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Document 31997R0495

    Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    ABl. L 77 vom 19.3.1997, p. 12–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/495/oj

    31997R0495

    Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 19/03/1997 S. 0012 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 495/97 DER KOMMISSION vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 11 und auf die entsprechenden Bestimmungen der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 313/97 (4), wird eine Erstattung nur auf Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gewährt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist in einigen Sektoren die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen auf jeweils bestimmte Erzeugnisgruppen zu erweitern. Damit nicht mißbräuchlich systematisch Erzeugnisse mit den höchsten Erstattungssätzen gewählt werden, sind bei Änderung des Erzeugnisses, für das im voraus eine Erstattung festgesetzt wurde, entsprechende Kürzungen vorzusehen, wenn der tatsächliche Erstattungssatz unter dem im voraus festgesetzten Satz liegt.

    Die Erfahrung bei der Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hat gezeigt, daß einige Vorschriften deutlicher gefaßt und geändert werden müssen. Aus Gründen der Klarheit ist der Text von Artikel 11 zu ersetzen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1222/96 (5) wurde der zwölfstellige Erzeugniscode der Erstattungsnomenklatur eingeführt.

    Um die Überprüfung durch die Zollstelle zu vereinfachen, ist vorzusehen, daß die Erzeugniscodes der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hierzu definierten Erzeugnisgruppe in der Ausfuhrlizenz angegeben werden können.

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87 und (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 (7), sind entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2a erhält der vorhandene Text die Absatznummer 1 und werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

    "(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse

    a) derselben Kategorie nach Artikel 13a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (*) angehören, oder

    b) derselben Erzeugnisgruppe angehören, soweit diese hierzu nach dem Verfahren von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder den entsprechenden Artikeln der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt wurde.

    In diesen Fällen gilt folgendes:

    a) Ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der letztere Satz anzuwenden;

    b) ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis niedriger als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der Satz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anzuwenden, der, außer im Falle höherer Gewalt, verringert wird um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis und der Erstattung für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis.

    Finden Unterabsatz 2 Buchstabe b) und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) Anwendung, so wird die Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht, gekürzt um die Differenz zwischen der Erstattung für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und die in der Lizenz angegebene Bestimmung und der Erstattung die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht.

    Zur Anwendung dieses Absatzes werden die Erstattungssätze vom Tag der Antragstellung der Lizenz zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden diese Sätze am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepaßt.

    (3) Finden Absatz 1 oder 2 und Artikel 11 auf denselben Ausfuhrvorgang Anwendung, so wird der Betrag, der sich nach Absatz 1 oder 2 ergibt, um den Betrag der gemäß Artikel 11 anwendbaren Sanktion gekürzt.

    (*) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1."

    2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 11

    (1) Wird festgestellt, daß ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

    a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

    b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

    Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt

    a) im Falle höherer Gewalt,

    b) für Ausnahmefälle, in denen der Ausführer die zuständige Behörde unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, daß er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Ausführer mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständige Behörde hat bereits festgestellt, daß die beantragte Erstattung nicht zutrifft,

    c) im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung,

    d) sofern die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission (*), insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und unter Zugrundelegung des Durchschnitts, der in einem vorgegebenen Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde,

    e) in Fällen der Korrektur des Gewichts insoweit, als die Abweichung des Gewichts auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.

    Ergibt sich aus der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.

    Haben die zuständigen Behörden festgestellt, daß die beantragte Erstattung unrichtig war und die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, also eine Kürzung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) bzw. b) entsprechenden Betrag, der gelten würde, wenn die Ausfuhr erfolgt wäre. Ist die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich, so wird bei der Berechnung der beantragten und der geltenden Erstattung der niedrigste positive Satz oder, wenn höher, der Satz zugrunde gelegt, der sich aus der gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 4 angegebenen Bestimmung ergibt. Dies gilt nicht für den Fall der vorgeschriebenen Bestimmung.

