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Document 31996R1555

Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

ABl. L 193 vom 3.8.1996, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1555/oj

31996R1555

Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 193 vom 03/08/1996 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1555/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 kann bei der Einfuhr bestimmter unter die Verordnung fallender Erzeugnisse neben dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll (Zusatzzoll) erhoben werden, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (3) erfuellt sind, es sei denn die Einfuhren können keine Störungen des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Diese Zusatzzölle können unter anderem erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrlizenzen oder nach den im Rahmen der Präferenzabkommen eingeführten Verfahren ermittelt wird, nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen eine gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet.

Der Zusatzzoll kann nur auf Einfuhren erhoben werden, deren zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2933/95 (5), zur Anwendung des höheren spezifischen Zolls führt und auf Einfuhren, die außerhalb von im Rahmen der Welthandelsorganisation eröffneten Kontingenten eingeführt werden.

Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls oder des spezifischen Zolls Zollpräferenzen gelten, ist bei der Berechnung des Zusatzzolls diesen Präferenzen Rechnung zu tragen.

Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden, sind gleichfalls von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen. Es ist also angezeigt, diesbezüglich spezifische Vorschriften vorzusehen.

Die Einführung der Einfuhrlizenzregelung greift nicht ihrer Ablösung durch ein Verfahren der raschen und informatisierten Registrierung der Einfuhren vor, sobald dieses Verfahren rechtlich abgestützt und praktisch angewendet werden kann. Eine entsprechende Bewertung wird am 31. Dezember 1997 erfolgen.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, im folgenden "Zusatzzölle" genannt, können nach den Bedingungen dieser Verordnung auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse angewandt werden.

Artikel 2

Die Auslösungsschwellen und die Anwendungszeiträume für die im Anhang genannten Erzeugnisse werden jährlich festgesetzt.

Artikel 3

1. Sobald festgestellt wird, daß die auf der Grundlage der erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 oder nach den Verfahren der Präferenzabkommen ermittelten Einfuhrmengen eines Erzeugnisses, für das die Schutzklausel gilt, während eines bestimmten Zeitraums die gemäß Artikel 2 festgesetzte Auslösungsschwelle überschreiten, wird von der Kommission ein Zusatzzoll erhoben.

2. Der Zusatzzoll gilt für Einfuhren im Rahmen einer Einfuhrlizenz, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Zolls erteilt wurde, sowie für Einfuhren, die nach diesem Zeitpunkt im Rahmen des durch ein Präferenzabkommen eingeführten Verfahrens nach Absatz 1 getätigt wurden, vorausgesetzt, daß

- ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 bewirkt, daß bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zölle für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind;

- die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls getätigt wird.

Artikel 4

1. Der gemäß Artikel 3 erhobene Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.

2. Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll, soweit Artikel 3 Absatz 2 Anwendung findet, einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.

Artikel 5

1. Von der Erhebung des Zusatzzolls ausgenommen sind:

a) Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang 7 der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden,

b) Erzeugnisse, die sich im Sinne von Absatz 2 auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden.

2. Erzeugnisse auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Erzeugnisse, die

- das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde,

und

- mit einem Transportdokument befördert werden, das am Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und vor der Erhebung des genannten Zusatzzolls ausgestellt worden ist.

3. Die Betreffenden erbringen den Zollbehörden den Nachweis, daß die Bedingungen des Absatzes 2 erfuellt sind.

Die Behörden können jedoch anerkennen, daß die Erzeugnisse das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Zusatzzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

- Im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist;

- im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde;

- im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten sind;

- im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Datum angenommen hat.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 66.

(5) ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 21.

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