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Document 31998R2836

Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit

ABl. L 354 vom 30.12.1998, p. 5–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2836/oj

31998R2836

Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1998 S. 0005 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2836/98 DES RATES vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der wichtigen Rolle, die die Frauen in den Entwicklungsländern im wirtschaftlichen und sozialen Bereich spielen, setzt sich weltweit immer mehr die Erkenntnis durch, daß eine volle Teilhabe der Frauen ohne jede Diskriminierung für eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung unerläßlich ist.

(2) Gegenwärtig erzielen die Frauen ihren Entwicklungsbeitrag trotz der gewaltigen speziell Frauen betreffenden Hindernisse, durch die das Ergebnis ihrer Arbeit eingeschränkt und der Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes geschmälert wird.

(3) Zu diesen Hindernissen gehört, daß hinsichtlich des Rechts der Frauen auf eine gleichberechtigte Mitgestaltung der Entwicklung, des Zugangs zu wichtigen Dienstleistungen (insbesondere in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Gesundheitspflege), der Teilhabe am Entscheidungsprozeß und der Kontrolle über wirtschaftliche Ressourcen nach wie vor erhebliche Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen bestehen.

(4) Bei den bisherigen Entwicklungsmaßnahmen wurden die Unterschiede zwischen Frauen und Männern, was ihre Stellung, ihre Rolle, ihre Möglichkeiten und ihre Prioritäten angeht, häufig nicht ausreichend berücksichtigt, wodurch ihr Erfolg insgesamt geschmälert wurde.

(5) Die Beseitigung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und die Aufwertung der Rolle der Frauen sind für die soziale Gerechtigkeit und den Erfolg der Entwicklungsanstrengungen von entscheidender Bedeutung.

(6) Die Entwicklungszusammenarbeit muß die mit ihr einhergehenden notwendigen Veränderungen in der Einstellung, bei den Strukturen und den Mechanismen auf politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene sowie in Gemeinschaft und Familie fördern.

(7) Inzwischen wurde erkannt, daß spezifische Anstrengungen zur Aufwertung der Rolle der Frauen im Rahmen der Entwicklungsarbeit zwar so notwendig sind wie eh und je, das Interesse aber auch den Rollen, Aufgaben und Bedürfnissen der Männer ebenso wie der Frauen, ihrem Zugang zu Ressourcen und ihrer Teilhabe am Entscheidungsprozeß sowie den Wechselbeziehungen zwischen ihnen, also den Fragen, die mit dem Begriff "Geschlechterperspektive" bezeichnet werden, gelten muß.

(8) Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklungsarbeit ist die systematische Einbeziehung einer Analyse der Geschlechterperspektive bei der Formulierung, Planung, Durchführung und Evaluierung aller Entwicklungsmaßnahmen und -strategien.

(9) Diese Analyse wird in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen in der Entwicklungszusammenarbeit vom 18. September 1995 im einzelnen dargelegt und wurde vom Rat in der Entschließung vom 20. Dezember 1995 gebilligt.

(10) Der Rat hat die Bedeutung, die er der Rolle der Frauen in der Entwicklung beimißt, in einer Reihe von Schlußfolgerungen aus den Jahren 1982 bis 1993 hervorgehoben.

(11) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben 1985 die Zukunftsstrategien von Nairobi unterzeichnet und 1995 die Erklärung und Aktionsplattform der vierten Weltfrauenkonferenz in Peking, in denen auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, gegen die weltweit bestehenden Hindernisse vorzugehen, die einer Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen, und dafür zu sorgen, daß dies in allen Strategien und Programmen berücksichtigt wird.

(12) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) sieht in dieser Diskriminierung ein Entwicklungshindernis, das die Unterzeichner mit allen geeigneten Mitteln beseitigen wollen; in der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung (1986) wird auf das Recht aller Menschen auf Teilhabe und Mitwirkung an der Entwicklung sowie auf die Notwendigkeit hingewiesen, durch wirksame Maßnahmen eine aktive Mitwirkung der Frauen am Entwicklungsprozeß zu gewährleisten.

