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Document 31998R2042

    Verordnung (EG) Nr. 2042/98 der Kommission vom 25. September 1998 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    ABl. L 263 vom 26.9.1998, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 28/09/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2042/oj

    31998R2042

    Verordnung (EG) Nr. 2042/98 der Kommission vom 25. September 1998 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 263 vom 26/09/1998 S. 0012 - 0014


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/98 DER KOMMISSION vom 25. September 1998 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

    Die Marktlage ist durch einen deutlichen Rückgang der Preise gekennzeichnet, die unter dem genannten Niveau liegen. Aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung dürfte diese Lage weiter andauern.

    Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen; diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden.

    In Anbetracht der möglichen Dauer der gegenwärtigen Krise auf dem Schweinefleischmarkt ist es angebracht, die Händler zu verpflichten, die unter Lagervertrag befindlichen Erzeugnisse auszuführen, um zu vermeiden, daß die Erzeugnisse nach ihrer Auslagerung auf den Markt der Gemeinschaft zurückkommen. Diese Ausfuhren sind gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 (4), vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates (5), kann die Lagerzeit verkürzt oder verlängert werden. Es sollten also zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit die Zuschlags- und Abzugsbeträge bei Verlängerung oder Verkürzung dieser Zeit festgesetzt werden.

    Um die Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergeben, zu erleichtern, erscheint es angebracht, Mindestmengen festzusetzen.

    Die Sicherheit muß so hoch sein, daß sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ab 28. September 1998 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

    (2) Unbeschadet der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 vorgesehenen Bestimmungen muß die Gesamtheit der unter Vertrag stehenden Erzeugnisse spätestens am 60. Tag nach der Hoechstdauer der vertraglichen Lagerhaltung ausgeführt werden, und zwar in Übereinstimmung mit einer der drei in Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Möglichkeiten.

    (3) Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gelten mutatis mutandis für die nicht ausgeführten Mengen

    (4) Wird die Lagerzeit verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepaßt. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 6 und 7 festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende:

    a) für Erzeugnisse ohne Knochen: 10 Tonnen,

    b) für alle anderen Erzeugnisse: 15 Tonnen.

    Artikel 3

    Die Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. September 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 22.

    (4) ABl. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 9.

    (5) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 19.

    ANHANG

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