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Document 31998R2846

Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

ABl. L 358 vom 31.12.1998, p. 5–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2846/oj

31998R2846

Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0005 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2846/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Praktiken beim Fischfang, beim Transport von Fischereierzeugnissen und bei deren Vermarktung haben sich im Laufe der Zeit geändert. Die Kontrollmaßnahmen sollten daher entsprechend angepaßt werden. Dabei sollten gewisse Lücken der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) geschlossen werden.

Eine der wesentlichen Verpflichtungen der Kapitäne von Fischereifahrzeugen zu Kontrollzwecken ist die Aufzeichnung der Mengen der verschiedenen an Bord befindlichen Arten. Diese Verpflichtung sollte vereinfacht werden. Den besonderen Merkmalen der Fischereitätigkeit im Mittelmeer ist Rechnung zu tragen. Demnach sollte Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geändert und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (5) aufgehoben werden.

Es ist angezeigt, die gegenwärtig geltende Ausnahmeregelung in bezug auf Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für Fischereitätigkeiten im Mittelmeer um ein Jahr zu verlängern, damit die neuen Bestimmungen mit dem Inkrafttreten der geänderten Logbuchvorschriften zusammenfallen.

Die Mitgliedstaaten dürfen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung strengere Maßnahmen, auch zur Kontrolle der Anlandungen, erlassen. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten Häfen für Anlandungen benennen.

Die Kontrollen der Fischereierzeugnisse nach der Anlandung sollten verstärkt werden. Die Angaben zu den Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2747/93 sollten vom Zeitpunkt der Anlandung bis zur letzten Stufe der Vermarktung der Erzeugnisse zur Verfügung stehen. Deshalb sollten Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen diese für Kontrollzwecke notwendigen Angaben enthalten.

Umladevorgänge und generell Vorgänge, an denen mehrere Schiffe in den Gemeinschaftsgewässern gemeinsam beteiligt sind, haben in bestimmten Fischereien beträchtliche Kontrollprobleme aufgeworfen. Für diese Vorgänge sollte eine vorherige Genehmigung des Mitgliedstaats vorliegen und die Einhaltung der geltenden Kontrollverfahren zur Bedingung gemacht werden.

Die Anwendung der neuen Bestimmungen über Umladungen und sonstige gemeinsame Fischereivorgänge zwischen mehreren Fischereifahrzeugen sollte bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen ausgesetzt werden.

Es muß sichergestellt werden, daß die Kommission Fernzugriff auf Informationen in den einschlägigen Computerdateien der von den Mitgliedstaaten aktualisierten Datenbanken hat, damit sie die Kontrollaufgaben, die ihr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übertragen sind, wirksam erfuellen kann.

Nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sind bei Beschlüssen, die nach dem in Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen Verfahren getroffen werden, die bestehenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften und insbesondere die Vorschriften bezüglich der Vertraulichkeit, des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) einzuhalten.

Die Kontrollmittel der einzelnen Mitgliedstaaten schließen Interventionen auf See, bei der und nach der Landung ein, wobei die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats, die relative Bedeutung des Risikos verschiedener Arten von Betrug und, bei der Kontrolle nach der Landung, die Bestimmungen über die Kontrolle vor und bei der Anlandung zu berücksichtigen sind.

Die Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes gelten, die in der Fischereizone der Gemeinschaft Fischfang betreiben, sollten erweitert werden. Insbesondere sollten diese in besagter Zone tätigen Schiffe, die eine bestimmte Länge überschreiten, von dem Zeitpunkt an, ab dem auf sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das "Vessel Monitoring System" (VMS) Anwendung findet, der kontinuierlichen Überwachung via Satellit unterstellt werden. Außerdem ist die Kontrolle und Beaufsichtigung der Anlandungen von Drittlandschiffen und insbesondere im Zuge der Maßnahmen, die bestimmte regionale Fischereiorganisationen zur Förderung der Wirksamkeit der Bestandserhaltungsmaßnahmen auf hoher See ergriffen haben, der in solchen Gebieten getätigten Fänge zu verstärken.

