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Document 31998R2366

Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001

ABl. L 293 vom 31.10.1998, p. 50–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 18/08/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2366/oj

31998R2366

Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001

Amtsblatt Nr. L 293 vom 31/10/1998 S. 0050 - 0063


VERORDNUNG (EG) Nr. 2366/98 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (4), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 schreibt die Vorlage einer Anbaumeldung vor. Zur Aktualisierung und Verbesserung des Datenbestands über den Olivenanbau sollten vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/2002, für das eine Reform vorgesehen ist, bestimmte Begriffe, wie "im Ertrag stehender Ölbaum", definiert und die vom Erzeuger zu übermittelnden Daten und der Zeitplan dieser Mitteilungen festgesetzt werden.

Damit das künftige Marktgleichgewicht nicht schwer gefährdet wird, sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 vor, für zusätzliche Ölbäume, die nach dem 1. Mai 1998 gepflanzt wurden und nicht Gegenstand der Umstellung eines alten Olivenhains oder eines von der Kommission genehmigten Programms waren, den Ausschluß von einer künftigen Beihilferegelung ab dem 1. November 2001 vor. Daher sollten die Begriffe "zusätzlicher Ölbaum" und "Neuanpflanzung" definiert und die entsprechenden Modalitäten der Meldung, Identifizierung und Genehmigung geregelt werden. In den Neuanpflanzungsprogrammen sollte die Zahl der abgestorbenen oder verbrannten Ölbäume angegeben werden, die ohne Ausweitung der Gesamtproduktion ersetzt werden können.

Solange die zur Zeit von den Mitgliedstaaten verwendeten Verfahren noch nicht eingehend überprüft wurden, sollten die Bestimmungen für die Schätzung der Erträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission vom 31. Oktober 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2554/97 (6), für das Wirtschaftsjahr 1998/99 fortgeschrieben werden.

Für die Zulassung schreibt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 den Betreibern von Mühlenbetrieben bestimmte Bedingungen und Auflagen vor. Daher sollten die Zulassungsbedingungen erlassen werden, um die Effizienz der Kontrollregelung sicherzustellen. Die Anlagen müssen insbesondere eine automatische Wiegung der angelieferten Oliven ermöglichen. Anhand der aufgezeichneten Daten muß die Bestimmung des von den Mühlen abgegebenen Öls nachvollzogen werden können.

Gemäß Artikel l4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 wendet jeder Erzeugermitgliedstaat eine Kontrollregelung an, die gewährleistet, daß bei dem Erzeugnis, für das die Beihilfe gewährt wird, ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Daher müssen die von den Betreffenden gestellten Anträge die zur Durchführung der Kontrolle notwendigen Angaben aufweisen. Deshalb sollten den Olivenbauern, Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen bestimmte Auflagen gemacht werden.

Die Olivenbauern können ihre Oliven in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Erzeugung pressen lassen. Zwecks korrekter Anwendung der Beihilferegelung sollten Ölerzeugermitgliedstaat und Olivenerzeugermitgliedstaat einander Amtshilfe leisten.

Die zur Bestimmung der beihilfefähigen Menge notwendigen Parameter sollten bestimmt werden. Für den Fall, daß die Menge, für die die Beihilfe beantragt wird, und/oder die Zahl der Ölbäume, die in der Anbaumeldung angegeben ist, bei den Kontrollen nicht geprüft oder akzeptiert werden können, sollten die Modalitäten für die Bestimmung der beihilfefähigen Menge festgelegt werden.

Bis zu einer eingehenden Prüfung der geltenden Regelung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl sowie die Bedingungen ihrer Finanzierung auf der Grundlage des Beihilfeeinbehalts gemäß Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG fortgeschrieben werden.

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 sieht für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 vor, die Ölkartei gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2276/79 der Kommission vom 16. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen für die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1279/89 (8), auf die Einrichtung, Aktualisierung und Anwendung eines geographischen Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) neu auszurichten. Zwecks Gewährleistung der Kompatibilität mit den Datenbanken des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 (10), und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 (12), sollten daher die mit dem Geo-Informationssystem für den Olivenanbau zu erfassenden Daten sowie die Art ihrer Zentralisierung, die Modalitäten und die Toleranzen bestimmt werden. Wegen der betreffenden Gemeinschaftsfinanzierung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Erstellung des GIS für den Olivenanbau als auf regionaler oder nationaler Ebene abgeschlossen betrachtet werden kann.

Für den Fall, daß das GIS nicht fertiggestellt wird, sollte ein Mindestmaß an Vor-Ort-Kontrollen der Anbaumeldungen vorgesehen werden. Das GIS muß für das Wirtschaftsjahr 1998/99 in allen Mitgliedstaaten fertiggestellt sein, so daß alles darangesetzt werden sollte, damit dies gelingt.

Das GIS für den Olivenanbau soll die Möglichkeit bieten, die in der Anbaumeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen. Es sollte ein Verfahren eingerichtet werden, das die Überprüfung von Diskrepanzen zwischen den betreffenden Anbaumeldungen und den Schätzungen anhand des GIS für den Olivenanbau ermöglicht. Für den Fall der Bestätigung der Diskrepanzen sollte festgelegt werden, welche Auswirkungen dies auf die beihilfefähigen Olivenölmengen haben soll.

Es empfiehlt sich, die Modalitäten der durchzuführenden Kontrollen festzusetzen, vor allem die Zahl der Meldungen, die Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle in den Gebieten sein sollen, in denen das GIS für den Olivenanbau noch nicht fertiggestellt ist. Zur Überprüfung der Schlüssigkeit zwischen den im Beihilfeantrag gemachten Angaben und den Buchführungsdaten der Mühlenbetriebe sollte eine eingehende Kontrolle der Mühlen auf der Grundlage eines repräsentativen Prozentsatzes vorgeschrieben werden. Im Rahmen dieser Kontrollregelung sollten Ölabnehmer, die sich der eingehenden Kontrolle verweigern oder nicht imstande sein sollten, die Ölabnahme zu belegen, Sanktionen zu gewärtigen haben.

Das Tätigkeitsprogramm der Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 der Kommission vom 4. Januar 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 27/85 der Kommission vom 4. Januar 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3602/92 (14), sollte den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Rechnung tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Anbaumeldung

Artikel 1

(1) Zur Erlangung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG reicht jeder Olivenbauer bis spätestens 1. Dezember jedes Wirtschaftsjahres eine Anbaumeldung über die im Ertrag stehenden Ölbäume und die Lage der von ihm zum 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres bewirtschafteten Olivenhaine ein.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "im Ertrag stehender Ölbaum": ein als Kulturart eingestufter, lebender, an seinem Dauerstandort angepflanzter Ölbaum, unabhängig von seinem Alter oder seinem Zustand, der gegebenenfalls mehrere Stämme aufweist, die an der Basis nicht mehr als zwei Meter voneinander entfernt sind;

b) "Ölbaumparzelle":

- eine von dem betreffenden Mitgliedstaat definierte Ölbaumparzelle oder in Ermangelung dessen

- eine zusammenhängende Fläche, deren Flächeninhalt mindestens dem in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten entspricht und die mit einer Gruppe von im Ertrag stehenden Ölbäumen bestanden ist, deren jeweils benachbarter Ölbaum höchstens 20 m entfernt ist;

c) "verstreute Ölbäume": im Ertrag stehende Ölbäume, die nicht die Bedingungen für Ölbaumgruppen auf Ölbaumparzellen erfuellen;

d) "Olivenanbaufläche": der Flächeninhalt einer Ölbaumparzelle bzw. für verstreute Ölbäume eine Fläche von 1 Ar;

e) "Betriebsinhaber" und "Betrieb": die für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 definierten Begriffe.

