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Document 31998D1686

Beschluß Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen"

ABl. L 214 vom 31.7.1998, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/1686/oj

31998D1686

Beschluß Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen"

Amtsblatt Nr. L 214 vom 31/07/1998 S. 0001 - 0011


BESCHLUSS Nr. 1686/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen"

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 126,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 30. Juni 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat in Essen (9. und 10. Dezember 1994), in Cannes (26. und 27. Juni 1995), in Madrid (15. und 16. Dezember 1995) und in Dublin (13. und 14. Dezember 1996) die Notwendigkeit betont, neue Maßnahmen zur Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung junger Menschen in Europa in Angriff zu nehmen.

(2) Der Europäische Rat von Florenz (21. und 22. Juni 1996) hat in seinen Schlußfolgerungen betont, wie wichtig es ist, die Eingliederung junger Menschen in das Erwerbsleben zu erleichtern, und in diesem Zusammenhang den Gedanken eines europäischen Freiwilligendienstes mit Interesse zur Kenntnis genommen.

(3) Der Europäische Rat hat in Amsterdam (16. und 17. Juni 1997) zum Ausdruck gebracht, daß er der Freiwilligenarbeit große Bedeutung beimißt.

(4) Der Rat hat die Kommission aufgefordert, konkrete Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich des Freiwilligendienstes vorzuschlagen.

(5) Der Rat unterstreicht in seiner Entschließung vom 5. Oktober 1995 über die Zusammenarbeit mit Drittländern in Jugendfragen (5), daß es die Zusammenarbeit mit den Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Assoziations- bzw. Kooperationsabkommen geschlossen hat, insbesondere im Bereich des Freiwilligendienstes, zu verstärken gilt.

(6) Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten auf seiner Tagung am 25. und 26. Juni 1984 ersucht, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Jugend dazu anzuregen, an Projekten der Gemeinschaft außerhalb ihrer Grenzen teilzunehmen, und den Mitgliedstaaten empfohlen, die Einführung des sozialen Schutzes für Freiwillige im Entwicklungsdienst bzw. die Beseitigung von Versäumnissen in diesem Bereich zu einem der Ziele ihrer Sozialpolitik zu machen.

(7) Das Parlament hat ebenfalls mehrfach seinen Willen zur Unterstützung des Aufbaus eines Freiwilligendienstes auf Gemeinschaftsebene bekundet, insbesondere in seiner Entschließung vom 22. September 1995 über die Schaffung eines europäischen Zivildienstes (6).

(8) Die auf Zusammenarbeit ausgerichtete Jugendpolitik als Bereich nicht formaler Bildung ergänzt die im Vertrag verankerte Bildungspolitik und muß weiter ausgebaut werden.

(9) In mehreren Mitgliedstaaten gibt es Freiwilligendienste verschiedener Art, und eine ganze Reihe von Nichtregierungsorganisationen ist in diesem Bereich tätig.

(10) Diese Erfahrungen sind nach wie vor begrenzt; daher sollte das Angebot an grenzüberschreitenden Aktionen im Bereich des Freiwilligendienstes in bezug auf Qualität und Umfang erweitert werden.

(11) Es sollten neue Möglichkeiten für die Weitergabe und die Umsetzung von Erfahrungen und bewährten Praktiken geschaffen sowie die Bildung neuer Partnerschaften gefördert werden.

(12) Gemäß den von der Kommission für die zweite Phase des Programms SEM 2000 ("Wirtschaftliche und effiziente Haushaltsführung") entwickelten Grundsätzen ist eine unabhängige Ex-ante-Evaluierung in bezug auf ein Mehrjahresprogramm für einen Freiwilligendienst durchgeführt worden.

(13) Mit diesem Beschluß wird ein gemeinschaftlicher Rahmen geschaffen, der zur Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligendienstes beitragen soll. Von den Mitgliedstaaten sollten angemessene und koordinierte Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen und administrativen Hindernisse angenommen werden, um den Zugang der Jugendlichen zum Programm noch zu verbessern und die Anerkennung der besonderen Situation der jungen Freiwilligen zu erleichtern.

(14) Die Teilnahme junger Menschen an Tätigkeiten des Freiwilligendienstes stellt eine Art nicht formaler Bildung dar, deren Qualität weitgehend von einer geeigneten Vorbereitung, auch in sprachlicher und kultureller Hinsicht, abhängen wird. Sie trägt zur Wahl ihres künftigen beruflichen Weges und zur Erweiterung ihres Horizontes bei, fördert die Entwicklung ihrer sozialen Fähigkeiten, einer aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben und einer ausgewogenen Eingliederung in das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Gesellschaft und ermöglicht es, ihnen ein stärkeres Bewußtsein einer echten europäischen Bürgerschaft zu vermitteln.

(15) Die Schaffung eines europäischen Freiwilligendienstes muß mit den anderen jugendpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Einklang stehen, die insbesondere im Rahmen des Programms "Jugend für Europa" (7) entwickelt wurden; folglich muß darauf geachtet werden, daß diese einander ergänzen.

