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Document 31998R2121

Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 268 vom 3.10.1998, p. 10–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/04/2014; Aufgehoben durch 32014R0361

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2121/oj

31998R2121

Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 268 vom 03/10/1998 S. 0010 - 0026


VERORDNUNG (EG) Nr. 2121/98 DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 (2), und insbesondere auf Artikel 2 Nummer 3.4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 5 sowie Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (3), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 und auf Artikel 7 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind der Linienverkehr und bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig.

2. Nach Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung ist beim Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen.

3. Für den Werkverkehr gilt gemäß Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung eine Bescheinigungsregelung.

4. Darüber hinaus sollte die Verwendung des Fahrtenblatts gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die diese Verkehrsdienste betreiben, und der Anschlußverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden.

5. Die Kommission hat am 1. Juli 1992 die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, erlassen. Die Kommission hat darüber hinaus die Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 (5) erlassen, um die Kontrolldokumente für den Pendelverkehr mit Unterbringung und den Gelegenheitsverkehr zwecks Vereinfachung zu vereinheitlichen.

6. Durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 wurde der Begriff "Pendelverkehr" gestrichen und die Definition des Gelegenheitsverkehrs insbesondere durch die Streichung der Kategorie der restlichen Verkehrsdienste vereinfacht.

7. Zur Vereinfachung ist es notwendig, das in der Verordnung (EG) Nr. 12/98 vorgesehene Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und den Pendelverkehr mit Unterbringung zu vereinheitlichen.

8. Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen Aufstellung auszufuellen.

9. Im Interesse der Transparenz und der Klarheit ist es zweckmäßig, sämtliche durch die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 festgelegten Musterdokumente an den neuen Regelungsrahmen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen anzupassen und die genannte Verordnung durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

10. Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit.

11. In der Zwischenzeit sollten die Verkehrsunternehmen weiterhin die in der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates (6) vorgesehenen Dokumente verwenden können, die gegebenenfalls so abgeändert werden, daß sie den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und denen der Verordnung (EG) Nr. 12/98 entsprechen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

KONTROLLPAPIER (FAHRTENBLATT)

Artikel 1

(1) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 muß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefaßt. Jedes Heft ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert. Das Deckblatt des Heftes muß dem Muster in Anhang II entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Forderungen der computergestützten Verarbeitung der Fahrtenblätter anzupassen.

Artikel 2

(1) Das Heft nach Artikel 1 Absatz 3 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2) Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufuellen. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

(3) Das Original des Fahrtenblattes muß sich während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, in dem betreffenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens.

(4) Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

Artikel 3

Wird ein Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlußverbindung auf der Strecke wahr, muß sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes Unternehmens.

Artikel 4

(1) Die bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 als Kontrollpapier verwendeten Fahrtenblätter sind vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

(2) Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist das Fahrtenblatt gemäß dem Muster in Anhang I in Form einer monatlichen Aufstellung auszufuellen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Artikel 5

Das Fahrtenblatt berechtigt seinen Inhaber im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs zur Durchführung von örtlichen Ausfluegen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, wenn die in Artikel 12 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Örtliche Ausfluege müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zu dem entsprechenden Ausflug im Fahrtenblatt eingetragen werden. Das Original des Fahrtenblattes muß sich während des gesamten örtlichen Ausflugs im Fahrzeug befinden.

Artikel 6

Die Kontrolldokumente sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

Artikel 7

(1) Der Genehmigungsantrag für Linienverkehrsdienste und genehmigungspflichtige Sonderformen des Linienverkehrs muß dem Muster in Anhang III entsprechen.

(2) Der Genehmigungsantrag muß folgende Angaben enthalten:

a) die Fahrpläne;

b) die Fahrpreistabellen;

c) eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92;

d) detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Dienstes handelt, bzw. den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung handelt;

e) eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte eingezeichnet sind, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden;

f) einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

(3) Der Antragsteller übermittelt zur Begründung seines Antrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.

Artikel 8

(1) Die Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

(2) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Verkehrsdienstes eingesetzt wird, muß eine Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubige Durchschrift davon mitführen.

KAPITEL III

BESCHEINIGUNGEN

Artikel 9

(1) Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.

(2) Das antragstellende Unternehmen muß der Genehmigungsbehörde nachweisen oder glaubhaft versichern, daß die in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, der Verordnung (EG) Nr.12/98 genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

(3) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines Verkehrsdienstes eingesetzt wird, für den eine Bescheinigungsregelung gilt, muß eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Durchschrift davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitführen, die den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen ist.