(3) Die Anbaumeldungen sind bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates oder gegebenenfalls bei der Erzeugerorganisation einzureichen, deren Mitglied der betreffende Olivenbauer ist.

Artikel 2

Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 sind in der Anbaumeldung mindestens folgende Angaben zu machen:

a) Name, Vorname und Anschrift des Olivenbauern;

b) Standort(e) des Betriebs;

c) Gesamtzahl der im Ertrag stehenden Ölbäume, einschließlich der verstreuten Ölbäume;

d) Katasternummern der Ölbaumparzellen des Betriebs oder in Ermangelung eines Katasters eine erschöpfende Beschreibung des Betriebs und der Ölbaumparzellen;

e) für jede Ölbaumparzelle Angabe der Zahl der im Ertrag stehenden Ölbäume und der vorherrschenden Sorte sowie darüber, ob Bewässerungs- oder Mischanbau betrieben wird.

Artikel 3

(1) Wurde der zuständigen Behörde bereits eine Anbaumeldung vorgelegt, so beschränkt sich die Anbaumeldung für das laufende Wirtschaftsjahr auf die Bezugnahme auf die betreffende alte Anbaumeldung sowie auf die seither eingetretenen Änderungen. Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 sind die Änderungen zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu den geltenden Begriffsbestimmungen und Angaben eingetreten sind, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 für das Wirtschaftsjahr 1997/98 in den Anbaumeldungen verlangt werden.

Ändern sich die betreffenden Angaben nicht, so wird die Anbaumeldung zum Zeitpunkt der Antragstellung eingereicht und beschränkt sich auf die Bestätigung, daß gegenüber der vorangehenden Meldung keine Änderungen eingetreten sind.

(2) Die Erneuerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 gemachten Angaben durch eine vollständige Anbaumeldung gemäß den Artikeln 1 und 2 erfolgt in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/2001.

Artikel 4

(1) Die nach dem 1. Mai 1998 zusätzlich gepflanzten Ölbäume können nur dann als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe für Olivenerzeuger im Rahmen der ab 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette herangezogen werden, wenn sie positioniert und in ein nationales oder regionales Programm aufgenommen wurden, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genehmigt wurde.

Die Ölbäume sind positioniert; wenn sie entweder in der graphischen Referenzdatei gemäß Artikel 24 aufgenommen wurden oder aber wenn die zuständige Stelle des Mitgliedstaats über kartographische Informationen verfügt, die ihre Positionierung gestattet.

(2) Ein "zusätzlicher Ölbaum" im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 ist ein Ölbaum, der nach dem 1. Mai 1998 nicht ersatzweise für einen nach dem 1. Mai 1998 gerodeten Ölbaum

- in dem von dem Umstellungsprogramm betroffenen geographischen Gebiet oder

- bei Einzelverbuchung von Rodungen und Ersatzpflanzungen in dem Betrieb des betreffenden Olivenbauern gepflanzt wurde.

Der gerodete Ölbaum gemäß Unterabsatz 1 darf nicht bereits auf eine Ölbaumersetzung angerechnet worden sein und muß vor seiner Rodung geographisch positioniert worden sein.

(3) In den zusätzliche Ölbäume umfassenden Programmen, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden, sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

a) die Gesamtzahl der im Ertrag stehenden Ölbäume und die entsprechenden Flächen in dem betreffenden geographischen Gebiet zum Zeitpunkt der Vorlage des Programms;

b) die in dem Programm vorgesehene Zahl der gepflanzten und gerodeten Ölbäume sowie die entsprechenden Flächen;

c) gegebenenfalls Zahl der abgestorbenen oder verbrannten Ölbäume, die zu ersetzen sind, mit Angabe der Gründe dafür;

d) die Standorte der gerodeten, abgestorbenen oder verbrannten Ölbäume.

Artikel 5

(1) Für die zwischen dem 1. November 1995 bis 31. Oktober 1998 durchgeführten Pflanzungen ist vor dem 1. April 1999 eine Meldung vorzulegen, die die in Artikel 2 vorgesehenen Angaben enthält oder gegebenenfalls einen Bezug zu einer früheren Meldung aufweist, die die betreffenden Angaben enthielt. Im Rahmen dieser Neuanpflanzungsmeldung sind dem Mitgliedstaat Nachweise über folgende Sachverhalte beizufügen:

- entweder wurden die Pflanzungen ganz oder teilweise vor dem 1. Mai 1998 durchgeführt;

- oder aber die Pflanzungen wurden nach dem 1. Mai durchgeführt, jedoch vor dem 1. November 1998, wobei während dieses Zeitraums eine zu nennende Anzahl von im Ertrag stehenden Ölbäumen gerodet wurde.

Als Nachweise können Verkaufsrechnungen von Baumschulen, Pflanzgutlieferscheine oder andere von dem Mitgliedstaat anerkannte Unterlagen vorgelegt werden.

(2) Ab dem 1. November 1998 legt jeder betreffende Olivenbauer vorab eine Pflanzabsichtserklärung vor, in der Zahl und Ort der betreffenden Ölbäume und gegebenenfalls Zahl und Ort der nach dem 1. Mai 1998 zu rodenden oder gerodeten und nicht ersetzten Ölbäume anzugeben sind.

Spätestens zum Ende des zweiten auf die Vorlage der im ersten Absatz genannten Erklärung folgenden Monats bescheidet der Mitgliedstaat dem Betreffenden, ob und für wieviele Ölbäume

- die geplanten Pflanzungen Ersatzpflanzungen für gerodete Ölbäume sind, die daher nicht als zusätzliche Ölbaumanpflanzungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 angesehen werden können;

- die geplanten Pflanzungen zusätzliche Ölbaumpflanzungen als Teil eines gemäß Artikel 4 genehmigten Programms sind, die daher nach dem 31. Oktober 2001 beihilfefähig sind;

- die geplanten Pflanzungen zusätzliche Ölbaumpflanzungen sind; die nach dem 31. Oktober 2001 nicht für eine Beihilfe in Frage kommen.

(3) Im Rahmen der Anbaumeldung gemäß Artikel 2 ist für jede Ölbaumpflanzung Bezug zu nehmen

a) auf die Absichtserklärung gemäß Absatz 2 und

b) gegebenenfalls auf

- die Zahl der gerodeten im Ertrag stehenden Ölbäume, die ersetzt werden, oder

- das von der Kommission genehmigte Programm, in dessen Rahmen die betreffenden Pflanzungen durchgeführt werden.

