EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999D0311

1999/311/EG: Beschluß des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)

ABl. L 120 vom 8.5.1999, p. 30–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 27/06/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/311/oj

31999D0311

1999/311/EG: Beschluß des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)

Amtsblatt Nr. L 120 vom 08/05/1999 S. 0030 - 0036


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. April 1999

über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)

(1999/311/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Straßburg vom 8./9. Dezember 1989 den Rat ersucht, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission Maßnahmen festzulegen, um die Beteiligung der mittel- und osteuropäischen Länder an Bildungs- und/oder Ausbildungsprogrammen, analog zu den bestehenden Gemeinschaftsprogrammen, zu ermöglichen.

(2) Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(5) (PHARE-Programm) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich des Bereichs der Ausbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozeß der wirtschaftlichen und sozialen Reform in den Ländern Mittel- und Osteuropas zu unterstützen. Der Rat hat am 25. Juni 1996 die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft(6) (TACIS-Programm) erlassen.

(3) Der Rat hat am 29. April 1993 mit dem Beschluß 93/246/EWG die zweite Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Juli 1994(7), verabschiedet. Dieser Beschluß wurde am 21. November 1996 durch den Beschluß 96/663/EG(8) geändert, um die Laufzeit des Programms auf sechs Jahre zu verlängern (1994-2000).

(4) Die Länder Mittel- und Osteuropas, die Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und die Mongolei, die für eine Förderung durch die Programme PHARE und TACIS in Frage kommen, betrachten die Bereiche der Hochschulbildung und der Ausbildung als die entscheidenden Bereiche für den Prozeß der wirtschaftlichen und sozialen Reform.

(5) Die Zusammenarbeit im Hochschulbereich stärkt und vertieft die Gesamtheit der Beziehungen zwischen den Völkern Europas, hebt die gemeinsamen kulturellen Werte hervor, ermöglicht einen lohnenden Meinungsaustausch und erleichtert die multinationalen Aktivitäten in Wissenschaft, Kultur, Kunst sowie im wirtschaftlichen und im sozialen Bereich.

(6) Die unlängst erfolgte Einführung von TEMPUS in den nichtassoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas, den Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und in der Mongolei, deren Bedarf größer und deren Aktionsbereiche umfassender sind, rechtfertigt voll und ganz die Weiterführung der eingeleiteten Maßnahmen.

(7) TEMPUS kann außerdem wirksam zum Ausbau der Hochschulstrukturen beitragen, darunter auch zu der im Hinblick auf die für die Wirtschaftsreform erforderliche Weiterentwicklung der Humanressourcen und der beruflichen Qualifikationen. Zur Verwirklichung dieses Ziels steht kein anderes Instrument zur Verfügung.

(8) Über die Hochschulen und ihr Personal kann TEMPUS ferner einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung der Strukturen der öffentlichen Verwaltung sowie im Bildungs- und Ausbildungsbereich in den förderungsberechtigten Ländern leisten.

(9) TEMPUS kann zum Wiederaufbau der durch die jüngste Geschichte unterbrochenen Zusammenarbeit zwischen Nachbarregionen der Gemeinschaft beitragen. Diese Zusammenarbeit fördert den Frieden und die Stabilität in Europa.

(10) Die assoziierten Länder, die einen Beitrittsantrag gestellt und an den Programmen TEMPUS I und II teilgenommen haben, können nun aufgrund der gewonnenen Erfahrung an der Seite der Mitgliedstaaten die Partnerländer, die erst später in das Programm einbezogen wurden, bei der Umstrukturierung ihrer Hochschulsysteme unterstützen.

(11) Nach Artikel 11 des Beschlusses 93/246/EWG führt die Kommission eine Bewertung der Durchführung des TEMPUS-Programms durch und legt vor dem 30. April 1998 einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung des Programms für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2000 vor.

(12) Die zuständigen Behörden der Länder Mittel- und Osteuropas, der Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei, die Programmteilnehmer, die in den förderungsberechtigten Ländern und in der Gemeinschaft für die Durchführung des Programms zuständigen Stellen sowie die Sachverständigen und qualifizierten Vertreter der europäischen Hochschulen bestätigen die Schlußfolgerungen des Bewertungsberichts, in dem aufgezeigt wird, daß TEMPUS in den förderungsberechtigten Ländern erfolgreich zur Diversifizierung der Bildungsangebote und zur Zusammenarbeit zwischen Hochschulen beiträgt und damit günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft.

