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Document 31999L0007

    Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 40 vom 13.2.1999, p. 36–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/7/oj

    31999L0007

    Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 040 vom 13/02/1999 S. 0036 - 0045


    RICHTLINIE 1999/7/EG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/62/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Richtlinie 70/311/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission (4), betreffend die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf Richtlinie 70/311/EWG Anwendung.

    Im Hinblick auf die praktische Anwendung der Richtlinie 70/311/EWG müssen in allen Mitgliedstaaten einheitliche Vorschriften festgelegt werden, die außerdem der letzten Fassung der ECE-UNO-Regelung Nr. 79 entsprechen.

    In Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG werden Format und Bestandteile der EG-Typgenehmigungsnummer festgelegt. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die gleichen Regeln gelten.

    Die Richtlinie 70/311/EWG sollte entsprechend geändert werden.

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 70/311/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten als 'Fahrzeug' alle Fahrzeuge gemäß Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG."

    2. In Artikel 3 wird das Wort "Anhang" durch das Wort "Anhänge" ersetzt.

    3. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Ab dem 1. Januar 1999 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Lenkanlage beziehen,

    - weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch

    - den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

    wenn die Fahrzeuge die Anforderungen der Richtlinie 70/311/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfuellen.

    (2) Ab dem 1. Oktober 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Lenkanlage beziehen,

    - die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

    - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

    wenn die Anforderungen der Richtlinie 70/311/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt sind.

    (3) Ab dem 1. Oktober 2001 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von mit Hilfslenkanlagen ausgerüsteten Neufahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, die die Vorschriften der Richtlinie 70/311/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht erfuellen, verweigern.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Januar 1999

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 133 vom 18. 6. 1970, S. 10.

    (2) ABl. L 199 vom 18. 7. 1992, S. 33.

    (3) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

    (4) ABl. L 91 vom 25. 3. 1998, S. 1.

    ANHANG

    Die Richtlinie 70/311/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Anhang I wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung:

    "GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, BAUVORSCHRIFTEN, PRÜFVORSCHRIFTEN, VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION"

    2. Folgende Nummer "0" wird eingefügt:

    "0. Geltungsbereich

    0.1. Diese Richtlinie gilt für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O gemäß der Definition in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG.

    0.2. Sie gilt nicht für Lenkanlagen mit rein pneumatischer, rein elektrischer oder rein hydraulischer Übertragungseinrichtung, mit Ausnahme von

    0.2.1. Hilfslenkanlagen mit rein elektrischer oder rein draulischer Übertragungseinrichtung für Fahrzeuge der Klassen M und N,

    0.2.2. Lenkanlagen mit rein hydraulischer Übertragungseinrichtung für Fahrzeuge der Klasse O."

    3. Folgende Nummer 1.5.3.4 wird eingefügt:

    "1.5.3.4. Hilfslenkanlage, bei der die Räder der Achse(n) von Fahrzeugen der Klassen M und N zusätzlich zu den Rädern, mit der hauptsächlichen nicht rein elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch betriebenen Lenkwinkeleingabe in die gleiche Richtung oder in die entgegengesetzte Richtung zu den Rädern, mit der hauptsächlichen Lenkwinkeleingabe gelenkt werden und/oder bei der der Lenkeinschlag der vorderen, mittleren und/oder hinteren Räder entsprechend dem Fahrzeugverhalten eingestellt werden kann."

    4. Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

    "2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Lenkanlage ist vom Hersteller einzureichen."

    5. Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

    "2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten."

    6. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    "3. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS

    3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls zutreffend, gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

    3.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

    3.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen."

    7. In der Nummer 4.1.1 zweiter Absatz wird das Wort "Anhang IV" durch das Wort "Anhang III" und das Wort "Anhang V" durch das Wort "Anhang IV" ersetzt.

    8. Die Nummern 4.1.6 und 4.1.6.1 werden gestrichen.

    9. In den Nummern 4.2.4.1.2 und 4.2.4.1.3 wird das Wort "Anhang III" durch das Wort "Anhang II" ersetzt und die Fußnote erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Anforderungen des Anhangs II können auch während der Typgenehmigungsprüfung nach der Richtlinie 71/320/EWG überprüft werden."

    10. In der Nummer 5.2.1 sind die Gedankenstriche und der nachfolgende Text wie folgt zu ändern:

    "- Fahrzeuge der Klasse M1: 50 km/h,

    - Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3: 40 km/h

    oder die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit, wenn diese unter den oben angegebenen Geschwindigkeiten liegt."

    11. In der Tabelle zu 5.2.6.2 ist in der Spalte "Intakt, Wendekreisradius" in der Zeile "M3" die Verweisung auf die Fußnote (1) einzufügen.

    12. Nach der Nummer 5.3.4 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

    "6. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

    6.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

    7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    7.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."

    13. Am Ende werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:

    "Anlage 1

    BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . . (*) gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Lenkanlage (Richtlinie 70/311/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . / . . . /EG)

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

    Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Photographien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    (*) Die Numerierungen und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.

    0.

    ALLGEMEINES

    0.1.

    Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

    0.2.

    Typ:

    0.3.

    Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

    0.3.1.

