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Document 31999D0453

1999/453/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidungen 96/579/EG und 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 98/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen beziehungsweise Bodenbeläge (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1484) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 178 vom 14.7.1999, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/453/oj

31999D0453

1999/453/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidungen 96/579/EG und 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 98/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen beziehungsweise Bodenbeläge (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1484) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 178 vom 14/07/1999 S. 0050 - 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 1999

zur Änderung der Entscheidungen 96/579/EG und 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Straßenausstattungen beziehungsweise Bodenbeläge

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1484)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/453/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat bereits eine Reihe von Entscheidungen über die Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG erlassen. Es kann notwendig werden, diese Entscheidungen an den technischen Fortschritt anzupassen. Dies ist der Fall für die Entscheidung 96/579/EG der Kommission(3) betreffend Straßenausstattungen und die Entscheidung 97/808/EG der Kommission(4) betreffend Bodenbeläge.

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/579/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II wird nach der Überschrift "- Produkte für Fahrbahnmarkierungen:" folgendes eingefügt: "- nachträglich aufzubringende Stoffe (Glasperlen, Gleitschutz und Kombinationen von beidem),".

2. In Anhang III wird in der Spalte "Produkt" der Tabelle für die Produktfamilie "Straßenausstattungen (1/2)" nach der Überschrift "- Produkte für Fahrbahnmarkierungen:" folgendes eingefügt: "- nachträglich aufzubringende Stoffe (Glasperlen, Gleitschutz und Kombinationen von beidem),".

Artikel 2

Die Entscheidung 97/808/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird folgender Absatz angefügt: "Estrichmaterial für den Außengebrauch

Estrichmaterial für den Innengebrauch, das den Brandverhaltensklassen AFL, BFL oder CFL, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion nicht ändert, oder den Brandverhaltensklassen DFL, EFL oder FFL sowie auch der Klasse AFL zugeordnet ist, bei der nach der Entscheidung 96/603/EG eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist."

2. In Anhang II wird folgender Absatz angefügt: "Estrichmaterial für den Innengebrauch, das den Brandverhaltensklassen AFL, BFL oder CFL zugeordnet ist, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert, im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können."

3. In Anhang III wird in der Tabelle der Produktfamilie "Bodenbeläge (2/2)" folgende Reihe angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 52.

(4) ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 18.

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