Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997F0372

    97/372/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 9. Juni 1997 - aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen

    ABl. L 159 vom 17.6.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2016; Aufgehoben durch 32016R0095

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1997/372/oj

    31997F0372

    97/372/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 9. Juni 1997 - aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1997 S. 0001 - 0002


    GEMEINSAME MASSNAHME vom 9. Juni 1997 - aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen (97/372/JI)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b),

    in Anbetracht dessen, daß es wichtig ist, die Effizienz der Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels weiter zu verbessern,

    eingedenk des Berichts der Gruppe der Drogensachverständigen, der 1995 vom Europäischen Rat in Madrid angenommen wurde und der einen Vorschlag in bezug auf die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen enthält,

    gestützt auf das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ZIS-Übereinkommen) (1),

    gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme des Rates vom 29. November 1996 betreffend die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Wirtschaft bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (2),

    gestützt auf das Mandat des Rates vom 29. November 1996 betreffend die genehmigte Neuregelung für gemeinsame Zollkontrollaktionen,

    gestützt auf die Entschließung des Rates vom 29. November 1996 über Vereinbarungen zwischen den Polizei- und den Zollbehörden bei der Drogenbekämpfung (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Kriterien für gezielte Kontrollen, strukturierte Selektionsmethoden usw. und eine stärker integrierte Nutzung der polizeilichen und zollbehördlichen Informationen sind wichtige Instrumente bei der effizienten Planung von Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels.

    Bei der Durchführung der Zollvorschriften sollen mit Kriterien für gezielte Kontrollen und strukturierten Selektionsmethoden die Zollkontrollen auf Fälle konzentriert werden, in denen ein hohes Drogenschmuggelrisiko besteht; es soll jedoch gleichzeitig die rasche Abfertigung unbedenklicher Passagiere und des legalen Güterverkehrs gewährleistet werden.

    Die Anwendung von Kriterien für gezielte Kontrollen und von strukturierten Selektionsmethoden ermöglicht es den Zollbehörden, die Prioritäten effizienter, d. h. so festzulegen, daß die verfügbaren Mittel optimal eingesetzt werden können.

    Die Europäische Union und internationale Einrichtungen wie die EDE/Europol, die Weltzollorganisation und Interpol spielen eine wichtige Rolle beim Informationsaustausch.

    die Zollbehörden müssen ihre Prioritäten entsprechend den sich wandelnden Gegebenheiten und den neuesten Informationsstand ständig anpassen und neu festlegen, da die Drogenschmuggler ihre Schmuggelrouten oft kurzfristig an Grenzen verlegen, an denen sie - gegebenenfalls aufgrund von vorherigen Hinweisen - mit weniger intensiven Zollkontrollen rechnen -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bemühen sich um bestmöglichen Einsatz der Kriterien für gezielte Kontrollen und strukturierter Selektionsmethoden und um die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen bei der Bekämpfung des Drogenhandels. Zu diesem Zweck ergreifen die Zollbehörden die folgenden Maßnahmen innerhalb der bestehenden juristischen und praktischen Möglichkeiten nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8.

    Artikel 2

    Die Zollbehörden intensivieren die Nutzung der von allen betroffenen Wirtschaftssektoren, insbesondere dem Verkehrssektor, zur Verfügung gestellten Informationen.

    Artikel 3

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten intensivieren den Austausch von Erkenntnissen und Informationen zu Zwecken der Risikoanalyse. Solange die ZIS-Datenbank noch nicht voll betriebsfähig ist, intensivieren die Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den obengenannten Austausch von Erkenntnissen die Verwendung des Mail-Systems des ZIS.

    Artikel 4

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen alle verfügbaren europäischen Zollinformationssysteme für den See-, Luft- und Landverkehr und andere Bereiche (z. B. AIR-Info, BALKAN-Info, CARGO-Info, MAR-Info, YACHT-Info) in stärkerem Umfang.

    Artikel 5

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verbessern die Verfahren für gezielte Kontrollen durch die Veranstaltung gemeinsamer internationaler Kontrollaktionen im Sinne der vom Rat am 29. November 1996 genehmigten Neuregelung in diesem Bereich.

    Die Teilnahme von Drittländern an diesen Aktionen wird nach Möglichkeit gefördert.

    Artikel 6

    Die Zoll-, Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten intensivieren den Austausch der verfügbaren Erkenntnisse und Informationen so weit wie möglich. Dies gilt auf nationaler Ebene, auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene und bezieht sich auch auf die Union und internationale Einrichtungen.

    Artikel 7

    Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten analysierten erforderlichenfalls die verfügbaren Erkenntnisse und Informationen.

    Artikel 8

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entwickeln Leitlinien für ein optimales Vorgehen, um eine umfassendere Nutzung von Methoden der Risikoanalyse zu fördern.

    Artikel 9

    Die Gemeinsame Maßnahme tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 10

    Diese gemeinsame Maßnahme wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1997.

    Voor de Raad

    De Voorzitter

    G. ZALM

    (1) ABl. Nr. C 316 vom 27. 11. 1995, S 33.

    (2) ABl. Nr. L 322 vom 12. 12. 1996, S. 3.

    (3) ABl. Nr. C 375 vom 12. 12. 1996, S. 1.

    Top