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Document 31999D0397

1999/397/EG: Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1999 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren texturierter Polyestergarne mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1539)

ABl. L 149 vom 16.6.1999, p. 60–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/397/oj

31999D0397

1999/397/EG: Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1999 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren texturierter Polyestergarne mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1539)

Amtsblatt Nr. L 149 vom 16/06/1999 S. 0060 - 0061


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 1999

zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren texturierter Polyestergarne mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1539)

(1999/397/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), insbesondere auf Artikel 14,

nach Konsultationen in den Beratenden Ausschüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 7. Juli 1998 gingen bei der Kommission zwei Anträge ein, denen zufolge die Einfuhren texturierter Polyesterfilamentgarne mit Ursprungs in Indien und der Republik Korea gedumpt sind bzw. subventioniert werden und dadurch eine Schädigung verursachen.

(2) Beide Anträge wurden von dem CIRFS (International Committee of Rayon and Synthetic Fibres) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 sowie Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion texturierter Polyesterfilamentgarne entfällt.

(3) Die diesen Anträgen beigefügten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer Subventionierung sowie einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung sowohl eines Antidumping- als auch eines Antisubventionsverfahrens zu rechtfertigen.

(4) Nach Konsultationen veröffentlichte die Kommission am 21. August 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) zwei separate Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping- bzw. eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren texturierter Polyesterfilamentgarne mit Ursprung in Indien und der Republik Korea in die Gemeinschaft, die derzeit dem KN-Code 5402 33 00 zugewiesen werden.

(5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten von Ausgangsstoffen und Verwender texturierter Polyesterfilamentgarne, die Vertreter der Ausfuhrländer und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung der Verfahren gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

B. ZUÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DER VERFAHREN

(6) Mit Schreiben an die Kommission vom 28. April 1999 zog das CIRFS seinen Antidumping- und seinen Antisubventionsantrag betreffend die Einfuhren texturierter Polyestergarne mit Ursprung in Indien und der Republik Korea offiziell zurück.

(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(8) Nach Auffassung der Kommission sollten die betreffenden Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden wurden, daß diese Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden darüber unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Verfahrenseinstellung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen würde.

(9) Daher kommt die Kommission zu dem Schluß, daß das Antidumping- und das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren texturierter Polyesterfilamentgarne mit Ursprung in Indien und der Republik Korea ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollten -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumping- und das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren texturierter Polyesterfilamentgarne mit Ursprung in Indien und der Republik Korea in die Gemeinschaft, die derzeit dem KN-Code 5402 33 00 zugewiesen werden, werden eingestellt.

Brüssel, den 14. Juni 1999

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(4) ABl. C 264 vom 21.8.1998, S. 2 und S. 5.

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