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Document 31999D0096

1999/96/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco

ABl. L 30 vom 4.2.1999, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/96(1)/oj

31999D0096

1999/96/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco

Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/1999 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco (1999/96/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) tritt der Euro am 1. Januar 1999 zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2) Vom gleichen Tage an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten zuständig, die den Euro einführen.

(3) Der Rat beschließt die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen.

(4) Frankreich hat besondere Währungsverbindungen zum Fürstentum Monaco, die sich auf verschiedene Rechtsinstrumente (2) stützen. Die im Fürstentum Monaco ansässigen Finanzinstitutionen sind berechtigt, die Refinanzierungsfazilitäten der Banque de France in Anspruch zu nehmen. Sie nehmen zu den gleichen Bedingungen wie französische Banken an bestimmten französischen Zahlungsverkehrssystemen teil.

(5) Am 1. Januar 1999 tritt der Euro an die Stelle des Französischen Franken.

(6) Nach der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union verpflichtet sich die Gemeinschaft, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit dem Fürstentum Monaco, die durch Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.

(7) Die derzeitigen Übereinkünfte zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geändert oder gegebenenfalls ersetzt werden, wobei der im Vertrag festgelegten Zuweisung der Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen an die Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist.

(8) In Anbetracht der engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Fürstentum Monaco und der Gemeinschaft empfiehlt es sich, daß zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco eine Vereinbarung über Banknoten und Münzen, den Zugang zu Zahlungssystemen und den Rechtsstatus des Euro im Fürstentum Monaco geschlossen wird. In Anbetracht der historischen Verbindungen zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco empfiehlt es sich ferner, daß Frankreich die neue Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft aushandelt und abschließen kann.

(9) Um dem Fürstentum Monaco die Verwendung der gleichen Währung wie Frankreich zu gestatten, sollte vereinbart werden, daß das Fürstentum Monaco den Euro als offizielle Währung verwendet und Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Europäischen System den Zentralbanken und den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennt.

(10) Es ist wichtig, daß das Fürstentum Monaco sicherstellt, daß die Gemeinschaftsregeln für Banknoten und Münzen, die auf Euro lauten, im Fürstentum Monaco angewandt werden. Die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschungen geschützt werden. Es ist wichtig, daß das Fürstentum Monaco alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um Fälschungen zu bekämpfen und mit der Gemeinschaft in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.

(11) Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken können alle Arten von Bankgeschäften mit Finanzinstitutionen tätigen, die in Drittländern ansässig sind. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können den Finanzinstitutionen von Drittländern zu angemessenen Bedingungen Zugang zu ihren Zahlungsverkehrssystemen gewähren. In der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco dürfen der EZB oder einer nationalen Zentralbank keinerlei Verpflichtungen auferlegt werden.

(12) Die Kommission und - in ihrem Zuständigkeitsbereich - die EZB werden in vollem Umfang an diesen Verhandlungen beteiligt. Es empfiehlt sich, daß Frankreich den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuß zur Stellungnahme vorlegt. Falls die Kommission oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuß dies für notwendig halten, ist der Entwurf der Vereinbarung auch dem Rat vorzulegen.

(13) Bestehende Übereinkünfte zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco sind zu ändern oder gegebenenfalls zu ersetzen, um etwaige Unstimmigkeiten zwischen diesen Übereinkünften und der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über ihre Währungsbeziehungen zu beseitigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich teilt dem Fürstentum Monaco mit, daß die bestehenden Übereinkünfte zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco, soweit sie Währungsfragen betreffen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt geändert werden müssen, und bietet Verhandlungen über eine neue Vereinbarung an.

Artikel 2

Der Standpunkt, der von der Gemeinschaft bei den Verhandlungen mit dem Fürstentum Monaco über eine Vereinbarung über die obengenannten Fragen zu vertreten ist, stützt sich auf die in den Artikeln 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze.

Artikel 3

(1) Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden.

(2) Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

Artikel 4

Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind.

Artikel 5

(1) Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen im Fürstentum Monaco zur Anwendung zu bringen.

(2) Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen eng mit der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten.

Artikel 6

Im Fürstentum ansässige Finanzinstitutionen können zu angemessenen Bedingungen, die im Einvernehmen mit der EZB zu bestimmen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten.

Sie können Verpflichtungen der EZB hinsichtlich Mindestreserven und statistischen Berichten unterworfen werden.

Artikel 7

Frankreich führt im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit dem Fürstentum Monaco über die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Fragen. Die Kommission wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich beteiligt. Frankreich legt dem Wirtschafts- und Finanzausschuß den Entwurf der Vereinbarung zur Stellungnahme vor.

Artikel 8

Frankreich ist berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft abzuschließen, es sei denn, die Kommission oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuß sind der Ansicht, daß die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Artikel 9

Frankreich überprüft seine bestehenden Übereinkünfte mit dem Fürstentum Monaco, um sie mit der Vereinbarung über Währungsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco in Einklang zu bringen.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. EDLINGER

(1) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(2) Ordonnance monégasque fixant le cours légal et le cours forcé des monnaies et billets du 2 janvier 1925; Convention franco-monégasque relative au contrôle des changes, 14 avril 1945; Échange de lettres entre la France et Monaco du 18 mai 1963 relatif à la réglementation bancaire dans la Principauté, in der durch Échange de lettres du 27 novembre 1987 geänderten Fassung.

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