Damit die Kommission der ihr gestellten Aufgabe wirksam nachkommen kann, sind Beobachtungsverfahren vorzusehen, die es den für die Kommission tätigen Fischereiinspektoren gestatten, die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollten die Gemeinschaftsinspektoren Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten und Unterlagen im Einklang mit den Verfahrensregeln der einzelstaatlichen Gesetze haben und von nationalen Inspektoren begleitet werden.

Im Interesse einer engeren und problemlosen Zusammenarbeit aller Behörden innerhalb der Gemeinschaft, die mit der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Fischwirtschaft betraut sind, ist ein allgemeiner Rahmen zu schaffen, der es allen beteiligten Behörden gestattet, gegenseitige Amtshilfe zu erbitten und einschlägige Informationen auszutauschen; ferner sind spezifische Kontrollprogramme zu erstellen. Es ist angezeigt, in Fällen schwerwiegender und unvorhergesehener Störungen spezifische Kontrollprogramme zu verabschieden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert:

1. Titel I erhält folgende Fassung:

"TITEL I

Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung".

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Um die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen, überwacht, kontrolliert und beaufsichtigt jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und in den Meeresgewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit sämtliche Tätigkeiten in der Fischwirtschaft, insbesondere den Fischfang selbst, das Umladen, das Anlanden, die Vermarktung, den Transport und die Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie die Aufzeichnung der Anlandungen und Verkäufe. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation die bestmögliche Kontrolle in ihrem Hoheitsgebiet und in den Meeresgewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit sicherzustellen.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwacht und, sofern entsprechende Verpflichtungen der Gemeinschaft bestehen, kontrolliert und beaufsichtigt werden, um die Einhaltung der in diesen Gewässern geltenden Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen."

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden bei Bedarf unbeschadet der einzelstaatlichen Zuständigkeiten nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen und betreffen insbesondere folgendes:

a) die Identifizierung der offiziell bestellten Fischereiinspektoren sowie die Identifizierung der Inspektionsschiffe, Luftfahrzeuge und anderer Kontrollmittel, die von einem Mitgliedstaat eingesetzt werden können;

b) das Verfahren, nach dem die Tätigkeiten in der Fischwirtschaft kontrolliert und beaufsichtigt werden;

c) die Markierung und Identifizierung der Fischereifahrzeuge und ihrer Fanggeräte;

d) die Bescheinigung der Merkmale der Fischereifahrzeuge mit Einfluß auf die Fangtätigkeit."

5. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In anderen Gebieten als dem Mittelmeer muß ab 1. Januar 2000 jede an Bord behaltene Art ins Logbuch eingetragen werden, sobald ihre Menge 50 kg in Lebendgewichtäquivalent übersteigt. Im Rahmen der Fischereitätigkeit im Mittelmeer muß jede an Bord behaltene Art, sobald ihre Menge 50 kg in Lebendgewichtäquivalent übersteigt und diese Art in einem gemäß diesem Artikel angenommenen Verzeichnis aufgeführt ist, ins Logbuch eingetragen werden."

6. Artikel 6 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt, einschließlich

- einer anderen geographischen Basis als des statistischen Rechtecks des ICES in speziellen Fällen;

- der Eintragung von mit Gerät mit kleinen Maschenöffnungen getätigten und unsortiert an Bord behaltenen Fängen;

- der in Absatz 2 genannten Liste."

7. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden möchte, muß die Vorschriften einer vorgegebenen, von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 38 festgelegten Hafenregelung erfuellen oder, falls dieser Mitgliedstaat eine solche Regelung nicht anwendet, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden im voraus folgendes mitteilen:

- den oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit,

- die Mengen jeder anzulandenden Art."

8. In Artikel 9

a) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse übernehmen, legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor. Für die Vorlage der Verkaufsabrechnung mit den in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben sind die Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen oder ermächtigten Personen verantwortlich.

