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Document 31998H0286
98/286/EC: Commission Recommendation of 23 April 1998 concerning banking charges for conversion to the euro
98/286/EG: Empfehlung der Kommission vom 23. April 1998 zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro
98/286/EG: Empfehlung der Kommission vom 23. April 1998 zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro
ABl. L 130 vom 1.5.1998, p. 22–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
98/286/EG: Empfehlung der Kommission vom 23. April 1998 zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro
Amtsblatt Nr. L 130 vom 01/05/1998 S. 0022 - 0025
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 23. April 1998 zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro (98/286/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 1. Januar 1999 wird der Euro zur Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Euro tritt zum jeweiligen Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Während einer Übergangszeit existiert der Euro in unterschiedlichen Währungsbezeichnungen. Die nationalen Währungseinheiten werden Untereinheiten des Euro entsprechend den Umrechnungskursen sein. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (1) werden die Umrechnungskurse für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Die im Entwurf vorliegende Verordnung des Rates über die Einführung des Euro (2) begründet bestimmte Verpflichtungen zur Umstellung. 2. Nach Auffassung der Kommission können Banken aus rechtlichen Gründen folgendes nicht verlangen: - ein Entgelt für die Umrechnung auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit lautender Zahlungseingänge in der Übergangszeit; - ein Entgelt für die Umstellung von Konten von der nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit am Ende der Übergangszeit; - unterschiedliche Entgelte für Leistungen in der Euro-Einheit und ansonsten gleichartige Leistungen in der nationalen Währungseinheit. 3. Nach Auffassung der Kommission sollten die Banken, um die reibungslose Einführung des Euro zu erleichtern, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, indem sie folgende Umstellungsleistungen unentgeltlich anbieten: Umstellung von Konten von der nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit in der Übergangszeit, Umrechnung von Zahlungsausgängen von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit und umgekehrt in der Übergangszeit sowie Umtausch "haushaltsüblicher Beträge" von nationalen Banknoten und Münzen in Euro-Banknoten und -Münzen für ihre Kunden in der Endphase. 4. Aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit sollten die nach Auffassung der Kommission bestehenden rechtlichen Anforderungen und die Empfehlungen der Kommission in einem einheitlichen Text zusammengefaßt werden. Im Sinne dieser Empfehlung erstreckt sich der Begriff "Standard des guten Verhaltens" sowohl auf die rechtlichen Anforderungen als auch auf die empfohlenen Verhaltensweisen. 5. Eine unentgeltliche Umstellung von Konten von der Euro-Währungseinheit in die nationale Währungseinheit sollte in dem Standard des guten Verhaltens nicht vorgesehen werden, da sie für die Einführung des Euro nicht notwendig ist; der Standard des guten Verhaltens sollte sich auch nicht auf einen unentgeltlichen Umtausch nationaler Banknoten des Euro-Gebiets in andere nationale Banknoten des Euro-Gebiets beziehen, da die Notwendigkeit eines solchen Währungsumtauschs nicht durch die Einführung des Euro bedingt ist. Allerdings sollte der Standard des guten Verhaltens vorsehen, daß etwaige Entgelte für derartige Leistungen transparent sein sollten. 6. Einen unentgeltlichen Umtausch nationaler Banknoten und Münzen in Euro-Banknoten und -Münzen sollte der Standard des guten Verhaltens nur für haushaltsübliche Beträge vorsehen. Etwaige Entgelte für die Hereinnahme nationaler Banknoten und Münzen von Einzelhändlern und die Abgabe von Euro-Banknoten und -Münzen an Einzelhändler sollten zwischen Banken und Einzelhandel ausgehandelt werden, wobei Regelungen der zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen wären. 7. Für jede Umrechnung zwischen einer nationalen Währungseinheit und der Euro-Einheit und umgekehrt und jeden Umtausch zwischen nationalen Banknoten und Münzen teilnehmender Mitgliedstaaten sollten die Banken die Anwendung der Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 auf klar ersichtliche Weise angeben. Die Verwendung des Umrechnungskurses und die Erhebung etwaiger Entgelte sollten auf transparente Weise erfolgen. Hinsichtlich der Transparenz der Entgelte sollten die Banken den Standard des guten Verhaltens soweit als möglich bereits vor dem 1. Januar 1999 anwenden, um so der Gefahr entgegenzutreten, daß die Verbraucher bereits bestehende Entgelte fälschlich der Einführung des Euro zurechnen. 