(16) Es kommt darauf an, die Beziehungen zwischen den mit diesem Programm durchgeführten Aktionen, dem Vorgehen gegen die verschiedenen Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, und der Zusammenarbeit mit Drittländern und denjenigen Maßnahmen zu intensivieren, die im Rahmen der Sozialpolitik ergriffen werden, insbesondere die vom Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen für die Ausbildung junger Menschen und ihren Zugang zur Beschäftigung (Mainstream und Gemeinschaftsinitiative Employment-Youthstart).

(17) Zur Erleichterung des Übergangs in das Erwerbsleben ist eine Verknüpfung und gegenseitige Ergänzung zwischen dem europäischen Freiwilligendienst und insbesondere den lokalen Beschäftigungsinitiativen vorzusehen.

(18) Der Freiwilligendienst kann dazu beitragen, daß neue Bedürfnisse der Gesellschaft befriedigt werden können, und zugleich einen Weg für die Erschließung neuer Tätigkeiten und Berufe weisen.

(19) Die Teilnahme an den Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligendienstes im Sinne des vorliegenden Beschlusses sollte ausschließlich auf freiwilliger Grundlage erfolgen. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten ohne Erwerbszweck, bei denen das Aufnahmeprojekt für den jungen Freiwilligen einen Rahmen für eine nicht formale Bildung darstellt; folglich kann diese Tätigkeit keinesfalls einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden.

(20) Die an diesem Programm teilnehmenden jungen Freiwilligen müssen über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen.

(21) Die Tätigkeiten im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes treten nicht an die Stelle des Wehrdienstes, von Ersatzdiensten - insbesondere für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen - oder des obligatorischen Zivildienstes, wie sie in mehreren Mitgliedstaaten existieren, und dürfen nicht mögliche oder bestehende bezahlte Arbeitsverhältnisse einschränken oder an deren Stelle treten.

(22) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen sich bemühen, die Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des europäischen Freiwilligendienstes und den entsprechenden nationalen Tätigkeiten verschiedener Art zu gewährleisten.

(23) Die Stellung eines Antrags auf Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst muß ohne jede Diskriminierung allen jungen Menschen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat offenstehen.

(24) Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und gegebenenfalls des Visums fällt in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, und der Begriff des rechtmäßigen Wohnsitzes ist nach einzelstaatlichem Recht auszulegen.

(25) Es ist notwendig, sich bei der Umsetzung dieses Programms auf dezentrale Strukturen zu stützen, die von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den für Jugendfragen zuständigen nationalen Behörden zu benennen sind, damit gewährleistet ist, daß die Gemeinschaftsaktion unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe von Artikel 3b des Vertrags die einzelstaatlichen Aktivitäten unterstützt und ergänzt.

(26) Die Tätigkeiten im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes gehen die örtlichen und regionalen Behörden unmittelbar an, da sie bei der direkten Unterstützung der Projekte, aber auch beim Aufbau einer Information vor Ort und bei der Betreuung der jungen Menschen nach Ableistung ihres Dienstes bestimmte Aufgaben übernehmen könnten.

(27) Eine wichtige Rolle beim Aufbau eines europäischen Freiwilligendienstes sollten die Sozialpartner spielen, nicht nur, damit jede Substituierung möglicher oder bestehender bezahlter Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen werden kann, sondern auch hinsichtlich der weiteren Nutzbarmachung der gesammelten Erfahrungen: hier können sie einen Beitrag zur aktiven Eingliederung der jungen Menschen in die Gesellschaft leisten.

(28) Eine wichtige Rolle sollten auch die Verbände und Vereine übernehmen, damit alle jungen Menschen, insbesondere diejenigen, denen dies am meisten Schwierigkeiten bereitet, an diesen Programmen teilnehmen können.

(29) Es ist für eine ständige begleitende Beobachtung zu sorgen, die insbesondere der Auffassung der Sozialpartner sowie der Verbände und Vereine Rechnung trägt.

(30) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Förderung der Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen, die im Jugendbereich und in den Bereichen Soziales, Umwelt, Kultur und Bekämpfung der verschiedenen Formen der Ausgrenzung tätig sind.

(31) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sieht eine erweiterte Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits vor. In Artikel 4 des Protokolls 31 ist festgelegt, daß sich die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend beteiligen.

(32) Das Programm "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" steht den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) zur Teilnahme offen, und zwar gemäß den Bedingungen der Europa-Abkommen oder der bereits geschlossenen oder noch zu schließenden Zusatzprotokolle über die Mitwirkung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen. Das Programm steht Zypern und Malta auf der Grundlage von zusätzlichen Finanzmitteln und nach den gleichen Regeln, wie sie auf die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden EFTA-Staaten angewendet werden, sowie nach mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren zur Teilnahme offen, wobei die für die Beteiligung Maltas noch durchzuführenden Verfahren hiervon unberührt bleiben.

(33) Die Förderung einer aktiven Bürgerschaft sowie das Sammeln von Erfahrungen mit einer nicht formalen Bildung einerseits und der Beitrag der jungen Menschen zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern andererseits sind wichtige Ziele des Programms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen".