(13) Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, eine wirksame Koordinierung zwischen den TEMPUS-III-Programmen und anderen gemeinschaftlichen Aktivitäten mit einer Bildungs- und/oder Berufsbildungsdimension durchzuführen, um Interaktionen zu fördern und den zusätzlichen Nutzen jeder dieser Gemeinschaftsaktivitäten zu erhöhen.

(14) Im Vertrag sind Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses nur in Artikel 235 vorgesehen; die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels sind erfuellt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Laufzeit von TEMPUS III

Die dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (nachstehend "TEMPUS III" genannt) wird für einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend am 1. Juli 2000, angenommen.

Artikel 2

Förderungsberechtigte Länder

Tempus III betrifft die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE-Programm)(9) in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen als förderungsberechtigt eingestuft werden, sowie die Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und die Mongolei, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 (TACIS-Programm) erfaßt sind, sofern die Hilfsprogramme für den genannten Zeitraum verlängert werden. Diese Länder werden nachstehend als "die förderungsberechtigten Länder" bezeichnet.

Ausgehend von einer Bewertung der besonderen Situation in den einzelnen Ländern einigt sich die Kommission mit den betreffenden förderungsberechtigten Ländern nach den Verfahren der genannten Verordnungen darüber, ob eine Beteiligung an TEMPUS III in Betracht kommt; ebenso legt sie im Rahmen der nationalen Planung für die Gemeinschaftshilfen zur Sozial- und Wirtschaftsreform die Art und die Bedingungen der Beteiligung fest.

Artikel 3

Einbeziehung assoziierter Länder

An den Maßnahmen im Rahmen von TEMPUS III können sich auch die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas beteiligen, um ihre Nachbarländer an den Errungenschaften von TEMPUS teilhaben zu lassen und eine grenzüberschreitende und regionale Zusammenarbeit aufzubauen. Die Zusammenarbeit zwischen TEMPUS und ERASMUS sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzvorschriften und -regelungen gefördert werden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen von TEMPUS III

a) bezeichnet der Begriff "Hochschule" alle Arten der nach der Sekundarstufe weiterführenden Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen (Hochschuleinrichtungen), die im Rahmen einer fortgeschrittenen Bildung bzw. Berufsbildung Befähigungsnachweise oder Diplome dieses Niveaus ausstellen, unabhängig davon, welche Bezeichnung diese Einrichtungen tragen;

b) bezeichnen die Begriffe "Wirtschaft" sowie "Unternehmen" alle Arten von Wirtschaftstätigkeiten, ungeachtet ihrer Rechtsform, unabhängige Wirtschaftsorganisationen, Industrie- und Handelskammern und/oder gleichartige Einrichtungen, Berufsverbände, sowie Ausbildungseinrichtungen der obengenannten Institutionen und Organisationen;

c) bezeichnet der Begriff "Institution" die lokalen und staatlichen Behörden sowie die Vertreter der Sozialpartner und deren Ausbildungseinrichtungen.

Jeder Mitgliedstaat oder jedes förderungsberechtigte Land kann bestimmen, welche Arten von Einrichtungen im Sinne von Buchstabe a) sich an TEMPUS III beteiligen können.

Artikel 5

Ziele

Ziel von TEMPUS III ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele und Leitlinien der Programme PHARE und TACIS im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Reform die Entwicklung des Hochschulwesens in den förderungsberechtigten Ländern durch eine möglichst ausgewogene Zusammenarbeit mit Partnern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu fördern.

Die förderungsberechtigten Länder sollen durch TEMPUS III vor allem bei der Anpassung ihrer Hochschulen an die neuen Erfordernisse sozioökonomischer und kultureller Art Unterstützung erhalten, wobei folgende Probleme angegangen werden:

a) Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen;

b) Reform der Hochschulstrukturen und -einrichtungen sowie ihrer Verwaltung;

c) Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge, insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um Defizite an speziellen im Kontext der Wirtschaftsreform erforderlichen Hochschulqualifikationen zu beheben;

d) Beitrag der Hochschulbildung und Ausbildung zur Entwicklung des Staatsbürgertums und zur Stärkung der Demokratie.