(2) Erfolgt die Erstvermarktung von in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnissen in einer anderen Weise als in Absatz 1 genannt, so muß den zuständigen Behörden oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen vor Übernahme der angelandeten Erzeugnisse eines der nachstehenden Dokumente vorgelegt werden:

- eine Verkaufsabrechnung, wenn die Erzeugnisse am Anlandeort verkauft worden sind oder zum Verkauf angeboten werden,

- eine Kopie eines der in Artikel 13 vorgesehenen Dokumente, wenn die Erzeugnisse an einem anderen Ort als dem Anlandeort zum Verkauf angeboten werden; beim Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs ist eine Verkaufsabrechnung zu diesen Kopien nachzureichen;

- eine Übernahmeerklärung, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf angeboten werden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden sollen.

Für die Vorlage der Verkaufsabrechnung mit den in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben ist der Käufer verantwortlich.

Für die Vorlage der Übernahmeerklärung mit den in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben ist der Unterzeichner dieser Erklärung verantwortlich.";b) werden in Absatz 3 die folgenden Gedankenstriche als erster, dritter und letzter Gedankenstrich eingefügt:

"- die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet;

- gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische;

- gegebenenfalls die Bezugsnummer des Kaufvertrags.";c) erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Die Verkaufsabrechnungen werden den für die Überwachung der Erstvermarktung zuständigen Behörden so vorgelegt, daß folgende Daten erfaßt werden:

- äußere Kennzeichen und Name des Fischereifahrzeugs, das die betreffenden Erzeugnisse angelandet hat;

- Name des Reeders oder des Schiffskapitäns;

- Hafen und Zeitpunkt der Anlandung;

- gegebenenfalls Verweis auf eines der in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b) genannten Dokumente.";d) werden nach Absatz 4 folgende Absätze eingefügt:

"(4a) Wenn die Verkaufsabrechnung nicht der Rechnung oder einem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) entspricht, erläßt der Mitgliedstaat die notwendigen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Angabe zum Preis ohne Steuer für die Warenlieferungen an den Käufer identisch mit der Angabe in der Rechnung ist.

(4b) Die vom Eigentümer der angelandeten Fischereierzeugnisse oder seinem Bevollmächtigten erstellte Übernahmeerklärung gemäß Absatz 2 muß mindestens folgende Angaben enthalten:

- die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,

- für sämtliche Arten das Gewicht, aufgeschlüsselt nach Aufmachungsart der Erzeugnisse,

- gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische,

- die Kennzeichen des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat,

- Angaben zur Person des Schiffskapitäns,

- Hafen und Datum der Anlandung,

- die Lagerorte der Erzeugnisse,

- gegebenenfalls Verweis auf eines der in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b) genannten Dokumente.

(4c) Sollen die angelandeten Fischereierzeugnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden und gilt für die Vermarktung der Fischereierzeugnisse ein vertraglich vereinbarter Preis oder ein Festpreis für einen bestimmten Zeitraum, so führt der Mitgliedstaat bei den betreffenden Unternehmen oder Personen einschlägige Überprüfungen durch, um die Richtigkeit der Angaben in den Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechnungen gemäß Absatz 2 zu kontrollieren.

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1).";e) erhält Absatz 5 folgende Fassung:

"(5) Die Verkaufsabrechnungen, Übernahmeerklärungen und eine Kopie der Begleitdokumente werden innerhalb von 48 Stunden nach der Erstvermarktung oder der Anlandung den zuständigen Behörden oder sonstigen vom Mitgliedstaat zugelassenen Stellen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgelegt, in dessen Hoheitsgebiet die Abwicklung erfolgt. Die Kommission kann im Einklang mit dem in Artikel 36 festgelegten Verfahren unter besonderen Umständen auf Antrag eines Mitgliedstaats Abweichungen von dieser Frist zulassen.

Werden die Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Anlandung verbracht, so übermittelt das Transportunternehmen innerhalb von 48 Stunden nach der Anlandung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung laut entsprechender Erklärung erfolgt, eine Kopie des Begleitdokuments. Der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung erfolgt, kann von dem Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgt, diesbezüglich weitere Informationen verlangen.";f) wird in Absatz 6 folgender Unterabsatz angefügt:

"Erfolgt die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so stellt der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicher, daß den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.";g) wird in Absatz 7 am Ende von Unterabsatz 1 folgender Zusatz angefügt:

"Das gleiche gilt für angelandete Mengen von Fischereierzeugnissen bis zu 50 kg Lebendgewichtäquivalent je Art."