(13) Das Europäische Parlament hat in zahlreichen Entschließungen, vor allem in der Entschließung vom 14. Mai 1992 über die Lage der Frauen in den Entwicklungsländern und in der Entschließung vom 15. Juni 1995 über die vierte Weltfrauenkonferenz in Peking auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Rolle der Frauen und ihre Prioritäten in der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft gebührend zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zur aktiven Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz von Peking zu treffen.

(14) In der Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1995 wird die Mitteilung der Kommission zum selben Thema gebilligt; außerdem werden die volle Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit und eine Zusammenarbeit sowie Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in diesem Bereich gefordert; schließlich werden Leitlinien festgelegt, mit denen die in Peking gemachten politischen Zusagen auch in dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit umgesetzt werden.

(15) Mit der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 22. November 1996 zur menschlichen und sozialen Entwicklung wird diese Verfahrensweise erneut gebilligt.

(16) Wegen der anerkannten Bedeutung der Geschlechterperspektive für eine erfolgreiche Entwicklung ist es angezeigt, durch spezifische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sie in den üblichen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gebührend berücksichtigt und in zunehmendem Maße angegangen werden.

(17) Als wirksamstes Verfahren gilt nicht so sehr die Förderung kleiner operationeller Projekte, sondern vielmehr eine zielgerichtete Sensibilisierung, mit der ein hoher Multiplikatoreffekt erreicht werden kann; auch sollte die Entwicklungshilfe der Gemeinschaft in größerem Maße für spezifische Maßnahmen zugunsten der Frauen verwendet werden.

(18) Aufgrund der Bedeutung der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit muß die Gemeinschaft zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung der in Peking eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen.

(19) Es sind Vorkehrungen zur Finanzierung der von dieser Verordnung erfaßten Maßnahmen zu treffen.

(20) In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1999-2003 als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (3) ein Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(21) Es sind detaillierte Durchführungsbestimmungen vor allem in bezug auf die Art des Vorgehens, die Empfänger der Hilfe und die Entscheidungsverfahren festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft leistet finanzielle Hilfe und fachliche Beratung, um die durchgängige Berücksichtigung ("mainstreaming") der Geschlechterperspektive bei allen Strategien und Maßnahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen.

(2) Durch die nach dieser Verordnung geleistete Hilfe wird die Hilfe im Rahmen anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der auf zwischenstaatlicher und/oder nationaler Ebene bestehenden Instrumente, im Hinblick auf eine volle Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei den Strategien und Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzt, gestärkt und koordiniert.

(3) Im Rahmen dieser Verordnung bezieht sich der Begriff "Geschlechterperspektive" auf die unterschiedlichen, in Wechselbeziehung zueinander stehenden entwicklungsbezogenen Rollen, Aufgaben und Möglichkeiten von Frauen und Männern als kulturspezifische und von der Gesellschaft geformte Phänome, die sich im Laufe der Zeit, insbesondere als Folge politischer Maßnahmen, wandeln können.

Artikel 2

(1) Mit den nach dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen werden folgende zentrale Ziele verfolgt:

a) Förderung der Berücksichtigung einer Analyse der Geschlechterrollen in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit unter besonderer Beachtung der rechtlichen sowie der tatsächlichen Stellung von Frauen und Männern, ihrer Bedürfnisse und ihres Beitrags im Rahmen von Gesellschaft und Familie; Förderung einer die Geschlechterrollen berücksichtigenden Vorgehensweise bei der Formulierung, Planung und Durchführung der gemeinschaftlichen Entwicklungsstrategien und -maßnahmen auf Makro-, Meso- und Mikroebene sowie bei deren Überwachung und Evaluierung;

b) Förderung und Erleichterung einer hinreichend weitgehenden Einbeziehung von Maßnahmen zum Abbau der geschlechtsbedingten Ungleichheiten, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Ressourcen und Dienstleistungen sowie der Beteiligung an Entscheidungsprozessen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, in alle Entwicklungsmaßnahmen der Gemeinschaft;

