelegt werden. Rechtzeitig vorliegen müssen zudem die Angaben, die für die Berechnung des Prozentsatzes einer etwaigen Überschreitung der Grundflächen und der garantierten Hoechstflächen für Hartweizen sowie der Verteilung zwischen den Teilgrundflächen oder Regionen herangezogen werden.

(21) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 eingeführte Stützungsregelung wird ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 Anwendung finden. Damit die Erzeuger für das genannte Wirtschaftsjahr in Kenntnis und unter Beachtung der Durchführungsbestimmungen zu der neuen Regelung ihre Aussaat sowie die etwaige Flächenstillegung vornehmen und ihren Antrag auf Flächenzahlung stellen können, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten.

(22) Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Anspruch auf Flächenzahlungen

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die Flächenzahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

(2) Für eine Parzelle kann je Wirtschaftsjahr nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden.

(3) Eine Parzelle, für die im selben Wirtschaftsjahr im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(23) finanzierten Regelung eine hektarbezogene Beihilfe beantragt wurde, die andere als die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bezeichneten Kulturpflanzen betrifft, ist von der Flächenzahlung ausgeschlossen.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gelten die Definitionen für Dauergrönland, Dauerkulturen, mehrjährige landwirtschaftliche Kulturarten und Umstrukturierungsprogramme in Anhang I dieser Verordnung.

(2) Flächen, auf die eine der Beihilferegelungen gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates(24) bzw. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3766/91 des Rates(25) angewendet wurde oder die im Falle Finnlands und Schwedens nach einer einzelstaatlichen Flächenstillegungsregelung stillgelegt wurden, kommen für die Flächenzahlungen in Betracht.

(3) Die Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen einstufen, dürfen die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig eingestuften Flächen um höchstens 5 % überschreiten. Bei der Erhöhung der Flächen werden jedoch nicht berücksichtigt:

a) in den neuen Bundesländern: 2500 ha, die unter die Umstrukturierung der Agrarflächen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1992 fielen und im Hinblick auf die Ernte 1993 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt waren;

b) die verbleibenden Flächen, die unter die Rodungspläne für Rebflächen für das Weinwirtschaftsjahr 1991/92 fielen, die vor dem 31. Dezember 1991 gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1442/88 des Rates(26) und (EWG) Nr. 2239/86 des Rates(27) genehmigt und innerhalb der in den genannten Verordnungen vorgesehenen Fristen durchgeführt worden sind.

(4) In Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten Flächen, die 0,1 % der gesamten Grundfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten, vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklären.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Jahresverzeichnis der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erteilten Genehmigungen, in dem die Zahl der Betriebsinhaber, die entsprechenden Flächen und die Gründe aufgeführt sind.

In ausreichend begründeten Sonderfällen kann der in Unterabsatz 1 genannte Hoechstsatz nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates(28) geändert werden.

(5) Die Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 betreffen Fälle, in denen ein Erzeuger zwingende und objektive Gründe für den Tausch nichtbeihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen innerhalb seines Betriebs anführen kann, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, daß diesem Tausch kein stichhaltiger Grund entgegensteht und insbesondere keine Gefährdung der Umwelt droht. Der Tausch darf auf keinen Fall eine Ausweitung der beihilfefähigen Ackerfläche des Betriebs zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß solche Tauschvorhaben vorher angemeldet und genehmigt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. Mai einen Plan mit einer Aufstellung der Kriterien, die in den genehmigten Fällen zugrunde gelegt worden sind, und dem Nachweis, daß dieser Tausch keine Ausweitung der beihilfefähigen Gesamtfläche zur Folge hatte.

Artikel 3

(1) Die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen werden nur für Flächen gewährt,

a) die in Regionen liegen, die von dem Mitgliedstaat aus klimatischer und landwirtschaftlicher Sicht als für den Anbau geeignet erklärt worden sind. Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß sich eine Region für den Anbau bestimmter Kulturpflanzen nicht eignet;

b) die nach den ortsüblichen Normen ganzflächig eingesät sind. Bei Getreide im Mischanbau mit Ölsaaten oder Eiweißpflanzen oder bei Ölsaalen im Mischanbau mit Eiweißpflanzen wird als Flächenzahlung der geringste der sich ergebenden Beträge gewährt;

c) auf denen die Kulturpflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn gepflegt werden. Bei Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen und Hartweizen müssen die Pflanzen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet. Bei Eiweißpflanzen dürfen die Flächen erst nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet werden;

d) für die der entsprechende Beihilfeantrag eine Gesamtfläche von mindestens 0,3 Hektar betrifft, wobei jede Parzelle mindestens die vom Mitgliedstaat für die betreffende Region festgesetzte Mindestgröße erreichen muß.

(2) Liegen die beihilfefähigen Flächen eines Erzeugers in mehreren Erzeugungsregionen, so richtet sich der auszuzahlende Betrag nach dem Standort der einzelnen Flächen, für die der Antrag gestellt wurde.

