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Document 31998R1678

Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

ABl. L 212 vom 30.7.1998, pp. 23–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1678/oj

31998R1678

Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 212 vom 30/07/1998 S. 0023 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 1678/98 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sollte festgelegt werden, daß die Flächen in Hektar mit zwei Dezimalstellen anzugeben sind.

Um sicherzustellen, daß die hektarbezogene Direktbeihilfe für eine Parzelle nicht ungerechtfertigt gewährt wird, sollten die Parzellen, die bestimmten anderen, nicht von dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachfolgend "das integrierte System" genannt) erfaßten Regelungen unterliegen, getrennt angegeben werden.

In Anbetracht der Verpflichtung, eine Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut für angegebenen und ausgesäten Hartweizen zu verwenden, sollten abschreckende Sanktionen vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sind entsprechende Sanktionen auch für den Fall vorzusehen, daß die Bestimmungen in bezug auf die Sorten nicht eingehalten werden.

Analog zu den agrarrechtlichen Bestimmungen in anderen Sektoren sollte den Betriebsinhabern unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren Anträgen die Angaben, die Sanktionen nach sich ziehen könnten, zu berichtigen.

Unabhängig vom jeweiligen Wiedereinziehungsverfahren sollte festgelegt werden, auf welche Weise angefallene Zinsen zu berechnen sind.

Damit bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge der Grundsatz des Vertrauensschutzes in der Gemeinschaft einheitlich gehandhabt wird, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Grundsatz, unbeschadet der Behandlung der unregelmäßigen Ausgaben in Anwendung insbesondere der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (4), geltend gemacht werden kann.

In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen sollte der Betrag angehoben werden, bis zu dem die zuständigen Behörden auf die Forderung der Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verzichten können.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung der Tiere, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Registern in jedem Betrieb.

Um wirksame Kontrollen von Rindern zu gewährleisten, müssen die Tiere gekennzeichnet und erfaßt werden. Entsprechende Bestimmungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 festgelegt worden.

Um eine effiziente Umsetzung der Regeln über Gemeinschaftsbeihilfen für Tiere und der allgemeinen Veterinärvorschriften gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2630/97 (5) und (EG) Nr. 494/98 (6) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu gewährleisten, sollten Kontrollen und Sanktionen im Rahmen des integrierten Systems getrennt von den Kontrollen und Sanktionen für Veterinärzwecke durchgeführt werden. Ein Datenaustausch und gemeinsame Kontrollen sind nicht ausgeschlossen.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ist das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden, nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 einzurichten.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in bezug auf Rinder nicht ganz zufriedenstellend war und bestimmter Verbesserungen bedarf. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 820/97 bietet sich die Möglichkeit, bestimmte Elemente der gängigen Kontrollpraxis in den Mitgliedstaaten zu übernehmen und die Kontrollverfahren und Kontrollpraktiken zu präzisieren, zu harmonisieren und zu vereinfachen. Zu diesem Zweck sollte der Mindestumfang der Kontrollen und der Kontrollberichterstattung festgelegt werden.

Es sollte sichergestellt werden, daß gemeinschaftliche Beihilfen nur für Rinder gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert worden sind. Um eine zuverlässige Kontrolle zu gewährleisten, müssen alle beihilfefähigen Rinder, d. h. alle Rinder, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde oder in Zukunft gestellt werden könnte, im Betrieb eines Antragstellers bei Kontrollen vor Ort kontrolliert werden. Die Kennzeichnungs- und Registriervorschriften der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gelten für alle Rinder.

Es sollten Bestimmungen erlassen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und wirksam zu bestrafen. Zu diesem Zweck sollten Sanktionen eingeführt werden, die im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeit gestaffelt sind. Angesichts der Erfahrungen mit Sanktionen sollten die Verstöße genau definiert werden.

Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 613/97 (8), entsprechend geändert werden.

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebs, ihre Fläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und Nutzung, gegebenenfalls mit Hinweis darauf, ob es sich um eine bewässerte Parzelle handelt, sowie die jeweilige Beihilferegelung;".

b) In Unterabsatz 3 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92,

- Baumwolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates (*),

- Hopfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates (**),

- Flachs und Hanf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates (***).