c) schrittweises Hinwirken darauf, daß bis zum Jahr 2003 ein erheblich größerer Prozentsatz der Gemeinschaftsmaßnahmen den OECD/DAC-Kriterien für die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive oder für positive Maßnahmen genügt;

d) Aufbau und Förderung einheimischer öffentlicher und privater Kapazitäten in den Entwicklungsländern, damit diese bei ihren Entwicklungsanstrengungen die Geschlechterrollen selbst gebührend berücksichtigen können.

(2) Für eine Finanzierung kommen hauptsächlich Maßnahmen folgender Art in Betracht:

- fachliche Beratung und Unterstützung bei der Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei Entwicklungsmaßnahmen,

- Maßnahmen zur Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei Analysen und Maßnahmen sowie bei Länder- und Sektorstrategien,

- Entwürfe für den Aufbau institutioneller und operationeller Kapazitäten für Fragen im Zusammenhang mit der Geschlechterperspektive auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Entwicklungsländern, einschließlich legislativer und administrativer Maßnahmen im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen,

- Förderung einer nach Geschlechtern unterteilten Erfassung und Weitergabe von Daten,

- Erarbeitung von Methoden, Leitlinien, Handbüchern, Verfahren, Indikatoren und sonstigen Arbeitshilfen für eine verstärkte Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei Entwicklungsmaßnahmen,

- themenbezogene Überwachung und Evaluierungen,

- Fortbildung und Sensibilisierung der Hauptentscheidungsträger in der Kommission und in den Entwicklungsländern,

- Hilfestellung bei der Formulierung, Betreuung und Überwachung nationaler Pläne zur Umsetzung der Aktionsplattform der Konferenz von Peking in den Entwicklungsländern,

- Maßnahmen im Rahmen der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit.

(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in den neuen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit gewidmet.

Artikel 3

Begünstigte der Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung können Behörden und Regierungsstellen, dezentrale Stellen, Gebietskörperschaften, Hochschulen und Forschungszentren, traditionelle und örtliche Gemeinschaften, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen, gemeinnützige Verbände sowie Verbände, die die lokale Bevölkerung vertreten, insbesondere Frauenverbände sowie Genossenschaften und Kreditinstitute für Landwirtschaft und Handwerk sein.

Vorrang wird einheimischen Strukturen eingeräumt, die beim Ausbau der örtlichen Kapazitäten zur Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eine Rolle spielen können.

Artikel 4

(1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 1 durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren (1999-2003).

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1999 bis 2003 auf 25 Mio. ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(2) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genannten Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung fest.

Artikel 5

(1) Die Instrumente, die bei den Maßnahmen nach Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen Studien, geeignete technische Hilfe, einschließlich des kurz- bis mittelfristigen Einsatzes von Sachverständigen, Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeitsleistungen sowie Buchprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann sowohl Investitionskosten, mit Ausnahme des Ankaufs von Immobilien, decken, als auch laufende Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten), da wenn möglich die mittelfristige Lebensfähigkeit des Projekts anzustreben ist.

Außer bei Fortbildungs-, Erziehungs- und Forschungsprogrammen dürfen Betriebskosten jedoch normalerweise nur in der Anlaufphase und in abnehmendem Umfang übernommen werden.

(3) Ein Beitrag der Begünstigten im Sinne des Artikels 3 wird verlangt.

Dieser Beitrag richtet sich nach ihren Mitteln und der Art der jeweiligen Maßnahme.

(4) Es kann nach Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen, gesucht werden.

(5) Es sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Gemeinschaftscharakter der nach dieser Verordnung geleisteten Hilfe hervorzuheben.