    Anbringungsstelle dieser Merkmale:

    0.4.

    Fahrzeugklasse (c):

    0.5.

    Name und Anschrift des Herstellers:

    0.8.

    Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

    1.

    ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

    1.1.

    Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

    1.3.

    Anzahl der Achsen und Räder:

    1.3.1.

    Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

    1.3.2.

    Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

    1.3.3.

    Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

    1.8.

    Links- oder Rechtslenker

    2.

    MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)

    (ggf. Bezugnahme auf Zeichnung)

    2.1.

    Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f):

    2.3.1.

    Spurweite jeder gelenkten Achse (i):

    2.4.

    Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

    2.4.1.

    Für Fahrgestell ohne Aufbau

    2.4.1.1.

    Länge (i):

    2.4.1.2.

    Breite (k):

    2.4.1.4.

    Überhang vorn (m):

    2.4.1.5.

    Überhang hinten (n):

    2.4.2.

    Für Fahrgestell mit Aufbau

    2.4.2.1.

    Länge (j):

    2.4.2.2.

    Breite (k):

    2.4.2.4.

    Überhang vorn (m):

    2.4.2.5.

    Überhang hinten (n):

    2.8.

    Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert für jede Ausführung) (y):

    2.9.

    Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:

    6.

    RADAUFHÄNGUNG

    6.6.

    Bereifung und Räder

    6.6.1.

    Rad-/Reifenkombination(en) (Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengröße(n) und Einpreßtiefe(n))

    6.6.1.1.

    Achse 1:

    6.6.1.2.

    Achse 2:

    usw.

    6.6.3.

    Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck (-drücke): . . . . . . . . . . . kPa

    7.

    LENKUNG

    7.1.

    Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Dartstellung der Lenkgeometrie:

    7.2.

    Übertragung und Betätigungseinrichtung

    7.2.1.

    Art der Lenkkraftübertragung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

    7.2.2.

    Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

    7.2.3.

    Gegebenenfalls Art der Lenkhilfe:

    7.2.3.1.

    Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en):

    7.2.4.

    Schematische Darstellung der Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht:

    7.2.5.

    Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en):

    7.3.

    Größter Einschlagwinkel der Räder

    7.3.1.

    Nach rechts: . . . . . . . . . . . .°

    Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

    7.3.2.

    Nach links: . . . . . . . . . . . .°

    Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Anlage 2

    MUSTER (Größtformat: A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Stempel der BehördeBenachrichtigung über

    - die Typgenehmigung (1)

    - die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

    - die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

    - den Entzug der Typgenehmigung (1)

    des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie 70/311/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG.

    Nummer der Typgenehmigung

    Grund für die Erweiterung

    ABSCHNITT I

    0.1.

    Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

    0.2.

    Typ:

    0.3.

    Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (1) (2) vorhanden:

    0.3.1.

    Anbringungsstelle dieser Merkmale:

    0.4.

    Fahrzeugklasse (1) (3):

    0.5.

    Name und Anschrift des Herstellers:

    0.7.

    Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

    0.8.

    Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

    ABSCHNITT II

    1.

    (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben (siehe Nachtrag)

    2.

    Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:

    3.

    Datum des Prüfprotokolls:

    4.

    Nummer des Prüfprotokolls:

    5.

    (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ,?' (darzustellen (z. B.: ABC??123??).

    (3) Gemäß Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

    6.

    Ort:

    7.

    Datum:

    8.

    Unterschrift:

    9.

    Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 70/311/EWGzuletzt geändert durch die Richtlinie . . . / . . . /EWG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    1.

    Zusätzliche Angaben:

    Typ der Lenkanlage:

    Betätigungseinrichtung:

    Übertragungseinrichtung:

    Gelenkte Räder:

    Energiequelle:

    Bremswirkung:

    Angabe der gemäß der Richtlinie 71/320/EWG erteilten Typgenehmigungsnummer (sofern vorhanden):

    und/oder Angaben über den Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen: beladen/leer (1)

    2.

    Bemerkungen: .

    (z. B. sowohl für Fahrzeuge mit Linkslenker als auch für Fahrzeuge mit Rechtslenker gültig)

    (1) Nichtzutreffendes streichen.">ENDE EINES SCHAUBILD>

    3. Die Anhänge II, III, IV, V und VI werden wie folgt geändert:

    1. Anhang II wird gestrichen.

    2. Anhang III wird umnumeriert in Anhang II, und Nummer 3 wird gestrichen

    3. Anhang IV wird umnumeriert in Anhang III, und Nummer 2.2.1.1 wird durch folgende Nummer ersetzt:

    "2.2.1.1. Prüfung bei Kreisfahrt

    Das Fahrzeug wird in einem Kreis mit einem Radius 'R' (m) gefahren mit einer Geschwindigkeit 'V' (km/h), die jeweils der Fahrzeugklasse und den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werten entspricht:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Störung muß eingeleitet werden, wenn die Prüfgeschwindigkeit erreicht ist. Die Prüfung beinhaltet das Fahren im Uhrzeigersinn sowie das Fahren entgegen dem Uhrzeigersinn."

    4. Anhang V wird umnumeriert in Anhang IV.

    5. Anhang VI wird gestrichen.

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