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Document 31999L0081

Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

ABl. L 211 vom 11.8.1999, p. 47–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32011L0064

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/81/oj

31999L0081

Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0047 - 0049


RICHTLINIE 1999/81/EG DES RATES

vom 29. Juli 1999

zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtscharts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrem ersten Bericht über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern, der gemäß der Richtlinie 92/79/EWG(4) und der Richtlinie 92/80/EWG(5) erstellt wurde, hat die Kommission sich darauf beschränkt, bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinien aufzuzeigen, und auf die Formulierung konkreter Lösungsvorschläge verzichtet.

(2) In der Folge wurden die Behörden der Mitgliedstaaten, Vertreter von Unternehmen und Interessenverbänden angehört.

(3) Zu einem ersten Meinungsaustausch kam es anläßlich der Konferenz von Lissabon, deren Ziel es war, die Anwendung der geltenden Gemeinschaftsregelung in der Praxis zu bewerten und die Kommission bei der Planung der weiteren Vorgehensweise auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern zu unterstützen.

(4) Die Ergebnisse dieser Anhörungen hat die Kommission in einem zweiten Bericht zusammengefaßt.

(5) Im Rahmen der Anhörungen wurde auf Probleme bei der Anwendung der Bestimmung hingewiesen, wonach die Inzidenz bei mindestens 57 % liegen muß.

(6) Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist, daß die Regeln in allen Mitgliedstaaten einheitlicher ausgelegt und angewandt werden.

(7) Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist außerdem, daß praktikablere Regeln erlassen werden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte jedoch genügend Flexibilität eingeräumt werden, damit sie politische Entscheidungen treffen und durchsetzen können, die der Situation des jeweiligen Landes angemessen sind.

(9) Aus praktischen Erwägungen sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer an bestimmte Änderungen - einschließlich solcher des Mehwertsteuersatzes - zugestanden werden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit erhalten, die Auswirkungen von Änderungen des Mehrwertsteuersatzes auf die globale Mindestverbrauchsteuer zu neutralisieren.

(11) Diese Möglichkeit sollte aber nicht dazu führen, daß der Wettbewerb verzerrt oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gestört wird.

(12) Die den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinien sollten zeitlich begrenzt werden.

(13) Die Situation, welche die dem Königreich Schweden mit der Beitrittsakte von 1994 gewährte Ausnahme vom globalen Mindestverbrauchsteuersatz von 57 % rechtfertigte, besteht weiter. Dem Königreich Schweden ist daher eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung bis einschließlich 31. Dezember 2002 zu gewähren.

(14) Frankreich sollte eine zusätzliche Frist bis einschließlich 31. Dezember 2002 für die auf der Insel Korsika verkauften Zigaretten und Tabakwaren gewährt werden.

(15) Deutschland sollte eine zusätzliche Frist zur Anpassung seiner innerstaatlichen Verbrauchsteuersätze für Feinschnitt-Tabakrollen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingeräumt werden.

(16) Soweit die Mitgliedstaaten auf Zigaretten und Tabak für selbstgedrehte Zigaretten schon eine Mindestverbrauchsteuer erheben können, spricht nichts dagegen, diese Möglichkeit auch für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak vorzusehen.

(17) Die Verbrauchsteuervorschriften müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

(18) Der derzeit geltende zeitliche Abstand von zwei Jahren ist zu kurz, um die Auswirkungen vor Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten richtig beurteilen zu können.

(19) Aus diesem Grund sollten mindestens alle drei Jahre Überprüfungen erfolgen, erstmals spätestens am 31. Dezember 2000.

(20) Um zu verhindern, daß die gemeinschaftlichen Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigarren, Zigarillos, Tabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak an Wert verlieren, muß ein präziser Zeitplan für Erhöhungen festgesetzt werden.

(21) Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG(6) des Rates sollten daher geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/79/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 2a

(1) Sinkt die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer infolge einer Änderung des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Inzidenz der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer unter das in Artikel 2 festgesetzte Niveau sinkt.

(3) Senkt ein Mitgliedstaat die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer nach Absatz 2 unter das in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte Niveau, so hebt der betreffende Mitgliedstaat die Inzidenz bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres so an, daß zumindest dieses Niveau wieder erreicht wird."

2. Dem Artikel 3 werden die folgenden Absätze angefügt: "(3) Ungeachtet des Artikels 2 kann das Königreich Schweden die Anwendung einer globalen Mindestverbrauchsteuer in Höhe von 57 % des Kleinverkaufspreises (einschließlich aller Steuern) für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse bis einschließlich 31. Dezember 2002 aufschieben. Darüber hinaus darf das Königreich Schweden die globale Verbrauchsteuer nicht unter das am 1. August 1998 geltende Niveau senken.

(4) Die Französische Republik darf für die auf der Insel Korsika verkauften Zigaretten die am 31. Dezember 1997 geltenden Verbrauchsteuersätze bis einschließlich 31. Dezember 2002 anwenden."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Mindestens alle drei Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 2000, prüft der Rat anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission die in Artikel 2 und in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzte globale Mindestverbrauchsteuer sowie die in Artikel 16 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(7) festgelegte Verbrauchsteuerstruktur und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen."

Artikel 2

Die Richtlinie 92/80/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann

a) entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(8) frei festgesetzt werden,

b) oder um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder - bei Zigarren und Zigarillos - alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird,

c) oder um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.

Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.

Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer beträgt

- für Zigarren und Zigarillos mindestens 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 9 EUR je 1000 Stück oder 9 EUR je kg;

- für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 24 EUR je kg;

- für anderen Rauchtabak mindestens 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 18 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2001 wird der Betrag von 9 EUR durch 10 EUR, der Betrag von 24 EUR durch 25 EUR und der Betrag von 18 EUR durch 19 EUR ersetzt."

b) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Die Französische Republik darf für die unter diese Richtlinie fallenden und auf der Insel Korsika verkauften Tabakwaren die am 31. Dezember 1997 geltenden Verbrauchsteuersätze bis zum 31. Dezember 2002 anwenden."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Mindestens alle drei Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 2000, prüft der Rat anhand eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuern und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen."

Artikel 3

Die Richtlinie 95/59/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Zeitpunkt "31. Dezember 1998" ersetzt durch "31. Dezember 2001".

2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt: "(2a) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, in dem der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer, gemessen an der Gesamtsteuerlast, infolge einer Änderung des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse unter 5 v.H. sinkt oder über 55 v.H. steigt, die erforderliche Anpassung der spezifischen Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Wird die Verbrauchsteuer oder Umsatzsteuer" ersetzt durch "Wird die Verbrauchsteuer".

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben, sofern diese nicht dazu führt, daß die gesamte Steuerbelastung 90 v.H. der gesamten Steuerbelastung von Zigaretten der gängigsten Preisklasse übersteigt."

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. HASSI

(1) ABl. C 203 vom 30.6.1998, S. 16.

(2) ABl. C 153 vom 1.6.1999.

(3) ABl. C 410 vom 31.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8.

(5) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10.

(6) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(7) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(8) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

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