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Document 31997D0619

97/619/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 3. September 1997 zu eventuellen Änderungen der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 252 vom 16.9.1997, p. 33–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/619/oj

31997D0619

97/619/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 3. September 1997 zu eventuellen Änderungen der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 252 vom 16/09/1997 S. 0033 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. September 1997 zu eventuellen Änderungen der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/619/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist notwendig, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen sicherzustellen.

Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Fristen für die Übermittlung etwaiger Änderungen der BSP-Angaben bei den vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung gemäß dem letzten Satz von Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (2) mitgeteilten Punkten festgelegt werden, damit die Kommission endgültig zu diesen Punkten Stellung nehmen kann.

Die Liste der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Arbeiten, die in den Anhängen A und B aufgenommen worden ist, bezieht sich auf die Vorbehalte, die von der Kommission noch nicht förmlich aufgehoben worden sind, selbst wenn einige dieser Arbeiten schon durchgeführt und ihre Ergebnisse der Kommission mitgeteilt worden sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses in Einklang -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Frist zur Übermittlung etwaiger Änderungen der BSP-Angaben oder zusätzlicher Erläuterungen zur Methodik, aus denen hervorgeht, daß die erwähnten Vorbehalte zu den vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung gemäß dem letzten Satz von Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 mitgeteilten Punkten unbegründet oder nicht mehr begründet sind, und aller dazugehörenden Informationen an die Kommission ist der 1. Oktober 1998.

Die mitgeteilten Punkte sind in den Anhängen A und B der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

Die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Änderungen sind der Kommission mit allen erforderlichen Zusatzberechnungen und Belegen zu übermitteln.

Für Österreich, Finnland und Schweden ist die Frist zur Übermittlung der Änderungen bei den mitgeteilten Punkten, die in den Anhängen A und B aufgeführt sind, jedoch der 1. Oktober 1999.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. September 1997

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

(2) ABl. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1.

ANHANG A

MITGETEILTE VORBEHALTE ZUM BSP, AUSSER ZUR VOLLSTÄNDIGKEIT (1)

BELGIEN

a)

- Aktualisierung der Schätzungen für die Produktion in den Bereichen Baugewerbe und marktbestimmte Leistungen, der Vorleistungsquote für das Baugewerbe und der Einkommensschätzungen für Selbständige,

- Überprüfung der Schätzungen für den Vorleistungsverbrauch der Sekundärproduktion,

- Berichtigung der Schätzungen für den privaten Verbrauch, außer bei Daten aus administrativen Quellen, und Behandlung von Lizenzen, Patenten und Kantinendienstleistungen,

- Berichtigung des Faktoreinkommens gegenüber der übrigen Welt im Hinblick auf Steuern, Sozialbeiträge und Aufteilung der entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen zwischen Belgien und Luxemburg;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

DÄNEMARK

a)

- die Aktualisierung der Preisinformationen, die im Zusammenhang mit der Mengen-Preis-Methode zur Berechnung der Produktion des Baugewerbes verwendet werden,

- Korrekturen einiger Ungenauigkeiten betreffend die Behandlung von Trinkgeldern,

- Einbeziehung der Ergebnisse der zur Zeit stattfindenden generellen Überarbeitung der dänischen Konten (von Dänemark angebrachter Vorbehalt);

b)

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

DEUTSCHLAND

a)

Alte Bundesländer

- Verbesserungen im Hinblick auf Repräsentativität, Erfassungsbereich und Periodizität der freiwilligen vierjährlichen Kostenstrukturerhebung für Großhandel, Einzelhandel, Verkehrswesen (ohne Eisenbahnen) und andere marktbestimmte Leistungen,

- bestimmte Ungenauigkeiten beim privaten Verbrauch des Lufttransports und der Kantinendienstleistungen,

- Ausgaben der privaten Haushalte für den letzten Verbrauch im Hinblick auf die Ermittlung der Kraftwagenkäufe (von Deutschland angebrachter Vorbehalt);

