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Document 31996R1488

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer

ABl. L 189 vom 30.7.1996, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1638

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1488/oj

31996R1488

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer

Amtsblatt Nr. L 189 vom 30/07/1996 S. 0001 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/96 DES RATES vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen in Lissabon, Korfu und Essen hervorgehoben, daß der Mittelmeerraum ein vorrangiges Gebiet für die Europäische Union darstellt, und beschlossen, eine Partnerschaft Europa-Mittelmeer anzustreben.

Unter Zugrundelegung des Berichts des Rates vom 12. Juni 1995, der insbesondere anhand der Mitteilungen der Kommission vom 19. Oktober 1994 und vom 8. März 1995 über die Stärkung der Mittelmeerpolitik erarbeitet worden war, hat der Europäische Rat auf seiner Tagung am 26./27. Juni 1995 in Cannes die strategische Bedeutung bekräftigt, die er einer neuen Dimension der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimißt.

Die bisherigen Bemühungen müssen fortgesetzt werden, um sicherzustellen, daß der Mittelmeerraum zu einem Gebiet der politischen Stabilität und der Sicherheit wird, und die Mittelmeerpolitik der Gemeinschaft muß zur Erreichung des allgemeinen Ziels, nämlich der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, sowie des Ziels der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zur Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen unter Einhaltung des Völkerrechts sowie unter Wahrung der territorialen Integrität und der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der Mittelmeerländer beitragen.

Die mit der Zeit angestrebte Errichtung einer Freihandelszone zwischen den europäischen und den Mittelmeerländern wird zur Stabilität und zum Wohlstand des Mittelmeerraums beitragen.

Für die Mittelmeerpartner könnte die Errichtung einer Freihandelszone tiefgreifende Strukturreformen zur Folge haben.

Es ist daher notwendig, die Bemühungen zu unterstützen, welche die Mittelmeerpartner zur Reform ihrer Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungsstrukturen unternehmen oder noch unternehmen werden.

Der Dialog zwischen den Kulturen und auf der Ebene der Zivilgesellschaften muß, insbesondere durch die Förderung von Tätigkeiten im Ausbildungsbereich sowie durch die Förderung der Entwicklung und der dezentralen Zusammenarbeit, vertieft werden.

Hierzu sollten eine intensivere regionale Zusammenarbeit und insbesondere die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen und des Handels zwischen den Mittelmeergebieten und den Mittelmeerpartnern gefördert werden, die zur Reform und Umstrukturierung der Wirtschaft beitragen.

Die zwischen der Gemeinschaft und den Mittelmeerpartnern geschlossenen bilateralen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit bildeten eine zweckmäßige Ausgangsbasis für die Zusammenarbeit, und nunmehr ist es notwendig, anhand der bisherigen Erfahrungen eine neue Stufe der Beziehungen im Rahmen der Partnerschaft einzuleiten.

Es müssen Regeln für die Durchführung dieser Partnerschaft festgelegt werden, wobei bei der Verwendung der Haushaltsmittel für Transparenz und für die Gesamtkohärenz der in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen Sorge zu tragen ist.

Zu diesem Zweck gilt diese Verordnung für sämtliche Maßnahmen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (3) und unter der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (4), soweit es sich um Maßnahmen handelte, deren Geltungsbereich sich auf mehr als ein Land erstreckt, fallen.

Diese Verordnung ersetzt daher die vorstehend genannten Verordnungen ab dem 1. Januar 1997; die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 wird jedoch aufrechterhalten, soweit es die Verwaltung der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Finanzprotokolle und die Bindung der Restmittel der außer Kraft getretenen Finanzprotokolle erfordern.

In die vorliegende Verordnung wird für den Zeitraum 1995-1999 ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne der Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 aufgenommen, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegte Zuständigkeit der Haushaltsbehörde berührt wird.