9. Artikel 10 wird gestrichen.

10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Umladevorgänge und Fangeinsätze, an denen zwei oder mehr Schiffe gemeinsam beteiligt sind und die in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats stattfinden, sowie Umladevorgänge, die in den Häfen eines Mitgliedstaats stattfinden, können von diesem Mitgliedstaat erlaubt werden. Die Kapitäne der betroffenen Schiffe müssen die nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfuellen, insbesondere hinsichtlich

- der Ausweisung der zulässigen Orte,

- der Kontroll- und Beaufsichtigungsverfahren,

- der Bedingungen für die Aufzeichnung und Mitteilung des Umladevorgangs und der umgeladenen Mengen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft betriebene Gespannfischerei.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden unter Berücksichtigung der Bemerkungen der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen."

11. In Artikel 13

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Allen Fischereierzeugnissen, die in der Gemeinschaft angelandet oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden, die unverarbeitet sind oder an Bord verarbeitet wurden, für die weder eine Verkaufsabrechnung noch eine Übernahmeerklärung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 vorgelegt wurde, und die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, ist bis zur Erstvermarktung ein von dem Transportunternehmen ausgestelltes Begleitdokument beizugeben. Für die Vorlage dieses Begleitdokuments mit allen in diesem Artikel vorgeschriebenen Angaben ist das Transportunternehmen verantwortlich.";b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Dieses Dokument enthält Angaben über

a) den Namen und die äußeren Kennzeichen des Herkunftsschiffs der Sendung; bei einer nicht per Schiff erfolgten Einfuhr enthält das Dokument Angaben über den Ort, an dem die Sendung eingeführt wurde;

b) den Bestimmungsort der Sendung(en) und die Bezeichnung des Transportfahrzeugs;

c) die Mengen (in kg Verarbeitungsgewicht) jeder beförderten Art, den Namen des Empfängers sowie Ort und Zeitpunkt der Verladung sowie die einschlägige Bezeichnung jeder Art, ihren geographischen Ursprungsort und - gegebenenfalls - die jeweilige Mindestgröße der Fische.";c) wird folgender Absatz eingefügt:

"(5a) Werden die gemäß Artikel 9 als verkauft erklärten Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort verbracht als den Anlande- oder Einfuhrort, so muß das Transportunternehmen jederzeit auf der Grundlage eines Dokuments nachweisen können, daß ein Verkauf tatsächlich erfolgt ist.";d) erhält Absatz 6 folgende Fassung:

"(6) Um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen zu überprüfen, führen die Mitgliedstaaten stichprobenartige Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet durch. Hinsichtlich der Intensität dieser Kontrollen ist der Intensität der vorangegangenen Kontrollen Rechnung zu tragen.";e) wird folgender Absatz angefügt:

"(7a) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen."

12. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen."

13. In Artikel 19

a) erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Daten möglichst umgehend in die Datenbank eingegeben werden.

Die Angaben im Logbuch, in der Anlandeerklärung, in der Verkaufsabrechnung sowie in der Übernahmeerklärung zu den regulierten Ressourcen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 (1) werden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Angaben bei den zuständigen Behörden, in die Datenbank gemäß Absatz 2 eingegeben. Ist eine Quote zu mehr als 85 % ausgeschöpft, so beläuft sich diese Frist auf höchstens fünf Arbeitstage.

(1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.";b) wird Absatz 4 gestrichen;

c) erhält Absatz 5 folgende Fassung:

"(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Erfassung der Daten, ihre Validierung und Quervergleiche zu erleichtern. Die Kommission hat auf besonderen Antrag hin Fernzugriff auf duplizierte Computerdateien mit den einschlägigen Informationen."