(3) Mitgliedstaaten, die in einer Region, in der vorwiegend Silomais angebaut wird, Mais gesondert ausweisen, können für sämtliche Maisanbauflächen der betreffenden Region den Ertrag einer Futtergetreideart dieser Region zugrunde legen.

ABSCHNITT 2

Besondere Bestimmungen für einzelne landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Politik zur Qualitätsverbesserung von Raps- und Rübsensamen in die Praxis um, indem sie den Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps- und Rübsensamen auf solche Flächen beschränken, die mit zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten eingesät wurden, die vor einer jedweden Zahlung als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 70/457/EWG aufgenommen worden sind. Doppel-Null-Sorten sind die Sorten, deren Samen nachweislich einen nach EN ISO 9167-1: 1995 bestimmten Glucosinolatgehalt von höchstens 25 μmol/g bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 9 % sowie einen nach EN ISO 5508: 1995 bestimmten Erucasäuregehalt von höchstens 2 % des Gesamtfettsäuregehalts aufweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen auf eine oder mehrere der folgenden Saatgutkategorien ausdehnen:

a) zertifiziertes Saatgut von Doppel-Null-Verbundsorten, deren Komponenten gegebenenfalls mit der Angabe "Doppel-Null-Sorte" notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind;

b) Saatgut, das aus der im selben Betrieb erfolgten Ernte von zertifiziertem Saatgut einer der Doppel-Null-Sorten stammt und nach den Ergebnissen der Analyse einer repräsentativen Stichprobe, die von einem Beauftragten der zuständigen nationalen Behörde zu entnehmen ist, einen Glucosinolatgehalt von höchstens 18,0 μmol/g Saatgut bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 9 % aufweist;

c) Saatgut von Sorten, die zwecks Prüfung und Kontrolle vor der Aussaat als Saatgut für die Erzeugung von Samen registriert wurden, die als Zucht-, Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut zur Aussaat verwendet bzw. Forschungs- oder Versuchszwecken zugeführt werden sollen, um zu entscheiden, ob das betreffende Saatgut in den nationalen Sortenkatalog eines Mitgliedstaats und danach in den Gemeinsamen Sortenkatalog als Doppel-Null-Sorte aufgenommen werden kann;

d) zertifiziertes Saatgut der Sorten "Bienvenu" und "Jet neuf", für das zwischen dem Erzeuger und einem Käufer, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für diesen Zweck eigens zugelassen wird, vor der Aussaat ein Anbauvertrag abgeschlossen wird, um die Erzeugung von Ölsaaten für die Herstellung einer bestimmten Tafelölspezialität zu sichern;

e) Saatgut von Sorten mit einem Erucasäuregehalt von über 40 % des Gesamtfettsäuregehalts, für das vor der Aussaat mit einem zugelassenen Erstkäufer ein Anbauvertrag zur Erzeugung von Ölfrüchten geschlossen wurde, die entweder für bestimmte technische Zwecke oder als Saatgut für den Anbau solcher Ölfrüchte bestimmt sind.

(3) Erachtet ein Mitgliedstaat Saatgut gemäß Absatz 2 Buchstabe b) als beihilfefähig, so trifft er alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das betreffende Saatgut vor der Aussaat den Anforderungen genügt. Der Glucosinolatgehalt kann nach dem Verfahren EN ISO 9167-1: 1995(x) oder dem Verfahren EN ISO 9167-2: 1997 ermittelt werden. Zur Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich des Glucosinolatgehalts ist ausschließlich das Verfahren EN ISO 9167-1: 1995 zu verwenden.

(4) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 können die Flächenzahlungen auch für die Flächen gewährt werden, die mit zertifiziertem Saatgut der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 658/96 aufgeführten Sorten und Verbundsorten eingesät wurden.

(5) Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gelten die in Anhang II genannten Sorten als Sonnenblumensorten, die zur Erzeugung von Konfektionssonnenblumenkernen geeignet sind.

Artikel 5

Unter Süßlupinen sind die Lupinensorten mit einem Bitterkornanteil von höchstens 5 % zu verstehen, der nach dem Verfahren des Anhangs III zu ermitteln ist.

Artikel 6

(1) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erhalten die Hartweizenerzeuger der in Anhang II derselben Verordnung genannten Gebiete den Zuschlag zur Flächenzahlung für höchstens die Fläche, die in Anhang III derselben Verordnung als Hoechstfläche aufgeführt ist.

Für die Zwecke von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 umfaßt Pannonien in Österreich die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Gebiete.

(2) Im Fall einer Aufteilung der garantierten Hoechstfläche auf die Gebiete und die Erzeugungsregionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gilt folgendes:

a) Beträgt die Fläche einer Erzeugungsregion weniger als 500 Hektar, so können die jeweiligen Mitgliedstaaten die betreffende Region mit einer angrenzenden Erzeugungsregion zusammenfassen;

b) Italien kann die traditionellen Hartweizenanbauflächen berücksichtigen, die zwischen 1993 und 1997 unter die fünfjährige Flächenstillegung fielen;

c) die jeweiligen Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern und der Kommission bis spätestens 15. September des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, für das die Flächenzahlung beantragt wird, die Aufteilung der garantierten Hoechstfläche mit.