Soweit Umweltprojekte betroffen sind, können für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank (im folgenden "Bank" genannt) aus ihren eigenen Mitteln nach den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen vergibt, Zinsvergütungen gewährt werden.

Bei zinsbegünstigten Darlehensgeschäften sind die Gewährung eines Darlehens der Bank aus ihren Eigenmitteln und die Gewährung einer aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanzierten Zinsvergütung zwangsläufig miteinander verbunden und bedingen sich wechselseitig. Die Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung, insbesondere mit einstimmigem Beschluß ihres Verwaltungsrates im Fall einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission beschließen, ein Darlehen aus ihren Eigenmitteln vorbehaltlich der Gewährung einer Zinsvergütung zu gewähren. Angesichts dieses Umstands sollte das für die Gewährung der Zinsvergütung vorgesehene Verfahren in jedem Fall zu einem ausdrücklichen Beschluß über die Gewährung oder gegebenenfalls über die Verweigerung der Zinsvergütung führen.

Es empfiehlt sich, einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorzusehen, der die Bank bei den ihr im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützt.

Es bedarf eines mehrjährigen Konzepts, um eine effiziente Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen und die Beziehungen mit den Empfängerländern zu erleichtern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gehen über den Rahmen der Entwicklungshilfe hinaus und sind für Länder bestimmt, die nur teilweise als Entwicklungsländer eingestuft werden können. Für den Erlaß dieser Verordnung sind daher keine anderen Befugnisse als die des Artikels 235 des EG-Vertrags vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft trifft im Rahmen der Prinzipien und der Prioritäten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer Maßnahmen zur Unterstützung der in Anhang I genannten Gebiete und Drittländer im Mittelmeerraum (im folgenden Mittelmeerpartner genannt) bei ihren Bemühungen, Reformen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen durchzuführen und die Folgen abzumildern, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung auf sozialer Ebene und für die Umwelt ergeben können.

(2) Begünstigte dieser Stützungsmaßnahmen können nicht nur Staaten und Regionen, sondern auch lokale Behörden, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, lokale oder traditionelle Gemeinschaften, Einrichtungen zur Unterstützung der Wirtschaft, private Unternehmer, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen sein.

(3) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1995-1999 auf 3 424,5 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 2

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, anhand der in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu Initiativen von gemeinsamem Interesse in den drei Bereichen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer beizutragen: Stärkung der politischen Stabilität und der Demokratie, Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer und Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der menschlichen und der kulturellen Dimension.

(2) Diese Stützungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung des langfristigen Ziels der Stabilität und des Wohlstands, insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsreform, nachhaltiger wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung sowie regionaler und grenzüberschreitender Zusammenarbeit ergriffen. Die Ziele und Modalitäten dieser Verfahren sind in Anhang II wiedergegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung beruht auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die ein wesentliches Element der Verordnung sind und deren Verletzung die Annahme geeigneter Maßnahmen rechtfertigt.

Artikel 4

(1) Die Kommission gewährleistet im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines regelmäßigen gegenseitigen Informationsaustauschs - auch vor Ort - vor allem über die Richtprogramme und die Projekte eine wirksame Koordinierung der von der Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Unterstützung, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Kooperationsprogramme zu verbessern. Darüber hinaus fördert sie die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstituten, den Kooperationsprogrammen der Vereinten Nationen und anderen Gebern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen können von der Gemeinschaft entweder allein oder in Form einer Kofinanzierung mit den Partnern im Mittelmeerraum selbst oder mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Bank einerseits beziehungsweise mit Drittländern oder multilateralen Einrichtungen andererseits finanziert werden.

Artikel 5

(1) Die nach dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen werden insbesondere unter Berücksichtigung der Prioritäten der Empfänger, der Entwicklung ihres Bedarfs und ihrer Aufnahmefähigkeit sowie der Fortschritte in der Strukturreform ausgewählt.