(4) Die Bescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig.

KAPITEL IV

ÜBERMITTLUNG STATISTISCHER DATEN

Artikel 10

Die Übermittlung von Daten über Kabotagefahrten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang VI.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Vordrucken der Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 bis zum 31. Dezember 1999 gestatten, wenn diese Dokumente, soweit erforderlich, leserlich, dauerhaft und in angemessener Weise so geändert wurden, daß sie den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, solche Dokumente bis zum 31. Dezember 1999 in ihrem Gebiet anzuerkennen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 11. Dezember 1998, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 10, die ab 11. Juni 1999 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 1998

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 10.

(4) ABl. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5.

(5) ABl. L 266 vom 27. 10. 1993, S. 2.

(6) ABl. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

D

FAHRTENBLATT

Nr.

Hellgrünes Papier - A4

GRENZÜBERSCHREITENDER GELEGENHEITSVERKEHR UND KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM GELEGENHEITSVERKEHR

(Zusätzliche Informationen können eweils auf einem gesonderten Blatt gegeben werden)

1

Amtliches Kennzeichen

Ort, Datum, Unterschrift des Verkehrsunternehmers

2

Verkehrsunternehmer, Unterauftragnehmer, Gesellschafter, Unternehmensgruppe

1

2

3

3

Name(n) des/der Fahrer(s)

1

2

3

4

Veranstalter des Gelegenheitsverkehrs

1

2

3

4

5

Art des Verkehrsdienstes

Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr

Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr

Kabotage in Sonderformen des Linienverkehrs - monatliche Aufstellung

Monat

Jahr

6

Abfahrtsort:

Bestimmungsort

Land:

Land:

7

Fahrt-programm

Strecke / Tagesetappen und/oder Aufnahme- und Absetzungsorte

Anzahl der Fahrgäste

Leerfahrten

(mit x angeben)

Voraussichtliche km

Daten

von

nach

8

ETWAIGE ANSCHLUSSVERBINDUNG bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe

Anzahl der abgesetzten Fahrgäste

Zielort der abgesetzten Fahrgäste

Name des Unternehmers, der die Fahrgäste wieder aufnimmt

9

ÖRTLICHE AUSFLÜGE

Datum

Voraussichtliche km

Abfahrtort

Ort des Ausflugs

Anzahl der Fahrgäste

10

UNVORHERGESEHENE ÄNDERUNGEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Deckblatt des Fahrtenhefts

(Papier - A4)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

STAAT, IN DEM DAS HEFT AUSGEGEBEN WIRD

- Nationalitätszeichen (1)

Zuständige Behörde

HEFT Nr. . . . .

Fahrtenblätter:

a) für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgegeben auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92

b) für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Verkehrsunternehmer innerhalb von Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, ausgegeben auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 12/98

für:

(Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers)

(Vollständige Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer)

(Ort und Datum der Ausgabe)

(Unterschrift und Stempel der Behörde oder der Stelle, die das Fahrtenheft ausgibt)

(1) Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes Köningreich (UK), Österreich (A), Finnland (FIN), Schweden (S).

(Fahrtenheft - zweites Deckblatt)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

Wichtiger Hinweis

A. ALLGEMEINE GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR UND FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM GELEGENHEITSVERKEHR

1. Nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sowie Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 12/98 ist bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ein Kontrollpapier - das Fahrtenblatt - mitzuführen.

2. In den in Nummer 1 gennanten Verordnungen wird Gelegenheitsverkehr definiert als "Verkehrsdienste, die nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs entsprechen und für die insbesondere kennzeichnend ist, daß auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternhemers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden".

Andererseits wird der Linienverkehr definiert als "die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.

Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepaßt werden.

Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäß Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden als "Sonderformen des Linienverkehrs bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:

a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;

b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;

c) die Beförderung von Angehörigen der Streiktkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepaßt wird."

3. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

4. Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz und des Fahrtenblattes ist berechtigt, folgende Verkehrsdienste durchzuführen:

a) grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;

b) Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Verkehrsunternehmer innerhalb von Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind.

5. Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung auszufuellen. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens. Das Fahrtenblatt ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

6. Nach Beendigung der Fahrt händigt der Fahrer das Fahrtenblatt dem Unternehmen aus. Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich. Die Blätter sind in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufuellen.

(Fahrtenheft - drittes Deckblatt)

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR

1. Nach Artikel 2 Nummer 3.1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 unterleigt die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristreten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, der Pflicht zur Genehmigung.

2. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs kann ein Verkehrsunternehmer örtliche Ausfluege in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, durchführen. Diese örtlichen Ausfluege sind nur für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt, die zuvor von demselben Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs befördert wurden. Dabei muß dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden.

3. Bei örtlichen Ausfluegen ist das Fahrtenblatt vor der Abfahrt des Fahrzeugs für den betreffenden Ausflug auszufuellen.

4. Wird ein grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlußverbindung auf der Strecke wahr, muß sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes betreffenden Unternehmens.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM GELEGENHEITSVERKEHR

1. Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die imNiederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die in der Konformitätsbescheinigung vermerkten technischen Normen überschreiten;

c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengrupper, und zwar Schüler, Kinder und in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigte Personen;

d) Lenk- und Ruhezeiten;

e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen; dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuer-system: einheiltiche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (2) -

2. Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen ist.

4. Bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr sind die Fahrtenblätter vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden (3).

5. Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs ist das Fahrtenblatt in Form einer montalichen Aufstellung auszufuellen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

(1) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(2) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können diesen Punkt 4 durch Auskünfte zu der Stelle, die mit der Entgegennahme der Fahrtenblätter betraut ist, sowie zu den Modalitäten der Weiterleitung dieser Informationen ergänzen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Deckblatt des Fahrtenhefts

(Weißes Papier - A4)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

GENEHMIGUNGSANTRAG FÜR (1)

EINEN LINIENVERKEHR EINE SONDERFORM DES LINIENVERKEHRS (2) DIE ERNEUERUNG DER GENEHMIGUNG FÜR EINEN VERKEHRSDIENST mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 684/92

an:

(Zuständige Behörde)

1. Name und Vorname des Antragstellers oder Firmenbezeichnung des antragstellenden und ggf. geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung:

2. Verkehrsdienst(e) betrieben durch (1)

Unternehmen Unternehmensvereinigung Unterauftragnehmer 3. Namen und Anschriften des/der Verkehrsunternehmer(s), an der Vereinigung beteiligten Unternehmen(s) und Unterauftragnehmer(s) (3) (4)

3.1. Tel.:

3.2. Tel.:

3.3. Tel.:

3.4. Tel.:

(1) Zutreffendes bitte ankreuzen.

(2) Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind.

(3) Bitte ggf. jeweils angeben, ob es sich um einen Gesellschafter oder einen Unterauftragnehmer handelt.

(4) Liste liegt ggf. bei.

(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung - Seite 2)

4. Bei Sonderformen des Linienverkehrs:

4.1. Fahrgastkategorie:

5. Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes:

6. Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (Orte, an denen Fahrgäste zusteigen, unterstreichen):

7. Dauer des Verkehrsdienstes:

8. Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.):

9. Fahrpreise: Anhang beigefügt

10. Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann

11. Zahl der beantragten Genehmigungen oder Durchschriften (1):

12. Zusätzliche Angaben:

13.

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Antragstellers)

(1) Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß die Genehmigung immer im Fahrzeug mitzuführen ist und er daher über so viele Genehmigungen verfügen muß, wie für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig Fahrzeuge eingesetzt werden sollen.

(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung - Seite 3)

Wichtiger Hinweis

1. Dem Antrag sind beizufügen:

a) die Fahrpläne;

b) die Fahrpreistabellen;

c) eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92;

d) detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Verkehrsdienstes handelt, oder den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung einer Genehmigung handelt;

e) eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind;

f) einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.

2. Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.

3. Nach Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind folgende Verkehrsdienste genehmigungspflichtig:

a) Linienverkehr, d. h. die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepaßt werden.

b) Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind. Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäß Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:

i) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;

ii) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;

iii) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepaßt wird.

4. Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangsort des Verkehrsdienstes, d. h. eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes, befindet.

5. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt höchstens fünf Jahre.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Genehmigung - Erste Seite)

(Rosa Papier - A4)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG ERTEILT

- Nationalitätszeichen - (1)

Zuständige Behörde

GENEHMIGUNG Nr. . . . .

eines Linienverkehrs (2)

nicht liberalisierter Sonderformen des Linienverkehrs

mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten, erteilt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92

für:

(Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des Inhabers bzw. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung)

Anschrift: Tel. u. Fax:

Namen, Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer der an der Unternehmensvereinigung beteiligten und der als Unterauftragnehmer tätigen Verkehrsunternehmer:

1.

2.

3.

4.

5.