(6) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und um eine optimale Effizienz der Gesamtheit dieser Maßnahmen zu garantieren, kann die Kommission alle notwendigen Maßnahmen zur Koordinierung ergreifen, insbesondere

a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über Maßnahmen, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanziert werden oder für eine Finanzierung in Betracht kommen;

b) die Koordinierung dieser Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und eines Informationsaustauschs zwischen den Vertretern der Kommission und den Mitgliedstaaten in den begünstigten Ländern.

(7) Die Kommission kann Treffen zwischen Vertretern der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer veranstalten, um das Bewußtsein für die Geschlechterperspektive in neuen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit zu schärfen.

(8) Im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit auf internationaler wie auf nationaler Ebene kann die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit - namentlich in bezug auf den Informationsaustausch - mit den begünstigten Ländern und den Geldgebern sowie anderen beteiligten internationalen Organisationen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, zu gewährleisten.

Artikel 6

Die nach dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 7

(1) Die Kommission ist dafür zuständig, die von dieser Verordnung erfaßten Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, zu bewerten, auszuwählen und durchzuführen.

(2) Beschlüsse über Zuschüsse von mehr als 1 Million ECU für nach dieser Verordnung finanzierte Einzelmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 angenommen.

(3) Die Kommission kann zusätzliche Mittelbindungen zur Deckung etwaiger vorhersehbarer oder realer Kostenüberschreitungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen genehmigen, ohne die Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 8 einzuholen, sofern die Kostenüberschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf 20 % der im Finanzierungsbeschluß festgelegten ursprünglichen Mittelbindung nicht übersteigt.

(4) Alle nach dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

(5) Werden zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land über die Maßnahmen Finanzierungsabkommen geschlossen, so müssen diese eine Bestimmung enthalten, wonach die Gemeinschaft für Steuern, Zölle und sonstige Gebühren nicht aufkommt.

(6) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

(7) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

(8) Besonders geachtet wird darauf, daß

- bei der Projektplanung Rentabilität und Nachhaltigkeit angestrebt wird,

- bei allen Projekten Ziele und Leistungsindikatoren klar definiert und überwacht werden,

- mit den Projekten und Programmen dem Ziel Rechnung getragen werden kann, daß die Geschlechterperspektive im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen in weitem Maße Berücksichtigung findet.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von einem Monat, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

- Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 9

Einmal im Jahr findet im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschüsse ein Gedankenaustausch statt; als Grundlage dient ein vom Vertreter der Kommission vorgelegtes Papier mit allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen.

Artikel 10

(1) Nach jedem Haushaltsjahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor, in dem sie über die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zur Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft Rechenschaft ablegt und der außerdem folgendes enthält:

- ein Verzeichnis der Projekte unter Angabe der Namen der durchführenden Partner und des von der Gemeinschaft übernommenen Anteils der laufenden Kosten,

- eine mit Zahlen versehene Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung im selben Zeitraum.

(2) Die Kommission evaluiert regelmäßig die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Effektivität künftiger Maßnahmen aufzustellen. Sie legt dem Ausschuß nach Artikel 8 einen Überblick über die vorgenommenen Evaluierungen vor, der gegebenenfalls vom Ausschuß geprüft werden kann. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten allmonatlich über die gebilligten Maßnahmen und Projekte unter Angabe der Kosten und Art der betreffenden Maßnahmen bzw. Projekte, des begünstigten Landes und der Partner.

(4) Es wird ein Finanzierungshandbuch veröffentlicht, das Leitlinien und Kriterien für die Projektauswahl enthält und von den Kommissionsdienststellen und ihren Delegationen in den begünstigten Ländern an interessierte Parteien verteilt wird.

Artikel 11

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003.

(2) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen mit Vorschlägen für das künftige Vorgehen in bezug auf diese Verordnung vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. EINEM

(1) ABl. C 371 vom 8. 12. 1997, S. 74.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. 11. 1997 (ABl. C 371 vom 8. 12. 1997), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. 3. 1998 (ABl. C 204 vom 30. 6. 1998, S. 18) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. 9. 1998 (ABl. C 313 vom 12. 10. 1998).

(3) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

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