Grundlage der Auswahl ist ferner eine Bewertung der Aussichten, mit diesen Maßnahmen die mit der Gemeinschaftsunterstützung angestrebten Ziele zu erreichen, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Kooperations- oder Assoziierungsabkommen.

(2) In Verbindung mit der Bank werden Dreijahres-Richtprogramme auf nationaler und regionaler Ebene aufgestellt. Die Programme tragen den mit den Mittelmeerpartnern festgelegten Prioritäten einschließlich der Schlußfolgerungen des wirtschaftspolitischen Dialogs Rechnung. Sie werden, soweit notwendig, jährlich fortgeschrieben.

Die Programme legen die wichtigsten Ziele, die Leitlinien und die vorrangigen Bereiche für die Unterstützung durch die Gemeinschaft in den in Abschnitt II des Anhangs II genannten Bereichen sowie die Kriterien für die Bewertung dieser Programme fest. Sie enthalten Richtbeträge (insgesamt und aufgeschlüsselt nach vorrangigen Bereichen) und nennen die Kriterien für die Ausstattung des betreffenden Programms unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine angemessene Rücklage für die Durchführung der MEDA-Haushaltslinie vorzusehen.

Die Programme können unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen, der Fortschritte der Mittelmeerpartner in den Bereichen Strukturreform, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und soziale Entwicklung sowie der Ergebnisse der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen der neuen Assoziierungsabkommen geändert werden.

(3) Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse sind im wesentlichen die Richtprogramme.

Artikel 6

(1) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt insbesondere in Form von Zuschüssen oder Risikokapital. Bei Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Umwelt kann dies auch in Form von Zinsvergünstigungen für Kredite aus den Eigenmitteln der Bank geschehen. Die Zinsvergünstigung beläuft sich auf 3 %.

(2) Zuschüsse können genutzt werden, um Aktivitäten, Projekte oder Programme, die dem Erreichen der in Artikel 2 definierten Ziele dienen, ganz oder teilweise zu finanzieren. Der Umfang der Finanzierung von Aktivitäten, Projekten oder Programmen durch Zuschüsse hängt auch davon ab, inwieweit mit dem Zuschuß ein Mittelrückfluß bewirkt werden kann. Die Bereitstellung von Finanzmitteln für den Privatsektor hat im allgemeinen zu Marktbedingungen zu erfolgen, damit Marktverzerrungen auf den lokalen Finanzmärkten so weit wie möglich vermieden werden.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die Finanzierungsabkommen und die sich daran anschließenden Verträge sehen insbesondere eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission und Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchzuführen sind.

Der Rechnungshof kontrolliert die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, deren Verwaltung der Bank obliegt, nach Modalitäten, die von der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof gemeinsam festgelegt werden.

(4) Risikokapital wird vorrangig zur Bereitstellung von Eigenmitteln oder ähnlichen Mitteln für (private oder gemischte) Unternehmen des Produktivsektors verwendet; insbesondere wurden dabei diejenigen Unternehmen berücksichtigt, in denen natürliche oder juristische Personen aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und aus Drittländern oder Gebieten des Mittelmeerraums assoziiert sein können.

Das von der Bank gewährte und verwaltete Risikokapital kann bereitgestellt werden in Form von

a) nachgeordneten Darlehen, die, gegebenenfalls einschließlich der Zinsen, erst nach Tilgung der übrigen Bankkredite zurückgezahlt werden müssen;

b) bedingten Darlehen, deren Rückzahlung oder Laufzeit davon abhängt, inwieweit die bei Gewährung des Kredits festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind;

c) zeitweiligen Minderheitsbeteiligungen im Namen der Gemeinschaft am Kapital von in den Drittländern oder Gebieten des Mittelmeerraums ansässigen Unternehmen;

d) Finanzierung von Beteiligungen in Form bedingter Darlehen, die Mittelmeerpartnern oder - mit deren Zustimmung - Unternehmen dieser Mittelmeerpartner direkt oder über deren Finanzinstitute gewährt werden.

