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Document 31998L0086

Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 334 vom 9.12.1998, p. 1–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 29/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/86/oj

31998L0086

Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 334 vom 09/12/1998 S. 0001 - 0063


RICHTLINIE 98/86/EG DER KOMMISSION vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Reinheitskriterien für alle anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/72/EG (4), genannt sind, festzulegen.

Die Reinheitskriterien, die in der Richtlinie 78/663/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/4/EWG der Kommission (6), aufgeführt sind, müssen ersetzt werden.

In der Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (7) war eine erste Liste mit Reinheitskriterien für eine Reihe von Lebensmittelzusatzstoffen enthalten; diese Liste soll nunmehr durch die für andere Zusatzstoffe neu festgelegten Reinheitskriterien ergänzt werden.

Die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuß für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe sind zu berücksichtigen.

Lebensmittelzusatzstoffe sollten, wenn sie in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die sich wesentlich von den Lebensmittelzusatzstoffen unterscheiden, welche in der Beurteilung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses aufgeführt sind, oder sich von den in dieser Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffen unterscheiden, dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß mit besonderem Hinweis auf die Reinheitskriterien zur vollständigen Beurteilung vorgelegt werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/77/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Reinheitskriterien, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, ersetzen die in den Richtlinien 65/66/EWG, 78/663/EWG und 78/664/EWG aufgeführten Reinheitskriterien."

2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ergänzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Produkte, die vor dem 1. Juli 1999 in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1.

(3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 18.

(5) ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 7.

(6) ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 96.

(7) ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

ANHANG

"Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

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