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Document 31996R1581

Verordnung (EG) Nr. 1581/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

ABl. L 206 vom 16.8.1996, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1581/oj

31996R1581

Verordnung (EG) Nr. 1581/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1581/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2a der Verordnung Nr. 136/66/EWG (4) gilt für die Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisation einschließlich Olivenöl der Gemeinsame Zolltarif; nach Artikel 11 der genannten Verordnung wird die Verbrauchsbeihilfe nur für in der Gemeinschaft erzeugtes Olivenöl gewährt.

Als Ergebnis der im Rahmen multilateraler Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen wurden die variablen Abschöpfungen für Agrarerzeugnisse durch feste gemeinsame Zölle ersetzt. Bei Olivenöl führt der natürliche Erntewechsel zu einer unregelmäßigen Erzeugung in der Gemeinschaft. Um bei der Versorgung des Marktes allzu hohe Preisschwankungen zu vermeiden, ist die Möglichkeit der Einfuhr zu ermäßigtem Zoll vorzusehen.

Da bei dem gemeinsamen Zollsatz die frühere Sicherheitsleistung zur Überführung des Olivenöls in den freien Verkehr berücksichtigt wurde, ist es nicht mehr angezeigt, die Gewährung der Verbrauchsbeihilfe auf Olivenöl aus Gemeinschaftserzeugung zu begrenzen und die Produktionserstattung für die Konservenherstellung zu differenzieren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2a wird der bisherige Wortlaut zu Absatz 1 und wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Falls der Marktpreis für Olivenöl in der Gemeinschaft mindestens drei Monate lang den Interventionspreis deutlich übersteigt, kann die Kommission, um eine angemessene Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Olivenöl durch Einfuhren aus Drittländern zu ermöglichen, abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren von Artikel 38

- die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für Olivenöl ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen,

- ein zollermäßigtes Einfuhrkontingent für Olivenöl eröffnen und dessen Verwaltung regeln.

Diese Maßnahmen werden allein für die erforderliche Mindestdauer, längstens jedoch bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres angewandt."

2. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ist der Erzeugungsrichtpreis abzüglich der Erzeugungsbeihilfe höher als der repräsentative Marktpreis für Olivenöl, so wird eine Verbrauchsbeihilfe für das in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachte Olivenöl gewährt. Diese Beihilfe ist gleich der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen."

3. Artikel 20a Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Erstattung entspricht dem in Unterabsatz 1 genannten Betrag zuzüglich eines Betrags in Höhe der am Tag der Anwendung der Erstattung geltenden Verbrauchsbeihilfe."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. COVENEY

(1) ABl. Nr. C 125 vom 27. 4. 1996, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996.

(3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 57.

(4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

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