Artikel 7

(1) Mit den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen können die Ausgaben für Einfuhren von Waren und Dienstleistungen sowie die für die Durchführung der Projekte und Programme notwendigen lokalen Ausgaben gedeckt werden. Steuern, Zölle und Abgaben sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

Die Verträge zur Durchführung der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, unterliegen seitens des Partners keinen Steuer- und Zollvorschriften, die ungünstiger sind als diejenigen, die von diesem Partner auf den meistbegünstigten Staat oder auf die meistbegünstigte internationale Entwicklungsorganisation angewandt werden.

(2) Die Kosten für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Kontrolle und Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen können ebenfalls gedeckt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, insbesondere solche, die in Devisen finanziert werden müssen, können im Rahmen von Ausbildungs-, Kommunikations- und Forschungsprogrammen sowie anderer Projekte gedeckt werden. In der Regel können diese Kosten jedoch nur in der Anlaufphase übernommen werden, wobei eine Staffelung vorzusehen ist.

(4) Bei Investitionsvorhaben im produzierenden Bereich wird die Finanzierung durch die Gemeinschaft nach Maßgabe der Art des Projekts mit Eigenmitteln des Projektträgers oder mit einer Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen kombiniert. Der Anteil der Eigenleistung des Projektträgers oder der Finanzierung zu Marktbedingungen sollte dabei möglichst hoch sein. Auf jeden Fall darf die Finanzierung durch die Gemeinschaft einschließlich der Finanzierung unter Inanspruchnahme von Eigenmitteln der Bank 80 Prozent der gesamten Investitionskosten nicht übersteigen. Dieser Plafond darf nur in wohlbegründeten Ausnahmefällen erreicht werden, wenn die Art der Operation dies erfordert.

Artikel 8

(1) Die Beschaffungsaufträge (Ausschreibungen und Verträge) stehen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Mittelmeerpartner zu gleichen Bedingungen offen.

(2) Die Kommission sorgt

- für eine möglichst breite Beteiligung an Auswahllisten und Ausschreibungen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen zu gleichen Bedingungen;

- für die erforderliche Transparenz und Strenge bei der Anwendung der Auswahl- und Evaluierungskriterien;

- für einen effektiven Wettbewerb zwischen den Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die sich für eine Beteiligung an den im Rahmen des Programms finanzierten Initiativen interessieren;

- dafür, daß dem MED-Ausschuß in Kürze ein Leitfaden für Verfahren für die detaillierte Umsetzung dieser Ziele unterbreitet wird, der gemäß Artikel 11 geprüft wird.

(3) Die Kommission sorgt dafür, daß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe von Gegenstand, Inhalt und Umfang der geplanten Beschaffungsaufträge folgendes veröffentlicht wird:

- einmal jährlich die Planung für die Dienstleistungsaufträge und Maßnahmen technischer Zusammenarbeit, die in dem auf die Veröffentlichung folgenden 12-Monatszeitraum nach Ausschreibung zu vergeben sind;

- einmal vierteljährlich Änderungen dieser Planung.

(4) Die Kommission stellt zusammen mit den Mitgliedstaaten allen interessierten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen in der Gemeinschaft auf Anfrage Unterlagen zu den allgemeinen Aspekten der MEDA-Programme und den Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Programmen zur Verfügung.

(5) Die Finanzierungsvorschläge enthalten Hinweise zu den geplanten Aufträgen unter Angabe der jeweils veranschlagten Beträge, zum Vergabeverfahren und zu den voraussichtlichen Ausschreibungsterminen.

(6) Für die Auftragsvergabe an Firmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Die Ergebnisse der Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission unterrichtet den Ausschuß des Artikels 11 halbjährlich ausführlich und im einzelnen über die im Rahmen der MEDA-Programme und -Vorhaben vergebenen Aufträge.