(34) Mehrere Assoziierungs- und Kooperationsabkommen sehen die Möglichkeit des Jugendaustauschs vor.

(35) In diesem Beschluß wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (8) bildet.

(36) Die Finanzielle Vorausschau der Gemeinschaft gilt bis 1999 und muß für den Zeitraum danach überprüft werden.

(37) Im Hinblick auf den Abschluß der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa" am 31. Dezember 1999 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 1997 einen Bericht mit ihren Überlegungen über die "Schwerpunkte der europäischen Jugendpolitik im Hinblick auf das Jahr 2000" vor.

(38) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" (9) betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte vereinbart -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Einführung des Programms

(1) Mit diesem Beschluß wird das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (im folgenden "Programm" genannt) festgelegt; es betrifft Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft und in Drittländern im Rahmen eines europäischen Freiwilligendienstes für junge Menschen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat.

Das Programm gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999.

(2) Dieses Programm entspricht der allgemeinen Zielsetzung einer auf Zusammenarbeit ausgerichteten Jugendpolitik, wie sie im Programm "Jugend für Europa" (Artikel 1 Absatz 2) festgelegt ist. Es ist dazu bestimmt, unter Wahrung der Chancengleichheit von Männern und Frauen die Mobilität und die Solidarität junger Menschen im Rahmen einer aktiven Bürgerschaft zu fördern, den jungen Menschen Erfahrungen mit einer nicht formalen Bildung in verschiedenen Bereichen zu ermöglichen und den Erwerb solcher Erfahrungen zu fördern, womit möglicherweise zugleich eine Grundlage für ihren künftigen beruflichen Weg geschaffen wird, sowie ihren tatkräftigen Beitrag zu den Idealen der Demokratie, der Toleranz und der Solidarität im Gesamtzusammenhang des europäischen Aufbauwerks und zur Kooperation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern durch Ausübung gemeinnütziger grenzüberschreitender Tätigkeiten zu unterstützen.

Artikel 2

Rahmen - Ziele - Mittel

(1) Dieses auf einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beruhende Programm bietet jungen Menschen, grundsätzlich im Alter zwischen 18 und 25 Jahren, eine durch eine Bescheinigung nachgewiesene nicht formale bildende Erfahrung auf länderübergreifender Ebene, die ihnen sowohl den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten als auch die Wahrnehmung einer verantwortungsbewußten Bürgerschaft ermöglichen und dadurch zu ihrer aktiven Eingliederung in die Gesellschaft beitragen soll. Die Teilnehmer an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms werden im folgenden auch "junge Freiwillige" genannt.

(2) Entsprechend den in Artikel 1 dargelegten allgemeinen Zielen werden mit dem Programm folgende spezifische Ziele verfolgt:

a) Förderung von Eigeninitiative, Kreativität und Solidarität bei jungen Menschen, um sie in die Lage zu versetzen, sich aktiv in die Gesellschaft einzugliedern und zur Verwirklichung der Programmziele beizutragen;

b) verstärkte Teilnahme von jungen Menschen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat an grenzüberschreitenden gemeinnützigen Tätigkeiten von längerer oder kürzerer Dauer innerhalb der Gemeinschaft und in Drittländern, und zwar insbesondere in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Diese Tätigkeiten dürfen nicht mögliche oder bestehende bezahlte Arbeitsverhältnisse einschränken oder an deren Stelle treten;

c) Förderung der Anerkennung des Wertes von Erfahrungen mit einer nicht formalen Bildung, die im europäischen Rahmen gesammelt wurden;

d) Erleichterung des Zugangs zum Programm für alle jungen Menschen.

(3) Zu diesem Zweck und entsprechend den in Artikel 1 dargelegten allgemeinen Zielen sowie den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten spezifischen Zielen sind die Aktionen dieses Programms, die im Anhang im einzelnen genannt werden, auf folgende Schwerpunktbereiche ausgerichtet:

a) Unterstützung von grenzüberschreitenden gemeinnützigen Tätigkeiten von längerer oder kürzerer Dauer innerhalb der Gemeinschaft und in Drittländern;

b) Unterstützung von Tätigkeiten, die Anstöße zu Partnerschaften im Zusammenhang mit dem europäischen Freiwilligendienst und zu innovativen Netzverbundmaßnahmen geben;

c) Unterstützung von Maßnahmen und Projekten, die darauf abzielen, die Betreuung junger Freiwilliger zu verbessern sowie die von diesen im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes gesammelten Erfahrungen konkret zu nutzen, um damit ihre aktive Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern;

d) Entwicklung und Unterstützung einer entsprechenden Vorbereitung (insbesondere in sprachlicher und interkultureller Hinsicht) sowie der Betreuung der jungen Freiwilligen, der pädagogischen Betreuer und der Leiter europäischer Projekte, damit die jungen Freiwilligen an qualitativ anspruchsvollen Aktionen, die den Programmzielen entsprechen, teilnehmen können;

e) Sicherung der Qualität sämtlicher Aktivitäten des Programms und Unterstützung der Herausbildung ihrer europäischen Dimension; Beitrag zur Zusammenarbeit in Jugendfragen durch Unterstützung - in geeigneten Fällen - der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Dienstleistungen und Maßnahmen zugunsten des europäischen Freiwilligendienstes, u. a. mit Hilfe von Aktionen, die den jungen Menschen Informationen über die Programmziele vermitteln sollen, sowie durch Untersuchungen und eine ständige Bewertung, die es ermöglichen, gegebenenfalls die Modalitäten der Abwicklung des Programms und dessen Leitlinien an den jeweiligen Bedarf anzupassen.