KAPITEL 2

Erträge

Artikel 6

(1) Zur Festsetzung der Oliven- und Ölerträge gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission für das Wirtschaftsjahr 1998/99 bestimmte Angaben für einheitliche Erzeugungsgebiete, die unter besonderer Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt worden sind:

- geographische Lage und agronomische Merkmale der Böden;

- vorherrschende Olivensorten, zumeist praktizierter Erziehungsschnitt und Alter der Ölbäume.

Die einheitlichen Erzeugungsgebiete können nur nach Vorlage einer schlüssigen Begründung geändert werden. Solche Änderungen können auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorgenommen werden.

(2) Für jedes in Absatz 1 genannte Erzeugungsgebiet umfassen die Angaben zumindest:

a) die geographische Lage des Gebiets;

b) eine Schätzung der Olivenanbaufläche;

c) eine Schätzung der durchschnittlichen Zahl der Ölbäume je Hektar Sonderkultur;

d) die durchschnittliche Olivenerzeugung je Ölbaum;

e) die durchschnittliche Erzeugung an nativem Olivenöl je 100 kg Oliven.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. August 1999 die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b) c) d) und e) sowie einen Kurzbericht über die in jedem Gebiet in dem betreffenden Wirtschaftsjahr festgestellten Erzeugungsbedingungen.

(4) Zwecks Erhebung der Ölerträge bestimmen die Erzeugermitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1998/99 für jedes Erzeugungsgebiet in unterschiedlich ausgerüsteten Ölmühlen, die für die Preßleistung des Gebiets repräsentativ sind, zu verschiedenen Erntestadien den Ölertrag der Oliven des betreffenden Gebiets.

Zwecks Erhebung der Olivenerträge bestimmen die Erzeugermitgliedstaaten zumindest für die wichtigsten Erzeugungsgebiete zu Beginn des Wirtschaftsjahres die Olivenerträge von Ölbäumen, die für die Bedingungen des Erzeugungsgebiets repräsentativ sind.

KAPITEL 3

Zugelassene Mühlen

Artikel 7

Für die Zulassung der Mühlen müssen ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99

a) die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 vorgesehenen Informationen folgendes umfassen:

- die Öllagerkapazität;

- die tatsächliche Preßleistung je achtstuendigen Arbeitstag;

- eine Beschreibung der in der Mühle installierten oder betriebenen technischen Ausrüstung unter Angabe des Typs, der Marke, des Modells und der Stundenleistung je Einheit;

b) die Kontrolleinrichtungen der Anlagen im Fall von Mühlen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 20 Tonnen Öl erzeugt haben, einen automatischen Wiegeschreiber für Oliven sowie eigens einen elektrischen Pressenschreiber umfassen.

Für Mühlen, deren Preßkapazität gemäß Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich höher ist als 2 Tonnen Öl je achtstuendigen Arbeitstag, gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 allerdings die unter Buchstabe b) genannten Bestimmungen. Für die anderen Mühlen gelten diese Bestimmungen ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001.

Die Mühle muß den Olivenbauern ferner die Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausstellen, sobald die betreffenden Daten verfügbar sind, und die von dem Mitgliedstaat erlassenen Kontrollbedingungen erfuellen.

Hinsichtlich der Erfuellung der Bedingungen dieses Artikels sowie der Artikel 8 und 9 gilt unbeschadet der gegebenenfalls nach innerstaatlichem Recht zu verhängenden Sanktionen der Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 unter Berücksichtigung der Risiken für die beihilfefähigen Mengen.

Artikel 8

Im Rahmen der Kontrollregelung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 sehen die Mitgliedstaaten folgendes vor:

a) die Prüfung der betreffenden Öle auf Erfuellung der unter Nummer 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Merkmale sowie die Freiheit von Kontaminierung durch unerwünschte Stoffe, insbesondere Lösungsmittel, anhand von Probeanalysen;

b) ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99

- eine an die Finanzbuchführung gekoppelte Bestandsbuchführung, die mindestens über die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Angaben und gegebenenfalls über die durchgeführten Analysen Aufschluß geben muß;

- die Übermittlung der monatlichen Aufstellung dieser Informationen vor dem zehnten des auf den betreffenden Monat folgenden Monats an die zuständige Stelle und gegebenenfalls an die Kontrollstelle; für die Mühlen, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 20 Tonnen Öl erzeugt haben, umfaßt diese Aufstellung lediglich die Mengenangaben gemäß Artikel 9 Buchstaben b), c), d) und f);

- die Prüfung des Abwasserentsorgungsverfahrens.

c) ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 müssen die angelieferten Mengen Olivenöl

- entweder bei einem Verkauf von weniger als 50 Litern oder bei Nichtverkauf gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung geliefert werden, die zumindest die Angabe des Empfängers und dessen Unterschrift trägt,

- oder in wiederverwendbaren, unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 200 Litern und mit nicht wiederverwendbarem Verschluß transportiert worden sein, die mit der Seriennummer, der Zulassungsnummer der Mühle und der Jahresangabe des Wirtschaftsjahres versehen waren,

- oder unter Ausstellung einer Rechnung und eines Zahlungsbelegs der Bank verkauft worden sein.

Artikel 9

(1) Die Bestandsbuchführung gemäß Artikel 8 Buchstabe b) muß für jeden Tag folgende Angaben umfassen:

a) die eingegangenen Olivenmengen, aufgeführt nach Partien, mit Angabe des Erzeugers oder des Eigentümers jeder Partie;

b) die Mengen abgepreßter Oliven;

c) die gewonnenen Ölmengen;

d) die ab dem 1. Dezember 1998 gekauften oder übernommenen Ölmengen unter Angabe des Versorgers; die betreffenden Mengen für den Monat November 1998 sind insgesamt anzugeben;

e) die angefallenen Trestermengen, pauschal;

f) die von der Mühle abgegebenen Ölmengen, aufgeführt nach Partien, mit Namen des Empfängers und Angabe darüber, ob es sich um einen Erzeuger gemäß Artikel 8 Buchstabe c) handelt;

g) die von der Mühle abgegebenen Trestermengen,

- nach Partien aufgeschlüsselt, mit Angabe des Empfängers im Falle des Verkaufs an einen Extraktionsbetrieb;

- pauschal, unter Angabe des Empfängers in allen anderen Fällen;

- nach Partien verwogen, sofern die Mühle über eine Waage verfügt.

(2) Auf Ersuchen der die Bestandsbuchführung prüfenden Behörden legt die Mühle folgendes vor:

a) ab dem 1. Juli und dem Wirtschaftsjahr 1998/99 eine Aufstellung der seit Beginn des Wirtschaftsjahres gewonnenen Ölmenge nach angelieferten Olivenpartien und den betreffenden Erzeugern;

b) ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 oder dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 entsprechend den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen die automatischen Wiegeprotokolle über die angelieferten Olivenpartien;

c) ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Aufstellung der nach den drei Gedankenstrichen des Artikels 8 Nummer c) aufgeschlüsselten Anlieferungsmengen mit Angabe des Ölempfängers;

d) im Fall des Verkaufs von Öl und/oder Tresters die Verkaufsrechnung über jede Partie und ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Bankbelege über die Bezahlung des Öls.