(8) Im Falle der Kofinanzierung kann die Kommission bei Ausschreibungen und Verträgen fallweise Teilnehmer aus anderen Ländern als den betreffenden Mittelmeerpartnern zulassen. In diesen Fällen wird die Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern jedoch nur auf Gegenseitigkeit akzeptiert.

Artikel 9

(1) Die Leitlinien für die Richtprogramme nach Artikel 5 Absatz 2 werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und im Anschluß an den Dialog mit den betreffenden Mittelmeerpartnern mit qualifizierter Mehrheit angenommen.

Die Kommission übermittelt mit ihren Vorschlägen zur Unterrichtung ihre Gesamt-Finanzplanung, wobei insbesondere der Gesamtbetrag der nationalen und regionalen Richtprogramme sowie die Aufschlüsselung des im Rahmen dieser Programme festgelegten Gesamtbetrags nach Empfängerländern und vorrangigen Bereichen angegeben werden.

(2) Die Richtprogramme und etwaige Änderungen daran sowie die hauptsächlich hierauf gestützten Finanzierungsbeschlüsse werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 verabschiedet.

(3) Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 000 000 ECU übersteigen und nicht die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank und das Risikokapital betreffen, werden vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 nach dem Verfahren des Artikels 11 gefaßt.

(4) Finanzierungsbeschlüsse über globale Zuweisungen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 gefaßt. Im Rahmen einer globalen Zuweisung faßt die Kommission Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 000 000 ECU nicht übersteigen. Der in Artikel 11 genannte Ausschuß wird regelmäßig und rasch, auf jeden Fall aber vor der nächsten Sitzung, über die Finanzierungsbeschlüsse zu Maßnahmen, die 2 000 000 ECU nicht übersteigen, unterrichtet.

(5) Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 11 gefaßten Finanzierungsbeschlüsse werden von der Kommission gefaßt, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen. Die Kommission unterrichtet den Ausschuß des Artikels 11 unverzüglich über diese Beschlüsse.

(6) Austauschprogramme im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 angenommen.

(7) Zinsvergütungen für Darlehen der Bank betreffende Finanzierungsbeschlüsse werden nach dem Verfahren des Artikels 12 gefaßt. Risikokapital betreffende Finanzierungsbeschlüsse werden nach dem Verfahren des Artikels 13 gefaßt.

Artikel 10

(1) Die in dieser Verordnung genannten und aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission nach der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet.

(2) Bei der Vorlage der Finanzierungsvorschläge, die dem in Artikel 11 genannten Ausschuß unterbreitet werden, sowie der in Artikel 15 genannten Bewertungen trägt die Kommission den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und insbesondere der Sparsamkeit sowie der optimalen Kosteneffektivität Rechnung.

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß, nachstehend "MED-Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teil.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses jedoch nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(4) Der Ausschuß kann jede andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage, die von seinem Vorsitzenden auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates gestellt wird, insbesondere Fragen der allgemeinen Durchführung, der Verwaltung des Programms, der Kofinanzierung und der Koordinierung gemäß Artikel 4 und 5 prüfen.

(5) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Die Kommission hält den Ausschuß regelmäßig auf dem laufenden und liefert Informationen über die Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen.

(7) Das Europäische Parlament wird über die Durchführung dieser Verordnung regelmäßig auf dem laufenden gehalten.

Artikel 12

(1) Hinsichtlich der mit zinsbegünstigten Darlehen zu finanzierenden Projekte im Umweltbereich erarbeitet die Bank den Finanzierungsvorschlag gemäß ihrer Satzung. Die Bank ersucht gemäß Artikel 21 ihrer Satzung die Kommission sowie den in Artikel 14 vorgesehenen Ausschuß um Stellungnahme.