Artikel 3

Finanzvorschriften

(1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den Zeitraum 1998-1999 auf 47,5 Millionen ECU festgelegt; er entspricht damit der derzeitigen Finanziellen Vorausschau.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 4

Zugang zum Programm - positive Aktion

(1) Es ist ganz besonders darauf zu achten, daß alle jungen Menschen ohne jedwede Diskriminierung zu den Aktivitäten des Programms Zugang haben.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß besondere Anstrengungen für diejenigen jungen Menschen unternommen werden, denen die Teilnahme an den bestehenden Aktionsprogrammen auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus kulturell, sozial, physisch, wirtschaftlich oder geographisch bedingten Gründen am meisten Schwierigkeiten bereitet. Dabei wird den Schwierigkeiten dieser Zielgruppe Rechnung getragen.

Artikel 5

Teilnahme der assoziierten Länder

Dieses Programm steht den MOEL zur Teilnahme offen, und zwar gemäß den Europa-Abkommen oder den bereits geschlossenen oder noch zu schließenden Zusatzprotokollen über die Mitwirkung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen. Dieses Programm steht Zypern und Malta auf der Grundlage zusätzlicher Finanzmittel und nach den gleichen Regeln, wie sie auf die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden EFTA-Staaten angewendet werden, sowie nach mit diesen Staaten zu vereinbarenden Verfahren zur Teilnahme offen; die für die Beteiligung Maltas noch durchzuführenden Verfahren bleiben hiervon unberührt.

Artikel 6

Durchführung, Beziehungen zu anderen Aktionen, internationale Zusammenarbeit

(1) Die Kommission sorgt für die Durchführung dieses Programms.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz und die Komplementarität zwischen den Aktionen dieses Programms und den übrigen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen, insbesondere dem Programm "Jugend für Europa" und den Programmen, bei denen die Möglichkeit besteht, Projekte mit jungen Freiwilligen aus Drittländern zu finanzieren, sowie den Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit diesem Programm, um die Komplementarität der Aktion mit den Aktionen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere des Europarats, zu ermöglichen.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die von ihnen für angemessen erachteten Maßnahmen für den Ausbau von Strukturen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene, um die Programmziele zu realisieren, den Zugang zum Programm für die jungen Menschen und die übrigen Partner auf lokaler Ebene zu erleichtern, die Bewertung und die Begleitung der im Programm vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen und die Abstimmungs- und Auswahlmechanismen zur Anwendung zu bringen. In diesem Zusammenhang ergreifen die Kommisson und die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um eine angemessene Unterrichtung und Sensibilisierung der Freiwilligen in bezug auf ihre Rechte und Pflichten auf europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene zu gewährleisten, und sie bemühen sich, aktiv zur Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des Europäischen Freiwilligendienstes und den entsprechenden nationalen Tätigkeiten verschiedener Art beizutragen.

(2) Jeder Mitgliedstaat bemüht sich so weit wie möglich, die Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich und wünschenswert hält, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Programms insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Zugang der Jugendlichen zum Programm, der Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität der jungen Freiwilligen und der Anerkennung der besonderen Situation der jungen Freiwilligen zu gewährleisten.

Artikel 8

Bescheinigung

Die Kommission stellt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absätze 2 und 3 eine Bescheinigung über die Teilnahme der jungen Freiwilligen am europäischen Freiwilligendienst und über die in dieser Zeit von ihnen erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen aus.

Artikel 9

Ausschuß

(1) Bei der Umsetzung dieses Programms wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Maßnahmenentwurf zu folgenden Punkten:

- Geschäftsordnung des Ausschusses;

- Durchführungsbestimmungen;

- Jahresarbeitsplan für die Durchführung der Programmaktionen;

- generelle Ausgewogenheit der einzelnen Teilbereiche des Programms;

- Kriterien für die vorläufige Aufteilung der Geldmittel auf die Mitgliedstaaten;

- Bescheinigung über die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst;

- Regelungen für die Kontrolle und Evaluierung des Programms.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an verschieben;

- der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen sonstigen Fragen zur Durchführung dieses Programms hören.