(3) Die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird in den in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Gebieten nur bis zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 angegebenen Hoechstflächen für alle Parzellen gewährt, die für eine Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel l der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Betracht kommen und mit Hartweizen eingesät sind.

(4) Zur Gewährung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Hartweizenbeihilfen sind in dem Beihilfeantrag "Flächen" gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(29) alle Angaben aufzuführen, die zur Ermittlung der mit Hartweizen eingesäten Parzellen erforderlich sind, und muß dem Antrag der Nachweis über die Verwendung von zertifiziertem Saatgut beiliegen.

Voraussetzung für die Beantragung einer Hartweizenbeihilfe sind:

a) der Antrag auf eine Flächenzahlung für eine gleich große Hartweizenfläche;

b) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates(30).

(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestmenge zertifizierten Saatguts fest, die entsprechend der in dem betreffenden Mitgliedstaat üblichen landwirtschafllichen Praxis zu verwenden ist.

Diese Menge kann im Laufe eines Übergangszeitraums von höchstens drei Jahren erreicht werden, der am 1. Juli 1998 gemäß den von den Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 1998 mitgeteilten einschlägigen Maßnahmen begonnen hat.

(6) Der Zuschlag und die Sonderbeihilfe für Hartweizen werden gleichzeitig mit der Flächenzahlung gezahlt.

Artikel 7

(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist unter Grassilage zu verstehen, daß eine hauptsächlich mit krautigen Gramineen eingesäte Anbaufläche mindestens einmal pro Jahr in feuchtem Zustand geerntet und die Ernte zwecks Haltbarmachung einer anaeroben Gärung in abgeschlossener Umgebung unterworfen wird.

(2) Für Grassilage gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Anbaubedingungen hinsichtlich der Blüte.

(3) Flächenzahlungen für Grassilage können den Erzeugern der Mitgliedstaaten gewährt werden, die eine in Anhang VI aufgeführte spezifische Fläche für Grassilage ausweisen.

KAPITEL II

Grundflächen und Referenzerträge

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Die Grundflächen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 9

(1) Unterscheidet der Regionalisierungsplan zwischen Erträgen auf bewässerten und unbewässerten Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, so regeln die Mitgliedstaaten, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche während eines Wirtschaftsjahres als bewässert gelten kann. Dazu legen sie insbesondere fest,

a) welche landwirtschaftlichen Kulturpflanzenarten für eine Flächenzahlung nach Maßgabe des Ertrages bei Bewässerung in Frage kommen können;

b) über welche Bewässerungsanlagen der Landwirt verfügen muß, wobei die Leistungsfähigkeit dieser Anlagen dem Ausmaß der betreffenden Fläche entsprechen und die für die normale Pflanzenentwicklung während der gesamten Vegetationsperiode ausreichende Wasserversorgung erlauben muß;

c) welcher Zeitraum für die Bewässerung gilt.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die Bewässerung schon von jeher ein Merkmal der Parzellen darstellt, das deren Unterscheidung und Verzeichnung ermöglicht, wie bei den "Regadío"-Erzeugungsregionen in Spanien.

ABSCHNITT 2

Flächenüberschreitung

Artikel 10

(1) Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der regionalen Grundfläche gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zum einen die in Anhang VI festgesetzte regionale Grundfläche und zum anderen die Summe der Flächen heran, für die Anträge auf Flächenzahlungen für eine jede der Kulturpflanzenarten, einschließlich der zugehörigen obligatorischen Flächenstillegung, gestellt worden sind. Die freiwillige Flächenstillegung ist den anderen Flächen als den Bewässerungs-, den Maisanbau- und/oder den Grassilageflächen zuzurechnen.

(2) Bei der Bestimmung der Summe der Flächen, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, werden Anträge oder Teile von Anträgen nicht berücksichtigt, die sich bei der Verwaltungskontrolle als offenkundig nicht gerechtfertigt erwiesen haben.

Diese Anträge werden gegebenenfalls in Höhe der bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 tatsächlich festgestellten Fläche angerechnet.

(3) Die gemäß Absatz 2 berichtigte Summe der Flächen, für die Anträge gestellt wurden, wird erhöht um die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen eingesäten Flächen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, die zur Begründung eines Beihilfeantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(31) dienen.

(4) Der Überschreitungssatz wird nach dem Schema in Anhang VII ermittelt.

Artikel 11

(1) Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der garantierten Hoechstfläche für Hartweizen, für die der Zuschlag zur Flächenzahlung gewährt werden kann, zieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zum einen die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzte und gegebenenfalls nach Regionen aufgeteilte garantierte Hoechstfläche und zum anderen die Summe der Flächen heran, für die der Zuschlag zur Flächenzahlung für Hartweizen beantragt worden ist, wobei eine Berichtigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls eine Verringerung aufgrund der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erfolgt.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind anwendbar zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten garantierten Hoechstfläche, für die die Sonderbeihilfe für Hartweizen gewährt werden kann.