Neue Bundesländer

- die Quellen und Verfahren zur Ermittlung von Schätzungen für Produktion und Vorleistungsverbrauch der Landwirtschaft,

- die Quellen zur Ermittlung von Schätzungen für Produktion und Vorleistungsverbrauch der Energie- und Wasserwirtschaft, des Bergbaus, des produzierenden Gewerbes und des Baugewerbes,

- die Quellen zur Ermittlung von Schätzungen für Produktion und Vorleistungsverbrauch des Einzelhandels, des Verkehrswesens und der Nachrichtenübermittlung (ohne Reichsbahn, Bundespost und Telekom),

- die Einhaltung genauer ESVG-Definitionen (sogenannter makroökonomischer Reklassifikationen),

- die Überprüfung der Schätzungen für die privaten Verbrauchsausgaben und die Bruttoinvestitionen;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

GRIECHENLAND

a)

Aktualisierung der Schätzungen für die Wertschöpfung der folgenden Wirtschaftsbereiche:

- Landwirtschaft,

- Bergbau,

- produzierendes Gewerbe,

- Versorgungsunternehmen,

- Baugewerbe,

- Verkehr und Nachrichtenübermittlung,

- Handel,

- Gesundheitswesen,

- private Bildungseinrichtungen,

- sonstige Dienstleistungen;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

SPANIEN

a)

- Verbesserung der statistischen Grundlage für Produktion und Vorleistungsverbrauch der marktbestimmten Dienstleistungen (ohne Großhandel, Einzelhandel, Verkehr, Kreditwirtschaft, Versicherungswesen) zur Berücksichtigung qualitativer Veränderungen der Extrapolationsmethoden auf der Grundlage von Preis- und Mengenindikatoren,

- Korrektur der Berechnungen von Produktion und Vorleistungsverbrauch für den Groß- und Einzelhandel,

- Einbeziehung eines Schätzwertes für Steuern und Sozialbeiträge bei Einkommenstransaktionen mit der übrigen Welt,

- Überprüfung der Berücksichtigung der Auswirkungen von qualitativen Veränderungen bei Extrapolationen auf der Grundlage von Preis- und Mengenindikatoren;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

FRANKREICH

a)

- Verbesserung einiger für die Aufstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten statistischen Grundlagen und insbesondere die Verwendung der Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen von 1989 sowie eine bessere Korrektur aufgrund der in der BIC-Statistik nicht enthaltenen Unternehmen;

b)

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung der öffentlichen Verwaltungen und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

IRLAND

a)

- Verbesserung der Methode zur Auswahl der Steuerstichprobe und zur Extrapolation der Ergebnisse, mit der der Bruttobetriebsüberschuß von Unternehmen berechnet wird,

- Verbesserung der Schätzwerte des Bruttobetriebsüberschusses für einzelne Unternehmen, insbesondere durch Korrektur der Definitionen,

- verschiedene Probleme bei den Lohnschätzwerten aufgrund der Extrapolation und der Approximationsmethode;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

ITALIEN

a)

- Verbesserung einiger für die Aufstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Quellen und Methoden und insbesondere ein systematischer Vergleich der Erhebung bei den privaten Haushalten mit den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,

- die Hypothesen, die verwendet werden, um die Stichprobenerhebungen auf die Gesamtheit der Arbeitseinheiten hochzurechnen;

b)

- die Berücksichtigung der Subventionen und Produktionssteuern,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung der öffentlichen Verwaltungen und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

LUXEMBURG

a)

- die Revision der Bewertung der Vorräte und der Behandlung der marktbestimmten Tätigkeiten und Produkte der Öffentlichen Verwaltung;

b)

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung der öffentlichen Verwaltungen und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

NIEDERLANDE

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

ÖSTERREICH

a)