In diesem Fall unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 10

Begleitung und Bewertung

(1) Bei der Umsetzung dieses Beschlusses trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Begleitung und laufenden Bewertung des Programms unter Beachtung der in den Artikeln 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, der im Anhang dargelegten spezifischen Ziele, der Bestimmungen nach Artikel 4 und der Hinweise des nach Artikel 9 eingesetzten Ausschusses.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit einen Bericht vor, der insbesondere den Ergebnissen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Jugendbereich Rechnung trägt und dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt sind, insbesondere im Hinblick auf ein kohärentes Konzept für jugendpolitische Maßnahmen zum Jahr 2000.

Artikel 11

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 302 vom 3. 10. 1997, S. 6, und

ABl. C 320 vom 21. 10. 1997, S. 7.

(2) ABl. C 158 vom 26. 5. 1997, S. 12.

(3) ABl. C 244 vom 11. 8. 1997, S. 47.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 1997 (ABl. C 200 vom 30. Juni 1997, S. 183). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. C 43 vom 9. 2. 1998, S. 35) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. März 1998 (ABl. C 104 vom 6. 4. 1998, S. 206). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1998. Beschluß des Rates vom 20. Juli 1998.

(5) ABl. C 296 vom 10. 11. 1995, S. 11.

(6) ABl. C 269 vom 16. 10. 1995, S. 232.

(7) Beschluß Nr. 818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa" (ABl. L 87 vom 20. 4. 1995, S. 1).

(8) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

(9) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

ANHANG

Um die Mobilität der jungen Menschen im Rahmen einer aktiven Bürgerschaft und ihre konkrete Mitwirkung an der Herausbildung einer europäischen Solidarität sowie ihre aktive Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern, um es ihnen zu ermöglichen, Erfahrungen mit einer nicht formalen Bildung in verschiedenen Bereichen zu sammeln, und um den Erwerb solcher Erfahrungen zu fördern, womit möglicherweise zugleich eine Grundlage für ihren künftigen beruflichen Weg geschaffen wird, unterstützt die Gemeinschaft Tätigkeiten im Rahmen eines europäischen Freiwilligendienstes innerhalb der Gemeinschaft und in Drittländern, Maßnahmen zur Begleitung solcher Tätigkeiten sowie Aktionen europäischer Zusammenarbeit zur Sicherung der Qualität und zur Entwicklung der europäischen Dimension dieser Tätigkeiten.

Die Durchführung dieses Programms hat sich an den Bedürfnissen der Zielgruppe auszurichten.

"Junge Freiwillige" im Sinne dieses Programms sind grundsätzlich Personen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Diese jungen Menschen engagieren sich freiwillig dafür, die Erfahrung einer aktiven Bürgerschaft und einer nicht formalen Bildung mit dem Ziel zu machen, daß sie sowohl soziale und interkulturelle als auch persönliche Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben, um so die Grundlage für ihren künftigen beruflichen Weg zu schaffen und gleichzeitig zum Wohl der Allgemeinheit beizutragen. Zu diesem Zweck wirken die jungen Freiwilligen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder in einem Drittland im Rahmen eines von dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft anerkannten Projekts für einen begrenzten Zeitraum (höchstens 12 Monate) an einer nicht auf Gewinn ausgerichteten, unbezahlten Tätigkeit im Dienste der Allgemeinheit mit. Es wird für die Unterbringung und die Verpflegung der jungen Freiwilligen sowie für ihre Betreuung durch einen Mentor gesorgt. Bei dem Freiwilligenprojekt wird sichergestellt, daß die jungen Freiwilligen krankenversichert sowie durch andere einschlägige Versicherungen gedeckt sind. Die jungen Freiwilligen erhalten eine Aufwandsentschädigung/ein Taschengeld.

Die Gemeinschaftsaktion stützt sich dabei auf folgende Grundprinzipien:

- aktive Mitwirkung der jungen Freiwilligen sowohl an der Vorbereitung als auch an der Verwirklichung der Projekte;

- Partnerschaften auf lokaler Ebene zwischen den verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen, die mit der aktiven Eingliederung junger Menschen in die Gesellschaft befaßt sind;

- länderübergreifende Partnerschaften zwischen Aufnahmeprojekten und Entsendeprojekten;

- Genehmigung aller Aufnahmeprojekte durch die Kommission auf der Grundlage einer positiven Stellungnahme der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten;

- Garantien im Hinblick auf Vorbereitung, Betreuung und - soweit möglich - Mobilität der jungen Freiwilligen;

- Einsatz von Mentoren innerhalb der Aufnahmeprojekte, denen eine maßgebliche Rolle bei der Betreuung der jungen Freiwilligen, der Anerkennung des zusätzlichen Nutzens, den die Erfahrungen bringen, und der Vorbereitung von Folgemaßnahmen zukommt;

- Anerkennung des Stellenwerts einer nicht formalen Bildung im europäischen Rahmen;

- Folgemaßnahmen für die jungen Freiwilligen und Nutzung der Erfahrungen.