Artikel 12

(1) Wird eine Überschreitung der in den Artikeln 10 und 11 genannten Flächen festgestellt, so ermittelt der Mitgliedstaat bis spätestens 31. Oktober des laufenden Wirtschaftsjahres den endgültigen Überschreitungssatz, der auf zwei Dezimalstellen zu runden ist.

(2) Der so ermittelte endgültige Prozentsatz wird für die Berechnung der proportionalen Kürzung der beihilfefähigen Fläche zugrunde gelegt, und zwar für

a) die Flächenzahlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999;

b) den Zuschlag und die Sonderbeihilfe für Hartweizen nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

Artikel 13

Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bestimmen und teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. September des Wirtschaftsjahres, für das die Flächenzahlung beantragt wird, folgendes mit:

a) die aufzuteilende nationale Grundfläche,

b) die von dem Mitgliedstaat verwendeten Kriterien für die Festsetzung der Teilgrundflächen,

c) die Teilgrundflächen selbst (Anzahl, Bezeichnung und Fläche),

d) die für eine konzentrierte Anwendung der Maßnahmen im Falle einer Überschreitung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

ABSCHNITT 3

Überschreitung des Referenzertrags

Artikel 14

Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist die Aufstellung aller Beihilfeanträge und der entsprechenden Erträge die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung übermittelte Aufstellung.

Dazu sind die Referenzerträge die in Anhang VIII dieser Verordnung festgesetzten Erträge.

Artikel 15

Für die Berechnung des Durchschnittsertrags, der sich aus den für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gestellten Beihilfeanträgen ergibt, gilt folgendes:

a) Die Anbauflächen werden gegebenenfalls nach Anwendung der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 berücksichtigt;

b) die den Ölsaaten gewidmeten Anbauflächen, bei denen für die Wirtschaftsjahre 2000/01 und 2001/02 eine Zahlung auf der Grundlage des historischen regionalen Ölsaatenertrags geleistet wird, sind entsprechend dem durchschnittlichen Getreideertrag der Region zu berücksichtigen;

c) die für den Bezug der Rinder- und Schafprämien als Futterflächen ausgewiesenen Anbauflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sind entsprechend dem durchschnittlichen Getreideertrag der Region auf unbewässerten Flächen zu berücksichtigen.

Artikel 16

Die Kommission nimmt alljährlich vor dem 31. Mai eine vergleichende Untersuchung der in den Artikeln 14 und 15 genannten Angaben vor und setzt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 die erforderlichen Berichtigungskoeffizienten fest.

Artikel 17

Die in Artikel 16 genannten Koeffizienten sind auf alle Flächenzahlungen in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Grundflächenregion anwendbar, außer auf den Zuschlag und die Sonderbeihilfe für Hartweizen.

KAPITEL III

Flächenstillegung

Artikel 18

Als "Flächenstillegung" gilt die Brachlegung von Flächen, die im Vorjahr

a) für Erntezwecke bebaut wurden oder

b) im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 bzw. (EG) Nr. 1251/1999 stillgelegt waren oder

c) in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(32) bzw. (EWG) Nr. 2080/92(33) des Rates oder der Artikel 22, 23, 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(34) nicht zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen genutzt oder aufgeforstet worden sind.

Artikel 19

(1) Die gemäß diesem Kapitel stillgelegten Flächen müssen eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar umfassen und mindestens 20 Meter breit sein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auch folgendes berücksichtigen:

a) kleinere Flächen, wenn es sich um ganze Parzellen handelt, die von unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind;

b) ganze Parzellen mit einer Breite von unter 20 Metern in den Regionen, in denen diese Parzellen die traditionelle Form der Landverteilung bilden;

c) Parzellen mit einer Breite von mindestens 10 Metern entlang von ständigen Wasserläufen oder Seen, sofern eine spezifische Kontrolle ausgeübt wird, um insbesondere die Einhaltung der Umweltanforderungen zu überprüfen.

(2) Die stillgelegten Flächen müssen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen jedoch zum einen die Voraussetzungen fest, unter denen die Erzeuger ab 15. Juli die Aussaat für eine Ernte im folgenden Jahr vornehmen dürfen, und zum anderen die Voraussetzungen, unter denen es erlaubt ist, die Flächen in den Mitgliedstaaten, die herkömmlicherweise die Wandertierhaltung betreiben, ab 15. Juli als Weideland zu nutzen.

(3) Die stillgelegten Flächen dürfen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung als derjenigen dienen, die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehen ist, noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Vorschriften, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um deren Pflege und den Umweltschutz sicherzustellen. Diese Vorschriften können auch einen pflanzlichen Bewuchs betreffen; in diesem Fall müssen sie vorsehen, daß dieser Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung bestimmt sein und weder vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung liefern darf.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind nicht anwendbar auf die im Rahmen der Artikel 22, 23, 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stillgelegten oder aufgeforsteten Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet worden sind, sofern eine Unvereinbarkeit mit den in den genannten Artikeln vorgesehenen Anforderungen an Umweltschutz oder Aufforstung besteht.

