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Document 31996R0384
Council Regulation (EC) No 384/96 of 22 December 1995 on protection against dumped imports from countries not members of the European Community
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
ABl. L 56 vom 6.3.1996, p. 1–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
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Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Amtsblatt Nr. L 056 vom 06/03/1996 S. 0001 - 0020
VERORDNUNG (EG) Nr. 384/96 DES RATES vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 235 des Vertrags erlassenen Verordnungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere auf diejenigen Bestimmungen dieser Verordnungen, welche ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle Schutzmaßnahmen an den Grenzen allein durch die in diesen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden. auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (3) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen. (2) Diese Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - nachstehend GATT genannt -, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (Antidumping-Kodex 1979) und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT (Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle) ergeben. (3) Die 1994 abgeschlossenen multilateralen Handelsverhandlungen führten zu neuen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, und es ist daher angemessen, die Regelung der Gemeinschaft zur Berücksichtigung dieses neuen Übereinkommens zu ändern. Da die neuen Regeln für Dumping und Subventionen unterschiedlicher Natur sind, ist es ferner wünschenswert, getrennte Regelungen der Gemeinschaft für diese beiden Bereiche einzuführen, so daß die neuen Regeln für den Schutz gegen Subventionen und für Ausgleichszölle in einer getrennten Verordnung festgelegt werden. (4) Bei der Anwendung dieser Regeln ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem GATT-Übereinkommen errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, daß die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt. (5) Das neue Antidumping-Übereinkommen, also das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend "Antidumping-Übereinkommen 1994" genannt), enthält neue und ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen. Angesichts des Umfangs der Änderungen und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der neuen Regeln sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens soweit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden. (6) Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwerts abgefaßt werden; insbesondere sollte sich die Ermittlung in allen Fällen auf repräsentative Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland stützen. Es ist zweckmäßig zu definieren, unter welchen Umständen Inlandsverkäufe als mit Verlust getätigt angesehen und nicht berücksichtigt und die verbleibenden Verkäufe oder der rechnerisch ermittelte Normalwert oder die Verkäufe an ein Drittland zugrunde gelegt werden können. Ferner sollten eine angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen der Produktionsaufnahme, vorgesehen und Leitlinien für die Definition der Produktionsaufnahme sowie den Umfang und die Methode der Verteilung festgelegt werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist es ferner notwendig, die Methode anzugeben, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn anzuwenden ist, die in diesem Normalwert enthalten sein müssen. (7) Bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlands mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, daß ein angemessenes Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, daß der Normalwert auf andere angemessene Weise bestimmt werden kann. (8) Es ist der Begriff "Ausfuhrpreis" zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorzunehmen sind, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muß. (9) Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die Faktoren aufgelistet werden, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können, und spezifische Regeln für die Bestimmungen der Berichtigungen festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß doppelte Berichtigungen zu vermeiden sind. Ferner ist vorzusehen, daß für den Vergleich Durchschnittspreise herangezogen werden können, obgleich individuelle Ausfuhrpreise mit einem durchschnittlichen Normalwert verglichen werden können, wenn erstere nach Verwender, Region oder Zeitraum variieren. (10) Es sind klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, daß das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. (11) Es empfiehlt sich, den Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" zu definieren und vorzusehen, daß die mit Ausführern verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können; der Begriff "verbunden" ist zu definieren. Ferner ist vorzusehen, daß Antidumpingmaßnahmen in bezug auf Hersteller in einer Region der Gemeinschaft getroffen werden können; für die Definition dieser Region sind Leitlinien festzulegen. (12) Es ist festzulegen, wer einen Antidumpingantrag stellen kann, inwieweit dieser von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt werden sollte und welche Informationen dieser Antrag zu dem Dumping, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sind die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Antidumpingverfahren festzulegen. (13) Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen, wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und wie sie uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sind die Regeln und Verfahren klar festzulegen, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, daß interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten. (14) Es sind die Bedingungen festzusetzen, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, u. a., daß sie frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Aus Verwaltungsgründen ist ferner vorzusehen, daß diese Zölle in allen Fällen von der Kommission entweder direkt für einen Zeitraum von neun Monaten oder in zwei Phasen von sechs und drei Monaten eingeführt werden können. (15) Es sind die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festzulegen, die das Dumping und die Schädigung anstelle der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beseitigen. Ferner ist festzulegen, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und daß vorläufige Zölle im Fall einer mutmaßlichen Verletzung eingeführt werden können oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen. (16) Es ist notwendig, den Abschluß von Verfahren mit oder ohne Maßnahmen normalerweise innerhalb von zwölf Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen. Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Begriffe zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, ist der Abschluß der Untersuchungen vorzusehen und festzulegen, daß die Maßnahmen niedriger als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl zu bestimmen. (17) Soweit angemessen, ist die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Ferner ist vorzusehen, daß die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können. (18) Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Antidumpingzöllen gerechtfertigt ist. Außerdem ist festzulegen, daß bei einer Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den Preisen der Waren widerspiegeln, die Gegenstand von Maßnahmen in der Gemeinschaft sind. (19) Insbesondere ist eine Neufeststellung der Ausfuhrpreise und der Dumpingspannen vorzusehen, wenn der Zoll von dem Ausführer über eine Form von Ausgleichsvereinbarung getragen wird und sich nicht in den Preisen der Waren widerspiegelt, die Gegenstand von Maßnahmen in der Gemeinschaft sind. (20) Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluß die Umgehung als ein Problem anerkannt und dessen Lösung dem GATT-Antidumpingausschuß übertragen wird. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des GATT-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, sind neue Bestimmungen in das Gemeinschaftsrecht einzuführen, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen. (21) Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Antidumpingmaßnahmen im Fall einer vorübergehenden Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die Beibehaltung derartiger Maßnahmen einstweilig nicht geeignet erscheinen lassen. (22) Es ist vorzusehen, daß die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren Gegenstand einer zollamtlichen Erfassung sein können, so daß in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können. (23) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand der Untersuchungen und Gegenstand von Maßnahmen sind, und den Betrag der im Rahmen dieser Verordnung vereinnahmten Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten. (24) Ferner sind in regelmäßigen Zeitabständen und bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuß vorzusehen. Der Ausschuß sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. (25) Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Informationen zu dem Dumping und der Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten. (26) Um einen fristgerechten Abschluß der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der betroffenen Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen. (27) Es ist vorzusehen, daß für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und daß derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. (28) Eine vertrauliche Behandlung von Informationen ist vorzusehen, um Geschäftsgeheimnisse nicht zu verbreiten. (29) Es ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzusehen, die unter gebührender Berücksichtigung des Entscheidungsprozesses in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfinden muß, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht. (30) Es ist angebracht, ein Verwaltungssystem vorzusehen, damit Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft einschließlich des Interesses der Verbraucher liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen. (31) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) hob der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf und errichtete ein neues gemeinsames Schutzsystem gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. (32) Bei der Bekanntmachung der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 traten erhebliche Irrtümer im Wortlaut zutage. (33) Außerdem ist die genannte Verordnung schon zweimal geändert worden. (34) Im Interesse der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit sollte die genannte Verordnung daher, unbeschadet der bereits nach ihr oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingeleiteten Antidumpingverfahren, aufgehoben oder ersetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Grundsätze (1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. (2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. (3) Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland; jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen in den Fällen, in denen die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt. (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. Artikel 2 Feststellung des Dumpings A. NORMALWERT (1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand des Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, daß sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflußt werden. (2) Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in die Gemeinschaft ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch zulässig sein, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden. (3) Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. (4) Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, daß diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, werden sie als Preise angesehen, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen. Der längere Zeitraum umfaßt normalerweise ein Jahr und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate, und Verkäufe unter Stückkosten werden als in erheblichen Mengen während eines solchen Zeitraums getätigt angesehen, wenn festgestellt wird, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder daß die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 v. H. der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen. (5) Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, daß diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen. Werden die Kosten während eines Teils des Kostendeckungszeitraums durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige Kapazitätsauslastungsraten beeinflußt, die sich aus der Produktionsaufnahme innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben, so werden die Kosten am Ende der Anlaufphase unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufteilungsregeln zugrunde gelegt und auf dieser Höhe für den betreffenden Zeitraum in die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten gewogenen durchschnittlichen Kosten einbezogen. Die Dauer der Anlaufphase wird unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Herstellers oder Ausführers bestimmt, darf aber einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen. Für diese Kostenberichtigung während des Untersuchungszeitraums werden die Angaben zu der Anlaufphase, die sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, berücksichtigt, sofern sie vor den Kontrollbesuchen und innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorgelegt werden. (6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden a) anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden; b) anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet; c) anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen. (7) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, auf die die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates (5) Anwendung findet, wird der Normalwert ermittelt auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich in die Gemeinschaft verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt unter gebührender Berücksichtigung aller zuverlässigen Informationen, die zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehen. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden kurz nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. B. AUSFUHRPREIS (8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware. (9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage. In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht. Dazu gehören insbesondere die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne. C. VERGLEICH (10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden: a) Materielle Eigenschaften Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware vorgenommen. Der Betrag der Berichtigung entspricht einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds. b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern Eine Berichtigung des Normalwerts wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Gemeinschaft exportiert wird. c) Preisnachlässe und Mengenrabatte Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei Preisnachlässen und Rabatten einschließlich Mengenrabatten vorgenommen, wenn diese ordnungsgemäß quantifiziert werden und direkt mit den betreffenden Verkäufen zusammenhängen. Eine Berichtigung kann ferner für nachträgliche Preisnachlässe und Rabatte vorgenommen werden, sofern dieser Antrag sich auf die übliche Praxis in vorausgegangenen Zeiträumen stützt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Preisnachlässe oder Rabatte gegeben sind. d) Handelsstufe Eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen, einschließlich eventuelle Unterschiede bei Verkäufen durch Erstausrüster ("Original Equipment Manufacturer" - "OEM"), wird zugestanden, sofern für die Vertriebskette in beiden Märkten nachgewiesen wird, daß der Ausfuhrpreis einschließlich des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert und daß der Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußt hat, was sich in anhaltenden und sichtbaren Unterschieden in den Funktionen und Preisen des Verkäufers auf den verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes zeigt. Der Betrag der Berichtigung stützt sich auf den Marktwert des Unterschieds. e) Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von den Betrieben des Ausführers an einen unabhängigen