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Document 31999D0098
1999/98/EC: Council Decision of 31 December 1998 on the position to be taken by the Community regarding an agreement concerning the monetary relations with Vatican City
1999/98/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt
1999/98/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt
ABl. L 30 vom 4.2.1999, p. 35–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
1999/98/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt
Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/1999 S. 0035 - 0036
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt (1999/98/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 3, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) tritt der Euro am 1. Januar 1999 zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. (2) Vom gleichen Tage an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten zuständig, die den Euro einführen. (3) Der Rat beschließt die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen. (4) Italien hat eine Übereinkunft mit der Vatikanstadt geschlossen, die auch Bestimmungen zu Währungsfragen enthält (2). (5) Am 1. Januar 1999 tritt der Euro an die Stelle der Italienischen Lira. (6) Nach der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union verpflichtet sich die Gemeinschaft, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit der Vatikanstadt, die durch Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden können, zu erleichtern. (7) Die derzeitige Übereinkunft zwischen Italien und der Vatikanstadt muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt geändert oder gegebenenfalls ersetzt werden, wobei der im Vertrag festgelegten Zuweisung der Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen an die Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist. (8) In Anbetracht der engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Vatikanstadt und der Gemeinschaft empfiehlt es sich, daß zwischen der Gemeinschaft und der Vatikanstadt eine Vereinbarung über Banknoten und Münzen, den Zugang zu Zahlungssystemen sowie den Rechtsstatus des Euro in der Vatikanstadt geschlossen wird. In Anbetracht der historischen Verbindungen zwischen Italien und der Vatikanstadt empfiehlt es sich ferner, daß Italien die neue Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft aushandelt und abschließen kann. (9) Um der Vatikanstadt die Verwendung der gleichen Währung wie Italien zu gestatten, sollte vereinbart werden, daß die Vatikanstadt den Euro als offizielle Währung verwendet und Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Europäischen System der Zentralbanken und den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennt. (10) Es ist wichtig, daß die Vatikanstadt sicherstellt, daß die Gemeinschaftsregeln für Banknoten und Münzen, die auf Euro lauten, in der Vatikanstadt angewandt werden. Die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschungen geschützt werden. Es ist wichtig, daß die Vatikanstadt alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um Fälschungen zu bekämpfen und mit der Gemeinschaft in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. (11) Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken können alle Arten von Bankgeschäften mit Finanzinstitutionen tätigen, die in Drittländern ansässig sind. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können den Finanzinstitutionen von Drittländern zu angemessenen Bedingungen Zugang zu ihren Zahlungsverkehrssystemen gewähren. In der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Vatikanstadt dürfen der EZB oder einer nationalen Zentralbank keinerlei Verpflichtungen auferlegt werden. (12) Die Kommission und - in ihrem Zuständigkeitsbereich - die EZB werden in vollem Umfang an diesen Verhandlungen beteiligt. Es empfiehlt sich, daß Italien den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuß zur Stellungnahme vorlegt. Falls die Kommission oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuß dies für notwendig halten, ist der Entwurf der Vereinbarung auch dem Rat vorzulegen. (13) Die bestehende Übereinkunft zwischen Italien und der Vatikanstadt ist zu ändern oder gegebenenfalls zu ersetzen, um etwaige Unstimmigkeiten zwischen dieser Übereinkunft und der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Vatikanstadt über ihre Währungsbeziehungen zu beseitigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien teilt der Vatikanstadt mit, daß die bestehende Übereinkunft zwischen Italien und der Vatikanstadt soweit sie Währungsfragen betrifft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt geändert werden muß, und bietet Verhandlungen über eine neue Vereinbarung an. Artikel 2 Der Standpunkt, der von der Gemeinschaft bei den Verhandlungen mit der Vatikanstadt über eine Vereinbarung über die obengenannten Fragen zu vertreten ist, stützt sich auf die in den Artikeln 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze. Artikel 3 (1) Die Vatikanstadt ist berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden. (2) Die Vatikanstadt ist berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. Artikel 4 Die Vatikanstadt verpflichtet sich, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind. Das Recht der Vatikanstadt, weiterhin Sammlermünzen auszugeben, bleibt unberührt. Artikel 5 (1) Die Vatikanstadt verpflichtet sich, die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen in der Vatikanstadt zur Anwendung zu bringen. (2) Die Vatikanstadt verpflichtet sich, bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen eng mit der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten. Artikel 6 In der Vatikanstadt ansässige Finanzinstitutionen können zu angemessenen Bedingungen, die im Einvernehmen mit der EZB zu bestimmen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten. Artikel 7 Italien führt im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit der Vatikanstadt über die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Fragen. Die Kommission wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich beteiligt. Italien legt dem Wirtschafts- und Finanzausschuß den Entwurf der Vereinbarung zur Stellungnahme vor. Artikel 8 Italien ist berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft abzuschließen, es sei denn, die Kommission oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuß sind der Ansicht, daß die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte. Artikel 9 Italien stellt sicher, daß seine bestehende Übereinkunft mit der Vatikanstadt mit der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Vatikanstadt über ihre Währungsbeziehungen vereinbar ist. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. EDLINGER (1) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1. (2) Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e lo Stato della Città del Vaticano il 3 dicembre 1991.