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Document 31998D0354

98/354/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Mai 1998 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates betreffend Handelshemmnisse, die auf Praktiken Japans bei Ledereinfuhren zurückzuführen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1998) 1373)

ABl. L 159 vom 3.6.1998, p. 65–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/354/oj

31998D0354

98/354/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Mai 1998 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates betreffend Handelshemmnisse, die auf Praktiken Japans bei Ledereinfuhren zurückzuführen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1998) 1373)

Amtsblatt Nr. L 159 vom 03/06/1998 S. 0065 - 0067


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Mai 1998 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates betreffend Handelshemmnisse, die auf Praktiken Japans bei Ledereinfuhren zurückzuführen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (1998) 1373) (98/354/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (2), insbesondere die Artikel 13 und 14,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 24. Februar 1997 ging bei der Kommission ein Antrag auf Verfahrenseinleitung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates wegen der Praktiken Japans im Ledersektor ein. Der Antrag wurde von der Cotance (Vereinigung der nationalen Gerberverbände der Europäischen Gemeinschaft) gestellt. Der Antrag betrifft Leder am Stück, von Rindern und Kälbern oder von Pferden und anderen Einhufern, gegerbt und fertig für das Zurichten und/oder das Färben oder Prägen, auch gespalten, sowie Leder am Stück, von Schafen oder Ziegen, gegerbt und gefärbt oder geprägt.

(2) Cotance behauptete, die Ausfuhr dieser Waren aus der Europäischen Gemeinschaft nach Japan sei wegen der kombinierten Wirkung folgender Handelshemmnisse praktisch unmöglich: der Verwaltung der Zollkontingente für diese Waren, die die Ausschöpfung der Kontingente verhindere, der Subventionierung der japanischen Lederindustrie sowie restriktiver Geschäftspraktiken der japanischen Einführer und Händler.

(3) Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zu rechtfertigen. Folglich leitete die Kommission am 9. April 1997 ein Untersuchungsverfahren (3) zur eingehenden Prüfung der durch die Bedingungen bei der Einfuhr von Leder nach Japan aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ein. Nach Abschluß dieser Prüfung gelangt die Kommission zu folgenden Schlüssen:

B. HANDELSHEMMNISSE

a) Verwaltung der Zollkontingente

(4) 1986 eröffnete Japan drei Zollkontingente für Rind- und Kalbleder, Roßleder und Leder von anderen Einhufern (erste und zweite Quote) sowie für Leder von Schafen und Ziegen (dritte Quote), in deren Rahmen für Einfuhren dieser Waren ein ermäßigter Zollsatz gilt. 1997 betrug dieser ermäßigte Zollsatz 13,9 bis 18,5 %, während für Einfuhren außerhalb der Zollkontingente ein Zollsatz von 48,8 % erhoben wurde, der offensichtlich abschreckende Wirkung haben sollte. Während also das jährlich vom Parlament festgesetzte Volumen der drei Zollkontingente gering ist, werden diese Kontingente trotz des großen Interesses der Gerber in der Europäischen Gemeinschaft am japanischen Markt regelmäßig unzureichend ausgenutzt.

(5) Die Kommission hat festgestellt, daß das Verfahren für die Erteilung von Lizenzen für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente äußerst kompliziert ist. Die Höhe der Zuteilungen für traditionelle Einführer wird nach Maßgabe ihrer früheren Einfuhren berechnet, und für neue Einführer wird ein Pauschalplafond festgesetzt. Gegen dieses System können in mehrerlei Hinsicht Einwände erhoben werden:

(6) Erstens erhöht sich die Quote der traditionellen Einführer von einem Jahr zum andern nicht - oder nur in sehr geringem Maße -, und den Einführern wird nur eine sehr geringe Quote zugeteilt, während die Zollkontingente am Jahresende nicht voll ausgeschöpft sind.