(3) Zum Zweck der in Absatz 1 genannten pauschalen Bestimmung der Trestermenge kann ein in den technischen Spezifikationen der Mühle angegebener Koeffizient auf die abgepreßten Oliven angewandt werden oder aber einer der folgenden Koeffizienten:

- 0,35 bei herkömmlichen Mühlen;

- 0,45 bei kontinuierlichen 3-Stufen-Mühlen;

- 0,70 bei kontinuierlichen 2-Stufen-Mühlen.

Artikel 10

(1) Zwecks Kontrolle ist der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) genannte Erzeuger, der mehr als 150 Liter Öl erhalten hat, verpflichtet, eine Aufzeichnung über die Bestimmung des aus seinen Oliven gewonnenen Olivenöls oder gegebenenfalls eine Verkaufsrechnung oder einen anderen Beleg bis zum Endes des auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres aufzubewahren.

Ferner legt der betreffende Erzeuger der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Erzeugerorganisation, deren Mitglied er ist, ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 und vor dem 1. Dezember eine Erklärung über die nach Hauptbestimmungen aufgeschlüsselten Mengen der im Laufe des Vorwirtschaftsjahres gekauften Ölmengen sowie eine Aufstellung der Bestände zum vorangehenden 1. November vor.

Die Erzeugerorganisationen übermitteln der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Kontrollstelle vor dem 1. Januar die in Unterabsatz 2 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten leiten diese Angaben vor dem 15. Januar an die Kommission weiter.

(2) Die Hauptölempfänger gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f), mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, halten den Kontrollbehörden die Unterlagen zur Einsicht offen, anhand deren überprüft werden kann, ob das betreffende Öl tatsächlich abgenommen wurde. Der Mitgliedstaat bestimmt die Hauptempfänger und schreibt vor, welche Unterlagen vorzulegen sind.

Artikel 11

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten melden der Kommission

- vor dem 1. September die von den Ölmühlen für das laufende Wirtschaftsjahr zum 30. Juni erzeugte Olivenölmenge;

- vor dem 1. Dezember die von den Ölmühlen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erzeugte Olivenölmenge.

(2) In dem in Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 genannten Fall stellt der betreffende Mitgliedstaat zwecks Zulassung einer Mühle im Rahmen einer besonderen Kontrollregelung einen begründeten Antrag bei der Kommission, in dem die Art der Kontrolle zu erläutern ist, die der Mitgliedstaat bei der betreffenden Mühle durchzuführen gedenkt. Innerhalb von dreißig Tagen entscheidet die Kommission, ob eine solche Zulassung erteilt werden kann und notifiziert ihre Entscheidung dem betreffenden Mitgliedstaat.

KAPITEL 4

Beantragung und Gewährung der Beihilfe

Artikel 12

(1) Der Beihilfeantrag kann von jedem Olivenbauer gestellt werden, der eine Anbaumeldung vorgelegt hat. Der Antrag umfaßt mindestens folgende Angaben:

a) Name, Vornamen und Anschrift des Olivenbauers;

b) Menge des erzeugten nativen Olivenöls;

c) Standort(e) des Betriebs und der Parzellen, von denen die Oliven geerntet wurden unter Bezugnahme auf die Anbaumeldung;

d) zugelassene Mühle(n), in der/denen das Öl gewonnen wurde, mit Angabe der jeweils verarbeiteten Olivenmenge und gewonnenen Ölmenge;

e) gegebenenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Olivenmenge, die einem Tafelolivenverarbeitungsbetrieb geliefert wurde, unter Angabe des betreffenden Betriebs.

Diesem Antrag ist eine Mühlenbescheinigung vorzulegen, deren Form und Inhalt von den Mitgliedstaaten festzulegen ist und die die unter Buchstabe d) genannten Angaben bestätigt.

(2) Was die Olivenbauern betrifft, die ihre Oliven ganz oder teilweise verkauft haben, muß der Antrag über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name, Vornamen und Anschrift des Käufers;

b) Kopie der Rechnung über den Verkauf der Oliven;

c) Kopie der Mühlenbescheinigung, mit der die in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Angaben bestätigt werden.

(3) Die Olivenbauern beantragen die Beihilfe vor dem 1. Juli jedes Wirtschaftsjahres

- bei der Erzeugerorganisation, falls die Olivenbauern Mitglied einer Erzeugerorganisation sind;

- bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, falls die Olivenbauern nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind.

Außer im Fall höherer Gewalt hat eine nichtfristgerechte Antragstellung eine Kürzung um 1 % des bei fristgerechter Antragstellung bestehenden Beihilfeanspruchs je Arbeitstag zur Folge. Bei einer Fristüberschreitung von über fünfundzwanzig Tagen ist der Antrag ungültig.

(4) Zur Erlangung des Vorschusses gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 stellen die betreffenden Olivenbauern zusammen mit dem Beihilfeantrag einen Vorschußantrag.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. September jedes Wirtschaftsjahres die Zahl der Beihilfeanträge und die betreffenden Olivenölmengen mit.

Artikel 13

Wird die Olivenerzeugung eines Olivenbauers ganz oder teilweise in einer Mühle abgepreßt, die in einem anderen Mitgliedstaat liegt als demjenigen, in dem die Oliven geerntet wurden, so wird die Beihilfe bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragt, in dem das Öl erzeugt wurde.

In diesem Fall übermittelt der letztgenannte Mitgliedstaat nach Kontrolle der betreffenden Mühle dem Mitgliedstaat, aus dem die Oliven stammen, den Beihilfeantrag sowie die Ergebnisse der betreffenden Kontrolle. Nachdem der Mitgliedstaat, aus dem die Oliven stammen, geprüft hat, ob alle Beihilfevoraussetzungen erfuellt sind, zahlt er die Erzeugungsbeihilfe aus.

Artikel 14

(1) Für jeden Olivenbauer ist die beihilfefähige Menge gleich der Menge der tatsächlich erzeugten Menge an nativem Olivenöl, zuzüglich der in Absatz 2 genannten pauschalen Menge an Tresteröl.

Allerdings wird für die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/01 in den Fällen gemäß Artikel l5 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 die beihilfefähige Menge gemäß Artikel 15 bestimmt.

(2) Die beihilfefähige Menge Tresteröl entspricht 8 % der Menge des nativen Olivenöls, das aus den Oliven gewonnen wurde; von denen der Trester stammt und die gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 als beihilfefähig anerkannt wurden.

