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Document 31996R0823

Verordnung (EG) Nr. 823/96 der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87

ABl. L 111 vom 4.5.1996, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/823/oj

31996R0823

Verordnung (EG) Nr. 823/96 der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87

Amtsblatt Nr. L 111 vom 04/05/1996 S. 0009 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 823/96 DER KOMMISSION vom 3. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/96 (4), enthält besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

Es hat sich gezeigt, daß es notwendig ist, die mit Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 eingeführte Regelung sowie die Bestimmungen des Artikels 10 über die Toleranzen genauer zu fassen.

Bei den Beratungen mit der Schweiz über die Durchführung der Ergebnisse der Uruguay-Runde wurde vereinbart, eine Reihe von Maßnahmen anzuwenden, die unter anderem eine Senkung der Zölle bei der Einfuhr bestimmter gemeinschaftlicher Käsesorten in die Schweiz vorsehen. Der Gemeinschaftsursprung der Erzeugnisse muß also sichergestellt werden. Für die Ausfuhr sämtlicher diese Regelung in Anspruch nehmenden Käse, auch für diejenigen, für die kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht, sollten daher Ausfuhrlizenzen verbindlich vorgeschrieben werden. Als Voraussetzung für die Ausstellung der Lizenzen sollte der Ausführer eine Erklärung vorlegen, die den Gemeinschaftsursprung bescheinigt. Diese Regelung tritt an die Stelle der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3337/94 (6), die damit aufgehoben werden kann.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 310/96 (8) ist in Sektor 9 Fußnote (6) des Anhangs die Mindesthöhe des Frei-Grenze-Preises für bestimmte unter die Ausfuhrerstattungsregelung fallenden Käse festgesetzt. Der Konsequenz und Klarheit halber sollten diese Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 aufgenommen werden. Wegen der Preisentwicklung und zwecks höchstmöglicher Wirtschaftlichkeit der Erstattungsregelung sollte diese Mindesthöhe angehoben und auf alle Käse angewandt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Einwand erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Buchstabe a) wird "in Feld 19" durch "in Feld 22" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Kopie der Lizenz ausgestellt."

2. Folgender Artikel 1b wird eingefügt:

"Artikel 1b

(1) Mit diesem Artikel werden die Sonderbestimmungen für die Ausfuhr der im Anhang aufgeführten Käse in die Schweiz festgelegt.

(2) Für alle ab dem 1. Juli 1996 gemäß Absatz 1 durchgeführten Ausfuhren ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 einen Hinweis auf diesen Artikel.

(4) Der Lizenzantrag ist nur gültig, sofern der Antragsteller

- schriftlich erklärt, daß alle zur Herstellung der antragsrelevanten Erzeugnisse verwendeten Waren des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur ausnahmslos in der Europäischen Union gewonnen wurden;

- sich schriftlich verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Kontrolle der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

(5) Die folgenden Bestimmungen gelten für Ausfuhren, für die keine Erstattung beantragt wird:

a) Der Lizenzantrag und die Lizenz erhalten in Feld 22 den Vermerk: 'ohne Erstattung auszuführen';

b) die Lizenz wird unmittelbar nach der Beantragung erteilt;

c) die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis 30. Juni nach ihrer Erteilung;

d) die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 finden keine Anwendung;

e) die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung.

(6) Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Kopie der Lizenz ausgestellt."

3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a

Keine Erstattung wird bei der Ausfuhr von Käse gewährt, dessen Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrland niedriger ist als 230 ECU je 100 kg."

4. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über die Toleranzen für die ausgeführten Mengen werden auf der Grundlage folgender Sätze angewandt:

a) Der in Artikel 8 Absatz 5 genannte Satz von 5 % wird durch 2 % ersetzt.

b) Die in Artikel 33 Absatz 2 genannten Sätze von 95 % bzw. 5 % werden durch die Sätze 98 % bzw. 2 % ersetzt.

c) Der in Artikel 44 Absatz 9 Buchstabe c) genannte Satz von 5 % wird durch 2 % ersetzt."

5. Der Anhang dieser Regelung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 wird aufgehoben. Die aufgrund der vorgenannten Verordnung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilten Ursprungsbescheinigungen bleiben jedoch für Ausfuhren weiter in Kraft, die aufgrund der vor dem genannten Zeitpunkt erteilten Ausfuhrlizenzen durchgeführt wurden.

Artikel 3

Der Sektor 9 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

1. Der Fußnotenverweis (6) in der ersten Zeile des Kodes ex 0406 wird gestrichen.

2. Die Fußnote (6) wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 3. 4. 1996, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 66.

(7) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 46 vom 23. 2. 1996, S. 1.

ANHANG

Liste der in Artikel 1b Absatz 1 genannten Käse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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