- Vorleistungen der Vermietung von Geschäftsräumen,

- Bewertung der Kraftfahrzeugkäufe im privaten Verbrauch,

- Vollständigkeit der Bruttoanlageinvestitionen;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

PORTUGAL

a)

- Überprüfung der mit der Güterstrommethode ermittelten Schätzungen zu den Bruttoanlageinvestitionen und Vorratsveränderungen anhand der Ergebnisse der Unternehmenserhebung,

- Verwendung der Wirtschaftsrechnungen von 1981 und insbesondere 1989 zur Überprüfung der Ergebnisse der Güterstromberechnungen,

- Korrektur der Behandlung des Leasing, um den Erfordernissen von SEK-79 zu entsprechen,

- Verwendung objektiver statistischer Erhebungen über die pflanzliche und tierische Erzeugung zur Bewertung der landwirtschaftlichen Produktion (NCN 01),

- Überprüfung der Schätzungen für die Fischerei (NCN 03),

- Überprüfung der Schätzungen für den Vorleistungsverbrauch in Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei (NCN 01, 02, 03),

- Verwendung der Erhebungen über die Verwendung der Touristenausgaben 1990, 1991 und 1992 zur Überprüfung der Verbrauchsstruktur der Ausländer;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

FINNLAND

a)

- die Berechnungen zu den Vorleistungen und zur Bruttowertschöpfung für Bauwirtschaft, Handel, Hotels, Restaurants und Cafés, gewerbliche und persönliche Dienstleistungen,

- die Berechnungen zum privaten Verbrauch und zu den Bruttoanlageinvestitionen für gewerbliche und persönliche Dienstleistungen,

- die Methoden zur Prüfung und Abstimmung der Datenquellen,

- die Berechnung der Ausgaben der privaten Haushalte bezüglich der Kraftfahrzeugpreise und der direkt von Versicherungsgesellschaften bezahlten Kraftfahrzeugreparaturen;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

SCHWEDEN

a)

- die Revision der Berechnungen zum privaten Verbrauch und zu den Bruttoanlageinvestitionen unter Einbeziehung vorliegender aktueller statistischer Informationen,

- die Vorratsveränderungen für die Bauwirtschaft und den gesamten Bereich der Dienstleistungsunternehmen (außer Groß- und Einzelhandel),

- die Behandlung der Käufe von Haushaltsgroßgeräten (z. B. Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen),

- die Revision der Angaben zum Export und Import von Dienstleistungen unter Berücksichtigung der letzten Revision der Zahlungsbilanz und die Beachtung der Regelungen des ESVG79 bezüglich der Behandlung des Exports und Imports von Versicherungsdienstleistungen,

- die Revision der Berechnungen zum Produktionswert und zur Bruttowertschöpfung unter Einbeziehung vorliegender aktueller statistischer Informationen, insbesondere aus Jahreserhebungen und Mehrwertsteuerstatistiken,

- die Überprüfung der für die Land- und Forstwirtschaft, für Wasserwerke, für die Gaserzeugung, die Bauwirtschaft sowie für die Dienstleistungsbereiche ermittelten Produktionswerte um zu sichern, daß eventuelle Nebenproduktion mit berücksichtigt wird;

b)

- Einbeziehung von Subventionen und Steuersystematik,

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

b)

- die Behandlung der Wohnungswirtschaft,

- der Übergang vom BIP zum BSP,

- die Behandlung des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter,

- die Behandlung der Kreditinstitute,

- die Unterscheidung zwischen Endverbrauch und Inanspruchnahme von Vorleistungen.

(1) Unter Buchstabe a) werden die speziellen Vorbehalte für die einzelnen Mitgliedstaaten genannt und unter Buchstabe b) die übergreifenden, für alle Mitgliedstaaten geltenden Vorbehalte, mit Ausnahme des Vollständigkeitsvorbehalts (in Anhang B erfaßt).

ANHANG B

VORBEHALTE ZUR VOLLSTÄNDIGKEIT DES BSP

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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