(3) Zur Bestimmung der seit dem Wirtschaftsjahr 1998/99 tatsächlich erzeugten Menge an nativem Olivenöl legt die zuständige Stelle insbesondere folgendes zugrunde:

- die grundlegenden Angaben der Ölkartei oder des Geo-Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) hinsichtlich des Produktionspotentials. In Gebieten, die noch nicht von der Ölkartei oder dem GIS erfaßt sind, werden die Angaben der Anbaumeldung zugrunde gelegt;

- die Angaben aus den EDV-Dateien gemäß Artikel 27;

- die von der zugelassenen Mühle ausgestellten Mühlenbescheinigungen;

- die Kontrollbefunde.

(4) Zur Ermittlung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die beihilfefähige Menge vor dem 1. April nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres mit.

Artikel 15

(1) In den in Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 genannten Fällen, in denen sich die beantragte Beihilfe nicht auf der Grundlage der von der zugelassenen Mühle bescheinigten Menge bestätigen läßt, wird die beihilfefähige, von der betreffenden Mühle stammende Menge für jeden der betreffenden Olivenbauern von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 des genannten Artikels bestimmt.

Unbeschadet der Ansprüche, welche die betreffenden Olivenbauern gegen die Mühle geltend machen könnten, kann die beihilfefähige Menge jedoch weder 75 % der beantragten Menge überschreiten noch 75 % der Menge, die sich aus der Anwendung der Durchschnittserträge des einheitlichen Gebiets auf die Zahl der betreffenden Bäume ergibt. Die Zahl der Bäume wird festgesetzt im Verhältnis zu der betreffenden Ölmenge für den Fall, daß die Beihilfe für in mehreren Mühlen gewonnenes Öl beantragt wird.

(2) Ist die Zahl der in der Anbaumeldung angegebenen Bäume höher als die vorgefundene, so erfolgt die Festsetzung der beihilfefähigen Menge und gegebenenfalls der Sanktionen nach Maßgabe des in Artikel 28 Absatz 4 genannten Prozentsatzes, um den die Zahl der gemeldeten Bäume überschritten wurde:

- ist die prozentuale Überschreitung niedriger als 55 %, so wird die Beihilfe für die in Artikel 14 Absatz 1 erster Unterabsatz genannte Menge um einen Berichtigungsfaktor gekürzt; dieser Berichtigungsfaktor ist gleich der genannten Menge, multipliziert mit dem Überschreitungsprozentsatz und einem Faktor, der nach folgender Tabelle ermittelt wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- ist die prozentuale Überschreitung größer als 55 und kleiner als 75, so sind der betreffende Olivenbauer und die betreffenden Parzellen von der Inanspruchnahme der Beihilferegelung für das betreffende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen;

- übersteigt der Überschreitungsprozentsatz 75 %, so sind der betreffende Olivenbauer und die betreffenden Parzellen von der Inanspruchnahme der Beihilferegelung für das betreffende Wirtschaftsjahr und das folgende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat zahlt vorbehaltlich der Kontrollbefunde, insbesondere der Ergebnisse der in Artikel 28 genannten Kontrollen, den in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 genannten Vorschuß ab dem 16. Oktober jedes Wirtschaftsjahres aus.

(2) Nachdem der Mitgliedstaat alle dafür vorgesehenen Kontrollen durchgeführt hat, zahlt er vorbehaltlich der Kontrollbefunde den Restbetrag der Erzeugerbeihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Bestimmung der tatsächlichen Erzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr und des Einheitsbetrages der Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 durch die Kommission aus.

KAPITEL 5

Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen

Artikel 17

Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann unbeschadet der sonstigen Bedingungen des Artikels 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG, den Kapiteln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und der Bestimmungen dieser Verordnung nur anerkannt werden, wenn sie sich verpflichtet hat,

a) einen zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneten Verwaltungsapparat aufzubauen;

b) das zur Erfuellung dieser Aufgaben notwendige Fachpersonal einzusetzen;

c) einen vierteljährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und über ihre Geschäftsführung Buch zu führen;

d) vorbehaltlich der Einhaltung der Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3,

- soweit es sich um eine Erzeugerorganisation handelt; die keiner Vereinigung angehört, allmonatlich die ihr im Vormonat übermittelten Beihilfeanträge der ihr angeschlossenen Olivenbauern der zuständigen Behörde zu übermitteln;

- soweit es sich um eine Erzeugerorganisation handelt, die einer Vereinigung angehört, allmonatlich die ihr im Vormonat übermittelten Beihilfeanträge der ihr angeschlossenen Olivenbauern der Vereinigung zu übermitteln;

- soweit es sich um eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen handelt, allmonatlich die ihr im Vormonat von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen übermittelten Beihilfeanträge der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Die Anerkennung kann nur fortbestehen, wenn sämtliche Bedingungen dieses Artikels vollends erfuellt sind.

Artikel 18

Um prüfen zu können, ob die Bedingung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 erfuellt ist; verlangen die Erzeugerorganisationen von ihren Mitgliedern eine Kopie der Eigentumsnachweise oder Verträge oder anderer Rechtstitel, aufgrund deren sie ihre Olivenhaine bewirtschaften. Diese Kopien sind in das Mitgliederverzeichnis der Erzeugerorganisationen aufzunehmen.

Artikel 19

(1) Die zu einer Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen müssen mindestens ein Drittel der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 genannten Wirtschaftsgebiete vertreten.

(2) Die Überprüfung gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 erstreckt sich auf 5 % der von den Erzeugerorganisationen durchgeführten Kontrollen. Die Vereinigungen erstellen für jede durchgeführte Überprüfung einen ausführlichen Bericht, von dem eine Kopie unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls der Kontrollstelle zu übermitteln ist.

Artikel 20

(1) Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen übermitteln der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bis spätestens 1. Januar jedes Wirtschaftsjahres die Anbaumeldungen ihrer Mitglieder oder die an diesen Meldungen etwa vorgenommenen Änderungen.

(2) Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen übermitteln der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die das laufende Wirtschaftsjahr betreffenden Beihilfeanträge bis spätestens 1. August jedes Wirtschaftsjahres. Die von den Olivenbauern nicht fristgerecht gestellten Beihilfeanträge können von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen bis spätestens 14. August jedes Wirtschaftsjahres nachgereicht werden.

(3) Nachdem sich die Erzeugerorganisationen der Erfuellung der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 aufgeführten Bedingungen vergewissert haben, übermitteln sie die von ihren Mitgliedern gestellten Vorschußanträge der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 21

(1) Vor dem 1. April jedes Wirtschaftsjahres werden auf der Grundlage der Vorausschätzungen des Gesamtbetrages des Abzugs von der in Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Beihilfe und im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat absehbaren Mittel folgende Beträge festgesetzt:

a) der den Vereinigungen für jedes Mitglied der ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen zustehende Einheitsbetrag;

b) der den Erzeugerorganisationen für jeden gestellten Einzelbeihilfeantrag zustehende Einheitsbetrag.

Zur Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen, die zur Anwendung des Buchstabens a) zugrunde zu legen ist, sind nur die Mitglieder zu berücksichtigen, die bei der Organisation innerhalb des, das laufende Wirtschaftsjahr und die drei vorausgehenden Wirtschaftsjahre umfassenden Zeitraums mindestens einen Antrag gestellt haben.

