Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R2634

Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

ABl. L 356 vom 31.12.1997, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2634/oj

31997R2634

Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1997 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2634/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (3) sieht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen vor. Bei der Ausfuhr von lebenden Tieren, für welche die Gemeinschaft Erstattungen gewährt, sollte das Wohlbefinden der betreffenden Tiere gewährleistet sein. Die Erfahrung zeigt, daß dies nicht immer der Fall ist. Es ist daher vorzuschreiben, daß Ausfuhrerstattungen nur gewährt werden, wenn die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bezüglich der Tiertransporte, insbesondere der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (4), eingehalten werden. Der genannte Artikel 13 ist deshalb entsprechend zu ändern.

Aus praktischen Erwägungen sollte vorgesehen werden, daß die Kommission Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften betreffend Einfuhren in Drittländer erläßt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt überdies die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports, voraus."

2. Dem Absatz 12 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Zur Anwendung von Absatz 9 letzter Unterabsatz können die Durchführungsbestimmungen auch Bedingungen über die Einfuhren in Drittländer enthalten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 160 vom 27. 5. 1997, S. 7.

(2) ABl. C 339 vom 10. 11. 1997.

(3) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2321/97 (ABl. L 322 vom 25. 11. 1997, S. 25).

(4) ABl. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 174 vom 2. 7. 1997, S. 1).

Top