(*) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 48.

(**) ABl. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(***) ABl. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1."

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 umfassen insbesondere:

a) Kontrollprüfungen der im Beihilfeantrag angegebenen Parzellen und Tiere, um jede ungerechtfertigt doppelt gewährte Beihilfe für dasselbe Kalenderjahr zu vermeiden;

b) sobald die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (*) voll betriebsfähig ist, Kontrollprüfungen, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftsbeihilfe nur für Rinder gewährt wird, für die der Antragsteller den zuständigen Behörden Geburten, Umsetzungen und Todesfälle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ordnungsgemäß mitgeteilt hat.

(*) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1."

b) In Absatz 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97."

c) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Mit Ausnahme männlicher Tiere, für die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (*) bei der Schlachtung oder bei der Erstvermarktung zwecks Schlachtung eine Sonderprämie gewährt wird, werden mindestens 50 % der Mindestkontrollen von Tieren während des Haltungszeitraums vorgenommen. Kontrollen außerhalb dieser Zeit sind nur zulässig, wenn die in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG oder in Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgesehenen Register vorliegen.

Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung können im Rahmen anderer gemeinschaftsrechtlich vorgesehener Kontrollen durchgeführt werden.

(*) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20."

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Tierkontrollen vor Ort im Rahmen der Beihilferegelung umfassen insbesondere:

a) eine Überprüfung, ob die Gesamtzahl der im Betrieb vorhandenen beihilfefähigen Tiere der Anzahl der im Register eingetragenen beihilfefähigen Tiere entspricht;

b) eine Überprüfung anhand des vom Betriebsinhaber geführten Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort Beihilfeanträge eingereicht worden sind, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden;

c) eine Überprüfung des Registers durch Stichprobenkontrolle von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtpapiere, Veterinärbescheinigungen und Pässe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97;

d) eine Überprüfung, ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder, für die Beihilfeanträge gestellt wurden oder in Zukunft gestellt werden könnten, durch Ohrmarken und Pässe identifiziert und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 im Register geführt sind.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d) genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, für die ein Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt wurde, einzeln durchgeführt. Bei allen anderen beihilfefähigen Rindern, die auf dem Betrieb vorhanden sind, kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Registereintragung durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, sofern ein verläßliches und repräsentatives Kontrollniveau erreicht wird.

Ergeben Stichprobenkontrollen ernste Verstöße, so werden Umfang und Intensität der Kontrollen erweitert, um ein angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten."

3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält die Fassung der folgenden zwei Unterabsätze:

"Im Sinne dieses Artikels bedeutet 'ermittelte Fläche' die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen, einschließlich der folgenden Bestimmungen, erfuellt sind:

- bei Raps: Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission (*),

- bei Sonnenblumen: Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96,

- bei Leinsamen: Artikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92,

- bei Hartweizen: Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96.

Wird bei den im Beihilfeantrag angegebenen und effektiv mit Hartweizen bebauten Flächen eine Abweichung zwischen der vom Mitgliedstaat festgesetzten Mindestmenge und der tatsächlich verwendeten Menge an zertifiziertem Saatgut festgestellt, so gilt als 'ermittelte Fläche' die Fläche, die sich ergibt, wenn man die Gesamtmenge des vom Erzeuger nachweislich verwendeten zertifizierten Saatguts durch die vom Mitgliedstaat für die Region des betreffenden Erzeugers festgesetzte Mindestmenge je Hektar teilt. Anhand der so ermittelten Fläche wird, nach Anwendung von Absatz 2, der Anspruch auf den Zuschlag für Hartweizen bzw. auf die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 berechnet.

(*) ABl. L 91 vom 12. 4. 1996, S. 46."

b) Absatz 5 wird gestrichen.

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Gilt eine individuelle Hoechstgrenze oder eine erzeugerspezifische Obergrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Hoechstgrenze oder die Obergrenze, die für den betroffenen Betriebsinhaber festgesetzt wurde, reduziert.