Liste liegt ggf. bei

Die Genehmigung erlischt am:

(Ort und Datum der Erteilung)

(Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt)

(1) Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes Königreich (UK), Österreich (A), Finnland (FIN), Schweden (S).

(2) Unzutreffendes streichen.

(Genehmigung Nr. . . . . - Seite 2)

1. Streckenführung:

a) Ausgangsort des Verkehrsdienstes:

b) Zielort des Verkehrsdienstes:

c) Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind:

2. Dauer des Verkehrsdienstes:

3. Häufigkeit:

4. Fahrplan:

5. Sonderformen des Linienverkehrs:

- Fahrgastkategorie:

6. Besondere Bedingungen oder Bemerkungen:

(Stempel der Genehmigungsbehörde)

(Genehmigung Nr. . . . . - Seite 3)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

Wichtiger Hinweis

1. Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke. Sie darf nicht von einem Unternehmen verwendet werden, dessen Namen darauf nicht genannt ist.

2. Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

3. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist im Fahrzeug mitzuführen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Bescheinigung - Seite 1)

(Gelbes Papier - A4)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT

- Nationalitätszeichen - (1)

Zuständige Behörde

BESCHEINIGUNG

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 für Beförderungen im Werkverkehr auf der Straße zwischen Mitgliedstaaten

(Von der natürlichen oder juristischen Person auszufuellen, die diese Beförderungen im Werkverkehr durchführt)

Der/die Unterzeichnete

verantwortliche Person des Unternehmens oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer sonstigen Vereinigung

(bitte erläutern)

(Name und Vorname oder andere amtliche Bezeichnung, vollständige Anschrift)

bestätigt,

- daß er/sie Beförderungen ohne Erwerbsabsicht durchführt,

- daß die Beförderung für die betreffende natürliche oder juristische Person lediglich eine Nebentätigkeit darstellt,

- daß der Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen . . . . . . . Eigentum, Gegenstand eines Abzahlungsgeschäfts oder eines Langzeitleasingvertrages ist,

- daß der Kraftomnibus von einem Mitglied der Belegschaft dieser natürlichen oder juristischen Person oder von dieser natürlichen Person selbst geführt wird.

(Unterschrift der natürlichen Person oder eines Vertreters der juristischen Person)

(Von der zuständigen Behörde auszufuellen)

Dieses Dokument ist eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92.

(Gültigkeitsdauer)

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde)

(1) Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes Königreich (UK), Österreich (A), Finnland (FIN), Schweden (S).

(Bescheinigung - Seite 2)

Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist Werkverkehr der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:

- bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person;

- die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasingvertrages und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.

2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung zu diesen Verkehrsdiensten zugelassen, wenn er

- im Niederlassungsstaat nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;

- die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfuellt.

3. Die in Nummer 1 genannten Beförderungen im Werkverkehr fallen unter keine Genehmigungsregelung; für sie gilt eine Bescheinigungsregelung.

4. Die Bescheinigung berechtigt ihren Inhaber zu grenzüberschreitenden Beförderungen im Werkverkehr mit Kraftomnibussen. Sie wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestellt und gilt für die gesamte Fahrstrecke einschließlich des Transits.

5. Die Bescheinigung ist von einer natürlichen Person oder vom Verantwortlichen der juristischen Person in dreifacher Ausfertigung in dauerhaften Druckbuchstaben auszufuellen und von der zuständigen Behörde zu ergänzen. Eine Durchschrift wird bei der Verwaltungsbehörde aufbewahrt, eine zweite verbleibt bei der natürlichen oder juristischen Person. Das Original oder eine beglaubigte Durchschrift ist vom Fahrer während der gesamten Dauer der Fahrt im grenzüberschreitenden Verkehr im Fahrzeug mitzuführen. Die Bescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Die natürliche oder juristische Person ist für die ordnungsgemäße Führung der Bescheinigungen verantwortlich.

6. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VI

MUSTER DER MITTEILUNG nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 12/98 vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Kabotagebeförderungen im Zeitraum (Quartal) (Jahr)

durch Verkehrsunternehmen, die in (Mitgliedstaat) niedergelassen sind

Aufnahmemitgliedstaat

Anzahl der Fahrgäste

Fahrgastkilometer

Art der Verkehrsdienste

Art der Verkehrsdienste

Sonderformen Linienverkehr

Gelegenheitsverkehr

Sonderformen Linienverkehr

Gelegenheitsverkehr

D

F

I

NL

B

L

GB

IRL

DK

GR

E

P

FIN

S

A

Kabotage insgesamt

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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