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Document 31996R2467

Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

ABl. L 335 vom 24.12.1996, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2467/oj

31996R2467

Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0003 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 2467/96 DES RATES vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (3) sieht im Zeitraum 1988 bis 1997 ein Programm von vier gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe vor. Dieses Erhebungsprogramm knüpft an eine Reihe von gemeinschaftlichen Agrarstrukturerhebungen an, die 1966/1967 eingeleitet wurden. Außerdem sieht die genannte Verordnung die Verwirklichung der EUROFARM-Datenbank zur Speicherung, Analyse und Verbreitung der Erhebungsergebnisse vor.

Die Entwicklung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik. Es empfiehlt sich daher, diese Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe auch nach 1997 nach einem ähnlichen Erhebungsprogramm fortzusetzen. Der Katalog der erforderlichen Erhebungsmerkmale sollte ständig überprüft werden, damit gewährleistet ist, daß die bestehenden Merkmale in vollem Umfang gerechtfertigt werden können und daß neuen oder sich abzeichnenden Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 hat sich im Hinblick auf diese Ziele als zweckmäßig erwiesen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung ist daher um einen Zeitraum von zehn Jahren, nämlich 1998 bis 2007, zu verlängern.

Im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, aber auch um die Ziele der Regionalpolitik zu verwirklichen, werden in zunehmendem Maß Strukturstatistiken benötigt, die regional sehr tief gegliedert sind. Es ist daher notwendig, die Erhebungen über die Struktur der Betriebe so zu organisieren und durchzuführen, daß aggregierte Erhebungsergebnisse auf einer Ebene unterhalb der Erhebungsbezirke bereitgestellt werden können. Dadurch erhöhen sich die Erhebungskosten. Es ist daher notwendig, den Gemeinschaftsbeitrag zu den Kosten der Grunderhebung von 1999/2000 zu erhöhen.

Die Durchführung der Erhebungen über die Struktur der Betriebe erfordert von den Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft über mehrere Jahre hinweg die Bereitstellung beträchtlicher Haushaltsmittel, von denen ein großer Teil für die Deckung des Informationsbedarfs der Organe der Gemeinschaft aufgewendet werden muß. Es sind deshalb weiterhin im Haushaltsplan der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel für einen Gemeinschaftsbeitrag zu den Erhebungskosten und für die Analyse und Verbreitung der Erhebungsergebnisse durch das EUROFARM-System vorzusehen.

Für die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere des EUROFARM-Projekts muß die Behandlung der dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Individualdaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (4) erfolgen.

In der vorliegenden Verordnung werden für die gesamte Laufzeit des Programms als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 Beträge eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Im Interesse der erfolgreichen Durchführung der genannten Erhebungen muß, insbesondere im Rahmen des durch den Beschluß 72/279/EWG (5) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fortgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Angabe "im Zeitraum 1988 bis 1997" gestrichen.

2. Die Erwägungsgründe werden wie folgt geändert:

a) Im fünften Erwägungsgrund wird die Angabe "im Zeitraum 1993 bis 1997" gestrichen.

b) Der neunte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

"Bei der Festsetzung der Modalitäten für die Gemeinschaftserhebungen in den Jahren 1989/1990 und 1999/2000 sind soweit wie möglich die Empfehlungen der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO) zu berücksichtigen, wonach etwa um das Jahr 1990 und um das Jahr 2000 Weltlandwirtschaftszählungen durchgeführt werden sollen."

3. In Artikel 1 wird die Angabe "1988 bis 1997" durch "1988 bis 2007" ersetzt.

4. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten führen zwischen dem 1. Dezember 1988 und dem 1. März 1991 bzw. zwischen dem 1. Dezember 1998 und dem 1. März 2001 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der FAO betreffend die Weltlandwirtschaftszählungen jeweils eine Grunderhebung in einem oder mehreren Abschnitten als allgemeine Zählung (Vollerhebung) aller landwirtschaftlichen Betriebe durch. Diese Erhebungen werden sich auf das Anbaujahr beziehen, das der Ernte im Jahr 1989 oder 1990 und im Jahr 1999 oder 2000 entspricht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch bei der Grunderhebung 1989/1990 für gewisse Merkmale Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl (im folgenden 'Stichprobenerhebungen' genannt) durchführen; die Ergebnisse werden hochgerechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Durchführung der Grunderhebung von 1989/1990 um höchstens zwölf Monate vorverlegen oder aufschieben; in diesem Fall führen sie eine Stichprobenerhebung über eines der Anbaujahre 1989 oder 1990 durch."

5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach "Die folgenden Erhebungen" in Klammern das Wort "Zwischenerhebungen" eingefügt.

b) Es werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

"d) zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem 1. März 2004 für das Anbaujahr, das der Ernte 2003 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2003),

e) zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 1. März 2006 für das Anbaujahr, das der Ernte 2005 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2005),

und

f) zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. März 2008 für das Anbaujahr, das der Ernte 2007 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2007)."

6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Ergebnisse auf den jeweiligen vorgesehenen Aggregationsebenen zuverlässig sind, das sind:

- die in Artikel 8 genannten Regionen,

- die in Artikel 8 genannten Erhebungsbezirke (nur für die Grunderhebungen),

- die 'Zielgebiete' im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates (1) und der Entscheidung 94/197/EG der Kommission (2) (nur für die Grunderhebung 1999/2000).

und, soweit die folgenden Gebietseinheiten örtlich von Bedeutung sind:

- die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 75/268/EWG (3) und die Berggebiete im Sinne des Absatzes 3 desselben Artikels,

- die betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG (4),

- die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stichprobennahme so strukturiert ist, daß sie es möglich macht, je Betrieb nur einen einzigen Koeffizienten zu verwenden, um die durch Stichproben gesammelten Informationen hochzurechnen.