(2) Der in Artikel 14 vorgesehene Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Bank ab. Der Vertreter der Kommission erläutert in diesem Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Projekt und insbesondere zu der Frage, ob das Projekt mit den Zielen dieser Verordnung und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates in Einklang steht. Der in Artikel 14 vorgesehene Ausschuß wird ferner von der Bank unterrichtet, wenn sie beabsichtigt, nicht zinsbegünstigte Darlehen aus ihren Eigenmitteln zu gewähren.

(3) Auf der Grundlage dieser Anhörung ersucht die Bank die Kommission, einen Finanzierungsbeschluß zur Gewährung der Zinsvergütung für das betreffende Projekt zu fassen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem MED-Ausschuß einen Entwurf für einen Beschluß zur Genehmigung oder gegebenenfalls zur Ablehnung der Finanzierung der Zinsvergütung.

(5) Die Kommission teilt den in Absatz 4 genannten Beschluß der Bank mit, die, falls die Zinsvergütung genehmigt worden ist, das Darlehen gewähren kann.

Artikel 13

(1) Die Bank unterbreitet dem in Artikel 14 vorgesehenen Ausschuß einen Entwurf für ein Risikokapitalgeschäft zur Stellungnahme. Der Vertreter der Kommission erläutert in diesem Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Projekt und insbesondere zu der Frage, ob das Projekt mit den Zielen dieser Verordnung und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates in Einklang steht.

(2) Auf der Grundlage dieser Anhörung übermittelt die Bank den Entwurf der Kommission.

(3) Die Kommission faßt den Finanzierungsbeschluß innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Merkmale des Projekts.

(4) Die Kommission teilt den in Absatz 3 genannten Beschluß der Bank mit, die entsprechende Maßnahmen ergreift.

Artikel 14

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, nachstehend "Ausschuß des Artikels 14" genannt. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank innehat; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Bank wahrgenommen. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen teil.

(2) Die Geschäftsordnung des Ausschusses des Artikels 14 wird vom Rat mit einstimmigem Beschluß festgelegt.

(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit ab.

(4) Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß des Artikels 14 werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen.

Artikel 15

(1) Die Kommission prüft gemeinsam mit der Bank den Stand der Durchführung der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal jährlich, spätestens am 30. April, einen Jahresbericht hierüber vor. Dieser Bericht enthält Auskünfte über die während des Jahres finanzierten Projekte unter Wahrung der Vertraulichkeit sowie eine Bewertung der erzielten Resultate.

(2) Die Kommission und die Bank nehmen jeweils eine Evaluierung der sie beide betreffenden Projekte vor, um festzustellen, ob die festgelegten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien für eine Erhöhung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Diese Evaluierungsberichte werden unter Wahrung der Vertraulichkeit dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Soweit diese Berichte die von der Bank verwalteten Geschäfte betreffen, werden sie den Mitgliedstaaten übermittelt.

(3) Alle drei Jahre legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Bank einen umfassenden Evaluierungsbericht über die Politik der Zusammenarbeit zugunsten der Mittelmeerpartner vor, den sie so bald wie möglich dem MED-Ausschuß unterbreitet.

Der MED-Ausschuß erhält jedes Jahr eine genaue Aufstellung der Zusammensetzung und der Tätigkeiten der bestehenden Netze.

Die Kommission übermittelt alle zwei Jahre eine Evaluierung jedes einzelnen Programms.

(4) Die Kommission übermittelt dem MED-Ausschuß bezüglich der dezentralen Zusammenarbeit jedes Jahr eine genaue Aufstellung der Zusammensetzung und der Tätigkeiten der bestehenden Netze sowie alle zwei Jahre eine Evaluierung jedes einzelnen Programms.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die noch verfügbaren beziehungsweise bereits zugewiesenen Mittel.

(6) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 30. Juni 1999. Die Kommission unterbreitet ihm hierzu vor dem 31. Dezember 1998 einen Evaluierungsbericht mit Vorschlägen zur Zukunft der Verordnung und erforderlichenfalls für Änderungen der Verordnung.