(2) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 6 festgestellten Tiere, so wird die Beihilfe anhand der festgestellten Anzahl Tiere berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt und nach Anwendung von Absatz 11 dieses Artikels wird die betreffende Beihilfe jedoch wie nach Maßgabe von Absatz 3 gekürzt.

(3) Betrifft ein Antrag nicht mehr als 20 Tiere, so wird der Beihilfebetrag wie folgt gekürzt:

a) um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als zwei Tiere beträgt,

b) um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als zwei, aber höchstens vier Tiere beträgt.

Liegt die Differenz über vier Tieren, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

In den sonstigen Fällen wird der Beihilfebetrag wie folgt gekürzt:

a) um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt,

b) um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese über 5 % und höchstens 20 % beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz bei mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Die Prozentsätze in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die Prozentsätze in Unterabsatz 3 Buchstaben a) und b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.

(4) Bei anderen als den unter die Absätze 2 und 3 fallenden Rindern wird - sofern im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, daß die Anzahl der auf dem Betrieb festgestellten, für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Tiere nicht der Anzahl der im Register geführten beihilfefähigen Tiere oder der Anzahl der im Betrieb vorhandenen Pässe der beihilfefähigen Tiere entspricht, und wenn derartige Tatbestände bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten festgestellt wurden - der Gesamtbetrag der Beihilfe, die dem Antragsteller im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung innerhalb der zwölf Monate vor der zweiten Vor-Ort-Kontrolle, bei der diese Tatbestände festgestellt wurden, gewährt wurde, außer in Fällen höherer Gewalt entsprechend gekürzt.

Bei der Sonderprämie gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 findet jedoch nach jeder Vor-Ort-Kontrolle eine Kürzung nach Unterabsatz 1 Anwendung, wenn derartige Tatbestände festgestellt werden.

Beträgt die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenz mehr als 20 % der Anzahl der vorhandenen beihilfefähigen Tiere oder wird bei zwei Kontrollen innerhalb eines Kalenderjahres jedesmal eine Differenz von wenigstens 3 % und wenigstens zwei Tieren festgestellt, so wird für die 12 Monate vor der Kontrolle vor Ort keine Prämie gewährt.

(5) Ein Rind gilt im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als festgestellt, wenn

a) es durch einen Rinderpaß gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 identifiziert ist, in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung mindestens Geburtsdatum, Geschlecht, Umsetzungen und Todesdatum des Tieres vermerkt sind;

b) es gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ordnungsgemäß im Register geführt ist;

c) es gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 mit Ohrmarken gekennzeichnet ist;

d) es sich - falls für das Rind eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wurde - an dem vom Antragsteller in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung angegebenen Ort befindet.

Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt jedoch als festgestellt, wenn es durch die Erfuellung aller anderen in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen eindeutig identifiziert werden kann. Darüber hinaus wird die Gemeinschaftsbeihilfe für Rinder, die fehlerhaft in das Register eingetragen wurden oder deren Pässe durch das Verschulden des Antragstellers fehlerhafte Angaben über das Geburtsdatum, Geschlecht, Umsetzungen oder das Todesdatum enthalten, nur dann nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 gekürzt, wenn solche Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden.

(6) Wird festgestellt, daß im Beihilfeantrag, Register oder Paß grob fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr ausgeschlossen. Im Fall absichtlich falscher Angaben wird der Betriebsinhaber von der Gewährung derselben Beihilfe auch im folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen.

(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt seiner Haltungspflicht nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die Anzahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich beihilfefähigen Tiere erhalten.

In keinem Fall werden Beihilfen für mehr als die im Beihilfeantrag angegebene Anzahl Tiere gewährt.

(8) Wird die Ausgleichszulage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates (*) auf der Grundlage von Großvieheinheiten berechnet, so erfolgt die Ermittlung der im Betrieb vorhandenen Tiere und die Festsetzung der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Sanktionen auf der Grundlage der Anzahl der Großvieheinheiten, die der Anzahl der angegebenen und tatsächlich festgestellten Tiere entspricht.

(9) Die im Betrieb vorhandenen Rinder werden nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag ausgewiesenen Tiere handelt.