Artikel 20

(1) Zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten den Stillegungsausgleich für einen mehrjährigen Zeitraum von höchstens fünf Wirtschaftsjahren gewähren.

(2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und jeder späteren Anhebung des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Grundbetrags wird den Erzeugern, die sich verpflichten, dieselben Parzellen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums stillzulegen, für diesen Zeitraum die Flächenzahlung nach Maßgabe des Grundbetrags und der im Regionalisierungsplan ausgewiesenen Erträge gewährt, die zum Verpflichtungszeitpunkt gelten.

(3) Ein Erzeuger, der in seinem Beihilfeantrag "Flächen" vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums ausdrücklich seine frühere Verpflichtung rückgängig macht, muß 5 % der Flächenzahlung zurückzahlen, die er im Vorjahr für die jetzt nicht mehr unter die Verpflichtung fallenden Flächen erhalten hat, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, in denen er seiner ursprünglichen Verpflichtung nicht nachkommt.

(4) Ein Erzeuger, der sich für die Regelung nach Absatz 2 entschieden hat, kann seine Verpflichtung rückgängig machen, ohne daß die Abzüge gemäß Absatz 3 angewendet werden,

a) wenn er beschließt, die betreffenden Flächen im Rahmen einer der Regelungen nach den Artikeln 22, 23, 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stillzulegen oder aufzuforsten;

b) in von den Mitgliedstaaten genehmigten Sonderfällen, die - wie etwa im Fall einer Flurbereinigung - unabhängig vom Willen des Erzeugers eine Änderung der Betriebsstruktur zur Folge haben.

(5) Überschreitet die nach diesem Artikel stillgelegte Fläche infolge einer Änderung der Betriebsstruktur während der Verpflichtungsdauer den von den Mitgliedstaaten zum Verpflichtungszeitpunkt des Erzeugers gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Hoechstprozentsatz, so werden die Flächen, die Gegenstand der Verpflichtung sind, so angepaßt, daß diese Hoechstgrenze wieder eingehalten wird.

Artikel 21

(1) Ist die gemeldete stillgelegte Fläche kleiner als die Fläche, die dem für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Prozentsatz für die obligatorische Flächenstillegung entspricht, so wird die Fläche, für die der Stillegungsverpflichtung unterliegende Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen die Flächenzahlungen beanspruchen können, unter Berücksichtigung der gemeldeten Stillegung und anteilig für die verschiedenen Kulturen, einschließlich der Grassilage, berechnet, ohne daß hierbei eine Kürzung auf eine Fläche erfolgen kann, die kleiner als die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigte Fläche gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Getreideerzeugung wird unter Zugrundelegung des Ertrags berechnet, der für die Flächenzahlung herangezogen wird. Hat sich der Mitgliedstaat für die Verwendung des historischen regionalen Ertrags für Ölsaaten entschieden, so wird dieser mit 1,95 multipliziert.

Artikel 22

In Portugal erhöht sich gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 die Flächenzahlung für die obligatorische Stillegung um die in Anhang IX aufgeführten Beträge. Die Finanzierung dieser Beträge erfolgt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90.

Artikel 23

(1) Der Beihilfeantrag "Flächen" gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird nach Regionen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 aufgeschlüsselt.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer Flächenzahlung in einer bestimmten Erzeugungsregion muß mit einer Stillegungserklärung für mindestens die entsprechende in derselben Erzeugungsregion gelegene Fläche einhergehen.

(3) Von Absatz 2 kann gemäß objektiven, vom Mitgliedstaat festgelegten Kriterien abgewichen werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die obligatorische Flächenstillegung, die einem Antrag auf Flächenzahlung entspricht,

a) im Fall Spaniens bei einem Betrieb, der in sogenannten "Secano"- und "Regadío"-Erzeugungsregionen liegt, ganz oder teilweise in der "Secano"-Region vorgenommen werden;

b) ganz oder teilweise in einer anderen Erzeugungsregion vorgenommen werden, vorausgesetzt, die stillzulegenden Flächen liegen in Erzeugungsregionen, die an diejenigen mit den bestellten Flächen angrenzen.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 muß die stillzulegende Fläche angepaßt werden, um den unterschiedlichen Erträgen Rechnung zu tragen, die für die Stillegungszahlung in den betreffenden Regionen herangezogen werden. Die Anwendung dieses Absatzes darf jedoch nicht zu einer Verringerung der Anzahl Hektar, die zur Einhaltung der Stillegungsverpflichtung aus der Produktion genommen werden müssen.

KAPITEL IV

Besondere Bestimmungen

Artikel 24

Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten für die in Anhang X genannten Kulturpflanzen in Gebieten, die der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der im selben Anhang genannten Regionen festlegt, die Frist für den Abschluß der Aussaat höchstens bis zum 15. Juni verlängern.