Bei der Realisierung der Ziele von TEMPUS III stellt die Kommission sicher, daß die allgemeine Gemeinschaftspolitik im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen beachtet wird. Die Kommission wird ferner nach Möglichkeit dafür sorgen, daß keine Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

Artikel 6

Dialog mit den förderungsberechtigten Ländern

Die Kommission vereinbart zusammen mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder die detaillierten Prioritäten und Ziele für die Aufgabe, die TEMPUS III im Rahmen der jeweiligen nationalen Strategie für eine Wirtschafts- und Sozialreform erfuellen soll, und zwar auf der Grundlage der Ziele des Programms und der Bestimmungen des Anhangs, insbesondere unter Berücksichtigung

a) i) der allgemeinen Ziele des PHARE-Programms;

ii) der allgemeinen Ziele des TACIS-Programms unter besonderer Bezugnahme auf dessen sektorielle Aspekte;

b) der Politik der einzelnen förderungsberechtigten Länder im Bereich Wirtschafts-, Sozial- und Hochschulreform;

c) der Notwendigkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den ausgewählten prioritären Bereichen und den für TEMPUS III zur Verfügung gestellten Mitteln herbeizuführen.

Artikel 7

Ausschuß

(1) Die Kommission führt TEMPUS III gemäß den Bestimmungen des Anhangs auf der Grundlage detaillierter, jährlich festzulegender Leitlinien entsprechend den zusammen mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder nach Artikel 6 vereinbarten genauen Ziele und Prioritäten durch.

(2) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern jedes Mitgliedstaates zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Ausschußmitglieder können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden.

Der Ausschuß unterstützt die Kommission insbesondere bei der Durchführung des Programms im Hinblick auf die in Artikel 5 genannten Ziele und koordiniert seine Arbeit mit anderen Ausschüssen, die in den Bereichen Bildung (Sokrates) und Ausbildung (Leonardo) eingerichtet worden sind.

(3) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen vor, die folgende Bereiche betreffen:

a) die allgemeinen Leitlinien für TEMPUS III;

b) die Auswahlverfahren und die allgemeinen Leitlinien für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft (Beträge, Dauer und Begünstigte);

c) die Fragen in bezug auf die Ausgewogenheit von TEMPUS III insgesamt, einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Aktionen;

d) die mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder zu vereinbarenden genauen Prioritäten und Ziele;

e) die Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung von TEMPUS III.

(4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Entwürfen für Maßnahmen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von einem Monat verschieben.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(5) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen mit der Durchführung von TEMPUS III zusammenhängenden Fragen, einschließlich des Jahresberichts, hören.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

(1) Die Kommission arbeitet mit den Stellen zusammen, die in jedem der förderungsberechtigten Länder benannt oder eingerichtet werden, um die für die wirksame Durchführung von TEMPUS III notwendigen Verbindungen und Strukturen einschließlich der Zuweisung von Mitteln, die von den förderungsberechtigten Ländern selbst zur Verfügung gestellt werden, zu koordinieren.

(2) Ferner arbeitet die Kommission bei der Durchführung von TEMPUS III eng mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Strukturen zusammen. Sie berücksichtigt soweit wie möglich entsprechende bilaterale Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Verbindung mit anderen Gemeinschaftsaktionen

Die Kommission gewährleistet nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 3 dieses Beschlusses und gegebenenfalls dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 innerhalb der durch die jährlichen Haushaltsbeschlüsse festgelegten Grenzen die Kohärenz und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen TEMPUS III und anderen Aktionen auf Gemeinschaftsebene, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Unterstützung der förderungsberechtigten Länder, unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

Artikel 10

Koordinierung mit den Maßnahmen von Drittländern

(1) Die Kommission sorgt für eine angemessene Koordinierung mit den Aktionen, die von Ländern, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft(10) sind, oder von Hochschulen und Unternehmen in diesen Ländern durchgeführt werden, wenn sich diese Maßnahmen auf den gleichen Aktionsbereich wie TEMPUS III beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Mitwirkung an TEMPUS-III-Projekten.

(2) Diese Mitwirkung kann sich unterschiedlich gestalten und auch eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

- Beteiligung an TEMPUS-III-Projekten mittels gemeinsamer Finanzierung;

- Nutzung der von TEMPUS III gebotenen Möglichkeiten zur Lenkung bilateral finanzierter Austauschmaßnahmen;

- Koordinierung der auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Initiativen, die auf die gleichen Ziele gerichtet sind, aber getrennt finanziert und durchgeführt werden, mit TEMPUS III;

- gegenseitiger Informationsaustausch über alle relevanten Initiativen in diesem Bereich.