Zu diesem Zweck führt die Gemeinschaft das vorliegende Programm durch, das vier Teilbereiche umfaßt. Diese vier Teilbereiche stehen miteinander in Verbindung und sind hinreichend flexibel, so daß den Bedürfnissen der teilnehmenden jungen Menschen optimal Rechnung getragen werden kann. Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms ergänzen die Tätigkeiten im Jugendbereich, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Programms "Jugend für Europa".

TEILBEREICH 1: TÄTIGKEITEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

1. Die Gemeinschaft fördert grenzüberschreitende Projekte von längerer Dauer (grundsätzlich 6 Monate bis 1 Jahr) und von kürzerer Dauer (grundsätzlich 3 Wochen bis 3 Monate), mit denen jungen Menschen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, grundsätzlich im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (jedoch mit der Möglichkeit, in bestimmten hinreichend begründeten Ausnahmefällen auch Bewerbungen von jungen Menschen zuzulassen, die diesen Altersgrenzen nicht entsprechen), die Möglichkeit geboten werden soll, einzeln oder in Gruppen aktiv an Tätigkeiten mitzuwirken, die zur Erfuellung gesellschaftlicher Bedürfnisse in den verschiedensten Bereichen (soziale oder soziokulturelle Belange, Umwelt, Kultur usw.) beitragen und geeignet sind, sich direkt auf das Wohl der Menschen an den Einsatzorten auszuwirken. Diese Projekte haben zum Ziel, den jungen Menschen der Union Erfahrungen mit einer nicht formalen Bildung zu vermitteln, sie mit anderen Kulturen und Sprachen in Berührung zu bringen und sie im Rahmen einer interkulturellen Bürgergesellschaft mit neuen Ideen und Vorhaben vertraut zu machen.

2. Die für diesen Teilbereich gewährte Beihilfe darf - vorbehaltlich der Nummer 3 - 50 % der mit der Tätigkeit im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes verbundenen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

3. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses sind besondere Anstrengungen zu unternehmen, um jungen Menschen, die mit kulturell, sozial, wirtschaftlich, physisch, psychisch oder geographisch bedingten Schwierigkeiten zu kämpfen haben, den Zugang zu erleichtern. Die Bemühungen müssen den jeweiligen Schwierigkeiten angemessen sein, die diese Zielgruppe bei der Teilnahme an bestehenden Aktionsprogrammen hat. Unter diesen Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, finanzielle Beihilfen über den in Nummer 2 vorgesehenen Satz von 50 % hinaus zu gewähren oder, falls nötig, weitere Tätigkeiten zu fördern, die geeignet sind, die Teilnahme dieser Zielgruppe zu erleichtern, wozu Maßnahmen der Vorbereitung und der Nachbereitung gehören. Die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen über den Satz von 50 % hinaus werden von dem Ausschuß nach Artikel 9 des Beschlusses festgelegt.

4. Beihilfen werden gewährt für:

Tätigkeiten von längerer Dauer

5. Bei den Tätigkeiten von längerer Dauer wird das Schwergewicht auf den Erwerb einer eine Qualifizierung ermöglichenden Erfahrung im Rahmen der Projekte des europäischen Freiwilligendienstes sowie auf die Nachbereitung der Tätigkeiten der jungen Freiwilligen gelegt.

6. Die Kommission stellt nach den Artikeln 8 und 9 des Beschlusses eine Bescheinigung über die Teilnahme der jungen Freiwilligen am europäischen Freiwilligendienst und über die in dieser Zeit von ihnen erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen aus.

Vorbereitung und Betreuung

7. Maßnahmen (insbesondere sprachlicher und interkultureller Art) mit dem Ziel, den Tätigkeiten eine stärkere europäische Dimension zu verleihen, die auf längere Dauer eingesetzten jungen Freiwilligen vor ihrem Einsatz auf ihren Dienst vorzubereiten und ihre Eingliederung während der Tätigkeit sowie nach Ableistung des europäischen Freiwilligendienstes zu fördern.

Tätigkeiten von kürzerer Dauer

8. Die Gemeinschaft unterstützt grenzüberschreitende Projekte von kürzerer Dauer, die darauf abzielen, junge Menschen für das mit dem Konzept der aktiven Bürgerschaft verbundene Aktionspotential und die möglichen Auswirkungen entsprechender Tätigkeiten auf ihr eigenes Leben zu sensibilisieren sowie allen Beteiligten das Konzept der aktiven Bürgerschaft nahezubringen.

9. Solche Projekte betreffen in erster Linie Gruppen. Die Förderung einer individuellen Mitwirkung an einem Aufnahmeprojekt kann in Erwägung gezogen werden, und zwar je nach Laufzeit und Art des Projekts bzw. entsprechend den Voraussetzungen, die der junge Freiwillige mitbringt.