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11).

(2) ABl. Nr. L 96 vom 14. 4. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/393/EG der Kommission (ABl. Nr. L 163 vom 2. 7. 1996, S. 45)."

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "1993 bis 1997" durch "1993 bis 2007" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

"(2) Im Rahmen der Festlegung des Katalogs der Merkmale für die Grunderhebung 1999/2000 kann den Mitgliedstaaten auf ihren Antrag und auf der Grundlage einer geeigneten Dokumentation von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 gestattet werden, für bestimmte Merkmale Stichproben mit Zufallsauswahl anzuwenden.

Nach dem Verfahren des Artikels 15 kann den Mitgliedstaaten auf Antrag und auf der Grundlage einer geeigneten Dokumentation sowie im Rahmen der Festlegung des Katalogs der Erhebungsmerkmale gleichfalls gestattet werden, ab der Erhebung 1997 für bestimmte Merkmale bereits vorhandene Informationen zu verwenden, die aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen stammen.

(3) Bei der Grunderhebung 1999/2000 wird die geographische Lage eines jeden Betriebs durch einen Kode definiert, der die Aggregierung nach Gebietseinheiten unterhalb der Ebene der Erhebungsbezirke oder zumindest nach Zielgebieten erlaubt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

"(4) Die Begriffsbestimmungen der Merkmale sowie die Abgrenzung und Kodierung der Regionen, Erhebungsbezirke und anderer Gebietseinheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e) Die Fußnoten 1, 2 und 3 werden gestrichen.

8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Angaben, die durch die Vollerhebungen und die Stichprobenerhebungen gesammelt werden, in Form von Individualangaben je Betrieb gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren, im folgenden 'EUROFARM-Projekt' genannt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die auf EUROFARM-Standard-Bandsatz übertragenen Daten vollständig und plausibel sind, indem die Mitgliedstaaten die einheitlichen Kontrollbedingungen anwenden, welche vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten festgelegt wurden; sie verwenden für die Überprüfung der Individualdaten auch die unter Nummer 9 des Anhangs II erwähnten Kontrolltabellen."

9. Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Wörter "Zur Durchführung der Grunderhebung und der in Artikel 3 vorgesehenen Erhebungen" durch "Zur Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen" ersetzt.

b) Die auf die Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden entfallenden Hoechstbeträge je Erhebung werden wie folgt eingefügt:

"- 600 000 ECU für Schweden,

- 700 000 ECU für Finnland,

- 1 400 000 ECU für Österreich".

c) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

"Für Mitgliedstaaten, die in den Jahren 1999/2000 bei allen landwirtschaftlichen Betrieben eine allgemeine Zählung (Vollerhebung) in bezug auf alle erforderlichen Merkmale durchführen, erhöhen sich die vorgenannten Beträge um 50 %."

d) Der bisherige Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3 und erhält folgende Fassung:

"Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

10. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen eingesetzte jährliche Hoechstbetrag für die Entwicklung, die Unterhaltung, die notwendigen Anpassungen und die Verwaltung des EUROFARM-Projekts, einschließlich der Verbreitung der Ergebnisse, beträgt:

- 480 000 ECU für das Jahr 1989,

- 440 000 ECU für das Jahr 1990,

- 240 000 ECU für das Jahr 1991,

- 80 000 ECU für die Jahre 1992 bis 1998,

- 700 000 ECU für die Jahre 1999 und 2 000,

- 550 000 ECU für die Jahre 2001 bis 2010.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

11. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Wörter "mit einer Mehrheit von 54 Stimmen" durch "mit einer Mehrheit von 62 Stimmen" ersetzt.

12 Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Datenbank für Individualdaten (BDI), welche die Individualdaten enthalten soll, die keine direkte Identifizierung ermöglichen dürfen, entweder für die Gesamtheit der Betriebe (im Fall von Grunderhebungen) oder die Gesamtheit oder eine repräsentative Stichprobe der Betriebe (im Fall von Zwischenerhebungen), die es ermöglicht, die Analysen auf den geographischen Ebenen gemäß Artikel 4 der Verordnung durchzuführen;".

b) In Nummer 3 werden die Wörter "außer für Deutschland" durch "außer den Individualdaten aus Erhebungen, die in Deutschland für den Zeitraum 1988 bis 1997 durchgeführt wurden" ersetzt.

c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Abweichend davon übermittelt Deutschland keine Individualdaten, sondern Tabellenergebnisse entsprechend dem unter Nummer 2 erwähnten BDT-Tabellenprogramm. Diese Ausnahmeregelung erlischt nach den Erhebungen des Zeitraums 1988 bis 1997.

Deutschland verpflichtet sich, die Individualdaten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Abschluß der Arbeiten zur Datenerhebung vor Ort zentral auf Magnetträger in einem einzigen Datenverarbeitungszentrum zu speichern."

d) Nummer 16 erhält folgende Fassung:

"16. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 Verfahren für eine rasche Konzertierung aus, um

- die Vertraulichkeit und die statistische Zuverlässigkeit der auf der Grundlage der Individualdaten erstellten Informationen zu garantieren;

- die Mitgliedstaaten über die Verwendung dieser Daten zu informieren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 293 vom 5. 10. 1996, S. 38.

(2) ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/170/EG der Kommission (ABl. Nr. L 47 vom 24. 2. 1996, S. 23).

(4) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

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