Der Restbetrag des Einbehalts von der Beihilfe gemäß Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird nach Maßgabe der Olivenölmenge, für die die Beihilfe über jede Organisation gewährt wird, auf die Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

Hat eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach Erfuellung aller ihrer in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Aufgaben den sich aus der Finanzierung gemäß Buchstabe a) ergebenden Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, so muß sie unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 den Restbetrag auf die ihr angehörenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder dieser Organisationen aufteilen.

(2) Können jedoch die den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen zustehenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) ergeben, aus dem Betrag, der sich aus dem Einbehalt von der Beihilfe gemäß Artikel 20d Absatz 1 ergibt, nicht bestritten werden, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Zuzahlungen zu bestimmten Ausgaben leisten, die sich aus der Kontrolltätigkeit dieser Stellen ergeben.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen Beträge zahlen, die von den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Beträgen abweichen, sie jedoch nicht übersteigen.

(3) Der Vorschuß gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 darf folgende Beträge nicht übersteigen:

- bei Vereinigungen 70 % des Betrags, der sich aus der Multiplikation des für das Vorjahr gemäß Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzten Einheitsbetrages mit der Zahl der Erzeugerorganisationen angehörenden Mitglieder ergibt, und

- bei Erzeugerorganisationen 70 % des Betrags, der sich aus der Multiplikation des für das Vorjahr gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzten Einheitsbetrags mit der Zahl der voraussichtlichen Anträge ergibt.

KAPITEL 6

Das geographische Informationssystem für den Olivenanbau (GIS)

Artikel 22

Das geographische Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98, nachstehend "Geo-Informationssystem" oder "GIS" genannt, betrifft Olivenbauern, die die Anbaumeldung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung vorgelegt und den Beihilfeantrag gemäß Artikel 12 gestellt haben.

Artikel 23

(1) Eine rechnergestützte alphanumerische Datenbank erfaßt für jeden landwirtschaftlichen Betrieb oder jede Parzelle folgende Daten:

- die in den Anbaumeldungen und Beihilfeanträgen gemachten Angaben sowie die Änderungsmeldungen;

- die Mengen an Olivenöl und gegebenenfalls an Tafeloliven, für die die Beihilfe gezahlt wurde;

- die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1;

- die Ergebnisse der Kontrollen vor Ort.

(2) Bei dem alphanumerischen Identifikationssystem für die Parzellen handelt es sich um dasselbe wie beim Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, gegebenenfalls ergänzt zur Abdeckung der Olivenanbauflächen.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten richten für bestimmte Gebietskörperschaften rechnergestützte graphische Referenzdatenbanken ein, in der die Parzellen nach einer signifikativen Zahl von Meldungen erfaßt werden. Sie umfaßt die drei folgenden Datensätze:

- alphanumerische Orthophotos;

- Grenzverläufe der Gebietskörperschaften und der Parzellen entsprechend dem Kataster oder, in dessen Ermangelung, entsprechend dem von dem Mitgliedstaat eingerichteten Ad-hoc-Identifizierungssystem;

- Standorte der einzelnen Ölbäume.

Der Mitgliedstaat setzt die für eine Ölbaumparzelle geltende Mindestgröße fest, unterhalb deren keine Ermittlung des Parzellengrenzverlaufs erfolgt. Diese Mindestgröße darf 10 Ar nicht überschreiten.

Für die nicht in der graphischen Referenzdatenbank erfaßten Gebietskörperschaften richtet der Mitgliedstaat ein alternatives System ein, mit dem die Gültigkeit der Meldung sichergestellt ist.

(2) Für die graphische Referenzdatenbank wird ein einheitliches Projektionssystem für das gesamte Hoheitsgebiet gewählt, das die geometrische Kohärenz der verschiedenen Datenschichten räumlich und zeitlich gewährleistet.

Die graphische Referenzdatenbank wird regelmäßig aktualisiert, damit sichergestellt ist, daß die darin enthaltenen Daten möglichst auf dem neuesten Stand und die darin enthaltenen Orthophotos höchstens fünf Jahre alt sind.

(3) Die alphanumerischen Orthophotos entsprechen den geometrischen Normen für die Kartographie im Maßstab 1:10 000 und gewährleisten radiometrisch eine Pixelgröße von maximal einem Meter. Sie erfuellen die marktüblichen Normen für das Mosaik und Farbabstufungen.

Die Grenzverläufe der Parzellen sind, je nach Verfügbarkeit, vektoriell oder in Rasterform gemäß den kartographischen Normen im Maßstab 1:10 000 darzustellen. In allen Fällen müssen die eingerichteten Systeme Aufschluß geben über die topologischen Merkmale, die für einen einfachen Zugang zu den Parzellen, das Nachvollziehen von Grenzverlaufsänderungen in den letzten vier Wirtschaftsjahren und einen Zugriff auf die Parzellendaten in der alphanumerischen Datenbank notwendig sind.

(4) Olivenbauern, die eine Anbaumeldung eingereicht haben, haben Zugang zu den Informationen der graphischen Referenzdatenbank und können auf Antrag eine Kopie der sie betreffenden alphanumerischen und graphischen Daten erlangen.

Artikel 25

(1) Die Ermittlung des Flächeninhalts der Parzellen und die Auszählung der in der graphischen Referenzdatenbank erfaßten Ölbäume erfolgt durch Einsatz der von der zuständigen Stelle dafür vorgesehenen Mittel, vor allem durch Verwendung der neuesten hochaufgelösten Luft- und Satellitenaufnahmen. Erbringt die Bildauswertung keine klaren Ergebnisse, so müssen Feldbegehungen durchgeführt werden.

Für verstreute Ölbäume wird eine ungefähre Identifizierung und Ortung durchgeführt.

Der Mitgliedstaat setzt die technischen Toleranzen für die Genauigkeit der Flächenmessung und der Ölbaumzählung fest, die den verfügbaren amtlichen Unterlagen und den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

(2) Die anhand der graphischen Daten ermittelten Ölbaumzahlen werden parzellenweise mit den Angaben in den Anbaumeldungen, die in die alphanumerische Datenbank aufgenommen wurden, verglichen.

Wird festgestellt, daß die Ölbaumzahl, die für einen Betrieb gemeldet wurde, um mehr als 3 % von der Zahl abweicht, die gemäß Absatz 1 ermittelt wurde, so wird die Anbaumeldung als nicht schlüssig angesehen.

(3) Die betreffenden Olivenbauern werden über ihre nicht schlüssigen Anbaumeldungen unterrichtet. Dem Betreffenden wird eine von dem Mitgliedstaat festzusetzende Frist von höchstens drei Monaten gewährt, um die notifizierten Diskrepanzen zu begründen oder im Fall einer erstmals notifizierten Diskrepanz seine Anbaumeldung zu ändern.