Artikel 16

Das endgültige Verfahren, nach dem geeignete Maßnahmen angenommen werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Maßnahmen zugunsten eines Mittelmeer-Partnerlandes nicht erfuellt sind, wird vor dem 30. Juni 1997 festgelegt.

Artikel 17

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 wird zum 31. Dezember 1996 aufgehoben.

(2) Ab dem 1. Januar 1997 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 für die Verwaltung der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Protokolle und für die Bindung der Restmittel der außer Kraft getretenen Protokolle.

Artikel 18

Die Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 232 vom 6. 9. 1995, S. 5 und ABl. Nr. C 150 vom 24. 5. 1996, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 184 und Stellungnahme vom 20. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996).

(3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 5.

ANHANG I

PARTNERLÄNDER UND GEBIETE NACH ARTIKEL 1

Demokratische Volksrepublik Algerien

Republik Zypern

Arabische Republik Ägypten

Staat Israel

Königreich Jordanien

Libanesische Republik

Republik Malta

Königreich Marokko

Arabische Republik Syrien

Tunesische Republik

Republik Türkei

Besetzte Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland

ANHANG II

ZIELE UND EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 2

I. a) Die Unterstützung der wirtschaftlichen Reform und der Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer umfaßt Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen:

- Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung des Privatsektors, insbesondere Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Unterstützung der KMU;

- Förderung von Investitionen, der industriellen Zusammenarbeit und des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerpartnern sowie den Mittelmeerpartnern untereinander;

- Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, gegebenenfalls einschließlich der Finanz- und Besteuerungssysteme.

b) Sie umfaßt außerdem Maßnahmen zur Unterstützung von Strukturanpassungsprogrammen. Diese werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

- Mit Hilfe der Stützungsprogramme sollen mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung das allgemeine finanzielle Gleichgewicht wiederhergestellt und ein günstiges wirtschaftliches Umfeld für die Beschleunigung des Wachstums geschaffen werden.

- Die Stützungsprogramme sind an die besondere Situation jedes Landes angepaßt und tragen den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen Rechnung.

- Die Stützungsprogramme sehen Maßnahmen vor, mit denen insbesondere die negativen Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, die der Strukturanpassungsprozeß auf sozialer Ebene und auf der Ebene der Beschäftigung insbesondere für benachteiligte Gruppen der Bevölkerung haben kann.

- Die Stützungsprogramme werden mit Blick auf die Errichtung einer Freihandelszone mit der Europäischen Gemeinschaft erstellt.

- Eine rasche Auszahlung ist eines der Hauptmerkmale der Stützungsprogramme.

Folgende Kriterien für die Zuschußfähigkeit müssen erfuellt werden:

- Das betreffende Land muß ein von den Institutionen von Bretton Woods gebilligtes Reformprogramm durchführen oder entsprechend dem Umfang und der Wirksamkeit der Reformen auf makroökonomischer Ebene als gleichwertig anerkannte Programme, die nicht notwendigerweise von diesen Institutionen finanziell unterstützt werden müssen, im Benehmen mit ihnen anwenden.

- Der wirtschaftlichen Situation des Landes, insbesondere des Umfangs der Verschuldung und der Belastungen durch den Schuldendienst, der Situation der Zahlungsbilanz und der Verfügbarkeit von Devisen, der Haushaltssituation, der Währungssituation, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts je Einwohner und dem Umfang der Arbeitslosigkeit wird Rechnung getragen.