14. In Artikel 21

a) wird in Absatz 3 Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:

"Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten diesen Zeitpunkt unverzüglich mit.";b) erhält Absatz 3 letzter Unterabsatz folgende Fassung:

"Der Flaggenmitgliedstaat untersagt von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an vorläufig den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe durch Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge sowie das Anbordbehalten, die Umladung oder Anlandung der nach diesem Zeitpunkt gefangenen Fische und setzt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Umladungen und Anlandungen oder endgültigen Meldungen von Fängen erlaubt sind. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt; diese setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

15. In Artikel 28 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Wurde für eine bestimmte Art eine Mindestgröße nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgesetzt, so muß jeder Wirtschaftsteilnehmer, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Partien von Fischereierzeugnissen dieser Art mit einer geringeren als der genannten Größe verantwortlich ist, jederzeit den geographischen Ursprung dieser Erzeugnisse oder ihre Herkunft aus der Aquakultur nachweisen können. Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen durch, um zu verhindern, daß in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der Beförderung und Vermarktung von untermaßigem Fisch gegebenenfalls Probleme entstehen."

16. Nach Artikel 28 wird folgender Titel eingefügt:

"TITEL VIa

Überwachung der Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen

Artikel 28a

Im Sinne dieses Titels gilt als 'Drittlandfischereifahrzeug':

- ein Schiff, das den Fang von Fischereierzeugnissen als Haupt- oder Nebentätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Größe,

- ein Schiff, das, auch wenn es selber keine Fänge tätigt, von anderen Schiffen Fischereierzeugnisse im Wege der Umladung übernimmt,

- ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Häuten, Zerkleinern, Gefrieren und/oder Verarbeiten,

und das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist.

Artikel 28b

(1) Drittlandfischereifahrzeuge dürfen in der Fischereizone der Gemeinschaft Fischereierzeugnisse nur dann fangen, an Bord behalten, oder verarbeiten, wenn sie im Besitz einer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 (1) erteilten Fanglizenz und speziellen Fangerlaubnis sind.

(2) Außerdem dürfen Drittlandfischereifahrzeuge eine Umladung oder Verarbeitung nur mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern diese stattfinden soll, vornehmen. Drittlandfischereifahrzeuge dürfen Umladevorgänge oder Fangeinsätze, an denen zwei oder mehr Schiffe gemeinsam beteiligt sind, nur dann vornehmen, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat eine vorherige Umlade- oder Verarbeitungsgenehmigung erhalten haben und die Bedingungen nach Artikel 11 dieser Verordnung erfuellen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 28c

Jedes in der Fischereizone der Gemeinschaft tätige Drittlandfischereifahrzeug muß folgende Auflagen beachten:

- Die in Artikel 6 genannten Angaben sind in ein Logbuch einzutragen.

- Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 Metern zwischen den Loten bzw. von mehr als 24 Metern über alles müssen spätestens ab 1. Januar 2000 mit einem von der Kommission zugelassenen VMS-Ortungssystem ausgestattet sein.

- Bis zur Anwendung des VMS sind die Schiffsbewegungen vorschriftsmäßig zu melden.

- Eine Regelung über die Meldung von an Bord behaltenen Mengen ist zu beachten.

- Die Anweisungen der zuständigen Überwachungsbehörden, insbesondere über die Kontrollen vor Verlassen der Fischereizone der Gemeinschaft, sind zu befolgen.

- Die Vorschriften über die Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und ihren Fanggeräten sind einzuhalten.

Artikel 28d

Die Kommission setzt auf der Grundlage der verfügbaren Angaben den Zeitpunkt fest, zu dem die Quote aufgrund der von den Drittlandfischereifahrzeugen getätigten Fänge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt. Die Kommission teilt dem Drittland sowie den betroffenen Mitgliedstaaten diesen Zeitpunkt unverzüglich mit.

Von diesem Zeitpunkt an ist der Fang von Fischen aus diesem Bestand oder dieser Bestandsgruppe durch die betreffenden Schiffe sowie das Anbordbehalten, das Umladen und das Anlanden der nach diesem Zeitpunkt gefangenen Fische vorläufig untersagt. Die Kommission setzt ferner den Zeitpunkt fest, bis zu dem umgeladen und angelandet werden darf oder endgültige Fangmeldungen zulässig sind.