Käufer anfallen, sofern diese Kosten in den in Rechnung gestellten Preisen enthalten sind. Diese Kosten umfassen Transport, Versicherung, Bereitstellung, Verladung und Nebenkosten. f) Verpackung Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpackung der betreffenden Ware stehen. g) Kreditgewährung Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit, sofern dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird. h) Kundendienstkosten Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den direkten Kosten für die Erbringung von Gewährleistungen, Garantien, technische Hilfe und Kundendienst nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und/oder des Verkaufsvertrags. i) Provisionen Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. j) Währungsumrechnungen Erfordert der Preisvergleich eine Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Normalerweise entspricht das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. D. DUMPINGSPANNEN (11) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus. (12) Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Dumpingspannen kann eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt werden. Artikel 3 Feststellung der Schädigung (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieser Verordnung, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff "Schädigung" ist gemäß diesem Artikel auszulegen. (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. (3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, daß a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist. (5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, daß ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muß, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und daß diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können. (7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft. (8) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind. (9) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt: a) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; b) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; c) die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und d) die Lagerbestände bei der untersuchten Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde. Artikel 4 Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen: a) Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" nur die übrigen Hersteller zu verstehen. b) Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet der Gemeinschaft für die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn i) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und ii) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben. Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen. (3) Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen, so wird den Ausführern Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 8 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses der Maßnahmen den Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 8 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Zoll für die gesamte Gemeinschaft eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies durchführbar ist. (4) Artikel 3 Absatz 8 findet auf diesen Artikel Anwendung. Artikel 5 Einleitung des Verfahrens (1) Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird. Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt. Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so teilt er der Kommission diese Beweise unverzüglich mit. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 muß Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen: a) Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so ist zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, eine Liste aller bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware oder aller Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware vorzulegen; b) vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware; c) Informationen über die Preise, zu denen die betreffende Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware), sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wird; d) Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. (3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. (4) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, daß der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als "von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen" gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen. (5) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags und vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet. (6) Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. (7) Die Beweise sowohl für das Dumping als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs. (8) Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt. (9) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. (10) Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, daß alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind; darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können. (11) Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden. (12) Eine Antidumpinguntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen. Artikel 6 Untersuchung (1) Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt. (2) Den Parteien, denen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann. (3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse, und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt. (4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Gemeinschaft, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen. (5) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. (6) Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden. (7) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind. (8) Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft. (9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse abgeschlossen. Artikel 7 Vorläufige Maßnahmen (1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, daß Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. (2) Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. (3) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht. (4) Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt. (5) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfuellt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist. (6) Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jede aufgrund der Absätze 1 bis 5 getroffene Entscheidung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (7) Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben. Artikel 8 Verpflichtungen (1) Die Untersuchungen können ohne die Auferlegung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn sich ein Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so daß die Kommission nach Konsultationen davon überzeugt ist, daß die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; sie sollten jedoch niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. (2) Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Ausführer ist nicht verpflichtet, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, daß Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, wirkt sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls aus. Jedoch kann festgestellt werden, daß eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, daß Dumping vorliegt und daß dadurch eine Schädigung verursacht wird. Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können. (3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegensprechen. Dem betroffenen Ausführer wird gegebenenfalls der Grund, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluß dargelegt. (4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann. (5) Werden Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen und werden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung der Untersuchung vor. Die Untersuchung gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet. (6) Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung normal abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, daß kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen. In diesen Fällen kann verlangt werden, daß die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten. (7) Die Kommission verlangt von jedem Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, daß er in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen. (8) Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie gemäß Artikel 11 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ausfuhrland abgeschlossen wird. (9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, so wird ein endgültiger Zoll gemäß Artikel 9 eingeführt, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung von Dumping und einer Schädigung abgeschlossen und dem betreffenden Ausführer, außer im Fall der Rücknahme der Verpflichtungen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. (10) Ein vorläufiger Zoll kann - nach Konsultationen - gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen auferlegt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde. Artikel 9 Abschluß ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle (1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (2) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet. (3) Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, daß die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut untersucht werden können. (4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, daß Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. (5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, daß sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und allgemein in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7, für das betroffene Lieferland festgesetzt. (6) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes läßt die Kommission Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt. Artikel 10 Rückwirkung (1) Vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle werden nur auf die Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 gefaßte Beschluß in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen. (2) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, daß Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. In diesem Fall bedeutet "Schädigung" weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, daß aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden. (3) Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt. (4) Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfaßt wurden, die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und sofern a) bei der betreffenden Ware schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum vorlag oder der Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; b) zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird. (5) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfaßt wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Artikel 11 Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung (1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. (2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, daß das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft. Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, daß das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, daß die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, daß die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, daß das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlußfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. (3) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält. Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, daß die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder daß die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder daß die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt. (4) Eine Überprüfung wird ferner zwecks Ermittlung individueller Dumpingspannen für neue Ausführer in dem betreffenden Ausfuhrland durchgeführt, die die Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht exportiert haben. Die Überprüfung wird eingeleitet, wenn ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, daß er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist, und wenn er nach dem vorgenannten Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft exportiert hat oder wenn er nachweisen kann, daß er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist. Eine Überprüfung für einen neuen Ausführer wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem Konsultationen im Beratenden Ausschuß stattgefunden und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung wird der geltende Zoll gegenüber dem betreffenden neuen Ausführer außer Kraft gesetzt und die Verordnung zur Einführung des Zolls entsprechend geändert sowie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 vorgesehen, um zu gewährleisten, daß Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zur Feststellung von Dumping bei diesem Ausführer führt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn Zölle gemäß Artikel 9 Absatz 6 eingeführt wurden. (5) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Diese Überprüfungen werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfungen abgeschlossen. (6) Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden. (7) Ist am Ende der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Absatz 2 eine Überprüfung der Maßnahmen nach Absatz 3 bereits eingeleitet worden, so erstreckt sich diese Überprüfung auf die in Absatz 2 genannten Umstände. (8) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, daß die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, daß sie niedriger als der geltende Zoll ist. Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluß über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag. Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt. Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit entscheiden, eine Interimsüberprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für die Überprüfungen durchgeführt wird, werden bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der hinreichend begründete Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, die Gegenstand des Antidumpingzolls ist. Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung gezahlt. (9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17. (10) Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, daß sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt. Artikel 12 (1) Legt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausreichende Informationen dafür vor, daß die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft führten, so kann die Untersuchung - nach Konsultationen - wieder aufgenommen werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die obengenannten Preise auswirkten. (2) Während einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach Maßgabe dieses Artikels erhalten die Ausführer, die Einführer und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die Situation hinsichtlich der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise zu klären. Kommen sie zu dem Schluß, daß die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, um die zuvor gemäß Artikel 3 festgestellte Schädigung zu beseitigen, werden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet. Wird die Auffassung vertreten, daß die mangelnde Erhöhung der Preise in der Gemeinschaft auf einen Rückgang der Ausfuhrpreise zurückzuführen ist, der vor oder nach der Einführung der Maßnahmen eintrat, können die Dumpingspannen zur Berücksichtigung dieser niedrigeren Ausfuhrpreise neu berechnet werden. (3) Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so werden die geltenden Maßnahmen vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den neuen Feststellungen zu den Einfuhrpreisen mit einfacher Mehrheit geändert. (4) Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. (5) Angebliche Veränderungen des Normalwerts werden nach Maßgabe dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Erfordert eine Untersuchung eine Überprüfung der Normalwerte, so können die Einfuhren bis zum Abschluß der Untersuchung gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfaßt werden. Artikel 13 Umgehung (1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozeß oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise wie Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware dafür vorliegen, daß die