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Document 31996R2469

Verordnung (EG) Nr. 2469/96 des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern

ABl. L 335 vom 24.12.1996, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/03/2009; Aufgehoben durch 32009R0116

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2469/oj

31996R2469

Verordnung (EG) Nr. 2469/96 des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern

Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2469/96 DES RATES vom 16. Dezember 1996 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aquarelle, Gouachen und Pastelle werden in der Gemeinschaft aufgrund unterschiedlicher Kunstauffassungen teils den Gemälden und teils den Zeichnungen zugeordnet. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 (4) unterscheidet zwischen Zeichnungen, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (Kategorie 4), sowie Bildern und Gemälden, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (Kategorie 3). Da für jede Kategorie ein anderer Hoechstbetrag gilt, könnte die unterschiedliche Behandlung von Aquarellen, Gouachen und Pastellen durch die verschiedenen Mitgliedstaaten zu erheblichen Verzerrungen im Binnenmarkt führen. Zur Durchführung der Verordnung ist folglich zu entscheiden, in welche Kategorie Aquarelle, Gouachen und Pastelle gehören, damit in der ganzen Gemeinschaft die gleichen Hoechstbeträge angewandt werden.

Die für Aquarelle, Gouachen und Pastelle erzielten Preise liegen erfahrungsgemäß oberhalb des Preisbereichs für Zeichnungen und deutlich unterhalb der Preisklassen von Tempera- und Ölgemälden. Deshalb ist es zweckmäßig, für Aquarelle, Gouachen und Pastelle eine eigene Kategorie mit einem Hoechstbetrag von 30 000 ECU einzuführen, womit die Ausfuhr von bedeutenderen Werken genehmigungspflichtig gemacht wird, ohne daß ein überfluessiger Verwaltungsaufwand für die Genehmigungsbehörden entsteht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A

a) erhält die Nummer 3 folgende Fassung:

"3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)."

b) wird folgende Nummer eingefügt:

"3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)."

c) erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)."

2. In Abschnitt B wird folgende Kategorie eingefügt:

"30 000

- 3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird sechs Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HIGGINS

(1) ABl. Nr. C 6 vom 11. 1. 1996, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 39.

(3) ABl. Nr. C 97 vom 1. 4. 1996, S. 28.

(4) ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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