Bezieht sich die Verlängerung der Aussaatfrist auf sämtliche landwirtschaftliche Kulturpflanzen, so können die Mitgliedstaaten für die Erzeuger der betreffenden Gebiete gleichfalls die Einreichungsfrist für die Anträge auf Flächenzahlungen höchstens bis zum 15. Juni oder, falls diese früher endet, bis zum Ablauf der Aussaatfrist verlängern.

Artikel 25

(1) Die Hoechstgrenze gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Bezugsfläche und der gesamten beihilfefähigen Anbaufläche mit dem Ziel festgesetzt, durch Begrenzung der Anbaufläche eine übermäßige Kürzung der kulturspezifischen Flächenzahlungen für Ölsaaten zu vermeiden.

(2) Die Hoechstgrenze und die Kriterien zu ihrer Festsetzung werden der Kommission so früh wie möglich und bis spätestens 31. Juli des Wirtschaftsjahres mitgeteilt, das dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, für das die Flächenzahlung beantragt wird.

(3) Zur Feststellung, ob ein Erzeuger Anspruch auf die Flächenzahlung hat, prüft die zuständige Behörde, ob im Beihilfeantrag des Erzeugers die festgelegte Hoechstgrenze eingehalten wird. Über der Hoechstgrenze liegende Flächen, für die der Erzeuger die kulturspezifische Flächenzahlung für Ölsaaten beantragt hat, werden aus dem Antrag ausgeschlossen.

(4) Würde der gemäß Absatz 3 erfolgte Ausschluß einer Fläche dazu führen, daß die stillgelegte Fläche des Erzeugers den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Hoechstprozentsatz gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 überschreitet, so wird die stillgelegte Fläche, für die der Erzeuger die Flächenzahlung beantragt hat, bis zum Erreichen des Hoechstprozentsatzes verringert.

(5) Flächen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 aus den Beihilfeanträgen "Flächen" der Erzeuger ausgeschlossen wurden, bleiben bei der Anwendung von Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 unberücksichtigt.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 26

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in dem Standardformat der in Anhang XI beschriebenen Tabellen die Angaben auf Ebene der Erzeugungsregionen, der Grundflächen sowie des Mitgliedstaates nach folgendem Zeitplan:

a) bis zum 15. September des laufenden Wirtschaftsjahres die Angaben, die unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen vorliegen,

b) spätestens bis zum darauffolgenden 31. Oktober die endgültigen Angaben, die denen zur Berechnung des in Artikel 12 genannten endgültigen Überschreitungssatzes entsprechen, und

c) spätestens bis zum darauffolgenden 15. Februar die abschließenden Angaben, die den Flächen entsprechen, für die nach Kürzung aufgrund der Verringerung der Flächen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 tatsächliche Zahlungen geleistet worden sind.

(2) Wird eine Überschreitung der in den Artikeln 10 und 11 genannten Flächen festgestellt, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Oktober des laufenden Wirtschaftsjahres den endgültigen Überschreitungssatz mit. Die Angaben, die für die Berechnung des Prozentsatzes einer Grundflächenüberschreitung dienen, werden nach dem Schema in Anhang VII zugeleitet.

(3) Im Fall einer Aufteilung des Überschreitungssatzes gemäß Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 teilt der Mitgliedstaat der Kommission diese Aufteilung bis spätestens 31. Oktober mit.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten erlassen die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und bringen sie der Kommission innerhalb eines Monats nach ihrem Erlaß oder ihrer Änderung zur Kenntnis.

Artikel 28

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2467/92, (EWG) Nr. 2836/93, (EG) Nr. 762/94, (EG) Nr. 1098/94, (EG) Nr. 1237/95, (EG) Nr. 658/96 und (EG) Nr. 1577/98 werden mit Wirkung ab 1. Juli 2000 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Unterstützung der Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen im Wirtschaftsjahr 2000/01 und den folgenden Wirtschaftsjahren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.

(3) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 3.

(4) ABl. L 246 vom 27.8.1992, S. 11.

(5) ABl. L 380 vom 24.12.1992, S. 24.

(6) ABl. L 260 vom 19.10.1993, S. 3.

(7) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 48.

(8) ABl. L 90 vom 7.4.1994, S. 8.

(9) ABl. L 256 vom 19.9.1998, S. 8.

(10) ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 12.

(11) ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 14.

(12) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 29.

(13) ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 36.

(14) ABl. L 91 vom 12.4.1996, S. 46.

(15) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 24.

(16) ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 17.

(17) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1.

(18) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

(19) ABl. L 362 vom 27.12.1990, S. 28.

(20) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 13.

(21) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(22) ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4.

(23) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(24) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1.

(25) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 17.

(26) ABl. L 132 vom 28.5.1988, S. 3.

(27) ABl. L 196 vom 18.7.1986, S. 1.

(28) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(29) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(30) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(31) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(32) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(33) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96.