Artikel 28e

(1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs oder sein Vertreter muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen folgendes mitteilen:

- seine Ankunftszeit im Anlandehafen,

- die an Bord befindlichen Fänge,

- das Fanggebiet oder die Fanggebiete, sei es, daß die Fänge in der Fischereizone der Gemeinschaft, in einer anderen Zone unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands oder auf hoher See getätigt wurden.

Mit der Anlandung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats hierzu die Erlaubnis erteilt haben.

(2) Außer in Fällen von höherer Gewalt oder von Seenot dürfen Drittlandfischereifahrzeuge in dem Mitgliedstaat, dessen Häfen oder Anladeorte sie benutzen wollen, nur die von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Häfen anlaufen.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 36 bestimmte Kategorien von Drittlandfischereifahrzeugen für einen begrenzten, jedoch verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Mitteilungsfrist vorsehen, wobei sie u. a. die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Häfen berücksichtigt, in denen die fraglichen Schiffe registriert oder eingetragen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in den Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit bestimmten Drittländern geschlossen hat.

Artikel 28f

Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs oder sein Vertreter legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Häfen oder Anladeorte er benutzt, so bald wie möglich, jedoch spätestens 48 Stunden nach der Anlandung, eine Erklärung vor, in der die Mengen der angelandeten Fischereierzeugnisse nach Arten getrennt sowie Zeitpunkt und Ort der einzelnen Fänge angegeben sind. Für die Richtigkeit dieser Erklärung ist der Kapitän verantwortlich.

Jeder Mitgliedstaat teilt auf Anfrage der Kommission alle Angaben über die Anlandungen durch Drittlandfischereifahrzeuge mit.

Artikel 28g

Werden die Fänge vom Kapitän des Drittlandfischereifahrzeugs oder seinem Vertreter als auf hoher See gefischt gemeldet, so gestatten die zuständigen Behörden die Anlandung erst, wenn der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter ihnen zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen hat, daß

- die an Bord befindlichen Arten außerhalb der Regelungsbereiche der zuständigen internationalen Organisationen, deren Mitglied die Gemeinschaft ist, gefangen wurden, oder

- die an Bord befindlichen Fänge in Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen regionalen Organisation, deren Mitglied die Gemeinschaft ist, gefangen wurde.

Artikel 28h

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel einschließlich der Listen der vorgegebenen Häfen werden in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 7)."

17. In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a) Die Inspektoren der Gemeinschaft können im Rahmen von ohne vorherige Ankündigung erfolgenden Überprüfungen Beobachtungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung machen.

Im Rahmen ihrer Visiten haben die Inspektoren der Gemeinschaft, die von einzelstaatlichen Inspektoren begleitet werden, unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit den Verfahrensregeln der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zu den einschlägigen Dateien und Unterlagen, zu den öffentlichen Räumen und Plätzen sowie zu den Schiffen und privaten Räumlichkeiten, zu Grundstücken oder Geländen und Transportmitteln, auf/in denen die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten stattfinden, um die für ihre Aufgabe erforderlichen Angaben (ohne Nennung von Namen) zu sammeln.

Nach einer unangekündigten Überprüfung übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den auf den gemachten Beobachtungen beruhenden Bericht."

18. Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Spätestens drei Monate nach dem Ersuchen der Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr eine Kopie des Untersuchungsberichts. Diese Frist kann von der Kommission auf einen gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden."

19. In Artikel 31 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrags eine Liste von Verhaltensweisen erstellen, die die in Artikel 1 erwähnten Gemeinschaftsvorschriften in schwerer Weise verletzen in bezug auf die die Mitgliedstaaten sich verpflichten, verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen zu verhängen."

20. Nach Artikel 33 wird folgender Titel eingefügt:

"TITEL VIIIa

Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission".

21. Artikel 34 wird durch folgende Artikel ersetzt:

"Artikel 34

Nachstehend sind die Modalitäten aufgeführt, nach denen die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen.

Artikel 34a

(1) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig die erforderliche Amtshilfe für die Durchführung der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen.

