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Document 31999R1646

Verordnung (EG) Nr. 1646/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2861/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China durch Montagevorgänge in der Gemeinschaft und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Teilen dieser Mikroplatten

ABl. L 195 vom 28.7.1999, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2000; Aufgehoben durch 32000R0799

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1646/oj

31999R1646

Verordnung (EG) Nr. 1646/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2861/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China durch Montagevorgänge in der Gemeinschaft und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Teilen dieser Mikroplatten

Amtsblatt Nr. L 195 vom 28/07/1999 S. 0009 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/1999 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2861/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China durch Montagevorgänge in der Gemeinschaft und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Teilen dieser Mikroplatten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ANTRAG

(1) Bei der Kommission wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) die Einleitung einer Untersuchung zur Prüfung der Behauptung beantragt, daß die mit der Verordnung (EG) Nr. 2861/93 des Rates(3) eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten, nachstehend "Mikroplatten" genannt) mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China durch die Einfuhren von Teilen von Mikroplatten mit Ursprung in denselben Ländern umgangen werden, die in der Gemeinschaft zur Montage von Mikroplatten verwendet werden; ferner wurde beantragt, die Einfuhren der wesentlichen Teile gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung von den Zollbehörden zollamtlich erfassen zu lassen und dem Rat gegebenenfalls vorzuschlagen, die vorgenannten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mikroplattenteilen aus denselben Ländern auszuweiten.

B. ANTRAGSTELLER

(2) Der Antrag wurde am 14. Juni 1999 von dem "Committee of European Diskette Manufacturers" (Diskma) gestellt.

C. WARE

(3) Bei den Waren, durch die es angeblich zu der Umgehung kommt, handelt es sich um Teile von Mikroplatten mit Urspung in Taiwan und der Volksrepublik China, die in der Gemeinschaft zur Montage von Mikroplatten verwendet werden: Gehäuse (KN-Code ex 3926 90 99 ), teilmontierte Gehäuse ("clamshells", KN-Code ex 8523 20 90 ), Haftringe (KN-Code ex 3926 90 99 ), Druckstege ("lifters", KN-Code ex 3920 69 00 und ex 3919 10 31 ), magnetisch beschichtete Scheiben ("Cookies", KN-Code ex 8523 20 90 ), Kernstücke ("Hubs", KN-Code ex 7326 90 97 und ex 7616 10 00 ), Verschlußkappen (KN-Codes ex 3926 90 99, ex 7326 90 97 und ex 7616 10 00 ), Federn (KN-Code ex 7320 20 89 ), Schreibschutzschieber (KN-Code ex 3926 90 99 ) und Vliese (KN-Code ex 5603 12 90 ). Bei den nur informationshalber angegebenen KN-Codes handelt es sich um die Codes, denen die Waren derzeit zugewiesen werden.

D. BEWEISE

(4) Der Antrag enthält gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung genügend Beweise, um die Einleitung einer Untersuchung zur Prüfung der Frage zu rechtfertigen, ob die Andidumpingzölle auf die Einfuhren von Mikroplatten mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China durch die Einfuhren von Mikroplattenteilen aus diesen Ländern umgangen werden, die in der Gemeinschaft für Montagevorgänge verwendet werden.

(5) Die Beweislage ist wie folgt:

a) Nach der Einführung der Maßnahmen wurde mindestens in einem Fall die Montage von Teilen aus der Volksrepublik China und/oder Taiwan begonnen oder erheblich ausgeweitet. Außerdem enthält der Antrag Anscheinsbeweise dafür, daß der Wert der taiwanischen und chinesischen Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht und daß der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen in der Gemeinschaft hinzugefügt wird, nicht mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt.

b) Außerdem enthält der Antrag Beweise dafür, daß die Preise, zu denen die aus den chinesischen und taiwanischen Teilen montierten Mikroplatten in der Gemeinschaft verkauft werden, niedriger sind als der nichtgedumpte Ausfuhrpreis.

c) Schließlich behauptet der Antragsteller, daß die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle durch die angebliche Umgehung aufgrund der Mengen und der Preise der montierten gleichartigen Ware stark untergraben wird.

E. VERFAHREN

(6) Die Kommission kam zu dem Schluß, daß der Antrag genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren von Mikroplattenteilen aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen.

i) Fragebogen

(7) Die Kommision wird dem im Antrag genannten Montageunternehmen für Mikroplatten und dem geschäftlich mit ihm verbundenen Ausführer in Taiwan Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Auch den ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Taiwan, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, werden Fragebogen zugesandt. Gegebenenfalls werden auch Informationen von Gemeinschaftsherstellern eingeholt. Die Behörden Taiwans und der Volksrepublik China werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags sowie ein Exemplar des Fragebogens.