(34) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

ANHANG I

(Artikel 2 Absatz 1)

DEFINITIONEN

1. Dauergrünland

Nicht in die Fruchtfolge einbezogene, dauernd (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) grasbestandene Flächen.

2. Dauerkulturen

Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, ausgenommen die mehrjährigen Kulturarten.

3. Mehrjährige landwirtschaftliche Kulturarten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Umstrukturierungsprogramm

Behördlich angeordnete Änderung der Struktur und/oder der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs.

ANHANG II

(Artikel 4 Absatz 5)

SONNENBLUMENSORTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VOM KONFEKTIONSSONNENBLUMENKERNEN

Agripro 3450

Agrosur

Dahlgren D-131 (Toma)

Dahlgren D-151

Dahlgren D-171

Dahlgren D-181

Dahlgren 954

Dahlgren D-1950

Dahlgren D-1998

Diset

Hagen Seed SG 9011

Hagen Seed SG 9054

Hagen Seed SG 9211

Interstate (IS)8004

Kelisur

Royal Hybrid 381

Royal Hybrid 2141

Royal Hybrid 3801

Royal Hybrid 3831

Royal Hybrid 4381

RRC 995

RRC 2211

RRC 2232

RRC 4211

SIGCO 826

SIGCO 828

SIGCO 829

SIGCO 830

SIGCO 954

SIGCO 964

SIGCO 974

SIGCO 995

Toma

Triumph 660C

Triumph 505C+

Triumph 520C

Triumph 515C

USDA Hybrid 924

ANHANG III

(Artikel 5)

BESTIMMUNG DES BITTERSTOFFGEHALTS VON LUPINEN

Durchzuführen an einer Stichprobe von 200 Körnern einer 1-kg-Charge jeder Partie von höchstens 20 Tonnen.

Die Untersuchung sollte auf den qualitativen Bitterkornnachweis in der Saatgutprobe beschränkt sein. Die Homogenitätstoleranz beträgt 1 auf 100 Körner. Als Untersuchungsmethode ist die Kornschnittmethode nach v. Sengbusch (1942), Ivanov und Smirnova (1932) sowie Eggebrecht (1949) zu verwenden. Die trockenen oder gequellten Körner werden hierbei quer durchgeschnitten. Die Kornhälften werden auf einem Sieb zehn Sekunden in eine Iodiodkaliumlösung getaucht und danach fünf Sekunden mit Wasser abgespült. Die Schnittfläche von Bitterkörnern weist eine Braunfärbung auf, während sie bei alkaloidarmen Körnern gelb bleibt.

Zur Herstellung von Iodiodkaliumlösung werden 14 g Kaliumiodid in möglichst wenig Wasser gelöst, mit 10 g Jod versetzt und mit Wasser auf 1000 cm3 aufgefuellt. Die Lösung muß vor ihrer Verwendung eine Woche ruhen und ist in Braunglasflaschen aufzubewahren. Vor der Verwendung wird diese Stammlösung auf 1:3 bis 1:5 verdünnt.

ANHANG IV

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2)

GEBIETE ÖSTERREICHS, IN DENEN DER ZUSCHLAG FÜR HARTWEIZEN GEWÄHRT WERDEN KANN

Pannonien:

1. Gebiete der Bezirksbauernkammern

2046 Atzenbrugg

2054 Baden

2062 Bruck/Leitha

2089 Ebreichsdorf

2101 Gänserndorf

2241 Hollabrunn

2275 Kirchberg/Wagram

2305 Korneuburg

2321 Laa/Thaya

2330 Langenlois

2364 Marchfeld

2399 Mistelbach

2402 Mödling

2470 Poysdorf

2500 Ravelsbach

2518 Retz

2551 Schwechat

2585 Tulln

2623 Wr. Neustadt

2631 Wolkersdorf

2658 Zistersdorf

2. Gebiete der Bezirksreferate

3018 Neusiedl/See

3026 Eisenstadt

3034 Mattersburg

3042 Oberpullendorf

3. Gebiete der Landwirtschaftskammer

1007 Wien

ANHANG V

(Artikel 6 Absatz 3)

GEBIETE, IN DENEN DIE SONDERBEIHILFE FÜR HARTWEIZEN GEWÄHRT WERDEN KANN

DEUTSCHLAND:

Kreise und kreisfreie Städte:

Baden-Württemberg:

Stadt Stuttgart, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis, Stadt Heilbronn, Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis, Stadt Karlsruhe, Karlsruhe, Stadt Baden-Baden, Rastatt, Stadt Heidelberg, Stadt Mannheim, Rhein-Neckar-Kreis, Stadt Pforzheim, Enzkreis, Ortenaukreis.

Bayern:

Stadt Ingolstadt, Dachau, Eichstätt, Freising, Fürstenfeldbrück, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Kelheim, Stadt Ansbach, Ansbach, Neustadt-Bad Winsheim, Stadt Aschaffenburg, Aschaffenburg, Bad Kissingen, Rhön-Grabfeld, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Stadt Schweinfurt, Schweinfurt, Stadt Würzburg, Würzburg.