Artikel 11

Jahresbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung von TEMPUS III vor. Der Bericht wird auch den förderungsberechtigten Ländern zur Information übermittelt.

Artikel 12

Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen - Berichte

Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 3 Vorkehrungen zur regelmäßigen Überwachung und zur externen Bewertung der bei der Durchführung von TEMPUS III gewonnenen Erfahrungen und berücksichtigt dabei insbesondere die in Artikel 5 dargelegten Ziele sowie die nach Artikel 6 festgelegten nationalen Ziele.

Sie unterbreitet bis zum 30. April 2004 einen Zwischenbericht über die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung von TEMPUS III für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2006.

Die Kommission legt bis zum 30. Juni 2009 einen Schlußbericht vor.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MÜLLER

(1) ABl. C 270 vom 29.8.1998, S. 9 und

ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 102.

(2) ABl. C 98 vom 9.4.1999.

(3) ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 23.

(4) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 86.

(5) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABI. L 103 vom 26.4.1996, S. 5).

(6) ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 1.

(7) ABl. L 112 vom 6.5.1993, S. 34.

(8) ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 36.

(9) Derzeit Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.

(10) Zu diesen Ländern gehören die Mitglieder der Gruppe der 24, die nicht der Gemeinschaft angehören, sowie die Republik Zypern, Malta sowie die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas; die Beteiligung betrifft Projekte mit den nichtassoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas, die für eine Förderung im Rahmen des PHARE-Programms in Betracht kommen.

ANHANG

Gemeinsame europäische Projekte

1. Die Gemeinschaft unterstützt gemeinsame europäische Projekte mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren.

An diesen gemeinsamen europäischen Projekten müssen sich mindestens eine Hochschule aus einem förderungsberechtigten Land, eine Hochschule aus einem Mitgliedstaat und eine Partnereinrichtung (Hochschule, Unternehmen oder Institution, wie sie in Artikel 4 definiert sind) aus einem weiteren Mitgliedstaat beteiligen.

2. Zuschüsse können im Rahmen der gemeinsamen europäischen Projekte entsprechend dem Bedarf der betreffenden Einrichtungen und entsprechend den festgelegten Prioritäten unter anderem für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

i) gemeinsame Bildungs- und Berufsbildungsaktionen, insbesondere für die Entwicklung neuer und die Aktualisierung bestehender Lehrpläne, den Ausbau der Kapazitäten der Hochschulen für Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, die Entwicklung kurzer Intensivlehrgänge und die Entwicklung von offenen Lernsystemen und Einrichtungen für den Fernunterricht, unter Einbeziehung der Informations- und Kommunikationstechnologie;

ii) Maßnahmen zur Reform und Entwicklung des Hochschulwesens sowie zum Ausbau der Kapazitäten, insbesondere zur Umstrukturierung der Verwaltung der Hochschuleinrichtungen und -systeme, durch die Modernisierung der vorhandenen Infrastruktur, den Erwerb der erforderlichen Ausstattung und gegebenenfalls die Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung für die zuständigen Behörden;

iii) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen, der Wirtschaft und den Institutionen, wie sie in Artikel 4 definiert sind, im Rahmen der gemeinsamen europäischen Projekte;

iv) Ausweitung der Mobilität von Dozenten, Verwaltungskräften an den Hochschulen und Studierenden im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte. Folgende Gruppen erhalten eine finanzielle Unterstützung:

a) Lehr-/Verwaltungspersonal an Hochschulen oder Ausbilder in Unternehmen der Mitgliedstaaten, die in den förderungsberechtigten Ländern Lehr-/Ausbildungsaufträge mit einer Dauer bis zu einem Jahr durchführen; dies gilt umgekehrt auch für entsprechende Personen aus den förderungsberechtigten Ländern, die solche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durchführen;

b) Lehr-/Verwaltungspersonal an Hochschulen in den förderungsberechtigten Ländern, für Aufenthalte zur Fort- und Weiterbildung in der Gemeinschaft;