(2) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle oder der Beaufsichtigung fest, daß Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands bei Ausübung von Fischereitätigkeiten nach Artikel 2 womöglich gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verstoßen haben, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem Flaggenmitgliedstaat des (der) betreffenden Schiffe(s), den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen Angaben. Betroffene Mitgliedstaaten sind in diesem Fall die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet oder in deren Gewässern die Tätigkeit ausgeübt oder möglicherweise ausgeübt werden.

Der fragliche Mitgliedstaat kann die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten unter Angabe der spezifischen Gründe hierfür ersuchen, besondere Kontrollen durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten halten sich gegenseitig auf dem laufenden und unterrichten die Kommission über die im Hinblick auf diese Ersuchen unternommenen Schritte, einschließlich, gegebenenfalls, der Ergebnisse der Kontrollen und der Verfolgung etwaiger Verstöße.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck ergreifen, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 34b

(1) Im Fall angekündigter Überprüfungen in einem Mitgliedstaat kann die Kommission ihre Inspektoren bei einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat von einem oder mehreren Fischereiinspektoren eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleiten lassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Kontrollen stattfinden sollen, hiermit einverstanden ist. Auf Ersuchen der Kommission kann der die Inspektoren entsendende Mitgliedstaat die als Beobachter ausgewählten nationalen Fischereiinspektoren kurzfristig benennen.

Die Mitgliedstaaten können auch eine Liste nationaler Fischereiinspektoren erstellen, die von der Kommission aufgefordert werden können, bei den genannten Überprüfungen anwesend zu sein. Die Kommission kann entweder die in dieser Liste aufgeführten nationalen Inspektoren oder die der Kommission auf deren Ersuchen hin gemeldeten Inspektoren zur Teilnahme an diesen Kontrollen auffordern.

Die Kommission stellt die Liste erforderlichenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch untereinander auf eigene Initiative Programme zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten durchführen.

Artikel 34c

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 36 und im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an der zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, ein spezifisches Kontrollprogramm mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren durchgeführt wird, und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten. In den Programmen festgelegt sind die Ziele und die erwarteten Ergebnisse der angegebenen Aktionen sowie sämtliche Voraussetzungen dafür, daß die Kontrollen möglichst wirksam und wirtschaftlich sind.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontrollprogramme, besonders hinsichtlich der erforderlichen Personal- und Sachmittel und der Einsatzzeiten und -gebiete zu erleichtern.

(3) Die Kommission bewertet die Wirksamkeit der einzelnen spezifischen Kontrollprogramme und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertungen."

22. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

"Artikel 35

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 30. April einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im abgelaufenen Kalenderjahr.

(2) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten und ihren eigenen Beobachtungen erstellt die Kommission jährlich einen Faktenbericht und alle drei Jahre einen Evaluierungsbericht, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden. Sie veröffentlicht letzteren Bericht zusammen mit den Antworten der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Maßnahmen und Vorschlägen zur Behebung der festgestellten Mängel.

(3) Die Durchführungsbestimmungen, die erforderlich sind, um den Anforderungen dieses Artikels über die Bereitstellung von Informationen zu genügen, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen und betreffen insbesondere die Informationen über

- die technischen und personellen Mittel für die Fischereiüberwachung und den tatsächlichen Zeitaufwand hierfür,

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung und Ahndung von Verstößen erlassen,

- die Ergebnisse der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, namentlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße und der hierauf ergriffenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 31 Absatz 2a,

- die nach Artikel 19 ergriffenen Durchführungsmaßnahmen und Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Daten."

23. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40

Die Mitgliedstaaten werden bis 1. Januar 2000 davon entbunden, die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 anzuwenden, soweit sie den Fischfang im Mittelmeer betreffen."

Artikel 2

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 wird zum 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999. Die Artikel 11 und 28b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung gelten allerdings erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in seiner durch diese Verordnung geänderten Fassung in Kraft treten. Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in seiner durch diese Verordnung geänderten Fassung gilt ab 1. Januar 1999, und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in seiner durch diese Verordnung geänderten Fassung gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 201 vom 27. 6. 1998, S. 14.

(2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

(3) Stellungnahme abgegeben am 9. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14).

(5) ABl. L 207 vom 29 7. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1).

(6) ABl. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.

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