(7) Zweitens werden die Einfuhrlizenzen zuweilen für Mengen erteilt, die wirtschaftlich nicht sinnvoll sind, und die sehr kurze Geltungsdauer einiger Lizenzen, die zum Jahresende erteilt werden, gestattet keine optimale Ausnutzung. Die Geltungsdauer der nicht genutzten Lizenzen kann nicht von einem auf das andere Jahr verlängert werden.

(8) Drittens müssen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der "allgemeinen" Quote, die 95 % des Gesamtkontingents ausmacht, an ein und demselben Tag zu Beginn des Jahres eingereicht werden. Diese Forderung erscheint nicht zumutbar.

(9) Schließlich wirken sich einige Modalitäten der Verwaltung des Systems, unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung als traditioneller Einführer, so aus, daß ausländische Firmen davon abgehalten werden, eine Zweigniederlassung in Japan einzurichten, um Leder auf direktem Wege, das heißt ohne die Dienste der japanischen Zwischenhändler in Anspruch zu nehmen, einzuführen.

(10) Daraus zieht die Kommission den Schluß, daß das System der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der drei eröffneten Zollkontingente für Leder komplizierter als notwendig ist und indirekt dem Schutz der japanischen Lederindustrie dient.

(11) Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarkeit des Systems der Erteilung von Einfuhrlizenzen mit Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben g), h), i) und j) des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO bestritten werden kann.

b) Subventionen

(12) Ferner hat die Kommission festgestellt, daß die japanische Regierung seit vielen Jahren hohe Subventionen zugunsten der sogennanten "Dowa"-Regionen gewährt. Die für das Jahr 1996 vorgesehenen Mittel beliefen sich auf 126 Millionen Yen. Diese Subventionen, die der WTO nicht notifiziert wurden, können als spezifische Subventionen angesehen werden, da sie nur bestimmten Unternehmen mit Sitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der japanischen Regierung gewährt werden und es keine horizontal anwendbaren, neutralen Kriterien für den Anspruch auf diese Subventionen gibt. Die Teile des japanischen Staatsgebiets, in denen sich diese Unternehmen befinden, entsprechen genau denen, in denen die japanischen Gerbereien seit jeher angesiedelt sind.

(13) Hinzu kommt ein Subventionsprogramm zugunsten des Ledersektors, das von Japan gemäß Artikel XVI des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 1996 mit wenig mehr als 300 Millionen Yen notifiziert wurde. Darüber hinaus besteht ein Garantiefonds für die der Lederindustrie gewährten Darlehen. Er soll Zinsen in Höhe von jährlich 300 Millionen Yen übernehmen.

(14) Es erhellt, daß die wertmäßige Gesamtsubventionierung im Rahmen dieser verschiedenen Programme 5 % des Gesamtwerts des Umsatzes der betreffenden Waren in den Dowa-Regionen erreicht, so daß die Vermutung einer ernsthaften Schädigung der Interessen der Gemeinschaft im Sinne der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang zum Übereinkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation besteht. Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß wegen dieser Subventionen und deren Auswirkungen auf die Interessen der Gemeinschaft Schritte gemäß Artikel 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen eingeleitet werden können.

(15) Den Schlußfolgerungen der Kommission liegen die verfügbaren Angaben zugrunde. Daher könnten weitere Informationen erforderlich sein, die das Ergebnis der Analyse der nachteiligen Auswirkungen der festgestellten Subventionen auf die Interessen der Gemeinschaft bestätigen. Gegebenenfalls können diese Informationen während des Streitbeilegungsverfahrens nach Maßgabe des Anhangs V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gesammelt werden.

c) Geschäftspraktiken der japanischen Einführer

(16) Der Nachweis für restriktive Geschäftspraktiken der japanischen Einführer und Händler wurde nicht erbracht; daher kann dieses Handelshemmnis nicht als erwiesen gelten.