Rheinland-Pfalz:

Ahrweiler, Stadt Koblenz, Mayen-Koblenz, Bad Kreuznach, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwald-Kreis, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Trier-Saarburg, Stadt Trier, Stadt Frankenthal, Landau i.d.P., Ludwigshafen, Mainz, Neustadt/Weinstr., Speyer, Worms, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Südl. Weinstraße, Ludwigshafen, Mainz-Bingen.

Hessen:

Stadt Frankfurt/Main, Wiesbaden, Bergstraße, Stadt Darmstadt, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Stadt Offenbach, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg.

Saarland:

Stadt Saarbrücken, Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, Sankt Wendel.

Sachsen:

Mittweida, Muldentalkreis.

Sachsen-Anhalt:

Bernburg, Köthen, Burgenlandkreis, Mansfelder Land, Merseburg-Querfurt, Saalkreis, Sangerhausen, Aschersleben-Straßfurt, Halberstadt, Jerichower Land, Quedlinburg, Schönebeck.

Thüringen:

Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Gotha, Sömmerda, Hildburghausen, Stadt Weimar, Weimarer Land, Altenburger Land, Stadt Erfurt.

SPANIEN

Comarcas agrícolas

Almazán (SO), Bajo Aragón (TE), Campiña (GU), Campo de Gómara (SO), Centro (AB), El Cerrato (P), Hoya de Huesca (HU), La Montaña (A), Las Vegas (M), Logrosán (CC), Monegros (HU), Noroeste (MU), Requena-Utiel (V), Rioja Baja (LO), Segría (L), Sierra Rioja Baja (LO), Sur (VA), Suroeste y Valle de Guadalentín (MU), Trujillo (CC), Urgel (L), Valle de Ayora (V).

FRANKREICH

Départements

Aisne, Aube, Charente, Charente-Maritime, Cher, Deux-Sèvres, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loiret, Lot-et-Garonne, Maine-et-Loire, Marne, Nièvre, Orne, Sarthe, Seine-et-Marne, Vendée, Vienne, Yonne, Yvelines.

ITALIEN

Provinzen

Alessandria, Bologna, Brescia, Cremona, Ferrara, Forlì, Gorizia, Lodi, Mantova, Milano, Modena, Padova, Parma, Pavia, Piacenza, Pordenone, Ravenna, Reggio Emilia, Rimini, Rovigo, Torino, Treviso, Udine, Venezia, Vercelli, Verona, Vicenza.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

England.

ANHANG VI

(Artikel 8)

GRUNDFLÄCHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

(Artikel 10 Absatz 4)

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ANHANG VIII

(Artikel 14 Unterabsatz 2)

REFERENZERTRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 7 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

(Artikel 22)

ZUSATZZAHLUNGEN FÜR DIE FLÄCHENSTILLEGUNG IN PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG X

(Artikel 24 Unterabsatz 1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XI

(Artikel 26 Absatz 1)

DER KOMMISSION ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

Die Angaben werden in Form zusammenhängender Tabellen nach folgendem Muster vorgelegt:

- eine erste Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Erzeugungsregionen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

- eine zweite Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Grundflächenregionen im Sinne von Anhang VI der vorliegenden Verordnung,

- eine einzige Tabelle faßt die Angaben für den jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.

Die Tabellen werden sowohl in gedruckter Form als auch auf Datenträgern übermittelt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

Jede Tabelle muß die Bezeichnung der betreffenden Region tragen.

Der Ertrag ist der, der für die Berechnung der Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zugrunde gelegt wird.

Die Unterscheidung zwischen "bewässert" und "unbewässert" ist nur in gemischten Regionen vorzunehmen. In diesem Fall ist:

(d) = (e) + (f)

(j) = (k) + (l)

Zeile 1 betrifft nur Hartweizen, für den der Zuschlag gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewährt werden kann.

Zeile 2 betrifft nur Hartweizen, für den die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gewährt werden kann.

Zeile 17 betrifft nur die im Rahmen der Artikel 22, 23, 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegten oder aufgeforsteten Flächen, die gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 auf die Flächenstillegung angerechnet werden.

Zeile 18 betrifft die in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 genannten Flächen.

Überdies sind Angaben zu den Erzeugern zu liefern, die keine flächenbezogene Beihilfe im Rahmen der Stützungsregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 beantragen. Diese Angaben, die in die Spalten "m" und "n" unter dem Spaltentitel "Andere" einzutragen sind, betreffen hauptsächlich Flächen, die für den Bezug der Rinder- und Schafprämien als Futterflächen gemeldet werden.

Zeile 21 betrifft stillgelegte Flächen, auf denen andere als zur Ernährung bestimmte Erzeugnisse gewonnen werden und für die gemäß den Durchführungsbestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kein Ausgleich gewährt wird (z. B. Zuckerrüben, Jerusalem-Artischocken und Zichorienwurzeln).

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