Ist der Mitgliedstaat aufgrund der vorgelegten Begründungen außerstande, die gemeldeten und gegebenenfalls geänderten Angaben zu akzeptieren, so kann auf Antrag des Olivenbauers eine kontradiktorische Überprüfung durchgeführt werden, deren Kosten für den Fall von ihm zu tragen sind, daß die gemeldeten und gegebenenfalls gemäß Unterabsatz 1 geänderten Angaben nicht bestätigt werden.

(4) Für jede Parzelle werden folgende Ölbaumzahlen herangezogen:

- die gemeldeten und gegebenenfalls gemäß Absatz 3 geänderten Daten, sofern sie schlüssig oder niedriger sind als die gemäß Absatz 1 ermittelten Daten;

- die gemäß Absatz 1 ermittelten Daten, falls der Olivenbauer nicht innerhalb der ihm in der Notifizierung der Diskrepanz gesetzten Frist geantwortet hat;

- die nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgefundenen Daten in allen anderen Fällen.

(5) Die gemäß Absatz 1 berechneten Flächen und die Ölbaumzahlen sowie die Gesamtsummen für jeden Betrieb werden in die alphanumerische Datenbank eingespeist

Artikel 26

(1) Die Erstellung des Geo-Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) für eine Region oder einen Mitgliedstaat ist abgeschlossen, wenn für das betreffende Gebiet folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) die alphanumerische Datenbank gemäß Artikel 23 Absatz 1 enthält alle Angaben zu allen Anbaumeldungen und Beihilfeanträgen für das letzte Wirtschaftsjahr;

b) in der graphischen Referenzdatenbank gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sind alle von der genannten Datenbank vorgesehenen Parzellen positioniert und in die alphanumerische Datenbank aufgenommen worden;

c) die gemäß Artikel 25 Absatz 2 ermittelte Zahl der nichtstimmigen Anbaumeldungen, die beim Vergleich der Ölbaumzahlen der Parzellen der unter Buchstabe a) genannten Datenbank sowie der Parzellen der unter Buchstabe b) genannten Datenbank aufgedeckt wurden und eine Feststellung der gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zugrunde zu legenden Daten verhindern, ist geringer als 5 % aller Anbaumeldungen.

(2) Unbeschadet der Ergebnisse der im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlusses durchgeführten Prüfungen kommen die Ausgaben für die Erstellung des Geo-Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) und die regelmäßige Aktualisierung der graphischen Referenzdatenbank für eine Gemeinschaftsfinanzierung in den Wirtschaftsjahren 1998/99 bis 2000/2001 in Frage.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß den Artikeln 23 bis 26 getroffenen nationalen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar 1999 einen Bericht über den Stand des Geo-Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) zum 1. November 1998.

Die Kommission stellt spätestens ab dem 1. November 1999 auf der Grundlage eines Berichts des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG fest, daß das Geo-Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) für eine Region oder einen Mitgliedstaat abgeschlossen ist.

KAPITEL 7

Kontrollen

Artikel 27

(1) Die ständigen EDV-Dateien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 für den Olivensektor müssen mindestens folgendes umfassen:

a) die alphanumerische Datenbank und die graphische Referenzdatenbank des Geo-Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) gemäß den Artikeln 23 und 24 sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 25;

b) die Datei betreffend Neuanpflanzungen mit den in Artikel 5 vorgesehenen Angaben und die Ergebnisse der in Artikel 29 vorgeschriebenen Kontrollen;

c) die Datei betreffend die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 vorgesehenen Angaben;

d) die Mühlendatei mit den Angaben über die in Artikel 7 vorgesehenen Zulassungsbedingungen, die in Artikel 8 vorgesehene Bestandsbuchführung und die Ergebnisse der in Artikel 30 vorgesehenen Kontrollen;

e) die Datei über die einheitlichen Erzeugungsgebiete mit den in Artikel 6 vorgesehenen Angaben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dateien mit Ausnahme der graphischen Referenzdatenbank müssen zumindest die direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre gestatten.

Die Mitgliedstaaten können dezentralisierte Datenbanken einrichten, sofern diese einheitlich konzipiert und kompatibel sind und bei der Zahlstelle und der Kontrollstelle zentral zugriffsfähig sind. Die Datenbanken des GIS müssen mit denen des INVEKOS kompatibel sein.

Die Kenncodes der Olivenbauern, der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen, der Mühlen und der einheitlichen Anbaugebiete müssen eindeutig, dauerhaft bzw. EDV-konvertibel sein, damit sie unmittelbar eine Verschmelzung oder eine Suche über die letzten fünf Wirtschaftsjahre gemäß Unterabsatz 1 gestatten.

Unbeschadet der durchzuführenden Kontrollen, insbesondere des Kontrollabgleichs von Dateien, oder der zu übermittelnden Ergebnisse müssen die Dateien die Speicherung der historischen Daten aus den Wirtschaftsjahren gestatten, die den in Unterabsatz 1 genannten vorausgehen, und zwar mindestens ab 31. Oktober 2001, und müssen für die darin enthaltenen Daten folgendes gestatten:

- die automatische Verschmelzung auf der Ebene der Regionen und des Mitgliedstaats;

- den automatischen Abgleich von Dateien.

Artikel 28

(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 muß die Kontrolle für jede Anbaumeldung mindestens folgendes umfassen:

a) für jede Anbaumeldung umfaßt die Kontrolle zumindest

- Vergleiche mit den Daten der graphischen Referenzdatenbank gemäß Artikel 25;

- Gegenkontrollen zur Feststellung des Bestehens der gemeldeten Parzellen und zur Verhinderung der Doppeltgewährung von Beihilfen, im Rahmen dieser Regelung und der anderen Regelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind;

b) für jeden Beihilfeantrag umfaßt die Kontrolle die Prüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3a zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84.

Die Kontrolle der Kompatibilität der Anbaumeldungen und der Beihilfeanträge erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung folgender Parameter:

- die gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung erzielten Oliven- und Olivenölerträge, die in den jeweiligen Gebieten erzielt wurden, in denen sich der jeweilige Betrieb befindet, von dem die verarbeiteten Oliven stammen;

- die durchschnittlichen Oliven- und Olivenölerträge der Gemeinden, in denen sich der jeweilige Betrieb befindet, von dem die verarbeiteten Oliven stammen, sofern diese Erträge bei den Mitgliedstaaten verfügbar sind.

Wird bei der Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 eine Unstimmigkeit aufgedeckt, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3 für die Ölbaumzahl entsprechend auch für die anderen unstimmigen oder fehlenden Angaben. Die Ölmenge, für die die Beihilfe beantragt wurde, kann jedoch nicht geändert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich beträgt in den Gebieten, für die die Einrichtung des Geo-Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) nicht abgeschlossen wurde, der prozentuale Anteil aller Anbaumeldungen eines Wirtschaftsjahres, die Gegenstand von Feldbegehungen sind, 2 % im Jahr 1998/99, 5 % im Jahr 1999/2000 und 10 % im Jahr 2000/2001.