II. Die Förderung eines ausgewogeneren wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts umfaßt insbesondere folgende Maßnahmen:

- Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Bevölkerung an der Konzeption und der Durchführung der Entwicklung;

- Verbesserung der Sozialdienste insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Familienplanung, Wasserversorgung, Sanierung und Wohnraumversorgung;

- Bekämpfung der Armut;

- harmonische und integrierte ländliche Entwicklung und Verbesserung der Lebensbedingungen in städtischen Gebieten;

- verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei und bestandserhaltende Nutzung der Meeresressourcen;

- verstärkte Zusammenarbeit im Umweltbereich;

- Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie, ländliche Entwicklung, Informationstechnologien und Telekommunikation;

- integrierte Entwicklung der Humanressourcen in Ergänzung der Programme der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit sowie Verbesserung der Möglichkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Forschung;

- Stärkung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte;

- kulturelle Zusammenarbeit und Jugendaustausch;

- mit Hilfe der vorstehenden Maßnahmen Zusammenarbeit und technische Hilfe zwecks Eindämmung der illegalen Einwanderung, des Drogenhandels und der internationalen Kriminalität.

III. Die regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit wird vor allem durch Maßnahmen in folgenden Bereichen gefördert:

a) Schaffung und Entwicklung von Strukturen für die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mittelmeerpartnern;

b) - Schaffung der für den Regionalhandel erforderlichen Infrastruktur einschließlich der Infrastruktur im Verkehrs-, Kommunikations- und Energiebereich;

- Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwirklichung kleiner Infrastrukturprojekte im Bereich der Grenzübergänge;

- großräumige regionale Zusammenarbeit sowie Maßnahmen zur Ergänzung der auf diesem Gebiet in der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen einschließlich der Unterstützung für den Anschluß des Verkehrs- und des Energieversorgungsnetzes der Mittelmeerpartner an die transeuropäischen Netze;

c) sonstige regionale Aktivitäten einschließlich des europäisch-arabischen Dialogs;

d) Austausch zwischen den Zivilgesellschaften der Union und der Mittelmeerpartner; die dezentrale Zusammenarbeit in diesem Rahmen

- hat zum Ziel, die nichtstaatlichen Empfänger der Gemeinschaftshilfe zu bestimmen;

- wird insbesondere die Vernetzung von Universitäten und Wissenschaftlern, von lokalen Gebietskörperschaften, Verbänden, Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen, Medien, Privatunternehmern sowie kulturellen Einrichtungen im weiten Sinne und den anderen in Abschnitt IV genannten Einrichtungen umfassen.

Die Programme müssen darauf ausgerichtet sein, die Information zwischen den Netzen sowie die Dauerhaftigkeit der Beziehungen zwischen den Netzpartnern zu fördern.

IV. Die verantwortungsvolle Regierungsführung wird durch die Unterstützung wichtiger Einrichtungen und wichtiger Akteure der Zivilgesellschaft, wie der lokalen Behörden, der ländlichen und dörflichen Gemeinschaften, der auf dem Grundsatz der Selbsthilfe beruhenden Vereinigungen, der Gewerkschaften, der Medien und der Einrichtungen zur Unterstützung der Unternehmen, sowie durch die Hilfe bei der Verbesserung der Fähigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Entwicklung und Durchführung von Politiken gefördert.

V. Die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen der Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und sozialen Leben Rechnung tragen. Der Schulbildung und der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen kommt besondere Bedeutung zu.

Die Maßnahmen tragen ferner der Notwendigkeit Rechnung, die Schulbildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche zu fördern, um deren Integration in die Gesellschaft zu erleichtern.

VI. Die nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten umfassen in erster Linie technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Verwaltungsaufbau, Information, Seminare, Studien, Investitionsprojekte für Kleinstbetriebe, Klein- und Mittelbetriebe und die Infrastruktur sowie Aktionen, mit denen deutlich gemacht werden soll, daß die Hilfe von der Gemeinschaft stammt. Soweit sich dies als effizient erweist, sollte die Zusammenarbeit dezentralisiert werden. Risikokapitalgeschäfte und Zinsvergütungen werden in Zusammenarbeit mit der Bank finanziert.

VII. Erwägungen des Umweltschutzes wird bei der Vorbereitung und Durchführung der im Rahmen von Maßnahmen dieser Verordnung finanzierten Aktivitäten gebührend Rechnung getragen.

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