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Document 31997D0684

97/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 287 vom 21.10.1997, p. 49–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/684/oj

31997D0684

97/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 287 vom 21/10/1997 S. 0049 - 0053


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1997 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Text von Bedeutung für den EWR) (97/684/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/160/EG (3), ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden gegenwärtig auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem Drittland aufgehalten haben.

Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden an den Olympischen Spielen 2000 in Sydney (Australien) sowie an den Vorprüfungen zu erleichtern, ist es angezeigt, die obengenannte Aufenthaltsdauer auf weniger als 90 Tage auszudehnen.

Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden an dem jährlich stattfindenden Racing World Cup in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) zu erleichtern, ist es angezeigt, die obengenannte Aufenthaltsdauer ebenfalls auf weniger als 90 Tage auszudehnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die an den Olympischen Spielen 2000 in Sydney sowie an den Vorprüfungen teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführt sind;".

2. Anhang III wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

3. In Artikel 1 wird folgender vierter Gedankenstrich angefügt:

"- die am Racing World Cup in Dubai teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IV dieser Entscheidung aufgeführt sind."

4. Anhang II dieser Entscheidung wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

(3) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 39.

ANHANG I

"ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden, die an den Olympischen Spielen 2000 in Sydney oder an den Vorprüfungen teilgenommen haben, nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 90 Tagen

Nummer der Gesundheitsbescheinigung:

Versanddrittland: AUSTRALIEN

Zuständiges Ministerium: MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT

I. Identifizierung des Pferdes

a) Nummer des Dokuments zur Identifizierung:

b) Bestätigt von: (Name der zuständigen Behörde)

II. Ursprung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von: (Versandort)

nach:

(Bestimmungsort)

mit dem Flugzeug: (anzugeben ist die Flugnummer)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Pferd den Bedingungen von Anhang II Abschnitt III Buchstaben a), b), c), e) f), g) und h) der Entscheidung 93/195/EWG entspricht und daß es seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet Australiens am ............................ (weniger als 90 Tage) in amtlich zugelassenen Betrieben unter amtstierärztlicher Bewachung gehalten wurde und während dieses Zeitraums in getrennten Räumen untergebracht war, ohne, ausgenommen bei Wettkämpfen, mit anderen Equiden in Berührung gewesen zu sein, die nicht denselben Gesundheitszustand aufweisen.

IV. Das Pferd wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem in Australien amtlich zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist.

V. Diese Bescheinigung ist 10 Tage gültig.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes (1)

Name in Großbuchstaben und Dienstbezeichnung:

(1) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muß sich von der Druckfarbe unterscheiden.>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

ANHANG II

"ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden, die an dem Weltrennpokal in Dubai teilgenommen haben, nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 90 Tagen

Nummer der Gesundheitsbescheinigung:

Versanddrittland: VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

Zuständiges Ministerium: MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT

I. Identifizierung des Pferdes

a) Nummer des Dokuments zur Identifizierung:

b) Bestätigt von: (Name der zuständigen Behörde)

II. Ursprung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von: (Versandort)

nach:

(Bestimmungsort)

mit dem Flugzeug: (anzugeben ist die Flugnummer)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Pferd den Bedingungen von Anhang II Abschnitt III Buchstaben a), b), c), e) f), g) und h) der Entscheidung 93/195/EWG entspricht und daß es seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate am ............................ (weniger als 90 Tage) in amtlich zugelassenen und vor Vektorinsekten geschützten Betrieben unter amtstierärztlicher Bewachung gehalten wurde und während dieses Zeitraums in getrennten Räumen untergebracht war, ohne, ausgenommen bei Wettkämpfen, mit anderen Equiden in Berührung gewesen zu sein, die nicht denselben Gesundheitszustand aufweisen.

IV. Das Pferd wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem in den Vereinigten Arabischen Emiraten amtlich zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist.

V. Diese Bescheinigung ist 10 Tage gültig.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes (1)

Name in Großbuchstaben und Dienstbezeichnung:

(1) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muß sich von der Druckfarbe unterscheiden.>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

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