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Document 31998L0002
Commission Directive 98/2/EC of 8 January 1998 amending Annex IV to Council Directive 77/93/EEC on protective measures against the introduction into the Community of organisms harmful to plants or plant products and against their spread within the Community
Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
ABl. L 15 vom 21.1.1998, p. 34–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000
Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0034 - 0036
RICHTLINIE 98/2/EG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1998 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Einige Vorschriften für Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes sowie Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme), die in der Gemeinschaft oder in bestimmten ihrer Zitrusfruchtanbaugebiete nicht auftreten, auf Zitrusfrüchten sind zu ändern, damit die Gemeinschaft gegen diese Schadorganismen, die bereits in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt sind, besser geschützt wird. Daher ist der betreffende Anhang der Richtlinie 77/93/EWG entsprechend zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 77/93/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Mai 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Januar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17. ANHANG In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I erhalten die Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>