8. Banken, die den Standard des guten Verhaltens anwenden, sollten dies bekanntgeben, um zu bekunden, daß sie sich an den Standard halten; auf jeden Fall sollten alle Banken ihre Kunden bereits vor dem 1. Januar 1999 darüber unterrichten, ob sie den Standard des guten Verhaltens anwenden und, falls nicht, für welche Umstellungsleistungen sie ein Entgelt zu berechnen gedenken. 9. Die Kommission beabsichtigt, die Anwendung des Standards des guten Verhaltens zu beobachten. Hierauf wird in der Empfehlung 98/288/EG zu Dialog, laufender Beobachtung und Information zur Erleichterung des Übergangs zum Euro (3) eingegangen. Der in der genannten Empfehlung vorgesehene Dialog kann auch Diskussionen über die Ausführung und Überwachung des Standards des guten Verhaltens beinhalten. Der Dialog könnte auch Aspekte der Bankentgelte für Umrechnungsleistungen betreffen und könnte über den Rahmen des Standards des guten Verhaltens, wie er in der vorliegenden Empfehlung niedergelegt ist, hinausgehen. 10. Verbraucher ohne Bankkonto könnten, wenn in der Endphase Banknoten und Münzen in der nationalen Währungsbezeichnung in Euro-Banknoten und -Münzen umgetauscht werden, besonderer Berücksichtigung bedürfen; dies wäre jeweils in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu regeln. 11. Die Erhebung von Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro wurde im Rahmen des Runden Tischs im Mai 1997 erörtert. Zur Untersuchung dieser Frage wurde eine Sachverständigengruppe eingesetzt, an der Vertreter aller Beteiligten mitwirkten; der Bericht der Gruppe wurde inzwischen veröffentlicht (4). Die Schlußfolgerungen der Sachverständigengruppe wurden von der Kommission in ihrer Mitteilung "Praktische Aspekte der Einführung des Euro - Aktualisierte Fassung" akzeptiert, die am 11. Februar 1998 (5) angenommen und vom Runden Tisch im Februar 1998 erörtert wurde - EMPFIEHLT: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Definitionen: a) "Banken" sind Kreditinstitute gemäß der Definition der Richtlinie 77/780/EWG des Rates (6) und sonstige Finanzinstitute gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates (7), deren Geschäftstätigkeit u. a. darin besteht, Vorgänge im Zusammenhang mit der Umrechnung bzw. Umstellung von Zahlungen und Konten und dem Umtausch von Banknoten und Münzen auszuführen, sowie Wechselstuben und Postämter. b) "Nationale Währungseinheit" ist die Einheit der Währung eines teilnehmenden Mitgliedstaats, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt ist; der Ausdruck "die nationale Währungseinheit" bezieht sich in dieser Empfehlung auf die nationale Währungseinheit desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Bank niedergelassen ist, welche die Umstellungsleistung vornimmt. c) "Teilnehmende Mitgliedstaaten" sind diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung entsprechend dem Vertrag übernehmen. d) "Umrechnung" ist die Änderung des Nennwerts eines Geldbetrags von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit und umgekehrt unter Anwendung des Umrechnungskurses, entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97. e) "Euro-Einheit" ist die Währungseinheit des Euro im Sinne von Artikel 2 Satz 2 des Entwurfs der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro. f) "Übergangszeit" ist der Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet. g) "Endphase" ist der Zeitraum, der am 1. Januar 2002 beginnt und spätestens am 30. Juni 2002 endet, wobei, nach den Bestimmungen des Entwurfs der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro, dieser Zeitraum in den teilnehmenden Mitgliedstaaten variieren kann. h) "Umrechnungskurs" ist der gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 EG-Vertrag vom Rat unwiderruflich festgelegte Kurs für die Währung der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten. i) "Zahlungseingänge" sind Zahlungen, die zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers entgegengenommen werden. j) "Zahlungsausgänge" sind Zahlungen, die durch Belastung des Kontos des Auftraggebers getätigt werden. k) "Konten" sind alle Arten von Konten bei Banken (im Sinne von Buchstabe a)); hierzu gehören Sparkonten, Girokonten, Hypothekenkonten und Wertpapierkonten. Artikel 2 Standard des guten Verhaltens Die Banken sollten, in Übereinstimmung mit Artikel 4, einen Standard des guten Verhaltens für unentgeltliche Umstellungsleistungen anwenden, der