EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R1624

Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 224 vom 14.8.1997, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R2086

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1624/oj

31997R1624

Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 224 vom 14/08/1997 S. 0016 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1624/97 DER KOMMISSION vom 13. August 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1195/97 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung über die Einreihung von Reisekoffern und ähnlichen Behältnissen, die aus einem zusammengesetzten Stoff hergestellt sind, z. B. aus einem Außenmaterial aus Gewebe, das an der Außenseite einseitig mit Zellkunststoff überzogen ist, in die Unterpositionen der Position 4202 der Kombinierten Nomenklatur kann sich als schwierig erweisen. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur muß die Abgrenzung zwischen den betroffenen Unterpositionen geregelt werden.

Zu diesem Zweck muß eine Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 42 in die Kombinierte Nomenklatur aufgenommen werden. Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in seiner zuletzt gültigen Fassung ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich für zolltarifliche und statistische Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Kapitel 42 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie er sich aus Verordnung (EG) Nr. 1624/97 ergibt, wird folgende Zusätzliche Anmerkung hinzugefügt:

"1. Der Begriff 'Außenseite' im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 1997

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 170 vom 28. 6. 1997, S. 11.

Top