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Document 31998R0012

Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

ABl. L 4 vom 8.1.1998, p. 10–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/2011; Aufgehoben durch 32009R1073

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/12/oj

31998R0012

Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/1998 S. 0010 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 12/98 DES RATES vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (4), wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1994 für nichtig erklärt (5).

(2) Die Durchführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags unter anderem darauf, die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festzulegen.

(3) Die genannte Bestimmung beinhaltet die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder der Tatsache, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

(4) Für diese Erbringer von Dienstleistungen müssen gleichartige Regelungen gelten, damit ungleiche Wettbewerbsbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Niederlassungsmitgliedstaats beseitigt werden und so die allmähliche Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefördert wird.

(5) Die Begriffsbestimmungen für die einzelnen Arten des Personenverkehrs mit Kraftomnibussen müssen die gleichen sein, wie sie im Rahmen der grenzüberschreitenden Beförderung festgelegt wurden.

(6) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß nichtansässige Verkehrsunternehmer zu bestimmten Formen des Personenverkehrs mit Kraftomnibussen Zugang erhalten, wobei den besonderen Merkmalen jeder einzelnen Verkehrsart Rechnung zu tragen ist.

(7) Es empfiehlt sich, die Vorschriften für die Kabotagebeförderung festzulegen.

(8) Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (6) gilt für den Fall, daß die Verkehrsunternehmer Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Erbringung von Sonderformen des Linienverkehrs von dem Mitgliedstaat entsenden, in dem sie normalerweise arbeiten.

(9) Was den Linienverkehr betrifft, so sind unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats lediglich diejenigen Beförderungen im Linienverkehr zur Kabotage zuzulassen, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs unter Ausschluß des Stadt- oder Vorortlinienverkehrs erfolgen.

(10) Es müssen Bestimmungen erlassen werden, wonach bei einer ernsten Störung in den Markt der betreffenden Verkehrsunternehmer eingegriffen werden kann.

(11) Es ist ein beratender Ausschuß einzusetzen, der die Kommission bei der Erstellung der Dokumente über die Kabotage im Gelegenheitsverkehr unterstützen und sie in bezug auf Schutzmaßnahmen beraten soll.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Bereich der Ahndung von Verstößen, gegenseitig Amtshilfe leisten.

(13) Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(14) Die Anwendung dieser Verordnung ist auf der Grundlage eines von der Kommission zu erstellenden Berichts zu verfolgen.

(15) Im genannten Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 für nichtig erklärt wurde, wurde entschieden, daß die Wirkungen der Verordnung aufrechterhalten werden, bis der Rat in diesem Bereich eine neue Regelung erlassen hat. Die vorliegende Verordnung wird erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung gelangen. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung bis zum Beginn der vollständigen Anwendung der vorliegenden Verordnung aufrechterhalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (7) ist, wird unter den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Voraussetzungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur zeitweiligen innerstaatlichen Personenbeförderung in einem anderen Mitgliedstaat, nachstehend "Aufnahmemitgliedstaat" genannt, zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen.

Diese innerstaatliche Beförderung wird nachstehend "Kabotagebeförderung" genannt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Linienverkehr" die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.

Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepaßt werden;

2. "Sonderform des Linienverkehrs" der Linienverkehr für bestimmte Gruppen von Fahrgästen, unter Ausschluß anderer Fahrgäste, auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:

a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt,

c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepaßt wird;

3. "Gelegenheitsverkehr" die Verkehrsdienste, die nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs entsprechen und für die insbesondere kennzeichnend ist, daß auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden;

4. "Fahrzeuge" die Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

Artikel 3

Die Kabotagebeförderung ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

1. die Sonderformen des Linienverkehrs, sofern hierfür ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht;

2. den Gelegenheitsverkehr;

3. den Linienverkehr, sofern dieser von einem im Aufnahmemitgliedstaat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 durchgeführt wird.

Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden.

Stadt- und Vorortdienste sind vom Geltungsbereich dieser Nummer ausgeschlossen. Der Ausdruck "Stadt- und Vorortverkehrsdienste" bezeichnet Verkehrsdienste, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland befriedigen.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotagebeförderung nach Artikel 3 den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die in der Konformitätsbescheinigung vermerkten technischen Normen überschreiten;

c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder und Körperbehinderte;

d) Lenk- und Ruhezeiten;

e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (8).

(2) Für die Durchführung der Kabotagebeförderung bei den Diensten gemäß Artikel 3 Nummer 3 gelten vorbehaltlich der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Erteilung der Genehmigungen, die Ausschreibungsverfahren, die zu bedienenden Verbindungen, die Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs sowie über die Streckenführung.

(3) Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen ist.

(5) Wird festgestellt, daß aufgrund der Erfahrungen das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Bereiche, in denen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zu ändern ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 5

Die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 6

(1) Bei Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr ist im Fahrzeug ein Kontrollpapier, das Fahrtenblatt, mitzuführen, das den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Das Fahrtenblatt, dessen Muster von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt wird, muß folgende Angaben enthalten:

a) Ausgangs- und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes,

b) Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Verkehrsdienstes.