TEILBEREICH 2: TÄTIGKEITEN IN DRITTLÄNDERN

1. Die Gemeinschaft fördert grenzüberschreitende Projekte von längerer Dauer (grundsätzlich 6 Monate bis 1 Jahr) und von kürzerer Dauer (grundsätzlich 3 Wochen bis 3 Monate), mit denen jungen Menschen mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, grundsätzlich im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (jedoch mit der Möglichkeit, in bestimmten hinreichend begründeten Ausnahmefällen auch Bewerbungen von jungen Menschen zuzulassen, die diesen Altersgrenzen nicht entsprechen), die Möglichkeit geboten werden soll, in Drittländern einzeln oder in Gruppen aktiv an Tätigkeiten mitzuwirken, die zur Erfuellung gesellschaftlicher Bedürfnisse in den verschiedensten Bereichen (soziale oder sozio-kulturelle Belange, Umwelt, Kultur usw.) beitragen und geeignet sind, sich direkt auf das Wohl der Menschen an den Einsatzorten auszuwirken. Diese Projekte haben zum Ziel, den jungen Menschen Erfahrungen mit einer nicht formalen Bildung zu vermitteln, sie mit anderen Kulturen und Sprachen in Berührung zu bringen und sie im Rahmen einer interkulturellen Bürgergesellschaft mit neuen Ideen und Vorhaben vertraut zu machen.

2. Die für diesen Teilbereich bewilligten Mittel decken grundsätzlich die Kosten ab, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der in den Mitgliedstaaten ansässigen jungen Menschen entstehen.

3. Beihilfen werden gewährt für:

Tätigkeiten von längerer Dauer

4. Bei den Tätigkeiten von längerer Dauer wird das Schwergewicht auf den Erwerb einer eine Qualifizierung ermöglichenden Erfahrung im Rahmen der Projekte des europäischen Freiwilligendienstes sowie auf die Nachbereitung der Tätigkeiten der jungen Freiwilligen gelegt.

5. Die Kommission stellt nach den Artikeln 8 und 9 des Beschlusses eine Bescheinigung über die Teilnahme der jungen Freiwilligen am europäischen Freiwilligendienst und über die in dieser Zeit von ihnen erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen aus.

Vorbereitung und Betreuung

6. Maßnahmen, mit denen die notwendigen Grundlagen gelegt bzw. gefestigt werden können, um grenzüberschreitende Projekte im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes in Drittländern zu entwickeln, wobei insbesondere Tätigkeiten von längerer Dauer anzustreben sind.

7. Maßnahmen (insbesondere sprachlicher und interkultureller Art) mit dem Ziel, den Tätigkeiten eine stärkere europäische Dimension zu verleihen, die auf längere Dauer eingesetzten jungen Freiwilligen vor ihrem Einsatz auf ihren Dienst vorzubereiten und ihre Eingliederung während der Tätigkeit sowie nach Ableistung des europäischen Freiwilligendienstes zu fördern.

Tätigkeiten von kürzerer Dauer

8. Die Gemeinschaft unterstützt grenzüberschreitende Projekte von kürzerer Dauer, die darauf abzielen, junge Menschen für die möglichen Auswirkungen entsprechender Tätigkeiten auf ihr eigenes Leben zu sensibilisieren und allen Beteiligten das Konzept der aktiven Bürgerschaft nahezubringen.

9. Solche Projekte betreffen in erster Linie Gruppen junger Menschen. Die Förderung einer individuellen Mitwirkung an einem Aufnahmeprojekt kann in Erwägung gezogen werden, und zwar je nach Laufzeit und Art des Projekts bzw. entsprechend den Voraussetzungen, die der junge Freiwillige mitbringt.

TEILBEREICH 3: NACHBETREUUNG, EIGENINITIATIVE UND KREATIVITÄT

1. Die Gemeinschaft unterstützt die Entwicklung von Maßnahmen zur Nachbetreuung von jungen Freiwilligen als Hilfestellung bei der Erweiterung und Nutzung der im Rahmen ihres Freiwilligendienstes erworbenen Erfahrungen sowie zur Förderung ihrer aktiven Eingliederung in die Gesellschaft.

2. Für Initiativen, die von den jungen Menschen nach Abschluß ihres europäischen Freiwilligendienstes ergriffen werden, können Beihilfen gewährt werden, die ihnen helfen sollen, Tätigkeiten sozialer, kultureller, sozio-kultureller und wirtschaftlicher Art ins Leben zu rufen und zu fördern und/oder an ergänzenden Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Hiermit soll es den jungen Freiwilligen ermöglicht werden, Eigeninitiative und Kreativität zu entwickeln; ferner soll die Entfaltung unterschiedlicher Formen der europäischen Zusammenarbeit begünstigt werden. Die Beihilfen werden vorrangig jungen Menschen gewährt, die sie besonders benötigen.

3. Besondere Beachtung ist der Förderung von Partnerschaften (im öffentlichen oder privaten Bereich) und der Zusammenarbeit mit (öffentlichen oder privaten) Initiativen, insbesondere auf lokaler Ebene, zu widmen, um den jungen Menschen bei ihren Bemühungen um eine aktive Eingliederung in die Gesellschaft mit Unterstützung, Hilfe und Betreuung zur Seite zu stehen.

