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Document 31998D0281
98/281/EC: Commission Decision of 17 April 1998 authorising the Member States to permit temporarily the marketing of seed of sheep's fescue (Festuca ovina L.) not satisfying the requirements of Council Directive 66/401/EEC
98/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Schafschwingel (Festuca ovina L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen
98/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Schafschwingel (Festuca ovina L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen
ABl. L 127 vom 29.4.1998, p. 31–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1998
98/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Schafschwingel (Festuca ovina L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen
Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/1998 S. 0031 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Schafschwingel (Festuca ovina L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (98/281/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 17, auf Antrag Schwedens, in Erwägung nachstehender Gründe: Die 1997 in Schweden erzeugte Menge von zertifiziertem Saatgut bestimmter Schafschwingelsorten (Festuca ovina L.), das hinsichtlich der Mindestkeimfähighkeit den Anforderungen der obengenannten Richtlinie entspricht, reicht nicht aus, um den Saatgutbedarf dieses Landes zu decken. Es handelt sich um Sorten, die sich wegen ihrer guten Überwinterungsfähigkeit und Resistenz gegen Winterschäden für die Klimabedingungen im nördlichen Teil des antragstellenden Mitgliedstaats eignen. Aus den anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten kann dieser Bedarf an Saatgut, das alle Anforderungen der vorgenannten Richtlinie erfuellt, ebenfalls nicht gedeckt werden. Schweden sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. April 1998 Saatgut der vorgenannten Art, das minderen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. Ferner sollten andere Mitgliedstaaten, die Schweden mit solchem Saatgut, das die Anforderungen der genannten Richtlinie nicht erfuellt, versorgen können, ermächtigt werden, solches Saatgut in Verkehr zu bringen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Schweden wird ermächtigt, bis zum 30. April 1998 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 1,4 Tonnen zertifiziertes Schafschwingelsaatgut (Festuca ovina L.) der nachstehend aufgeführten Sorten, das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG genügt, zum Verkehr zuzulassen, sofern die Keimfähigkeit mindestens 65 % der reinen Körner beträgt und das amtliche Etikett die Angabe "Mindestkeimfähigkeit 65 %" trägt: i) Barfina, ii) Barreppo, iii) Biljart iv) Valda, v) Waldina. Artikel 2 Die anderen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, unter den Bedingungen des Artikels 1 und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Zwecke in ihrem Hoheitsgebiet das gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassene Saatgut in den Verkehr zu bringen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet etikettiert und zum Verkehr zugelassen worden ist. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. April 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.