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Document 31998R2092
Commission Regulation (EC) No 2092/98 of 30 September 1998 concerning the declaration of fishing effort relating to certain Community fishing areas and resources
Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft
ABl. L 266 vom 1.10.1998, p. 47–58
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 16/12/2004; Aufgehoben durch 32004R2103
Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 266 vom 01/10/1998 S. 0047 - 0058
VERORDNUNG (EG) Nr. 2092/98 DER KOMMISSION vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (4), insbesondere Artikel 19f Absatz 3, trägt die Kommission dafür Sorge, daß die für die Kontrolle zuständigen Mitgliedstaaten über die Angaben verfügen, welche die Identifizierung von Fischereifahrzeugen betreffen, die Zugang zu ihren Gewässern haben. Die Durchführung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen (5) und der Verordnung (EG) Nr. 779/97 des Rates vom 24. April 1997 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Ostsee (6) unterstreicht die Notwendigkeit, Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, daß die Angaben zu namentlichen Fischereifahrzeugverzeichnissen unverzüglich übermittelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission (7) enthält grundlegende Bestimmungen für die Übermittlung von Angaben an die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft. Die Übermittlung von Angaben zum Fischereiaufwand für einzelne Fischereien sollte unter Bezugnahme auf die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft enthaltenen Daten geschehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 19 f Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Daten sowie das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 685/95 wie auch dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 779/97 aufgeführten Fischereien Fischfang betreiben dürfen, in der in Anhang III zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Form. Änderungen zu diesen Schiffsverzeichnissen werden der Kommission nach dem selben Verfahren spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet gemeldet. Die Kommission bestätigt den Eingang der Änderungsmeldungen mittels digitaler Übertragung über ein Telekommunikationsnetz spätestens zwei Tage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 19i der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten aggregierten Daten zum Fischereiaufwand in der in Anhang I zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Form - für jedes in Artikel 19a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannte Gebiet, wenn es sich um Grundfischarten handelt, vor dem 15. eines jeden Monats; - für jedes in Artikel 19a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannte Gebiet, wenn es sich um Grundfischarten, Lachs, Meerforelle und Süßwasserfische handelt, vor dem 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar für das vorausgegangene Quartal und vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres für jeden Monat des vorausgegangenen Jahres; - für jedes in Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannte Gebiet, wenn es sich um pelagische Arten handelt, vor dem Ende des Ablaufs des ersten Monats eines jeden Kalenderquartals. Artikel 3 Berichtigungen fehlerhafter Daten in der Kartei werden der Kommission binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Fehler entdeckt wurde. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten haben nach den Bestimmungen in Anhang IV zur vorliegenden Verordnung direkten Zugang zu den Daten, die der Identifizierung von Fischereifahrzeugen dienen, die in den Fischereien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 685/95 und der Fischereien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 779/97 unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischfang betreiben. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in dieser Verordnung genannten Angaben mittels digitaler Übertragung über ein Telekommunikationsnetz unter Einhaltung der Beschreibungen und Codes in den Anhängen I bis IV. Die Kommission bestätigt den Eingang der Meldungen, sobald sie in der Datenbank validiert worden sind. Artikel 6 Zur Identifizierung der von dieser Verordnung betroffenen Schiffe dient die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft erfaßte interne Nummer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 1998 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 9. 6. 1998, S. 1. (3) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (4) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14. (5) ABl. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5. (6) ABl. L 113 vom 30. 4. 1997, S. 1. (7) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts. ANHANG I FISCHEREIAUFWAND DEFINITION DER MITZUTEILENDEN ANGABEN UND BESCHREIBUNG EINER REGISTRIERUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III VERZEICHNIS DER SCHIFFE NACH FISCHEREIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV ZUGANG DER KÜSTENSTAATEN ZU DEN ANGABEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>