folgendes vorsieht: a) Nach Auffassung der Kommission rechtlich erforderliche Verhaltensweisen i) unentgeltliche Umrechnung von Zahlungseingängen aus der nationalen Währungseinheit in die Euro-Währungseinheit und umgekehrt in der Übergangszeit; ii) unentgeltliche Umstellung von Konten von der nationalen Währungseinheit auf die Euro-Währungseinheit am Ende der Übergangszeit; iii) gleiches Entgelt für Leistungen in der Euro-Einheit und gleichartige Leistungen in der nationalen Währungseinheit. b) Sonstige empfohlene Verhaltensweisen i) unentgeltliche Umrechnung von Zahlungsausgängen aus der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit und umgekehrt in der Übergangszeit; ii) unentgeltliche Umstellung von Konten von der nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit während der Übergangszeit; iii) für Kunden (d. h. Konteninhaber) unentgeltlicher Umtausch "haushaltsüblicher Beträge" an Banknoten und Münzen von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Währungseinheit während der Endphase; die Banken sollten klarstellen, was nach Umfang und Umtauschhäufigkeit unter "haushaltsüblichen Beträgen" zu verstehen ist. Artikel 3 Transparenz (1) Bei jeder Umrechnung zwischen einer nationalen Währungseinheit und der Euro-Einheit und umgekehrt und jedem Umtausch zwischen nationalen Banknoten und Münzen teilnehmender Mitgliedstaaten sollten die Banken auf klar ersichtliche Weise die Anwendung der Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 anzeigen und etwaige Entgelte jeglicher Art getrennt vom Umrechnungskurs ausweisen. (2) Berechnen Banken für Umstellungsleistungen, die in Artikel 2 nicht genannt werden, ein Entgelt oder wenden Banken eine oder mehrere der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Regeln nicht an, so sollten sie ihre Kunden auf klar verständliche Weise über diese Umstellungsentgelte unterrichten, indem sie ihnen folgende Informationen liefern: a) vorherige schriftliche Auskünfte über Entgelte, die sie bei bestimmten Umstellungsleistungen zu berechnen gedenken, und b) nachträgliche spezifische Angaben über berechnete Umstellungsentgelte auf Kontoauszügen, Aufstellungen für Karteninhaber und mittels sonstiger banküblicher Formen des Verkehrs mit dem Kunden. Aus diesen Angaben sollte für den Kunden klar hervorgehen, daß die Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 angewandt worden sind; hierzu sollten Umstellungsentgelte, Umrechnungskurs und etwaige sonstige Entgelte jeglicher Art gesondert ausgewiesen werden. Artikel 4 Umsetzung des Standards des guten Verhaltens (1) Die Banken sollten den Standard des guten Verhaltens spätestens am 1. Januar 1999 umsetzen, im Fall des Artikels 3 frühzeitiger, soweit technisch möglich. (2) Die Banken sollten ihre Kunden sobald als möglich vor dem 1. Januar 1999 darüber unterrichten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie den Standard des guten Verhaltens umzusetzen gedenken. (3) Die Umsetzung des Standards des guten Verhaltens sollte auf eine Weise bekanntgegeben werden, die anzeigt, daß die Banken den Standard des guten Verhaltens befolgen; dies kann z. B. geschehen durch: a) gewerbliche Verhaltenskodizes; b) Vorschriften im Rahmen eines nationalen Umstellungsplans; c) Verwendung eines "Umstellungssymbols", das anzeigt, daß sich die betreffende Bank an den Standard des guten Verhaltens hält. Regelungen zur Vergabe des Rechts auf Verwendung des "Umstellungssymbols" sollten auf nationaler Ebene von den Beteiligten vereinbart werden, wann und wo ihnen dies angezeigt erscheint. Artikel 5 Sonstige Empfehlungen Die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten werden zu Überlegungen darüber aufgefordert, wie am besten zu gewährleisten ist, daß Verbraucher ohne Bankkonten in der Endphase die auf die nationale Währungseinheit lautenden Banknoten und Münzen in vertretbarer Menge und Häufigkeit in auf die Euro-Einheit lautende Banknoten und -Münzen umtauschen können. Artikel 6 Schlußbestimmung Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen. Artikel 7 Adressaten Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und an die Banken sowie deren Vereinigungen gerichtet. Brüssel, den 23. April 1998 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1. (2) ABl. C 236 vom 2. 8. 1997, S. 8. (3) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts. (4) Bericht der Sachverständigengruppe über Bankentgelte im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro, Texte zum Euro Nr. 14. (5) KOM(1998) 61 endg. (6) ABl. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. (7) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 4.