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Document 31998D0280

98/280/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Abgrenzung der Berggebiete in Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 127 vom 29.4.1998, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/280/oj

31998D0280

98/280/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Abgrenzung der Berggebiete in Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/1998 S. 0029 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. April 1998 zur Änderung der Abgrenzung der Berggebiete in Frankreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (98/280/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gebiete, die in Frankreich als Berggebiete gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 berücksichtigt werden, und die Kriterien, die ihrer Einstufung zugrunde lagen, wurden festgelegt durch die Richtlinie 75/271/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/158/EG der Kommission (3), betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 950/97.

Die französische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 weitere Gebiete mitgeteilt, die für eine Eintragung in das Gemeinschaftsverzeichnis der Berggebiete in Frage kommen, sowie deren Merkmale. Die Regelung zur Gewährung von Sonderbeihilfen für die Berggebiete soll auf die neuen Gebiete angewendet werden.

Diese Gebiete erfuellen, wie aus der genannten Mitteilung hervorgeht, die in der Richtlinie 76/401/EWG des Rates (4) genannten Kriterien und Mindestsätze als Voraussetzung für die Einstufung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 950/97. Die betreffenden Gebiete sollten daher in das Gemeinschaftsverzeichnis der Berggebiete im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 aufgenommen werden.

Da diese Änderungen sich auf Gebiete beziehen, die ohnehin bereits als benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 eingestuft sind, haben sie keine Ausweitung der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche der benachteiligten Gebiete um mehr als 1,5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Frankreichs zur Folge.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG enthaltene Gemeinschaftsverzeichnis wird im Hinblick auf die Berggebiete Frankreichs durch die Liste des Anhangs dieser Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. April 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 33.

(3) ABl. L 60 vom 1. 3. 1997, S. 64.

(4) ABl. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 22.

ANHANG

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