(3) Die Fahrtenblätter werden in Heften ausgegeben, die einen amtlichen Vermerk der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats tragen. Das Muster des Fahrtenblatthefts wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

(4) Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gilt der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrags als Kontrollpapier.

Das Fahrtenblatt wird jedoch in Form einer monatlichen Aufstellung ausgefuellt.

(5) Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Artikel 7

(1) Die zuständige Behörde oder Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die die Kommission im Fall des Artikels 9 auf einen Monat verkürzen kann, die Angaben über die in dem betreffenden Vierteljahr von den ansässigen Verkehrsunternehmern als Sonderformen des Linienverkehrs oder als Gelegenheitsverkehr durchgeführten Kabotagefahrten.

Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster, das die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 festlegt.

(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt der Kommission einmal jährlich eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nummer 3 durchgeführt werden.

(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend zusammenfassende Übersichten vor, die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt.

Artikel 8

Wird auf das Verfahren dieses Artikels verwiesen, so wird die Kommission von dem beratenden Ausschuß nach Artikel 10 unterstützt.

Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vor. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festlegen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 9

(1) Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmer zu treffen gedenkt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck

- "ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets" das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Personenkraftverkehr gefährden würde;

- "geographisches Gebiet" ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfaßt oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3) Die Kommission prüft den Fall und entscheidet nach Anhörung des in Artikel 10 genannten beratenden Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen bleiben höchstens sechs Monate in Kraft; ihre Geltungsdauer kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit.

(4) Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gehalten, Maßnahmen gleicher Wirkung bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmer zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Diese Maßnahmen werden spätestens ab demselben Tag wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen angewandt.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit der Entscheidung der Kommission nach Absatz 3 befassen, und zwar binnen 30 Tagen nach der Mitteilung dieser Entscheidung.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befaßt wurde oder - bei Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten - ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen anderslautenden Beschluß fassen.

Für den Beschluß des Rates gelten die Gültigkeitsbegrenzungen nach Absatz 3 Unterabsatz 2.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird die Entscheidung der Kommission endgültig.

(6) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muß, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß, der nach den Verfahren des Artikels 8 tätig wird, unterstützt die Kommission bei der Erstellung der Muster für die Fahrtenblätter, die Fahrtenblätterhefte und die Übersichten im Sinne der Artikel 6 und 7.

(2) Aufgabe des Ausschusses ist außerdem die Beratung der Kommission

- bei einem Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1,

- bei den zur Behebung der ernsten Marktstörung bestimmten Maßnahmen nach Artikel 9, insbesondere hinsichtlich der praktischen Durchführung dieser Maßnahmen.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Anwendung dieser Verordnung.

(2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen einen nichtansässigen Verkehrsunternehmer, der anläßlich einer Kabotagebeförderung in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Verkehrsvorschriften verstoßen hat, Sanktionen verhängen.

Diese Sanktionen werden unter Ausschluß jeder Diskriminierung gemäß Absatz 3 verhängt.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schweren oder wiederholten geringfügigen Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagebeförderungen in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

Bei Vorlage einer gefälschten Gemeinschaftslizenz, einer gefälschten Genehmigung oder einer gefälschten beglaubigten Abschrift wird diese sofort eingezogen und gegebenenfalls baldmöglichst der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers übermittelt.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstöße und die gegen den Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen; bei schweren oder wiederholten geringfügigen Verstößen können sie bei dieser Unterrichtung die Verhängung einer Sanktion beantragen.

Bei schweren oder wiederholten geringfügigen Verstößen prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob eine angemessene Sanktion gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer angewandt werden sollte; sie berücksichtigen dabei eine möglicherweise im Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und vergewissern sich, daß die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß oder den Verstößen stehen.

Die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers umfassen.

Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats können ferner den betreffenden Verkehrsunternehmer in Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden.

Sie unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verkehrsunternehmer die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen jede gegen sie verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion einzulegen.

Artikel 13

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 1998 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 und über das Funktionieren der Linienverkehrsdienste in den Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999 Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über die Auswirkungen der Kabotagebeförderung auf den innerstaatlichen Verkehrsmarkt.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen rechtzeitig die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung. Sie teilen diese der Kommission mit.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 11. Juni 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DELVAUX-STEHRES

(1) ABl. C 60 vom 29. 2. 1996, S. 10, und ABl. C 124 vom 21. 4. 1997, S. 73.

(2) ABl. C 30 vom 30. 1. 1997, S. 40.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. November 1996 (ABl. C 380 vom 16. 12. 1996, S. 35), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. April 1997 (ABl. C 164 vom 30. 5. 1997, S. 17) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 84).

(4) ABl. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1.

(5) Urteil vom 1. Juni 1994, Rechtssache C-388/92, Europäisches Parlament/Rat (Slg. 1994, S. I-2081).

(6) ABl. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 1.

(7) ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(8) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).

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