    Die Zahlung gemäß den Unterabsätzen 4 und 5 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muß der Ausführer Zinsen für den Zeitraum zahlen, der 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung beginnt und an dem Tag vor dem Tag endet, an dem der zurückgeforderte Betrag zu dem in Absatz 3 genannten Zinssatz gezahlt wird.

    Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 2a Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2 und/oder Artikel 48 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.

    Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher Sanktionen Anwendung, die nach dem nationalen Recht gelten.

    Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung der Sanktion verzichten, wenn sie sich auf 60 ECU oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft.

    Entspricht das in der Ausfuhranmeldung bzw. in der Zahlungserklärung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt und ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar.

    Wurde die Erstattung im voraus festgesetzt, so wird die Sanktion nach den Erstattungssätzen vom Tag der Antragstellung der Lizenz berechnet, ohne Berücksichtigung des Verlusts der Erstattung gemäß Artikel 2a Absatz 1 oder der Verringerung der Erstattung gemäß Artikel 2a Absatz 2 bzw. Artikel 20 Absatz 3. Diese Sätze werden erforderlichenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepaßt.

    (2) Eine Erstattung braucht nicht gezahlt zu werden, wenn sich ihr Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 60 ECU beläuft.

    (3) Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 einen negativen Betrag zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, zahlt der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück. Dabei gilt jedoch folgendes:

    a) Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so entspricht die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Wiedereinziehung der fälligen Beträge;

    b) ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den Sicherheitsbetrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.

    Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

    Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

    Erfolgt die zu Unrecht getätigte Zahlung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben.

    Wird die Erstattung einem Zessionar gezahlt, so haften er und der Zedent als Gesamtschuldner für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, zu Unrecht freigegebener Sicherheiten und anfallender Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Zessionars beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.

    (4) Die gemäß Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 wiedereingezogenen Beträge sowie die erhaltenen Zinsen sind den Zahlstellen gutzuschreiben und unbeschadet von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (**) von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) abzuziehen.

    Wird eine Zahlungsfrist nicht eingehalten, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, daß zu Unrecht gezahlte Beträge und freigegebene Sicherheiten sowie die bis zum Tag der Abrechnung anfallenden Zinsen gegen spätere Zahlungen an den beteiligten Ausführer aufgerechnet werden.

    Unterabsatz 2 gilt auch für Beträge, die aufgrund von Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 zu zahlen sind.

    (5) Unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 9 auf Anwendung geringer Sanktionen zu verzichten, können die Mitgliedstaaten auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten, Zinsen und sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 4 ergebenden Beträgen verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 ECU beläuft. Dies setzt voraus, daß nach nationalem Recht für vergleichbare Fälle entsprechende Vorschriften gelten.

    (6) Enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere Codes der Erstattungs- oder der Kombinierten Nomenklatur, so gilt bei Anwendung dieses Artikels jede Eintragung zu einem Code als Ausfuhranmeldung.

    (*) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5.

    (**) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11."

    Artikel 2

    Artikel 13a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden die Worte "elfstelligen Code" durch die Worte "zwölfstelligen Code" ersetzt.

    2. Folgender Absatz wird angefügt:

    "Abweichend von Unterabsatz 1 gilt folgendes: Wurde eine Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bestimmt, so dürfen die zu dieser Gruppe gehörenden Erzeugniscodes in dem Lizenzantrag und in Feld 22 der Lizenz unter Voranstellung der Angabe 'Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87' aufgeführt werden."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für Ausfuhren, für die die in Artikel 3 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Förmlichkeiten an oder ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfuellt werden.

    Auf spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellenden Antrag des Interessenten findet Artikel 1 Nummer 1 Anwendung bei Vorgängen, für die diese Förmlichkeiten am 1. Juli 1995 oder später erfuellt wurden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. März 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

    (3) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 51 vom 21. 2. 1997, S. 31.

    (5) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 62.

    (6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 14.

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