Abhilfewirkung des Zolls untergraben wird, und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden. (2) Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden. (3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung der Untersuchung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß durch eine Verordnung der Kommission, die auch den Zollbehörden Anweisung gibt, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Wenn die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen rechtfertigen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit von dem Zeitpunkt an eingeführt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfaßt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zu der Einleitung und der Durchführung der Untersuchungen finden Anwendung. (4) Waren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden beigefügt ist, aus der hervorgeht, daß die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfaßt und nicht mit Zöllen belegt. Diese Bescheinigungen können den Einführern auf schriftlichen Antrag nach Genehmigung durch eine von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gefaßte Entscheidung oder durch die Entscheidung des Rates über die Einführung der Maßnahmen erteilt werden und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen. (5) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen. Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen (1) Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. (2) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle oder die Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen. (3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. (4) Im Interesse der Gemeinschaft können die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß durch einen Beschluß der Kommission für einen Zeitraum bis zu neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf einen Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit beschließt. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, daß es unwahrscheinlich ist, daß aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen. (5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so daß in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch die Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfaßt werden. (6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Artikel 15 Konsultationen (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuß statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können. (2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen. (3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Weg erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, wobei diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können. (4) Die Konsultationen betreffen insbesondere a) das Vorliegen von Dumping und die Methoden für die Ermittlung der Dumpingspanne; b) das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung; c) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung; d) die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung. Artikel 16 Kontrollbesuche (1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden. (2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen. (3) Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können. (4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben. Artikel 17 Stichprobe (1) In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. (2) Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen. (3) In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, daß individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluß der Untersuchung verhindern würden. (4) Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung. Artikel 18 Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, daß eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden. (2) Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, daß die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. (3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, daß sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. (4) Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen. (5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden. (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, daß für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Artikel 19 Vertrauliche Informationen (1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. (2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. (3) Wird die Auffassung vertreten, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden. (4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie die Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. (5) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über die Konsultationen gemäß Artikel 15 oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben. (6) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Artikel 20 Unterrichtung (1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach. (2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden. (3) Anträge auf Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen. (4) Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluß der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluß jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich. (5) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Artikel 21 Gemeinschaftsinteresse (1) Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, daß die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten. (3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse enthalten, aus denen die Parteien angehört werden sollten. (4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zu der Anwendung der auferlegten vorläufigen Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen sind innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen vorzubringen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, und sie - oder angemessene Zusammenfassungen - werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, auf diese Bemerkungen zu antworten. (5) Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuß mit einer Stellungnahme übermittelt. Die im Ausschuß vertretenen Auffassungen werden von der Kommission bei einem Vorschlag nach Artikel 9 berücksichtigt. (6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, daß ihnen die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt. (7) Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. Artikel 22 Schlußbestimmungen Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung a) besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind; b) der Agrarverordnungen der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (8) und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates (9); diese Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Antidumpingzöllen entgegenstehen würden; c) besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen. Artikel 23 Aufhebung geltender Rechtsvorschriften und Übergangsmaßnahmen Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 wird mit Ausnahme ihres Artikel 23 Absatz 1 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 ist weiterhin auf die Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden. Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 2423/88 und (EG) Nr. 3283/94 gelten gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Jedoch sind die in Artikel 5 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 9 und Artikel 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Fristen auf Anträge anwendbar, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 ab dem 1. September 1995 gestellt wurden, und auf Untersuchungen, die aufgrund dieser Anträge eingeleitet wurden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA (1) ABl. Nr. C 319 vom 30. 11. 1995. (2) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996. (3) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10). (4) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1). (5) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. (6) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18. (8) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission (ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1988, S. 1). (9) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).