Bei mindestens zwei Drittel der in Unterabsatz 1 genannten Anbaumeldungen muß es sich um Meldungen handeln, die in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht Gegenstand von Feldbegehungen waren.

(3) Bei einer Feldbegehung werden alle Angaben der Anbaumeldung und des Beihilfeantrags geprüft sowie folgendes:

- Positionierung und Anzahl der Ölbäume jeder Parzelle;

- gegebenenfalls Prüfung der Bestimmung des Olivenöls in dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Fall;

- Schlüssigkeit der Anzahl der Ölbäume des Betriebs und der Ölmenge, für die die Beihilfe beantragt wird.

Beihilfeanträge, in denen eine inkohärente Olivenölmenge angegeben ist, werden abgelehnt.

(4) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 25 Absatz 4 herangezogenen Anzahl von Olivenbäumen bzw. der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 für jedes Wirtschaftsjahr gegebenenfalls der Prozentsatz überzählig gemeldeter Ölbäume ermittelt.

Dazu wird die Differenz zwischen den gemeldeten und den herangezogenen Ölbäumen, sofern diese größer als Null ist, mit 100 multipliziert und durch die Anzahl der herangezogenen Ölbäume dividiert.

Artikel 29

(1) Bei Fehlen stichhaltiger Beweise oder im Zweifel unterzieht der Mitgliedstaat die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anbaumeldungen vor dem 1. November 1999 einer Feldbegehung.

Die nach dem 1. Mai 1998 bis zum 3l. Oktober durchgeführten Pflanzungen und Rodungen werden nach Maßgabe aller von dem Olivenbauer auf Ersuchen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gemachten Angaben sowie der vor Ort vorgefundenen Lage, insbesondere hinsichtlich des Baumschnitts, ermittelt. Bei der Prüfung auf Vorliegen etwaiger Verstöße gilt für den Olivenbauer die Unschuldsvermutung.

(2) Für jedes Wirtschaftsjahr werden mindestens 10 % der Anbaumeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 vor dem Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres einer Feldbegehung unterzogen.

Artikel 30

(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 umfaßt die Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 für jedes Wirtschaftsjahr eine eingehende Kontrolle der Stimmigkeit der gemachten Angaben bei mindestens 30 % der zugelassenen Mühlen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden. Allerdings darf die Zahl der Kontrollen in jedem Mitgliedstaat nicht geringer sein als die Zahl der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten Kontrollen.

Darüber hinaus wird bei einem wie folgt festgesetzten Prozentsatz von Mühlen je Wirtschaftsjahr summarisch geprüft, ob die Angaben erfaßt wurden und die Zulassungsbedingungen erfuellt sind:

- 1998/99 bei 5 %;

- 1999/2000 bei 10 %;

- 2000/2001 bei 20 %.

(2) Die eingehende Kontrolle umfaßt:

a) eine Vor-Ort-Kontrolle der Anlagen, der Mengen und der Art der Lagerbestände, der Buchführung und anderer geeigneter Unterlagen;

b) ein Abgleich der von den Mühlen gemachten oder anderweitig verfügbaren Angaben, insbesondere hinsichtlich der Versorgung, der Bestimmungen von Olivenöl und Oliventrester, des Strom- und Wasserverbrauchs sowie des Arbeitskräfteeinsatzes;

c) ein Abgleich der in der Bestandsbuchführung erfaßten Mengen und der Gesamtheit der Mengen, die aus den Beihilfeanträgen der betreffenden Olivenbauern hervorgehen;

d) die anderen Kontrollen gemäß Artikel 8; die Probenanalysen gemäß Artikel 8 Buchstabe a) werden an mindestens 30 % der entnommenen Proben durchgeführt.

(3) Darüber hinaus führt der Mitgliedsstaat in mindestens 10 % der Fälle Kontrollen bei den in Artikel 10 bzw. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Lieferungs- oder Leistungserbringern sowie Öl- und Tresterempfängern durch.

Sollte der Öl- oder Tresterempfänger die Kontrolle verweigern oder verfügt die zuständige Behörde über Anhaltspunkte dafür, daß das betreffende Öl oder der betreffende Trester nicht übernommen wurde, so

- muß der Ölempfänger in dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Fall dem betreffenden Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe des Doppelten der für die betreffenden Mengen empfangenen Beihilfe zahlen;

- verhängt der Mitgliedstaat in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fall eine Buße, die den betreffenden Mengen angemessen ist.

Der von dem Mitgliedstaat eingenommene Betrag wird von den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Ausrichtung und Garantie, für die Dienste der Zahlstellen des Mitgliedstaats abgezogen.

Artikel 31

Wird eine Kontrollstelle mit den in dieser Verordnung genannten Kontrollen beauftragt, so müssen sie in dem gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 aufgestellten Arbeitsprogramm der Kontrollstelle aufgeführt werden.

Gegebenenfalls wird abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 das Arbeitsprogramm für das Wirtschaftsjahr 1998/99 angepaßt und vor dem 1. Dezember 1998 der Kommission zur Stellungnahme bis zum 1. Januar 1999 vorgelegt. Das angepaßte Programm und der entsprechende Haushalt werden von dem betreffenden Mitgliedstaat endgültig spätestens am 15. Januar 1999 erlassen.

KAPITEL 8

Allgemeines

Artikel 32

Die Erzeugermitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Olivenbauern, Mühlen und die anderen betreffenden Wirtschaftsteilnehmer von den Sanktionen zu unterrichten, die auf der Grundlage bzw. kraft der Gemeinschaftsvorschriften insbesondere bei Falschangaben in den Anbaumeldungen oder Beihilfeanträgen zu gewärtigen sind.

Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Sie legen vor dem 1. Januar 2000 und vor dem 1. Januar 2001 einen zusammenfassenden Bericht vor, der Aufschluß gibt über die Zahl der Kontrollen gemäß den Artikeln 28, 29 und 30, die Zahl der Fälle, die eine Anpassung der betreffenden Daten oder Mengen erforderten, die aufgrund der Prüfungen verhängten Sanktionen, sowie eine summarische Bewertung der eingerichteten Kontrollregelung und der angetroffenen Schwierigkeiten.

Artikel 33

Die Verordnung (EWG) Nr. 2276/79 wird mit Wirkung vom 1. November 1999 aufgehoben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 bleibt nur für die Maßnahmen bezüglich der dem Wirtschaftsjahr 1998/99 vorausgehenden Wirtschaftsjahre bis zum 31. Oktober 1999 in Kraft. Sie wird mit Wirkung vom 1. November 1999 aufgehoben.

Artikel 34

Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32.

(3) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.

(4) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 38.

(5) ABl. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52.

(6) ABl. L 340 vom 11. 12. 1997, S. 26.

(7) ABl. L 262 vom 18. 10. 1979, S. 11.

(8) ABl. L 127 vom 11. 5. 1989, S. 24.

(9) ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(10) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

(11) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(12) ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 23.

(13) ABl. L 4 vom 5. 1. 1985, S. 5.

(14) ABl. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 31.

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