Eine für die Prämie angegebene Mutterkuh oder ein für die Ausgleichszulage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 angegebenes Rind kann jedoch durch eine andere Mutterkuh bzw. ein anderes Rind ersetzt werden, sofern dies innerhalb eines Frist von 20 Tagen geschieht, nachdem das Tier den Betrieb verlassen hat und diese Ersetzung spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt ist, im Register eingetragen wird.

(10) Wird die Ausgleichszulage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 auf der Grundlage der Großvieheinheiten berechnet, ohne zwischen den verschiedenen Tierarten zu unterscheiden, so können die im Beihilfeantrag angegebenen Tiere durch andere Tiere ersetzt werden, für die die Ausgleichszulage in Frage kommt, sofern sich die entsprechende Anzahl Großvieheinheiten nicht verringert und die Ersetzungen gemäß den Bedingungen des Absatzes 9 erfolgen.

(11) Ist der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, die für eine Prämie gemeldeten Tiere während des obligatorischen Haltungszeitraums zu halten, so bleibt der Prämienanspruch für die Anzahl der prämienfähigen Tiere erhalten, die während des Zeitraums tatsächlich gehalten wurden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung der Reduzierung seines Tierbestands schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

(12) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 11 werden Tiere, die für verschiedene Gemeinschaftsbeihilfen in Betracht kommen, gesondert behandelt.

(*) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1."

5. In Artikel 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die nach den Artikeln 9 und 10 geltenden Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen, in denen der Betriebsinhaber die zuständige Behörde innerhalb von 10 Werktagen, nachdem er festgestellt hat, daß der von ihm gestellte Antrag andere Irrtümer enthält als absichtlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben, die zur Anwendung einer oder mehrerer der vorgenannten Sanktionen führen können, von sich aus schriftlich über diese Irrtümer unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder der Antragsteller hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangen können oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits unterrichtet, daß der gestellte Antrag Irrtümer enthält."

6. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Bericht anzufertigen, in dem insbesondere die Gründe des Besuchs, die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge, die anwesenden Personen, die Zahl der kontrollierten Parzellen, die Zahl der vermessenen Parzellen, die angewandten Meßverfahren, die Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern und Eintragungen in das Register sowie die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Feststellungen im Hinblick auf spezifische Identifizierungsnummern festzuhalten sind. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können diesen Bericht unterzeichnen. Sie können damit ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen.

Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission (*) durch, so wird der Bericht durch den Bericht gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 ergänzt.

Ergeben Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97, so werden Kopien der Berichte über die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 zuständig sind.

(*) ABl. L 354 vom 30. 12. 1997, S. 23."

7. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag einzubeziehen, indem sie den betreffenden Betrag vom ersten Vorschuß oder von der ersten Zahlung an den Betriebsinhaber nach Erlaß des Rückforderungsbescheids abziehen. Der betreffende Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Bei der Berechnung der Zinsen wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug zugrunde gelegt.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten.

Sind die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen, so sind keine Zinsen zu entrichten.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Zur Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 wird dem Betriebsinhaber jeder Dritte gleichgestellt, dessen Handlungen dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind.

(5) Absatz 4 gilt nicht bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und je Beihilfeantrag, auf den sich der Wiedereinzug bezieht, auf die Rückzahlung eines Betrags von bis zu 100 ECU (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für solche Fälle entsprechende Bestimmungen vorgesehen sind.

(7) Im Fall von Beihilfen oder Prämien aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, werden die von den Zahlstellen wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen - unbeschadet von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 - durch die Zahlstellen von den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, in Abzug gebracht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie die Nummern 2, 3, 4 und 6 gelten für am oder nach dem 1. Januar 1999 gestellte Beihilfeanträge.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) gilt für am oder nach dem 1. Januar 2000 gestellte Beihilfeanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(4) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

(5) ABl. L 354 vom 30. 12. 1997, S. 23.

(6) ABl. L 60 vom 28. 2. 1998, S. 78.

(7) ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(8) ABl. L 94 vom 9. 4. 1997, S. 1.

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