TEILBEREICH 4: ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

4.1. Pädagogische Betreuer und Leiter von europäischen Projekten

1. Gewährung von Beihilfen

Über die eigentlichen Tätigkeiten des Freiwilligendienstes hinaus werden Beihilfen auch für Maßnahmen gewährt, die auf die Qualität der Mitarbeit der pädagogischen Betreuer und der Leiter von europäischen Projekten ausgerichtet sind. Derartige Maßnahmen betreffen sowohl innergemeinschaftlich als auch in Drittländern geförderte Tätigkeiten. Sie sollen einerseits die inhaltliche Qualität der nicht formalen Bildung gewährleisten und andererseits zur Entwicklung von Anerkennungsmethoden beitragen.

2. Pädagogische Betreuer

Unter pädagogischen Betreuern sind die Personen zu verstehen, die innerhalb der Aufnahmeprojekte als Mentoren der jungen Freiwilligen während deren Tätigkeit im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes mitwirken, sowie die Personen, die in den Vermittlungseinrichtungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene als Ansprechpartner für die jungen Freiwilligen und die Projekte fungieren.

3. Unterstützte Tätigkeiten

Unterstützt werden Tätigkeiten

- zur Vorbereitung und Unterstützung der Personen, die als pädagogische Betreuer für die Begleitung und Anleitung der jungen Freiwilligen im Rahmen einer länderübergreifenden Aktion des Freiwilligendienstes verantwortlich sind; besondere Aufmerksamkeit wird dabei Projekten gewidmet, bei denen junge Menschen mitwirken, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten keine oder nur wenig Erfahrung haben;

- zur Befähigung der Leiter von europäischen Projekten zu einer einwandfreien Ausführung ihrer administrativen Aufgaben in einem europäischen Rahmen (finanz- und verwaltungstechnische Planung, Bearbeitung und Begleitung europäischer Projekte, rechtliche Aspekte usw.).

4.2. Partnerschaften

Aufbau von Partnerschaften

1. Die Gemeinschaft fördert Tätigkeiten, die darauf abzielen, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen ins Leben zu rufen, deren Schwerpunktbereich der europäische Freiwilligendienst ist und die eine Perspektive als grenzüberschreitende und europäische Partnerschaften haben.

2. Beihilfen werden gewährt für Tätigkeiten zur Erleichterung oder Förderung des Aufbaus grenzüberschreitender Partnerschaften zwischen lokalen, regionalen oder nationalen Partnern, die im Rahmen des vorliegenden Programms entweder innerhalb der Gemeinschaft oder mit Drittländern zusammenarbeiten wollen.

3. Besondere Beachtung wird lokalen Projekten bzw. Initiativen von Personen oder Organisationen gewidmet, die nur wenig oder keine Erfahrungen bzw. Kontaktmöglichkeiten auf europäischer Ebene haben.

Innovative Netzverbundmaßnahmen

4. Beihilfen werden für innovative Maßnahmen von Netzen insbesondere im sozialen und sozio-kulturellen Bereich, im Umweltschutz, im Kulturbereich und bei der Bekämpfung der verschiedenen Formen von Ausgrenzung gewährt.

5. Diese Beihilfen können sich auf innovative Maßnahmen zur Bildung eines Netzverbundes zwischen Initiativen in der Gemeinschaft erstrecken, an denen sich gegebenenfalls Drittländer beteiligen können.

6. Die Unterstützung dieser Maßnahmen soll dazu beitragen, daß einerseits diese Netze konkrete innovative Tätigkeiten im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes entwickeln und daß andererseits die Dimension des europäischen Freiwilligendienstes in diese Netze einbezogen wird.

4.3. Information - Studien und Evaluierung

1. Unterstützung für Tätigkeiten zur Schaffung von Instrumentarien für die Sensibilisierung, Information und Beratung auf lokaler, regionaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zwecks Förderung und Unterstützung der Zielsetzung des Programms.

2. Insbesondere im Hinblick auf die Studien und die Evaluierung im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Programms wird die Gemeinschaft ihre Bemühungen auf die Analyse und die Verbreitung von Daten, den Inhalt und den pädagogischen Wert der nicht formalen Bildung sowie auf die Förderung der gemeinschaftsweiten Kooperation in diesem Bereich ausrichten. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten trägt die Kommission Sorge für die ständige Begleitung und Evaluierung dieses Programms mit dem Ziel, die Modalitäten seiner Durchführung gegebenenfalls den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.

Erklärungen der Kommission

(betreffend die Beseitigung von Mobilitätshindernissen)

Die Kommission mißt der Beseitigung aller rechtlichen und verwaltungstechnischen Hindernisse, die den Zugang zum gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" und die grenzüberschreitende Mobilität junger Freiwilliger in Europa behindern, große Bedeutung bei.

Die Kommission wird die Umsetzung des Programms, darunter auch die Beseitigung dieser Hindernisse, aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen.

(betreffend den Ausschuß des Programms)

Die Kommission wird das Europäische Parlament einmal jährlich über die gemäß diesem Beschluß gefaßten Durchführungsmaßnahmen unterrichten.

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