c) Studierende einschließlich graduierte Doktoranden, und zwar sowohl Studierende aus den förderungsberechtigten Ländern, die einen Studienaufenthalt in der Gemeinschaft absolvieren, als auch Studierende aus der Gemeinschaft, die sich zum Studium in den förderungsberechtigten Ländern aufhalten. Diese Zuschüsse werden in der Regel für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt;

d) Studierende, die an einem gemeinsamen europäischen Projekt teilnehmen, das spezielI auf die Förderung der Mobilität ausgerichtet ist. Dabei haben Studierende Vorrang, deren Heimathochschule den Auslandsaufenthalt der am Projekt teilnehmenden Studierenden akademisch voll anerkennt;

e) Dozenten, Ausbilder, Studierende und Graduierte aus den förderungsberechtigten Ländern (zwischen dem Studium und der ersten Anstellung), die ein Praktikum mit einer Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr in Unternehmen der Gemeinschaft absolvieren; dies gilt umgekehrt auch für entsprechende Personen aus den Mitgliedstaaten, die Betriebspraktika in den förderungsberechtigten Ländern absolvieren.

v) Tätigkeiten, die zum Erfolg des gemeinsamen europäischen Projekts beitragen und an denen mindestens zwei förderungsberechtigte Länder beteiligt sind.

Strukturmaßnahmen und/oder ergänzende Maßnahmen

Auch bestimmte Strukturmaßnahmen und/oder ergänzende Maßnahmen (insbesondere technische Unterstützung, Seminare, Studien, Veröffentlichungen und Informationstätigkeiten) erhalten eine finanzielle Unterstützung. Diese Maßnahmen sollen zur Verwirklichung der Programmziele beitragen, insbesondere zum Ausbau und zur Umstrukturierung der Hochschulsysteme in den förderungsberechtigten Ländern. Im Rahmen der Strukturmaßnahmen werden Zuschüsse unter anderem zur Unterstützung der förderungsberechtigten Länder unter anderem bei folgenden Aufgaben vergeben:

- Ausweitung und Verbesserung der Kapazitäten für die Ausarbeitung einer Strategie und den Ausbau der Hochschuleinrichtungen auf Universitäts- oder Fakultätsebene;

- Aufstellung eines Hochschulentwicklungsplans, um die Hochschulen beim Aufbau internationaler Beziehungen zu unterstützen;

- Unterstützung der Bekanntmachung von Kooperationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen von TEMPUS und Sicherstellung der Durchführung;

- Ausarbeitung einer nationalen Strategie in einem bestimmten förderungsberechtigten Land, um einen konkreten Aspekt der Hochschulbildung weiterzuentwickeln.

Einzelzuschüsse

Die Gemeinschaft vergibt außerhalb der gemeinsamen europäischen Projekte und der Strukturmaßnahmen und/oder ergänzenden Maßnahmen auch Einzelzuschüsse an Dozenten, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen, Beamte in leitender Stellung in Ministerien, Bildungsplaner und sonstige Bildungsfachkräfte aus den förderungsberechtigten Ländern oder der Gemeinschaft. Diese Zuschüsse sind für Aufenthalte zur Verbesserung der Qualität sowie zum Ausbau und zur Umstrukturierung der Hochschulbildung in den förderungsberechtigten Ländern bestimmt.

Die Aufenthalte können vor allem die folgenden Bereiche betreffen:

- Entwicklung von Lehrveranstaltungen und Lehrmaterial;

- Ausbildung von Personal, insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen und Praktika in der Industrie;

- Lehr- und Ausbildungsaufträge;

- Tätigkeiten zum Ausbau der Hochschulbildung;

- Beteiligung an den Tätigkeiten europäischer Vereinigungen, insbesondere von Hochschulvereinigungen.

Unterstützungsmaßnahmen

1. Die Kommission erhält die technische Unterstützung, die sie benötigt, um die in Übereinstimmung mit diesem Beschluß durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen und um die erforderliche Beobachtung der Programmdurchführung zu gewährleisten.

2. Es wird eine Unterstützung für die angemessene externe Bewertung von TEMPUS III gewährt. Ferner wird Unterstützung gewährt für die Verbreitung von Informationen über die gemeinsamen europäischen Projekte, die Strukturmaßnahmen und/oder ergänzenden Maßnahmen und die individuelle Mobilität sowie für die Verbreitung der positiven Ergebnisse einzelner Projekte aus früheren Phasen des TEMPUS-Programms.

Top