(8) Sonstige interessierte Parteien sollten umgehend ein Exemplar des Fragebogens anfordern, da für sie ebenfalls die in dieser Verordnung gesetzte Frist gilt. Die Fragebogen sind schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei bei der unten aufgeführten Dienststelle anzufordern.

ii) Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß die Einfuhr keine Umgehung darstellt

(9) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Bescheinigungen erteilt werden, denen zufolge die Einfuhren der betroffenen Ware nicht zollamtlich zu erfassen bzw. nicht mit Zöllen zu belegen sind, sofern diese Einfuhren keine Umgehung darstellen.

Da die Erteilung solcher Bescheinigungen von den Organen der Gemeinschaft im voraus zu genehmigen ist, sollten die betroffenen Einführer entsprechende Anträge bei der Kommission zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Untersuchung stellen. Die Kommission erteilt die Bescheinigungen nur nach einer sorgfältigen Prüfung der Begründetheit der Anträge. Den Anträgen muß eine vollständige Antwort auf den unter Randnummer 8 genannten Fragebogen beigefügt werden.

F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(10) Aufgrund der vielen unterschiedlichen Mikroplattenteile sollte sich die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf die wesentlichen Teile beschränken, die bei der Montage von Mikroplatten verwendet werden, d. h. magnetisch beschichtete Scheiben ("Cookies"), teilmontierte Gehäuse ("clamshells"), Gehäuse, Verschlußkappen und Kernstücke ("Hubs") der KN-Codes ex 8523 20 90, ex 3926 90 99, ex 7616 10 00 bzw. ex 7326 90 97. Durch die zollamtliche Erfassung wird sichergestellt, daß die für die Einfuhren von Mikroplatten mit Ursprung in Taiwan oder der Volksrepublik China geltenden Antidumpingzölle in dem Fall, in dem sich die Umgehungsbehauptung im Rahmen der Untersuchung als zutreffend erweisen sollte, auf die vorgenannten wesentlichen Teile ausgeweitet werden und rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung an erhoben werden können.

G. FRIST

(11) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können, sofern sie nachweisen können, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden. Ferner ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung stellen und nachweisen können, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Da diese Frist für alle interessierten Parteien gilt, einschließlich derjenigen, die nicht im Antrag genannt sind bzw. nicht aus der Ausgangsuntersuchung bekannt sind, liegt es im Interesse dieser Parteien, unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufzunehmen.

H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(12) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, daß eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Untersuchung betreffend die Einfuhren der folgenden Teile von Mikroplatten mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China eingeleitet: Gehäuse (KN-Code ex 3926 90 99 ), teilmontierte Gehäuse ("clamshells", KN-Code ex 8523 20 90 ), Haftringe (KN-Code ex 3926 90 99 ), Druckstege ("lifters", KN-Code ex 3920 69 00 und ex 3919 10 31 ), magnetisch beschichtete Scheiben ("Cookies", KN-Code ex 8523 20 90 ), Kernstücke ("Hubs", KN-Code ex 7326 90 97 und ex 7616 10 00 ), Verschlußkappen (KN-Codes ex 3926 90 99, ex 7326 90 97 und ex 7616 10 00 ), Federn (KN-Code ex 7320 20 89 ), Schreibschutzschieber (KN-Code ex 3926 90 99 ) und Vliese (KN-Code ex 5603 12 90 ).

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der folgenden Teile von Mikroplatten mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China zollamtlich zu erfassen, damit gesetzt den Fall, daß die für die Einfuhren von Mikroplatten aus diesen Ländern geltenden Antidumpingzölle auf die vorgenannten Einfuhren ausgeweitet werden, diese Antidumpingzölle vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an erhoben werden können.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Einfuhrer, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 beigefügt ist, werden nicht zollamtlich erfaßt.

Artikel 3

Die interessierten Parteien müssen sich binnen 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, Informationen übermitteln und eine Anhörung durch die Kommission beantragen, wenn ihre Stellungnahmen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Diese Frist gilt für alle interessierten Parteien einschließlich derjenigen, die nicht im Antrag genannt sind.

Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung, auf Zusendung eines Fragebogens oder auf Genehmigung der Erteilung von Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß die Einfuhr keine Umgehung darstellt, sind an die folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen:

Handelspolitik, Beziehungen zu Nordamerika, zum Fernen Osten sowie zu Australien und Neuseeland

Direktion I-C

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1040 Brüssel Fax Nr (32-2) 295 65 05.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1999

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 262 vom 21.10.1993, S. 4.

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