C. HANDELSSCHÄDIGENDE AUSWIRKUNGEN

(17) Das Verfahren für die Zuteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente ist eine Quelle von Unsicherheit für die Ausführer, die nicht voraussehen können, wie sich ihr Absatz in Japan entwickeln wird; diese Unsicherheit lähmt alle Bemühungen, auf dem japanischen Markt Fuß zu fassen. Zudem erhöhen sich dadurch für die Gerber in der Europäischen Gemeinschaft die Exportkosten, die ohnehin ungewöhnlich hoch sind.

(18) Durch die Subventionen, die dem japanischen Wirtschaftszweig gewährt werden, wird die Wettbewerbsfähigkeit der japanischen Gerber auf einem auch sonst schon stark geschützten Markt künstlich aufrechterhalten. Dadurch erhöhen sich die Schwierigkeiten, auf die die europäischen Gerber beim Zugang zum japanischen Markt stoßen, noch weiter.

(19) Dies hat zur Folge, daß die Ausfuhren von zugerichtetem Leder aus der Europäischen Gemeinschaft nach Japan geringer sind, als bei einem Markt dieser Größe billigerweise erwartet werden kann. Nur rund 1,7 % der europäischen Ausfuhren (mengen- oder wertmäßig) der Waren, die Gegenstand des Antrags sind, sind für Japan bestimmt. Diese Schwierigkeiten beim Zugang zum japanischen Markt haben erhebliche handelsschädigende Auswirkungen für einen Wirtschaftszweig in der Europäischen Gemeinschaft, der in starkem Maße von den Ausfuhren in die Industrieländer, die allein als Abnehmer nennenswerter Mengen von Luxusleder in Betracht kommen, zur Folge.

D. Interesse der Gemeinschaft

(20) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, angesichts der oben beschriebenen handelsschädigenden Auswirkungen auf die Gerber mehrerer Mitgliedstaaten Schritte zu unternehmen.

(21) Nach der Annahme des GATT-Panel-Berichts über die japanischen Maßnahmen bei Ledereinfuhren im Jahr 1984 (4) erwartete die Gemeinschaft außerdem von Japan eine reale Verbesserung der Bedingungen für den Zugang zu diesem Markt. Da dieses Ziel nicht vollständig erreicht wurde, liegt es im Interesse der Gemeinschaft, auf Abhilfe zu sinnen.

E. Schlußfolgerungen und zu treffende Maßnahmen

(22) Die Untersuchung hat ergeben, daß die derzeit geltende japanische Regelung keine wesentliche Steigerung der europäischen Lederausfuhren nach Japan gestattet. Voraussetzung für eine spürbare Verbesserung der Marktzugangsbedingungen wären wesentliche Änderungen des Verfahrens für die Zuteilung von Einfuhrlizenzen sowie der Subventionsprogramme.

(23) Den verschiedenen Antworten der japanischen Regierung ist zu entnehmen, daß sie nicht beabsichtigt, die erwarteten Änderungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann die Gemeinschaft ihre Rechte nur durch Inanspruchnahme der im Übereinkommen zu Gründung der WTO vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren geltend machen.

(24) Daher wird die Kommission Japan auffordern, in internationale Konsultationen im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren und gemäß Artikel 7 und 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen einzutreten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Verwaltung der drei von Japan eröffneten Zollkontingente für Leder und die Auwirkungen der Subventionen, die die Regierung Japans der japanischen Lederindustrie gewährt, sind "Handelshemmnisse" im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates.

(2) Gemäß der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie aller anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation beantragt die Europäische Gemeinschaft gegen Japan ein Verfahren wegen der im vorstehenden Absatz 1 genannten Handelshemmnisse.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 19. Mai 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 71.

(2) ABl. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 3.

(3) ABl. C 110 vom 9. 4. 1997, S. 2.

(4) Sondergruppe für die in Japan für Ledereinfuhren geltenden Maßnahmen; der Bericht der Sondergruppe wurde am 15./16. Mai 1984 angenommen (L/5623).

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